Gerichtsbescheid
5 K 2321/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1201.5K2321.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung der Grundsteuerfestsetzung für das in seinem Eigentum stehende Grundstück E.------straße 44, Gemarkung C. , Flur °°, Flurstücke a und b für das Jahr 2014 sowie einen teilweisen Grundsteuererlass wegen einer Minderung des Rohertrages für die Jahre 2007 bis 2014. Das Grundstück ist mit einem mehrstöckigem Gebäude, einem Garagenkomplex und einem Schuppen bebaut. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 beantragte der Kläger den „Erlass der Grundsteuer“ und führte zur Begründung aus, es sei ihm bis zum heutigen Tag nicht gelungen, das Gebäude zu vermieten. Trotz intensiver Bemühungen durch Beauftragung eines Maklers, der Wirtschaftsförderung der Beklagten und vielfältiger eigener Tätigkeiten habe keine Vermarktung des Gebäudes erzielt werden können. Das Objekt sei nicht kostendeckend. Die geplante Nutzung als Büroobjekt sei fehlgeschlagen, die monatliche finanzielle Belastung liege im deutlich vierstelligen Bereich. Das Gebäude befinde sich in unsaniertem Zustand und gleiche einer Baustelle. Perspektivisch käme im jetzigen Zustand eine gemeinnützige oder kulturelle Verwendung in Betracht. Die Beklagte lehnte den Antrag unter dem 15. Juni 2009 ab und führte zur Begründung aus, der Antrag werde bezogen auf das Kalenderjahr 2008 abgelehnt, weil die Antragsfrist nicht gewahrt sei. Sollte der Kläger feststellen, dass der normale Rohertrag im Jahr 2009 um mehr als 50 Prozent gemindert sei, könne er einen Grundsteuererlass zu beantragen, wenn er die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten habe. Mit Bescheid vom 17. Januar 2014 forderte die Beklagte von dem Kläger für das Grundstück E1. . 44 – neben hier nicht streitgegenständlichen Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren – Grundsteuer in Höhe von 2.688,78 €. Unter dem 29. Januar 2014 beantragte der Kläger einen Grundsteuererlass für die Jahre 2007 bis 2014 und führte zur Begründung aus, die Immobilie habe durchgängig leer gestanden. Mit Bescheid vom 4. April 2014 lehnte die Beklagte den Antrag – bezogen auf das Jahr 2008 erneut – ab und führte zur Begründung aus, der Antrag auf Grundsteuerlass sei gemäß § 34 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) bis zum 31. März eines jeweiligen Jahres zu stellen. Bezogen auf die Jahre 2007 bis 2012 sei die Frist verstrichen. Für das Jahr 2013 sei der Antrag fristgerecht eingegangen, bleibe allerdings ohne Erfolg, weil gegen den Kläger wegen rückständiger Grundbesitzabgaben am 22. Mai 2012 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien. Der Termin für die Zwangsversteigerung finde am 16. Mai 2014 statt. In diesen Fällen komme ein Erlass nach § 33 GrStG nicht in Betracht, weil von ihm wirtschaftlich nur die Gläubiger des Klägers profitierten, nicht jedoch der Grundsteuerpflichtige. Bezüglich des Antrags auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2014 komme es darauf an, ob das Zwangsversteigerungsverfahren fortdauere. Sollte es aufgehoben werden und der Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert sein, bestehe die Möglichkeit, bis zum 31. März 2015 für das Jahr 2014 einen Erlass zu beantragen. Der Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat am 16. Februar 2014 gegen den Bescheid vom 17. Januar 2014 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger die Klage auf Gewährung eines Grundsteuererlasses für die Jahre 2007 bis 2014 erweitert und hat den Bescheid vom 4. April 2014 angefochten. Wegen etwaiger Versäumung der Klagefrist hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung der Klage trägt er vor: Über den Grundsteuererlassantrag für das Jahr 2014 sei nicht entschieden worden. Das Gericht werde gebeten, über den verweigerten Erlass zu entscheiden. Zu Unrecht seien die Erlassanträge für die Vorjahre als verfristet abgelehnt worden. