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Urteil

14 A 1513/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Erlassvoraussetzung des § 33 Abs.1 GrStG ist der Steuerpflichtige nur dann nicht zum Vertretenmüssen verpflichtet, wenn die Ertragsminderung auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs beruht. • Für Gewerberäume genügt im Regelfall eine durchgehende Bewerbung über das Internet, eine zusätzliche Printanzeige ist nur bei besonderen Umständen erforderlich. • Für Wohnräume war 2010 wegen der noch nicht vollständigen Internethdurchdringung eine zusätzliches Bewerben in Printmedien regelmäßig zumutbar und erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erlass von Grundsteuer: Internetanzeigen genügen für Gewerberäume, Printanzeigen bei Wohnraum erforderlich • Bei der Erlassvoraussetzung des § 33 Abs.1 GrStG ist der Steuerpflichtige nur dann nicht zum Vertretenmüssen verpflichtet, wenn die Ertragsminderung auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs beruht. • Für Gewerberäume genügt im Regelfall eine durchgehende Bewerbung über das Internet, eine zusätzliche Printanzeige ist nur bei besonderen Umständen erforderlich. • Für Wohnräume war 2010 wegen der noch nicht vollständigen Internethdurchdringung eine zusätzliches Bewerben in Printmedien regelmäßig zumutbar und erforderlich. Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrzweckgebäudes in Mönchengladbach mit gewerblich nutzbaren Einheiten im EG (145,60 m²) und 1. OG (150,00 m²) sowie einer Wohnung im 2. OG (110 m²). Die Beklagte setzte für 2010 Grundsteuer fest; der Kläger beantragte Erlass wegen Ertragsausfalls von 54,89 % und legte u. a. Internetinserate und Anfragen vor. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, bei der Gewerbeeinheit im 1. OG seien zusätzliche Zeitungsanzeigen geboten gewesen, sodass der Kläger die Minderung hierfür zu vertreten habe; damit werde die Mindestminderung nicht erreicht. Das VG gab der Klage statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob Internetbewerbung allein ausreichend war und ob für Wohnräume zusätzlich Printanzeigen erforderlich waren. • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs.1 GrStG: Erlass, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist und die Minderung nicht vom Steuerschuldner zu vertreten ist. • Das Erlassmerkmal "nicht zu vertreten" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch geeignete und zumutbare Maßnahmen den Eintritt der Minderung nicht verhindern konnte; es genügt nicht, nur fehlende Vermietungsbemühungen zu behaupten, sondern deren Auswirkung auf die Minderung muss ausgeschlossen sein. • Die Medienlandschaft und Nutzungsstatistiken bis 2010 zeigen eine starke Verlagerung der Immobiliensuche ins Internet, insbesondere im gewerblichen Bereich; Internetportale bieten umfangreichere Reichweite und Präsentationsmöglichkeiten gegenüber Printmedien. • Für Gewerbeeinheiten ist daher im Regelfall eine Bewerbung über das Internet ausreichend; zusätzliche Printanzeigen sind nur bei besonderen Umständen erforderlich, die hier nicht vorliegen. • Für Wohnräume ist 2010 die Internetdurchdringung noch unvollständig, insbesondere bei älteren Altersgruppen; deshalb war neben Internetinseraten regelmäßig auch die Schaltung von Zeitungsanzeigen zumutbar und erforderlich, um die erreichbare Interessentengruppe umfassend anzusprechen. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger nachweislich Internetinserate geschaltet, womit er für die Gewerbeeinheit alle zumutbaren Maßnahmen ergriff; bei der Wohnung im 2. OG jedoch beschränkte er sich auf Internetwerbung, sodass er den Mietausfall für die Wohnung zu vertreten hat. • Wegen der nur auf die Gewerbefläche reduzierten berücksichtigungsfähigen Ertragsminderung wird die Grenze von 50 % nicht erreicht; damit besteht kein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Das OVG stellt fest, dass die Internetbewerbung für die gewerblich genutzte Einheit im 1. Obergeschoss ausreicht, sodass diese Ertragsminderung nicht vollständig berücksichtigt wird. Für die Wohnung im 2. Obergeschoss war dagegen zusätzliches Bewerben in Printmedien zumutbar; der Kläger hat den Ausfall dieser Einheit zu vertreten. Wegen der nur noch auf die Gewerbeeinheit beschränkten Minderung wird der gesetzliche Mindestwert von 50 % nicht erreicht, so dass der beantragte Erlass (234,39 Euro) nicht gewährt werden kann. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen.