Beschluss
14 A 1636/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1125.14A1636.15.00
6mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.485 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.485 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die Darlegungen der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung vom 10.8.2015 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Die darin geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt worden. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geboten. Solche Zweifel sind unter 2. a) der Zulassungsantragsbegründung nicht dargetan. Es ist kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung, ob