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist sei zu gewähren, weil er der Auffassung gewesen sei, mit der Klage gegen den Ausgangsbescheid alles Erforderliche getan zu haben. Dies habe sich in einer Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Mai 2014 als falsch herausgestellt. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2014 aufzuheben,hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2014 zu verpflichten, für das Kalenderjahr 2014 einen Grundsteuererlass in Höhe von 50 Prozent zu gewähren. 2. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Juni 2009 und vom 4. April 2014 zu verpflichten, für die Kalenderjahre 2007 bis 2013 einen Grundsteuererlass in Höhe von jeweils 50 Prozent zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 17. Januar 2014 entspreche den satzungsrechtlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden. Der Antrag des Klägers auf Teilerlass sei für die Jahre 2007 bis 2012 wegen Verfristung abzulehnen gewesen. Bezüglich des Jahres 2013 sei der Erlassantrag fristgerecht gestellt, wegen der Zwangsversteigerung des Grundstückes jedoch aus den Gründen des Bescheides vom 4. April 2014 zu Recht abgelehnt worden. Dem klägerischen Schriftsatz vom 13. Mai 2014 sei eine Klageänderung iSd § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entnehmen, soweit darin auch der Bescheid vom 4. April 2014 angegriffen werde. Dieser werde widersprochen. Im Übrigen komme eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist aufgrund der verschuldeten Fristversäumnis nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. November 2015 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO), entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 VwGO. 1. Die Klage gegen den Grundsteuerbescheid vom 17. Januar 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Die Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 2.668,78 € durch Bescheid vom 17. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Grundsteuerfestsetzung ist § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Danach wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Bei Festsetzung der Grundsteuer ist die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) an die in einem Grundsteuermessbescheid enthaltenen Vorgaben des Finanzamtes gebunden und muss diese bei der Berechnung der Grundsteuer übernehmen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei der Berechnung der Grundsteuer ein Fehler unterlaufen wäre. Zugrunde gelegt wurde der Grundsteuermessbetrag in Höhe von 441,12 €, der vom Finanzamt C. -N. durch Bescheid vom 29. Mai 2008 festgesetzt worden war, und der Hebesatzes der Beklagten in Höhe von 605 Prozent. Der – sinngemäß – hilfsweise gestellte Antrag ist gemäß § 88 VwGO auszulegen als Verpflichtungsantrag zur Gewährung eines Teilerlasses für das Kalenderjahr 2014. Die Klageänderung im Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2014, in dem er erstmalig auch Grundsteuererlass begehrt, ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, da der Streitstoff der Erlassverfahren sich teilweise mit demjenigen des Ursprungsbegehrens deckt und die Zulassung der Klageänderung als sachdienlich die endgültige Beilegung des Streites fördert. Soweit der Kläger eine isolierte Bescheidung des Erlassantrages begehrt, dringt er damit von vornherein nicht durch. Die Entscheidung der Beklagten über den Erlass ist eine gebundene Entscheidung. § 33 GrStG eröffnet der Beklagten kein Ermessen bei der Gewährung eines Grundsteuererlasses. Bei einer gebundenen Entscheidung ist der Antragsteller grundsätzlich gehalten, aus prozessökonomischen Gründen sogleich den – rechtsschutzintensiveren – Verpflichtungsantrag zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 3 C 55/89 –, juris Rn. 36; Sodann/Ziekow, VwGO Großkommentar, § 75 VwGO Rn. 22 m. w. N.; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 5 und Fn. 9. Der so verstandene Klageantrag ist aufgrund der insoweit unterbliebenen Bescheidung des Antrages vom 29. Januar 2014 durch die Beklagte gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2014, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 33 Abs. 1 des GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der normale Rohertrag des hier in Rede stehenden bebauten Grundstücks aufgrund des Leerstandes im Erlasszeitraum – unstreitig – um 100 Prozent gemindert. Der Kläger als Steuerschuldner hat indes die Minderung des Rohertrags zu vertreten. Der Begriff des „vertretenmüssens“ im Sinne des § 33 GrStG ist weit auszulegen. Er greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es ist darauf abzustellen, ob es aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen. Ein Steuerpflichtiger hat danach eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 5. Juni 2014 – 5 K 1825/13, vom 31. Mai 2012 – 5 K 2548/11 - , vom 7. Juli 2011 - 5 K 2758/09 -, und vom 18. Februar 2010 - 5 K 3584/08 -; jeweils zitiert nach juris. Hierzu gehört, dass er Vermietungsbemühungen nachweisen muss, zu denen auch Internetinserate zählen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 – 14 A 1513/12 –, juris Rn. 33, 34. An diesen fehlt es. Aus den vom Kläger beigebrachten Unterlagen ergeben sich im Kalenderjahr 2014 überhaupt keine Vermietungsbemühungen, sondern sie beziehen sich nur auf den Zeitraum bis 2012, und auch diesbezüglich nicht auf Inserate im Internet. Dementsprechend trägt der Kläger selbst vor, ab dem Jahr 2012 die Verkaufsbemühungen intensiviert zu haben. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Kläger die Minderung des Rohertrages nicht auch angesichts des bereits von ihm im Jahre 2009 als sanierungsbedürftig bezeichneten Zustandes der Immobilie zu vertreten hat. Denn es ist auch seine Aufgabe, das Objekt in vermietungsfähigem Zustand zu halten. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 2015 – 5 K 1976/14 – m. w. N. Im Schreiben vom 8. Juni 2009 hat er ausgeführt, das Objekt gleiche einer Baustelle. Im gerichtlichen Verfahren hat er mitgeteilt, keine Sanierung durchgeführt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Sanierungs- und Renovierungsmaßnahme unzumutbar gewesen wäre, fehlen. Ebenfalls offen bleiben kann, ob ein Erlass aus den Gründen des Bescheides der Beklagten vom 4. April 2014 angesichts der Zwangsversteigerungsmaßnahmen ausgeschlossen ist, da die wirtschaftliche Existenz des Klägers im Erlasszeitraum bereits vernichtet war und ein Erlass insoweit nicht dem Steuerpflichtigen, sondern allein seinen Gläubigern zugutekäme. 2. Die Klage auf Gewährung eines Grundsteuererlasses für das Kalenderjahr 2013 hat ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt und der Bescheid durch Schriftsatz vom 13. Mai 2014 in zulässiger Weise zum Klagegegenstand gemacht werden konnte. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil ein derartiger Erlassanspruch nicht besteht. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.) Auch für das Kalenderjahr 2013 hat der Kläger keine Vermietungsbemühungen nachgewiesen, so dass er die Minderung des Rohertrages zu vertreten hat. Der Nachweis über derartige Bemühungen erstreckt sich nur bis zum Jahre 2012, und insoweit entgegen der obergerichtlichen Rechtsauffassung, der der Einzelrichter folgt, nicht auf Internetinserate. Im Übrigen hat der Kläger das Objekt nicht in einen vermietungsfähigen Zustand versetzt. Auch die Klage auf Erlass der Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 ist – bezogen auf das Jahr 2008 jedenfalls –unbegründet. Die Ablehnung dieses Anspruches durch Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 – und bezogen auf das Jahr 2008 zusätzlich durch Bescheid vom 15. Juni 2009 – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat insoweit jeweils die Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG nicht beachtet. Er hätte den Antrag auf Erlass der Grundsteuer bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres stellen müssen. Im Übrigen hat der Kläger die Minderung des Rohertrages auch für den Zeitraum 2007 bis 2012 zu vertreten, weil er das Objekt wie dargelegt nicht in einen vermietungsfähigen Zustand versetzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.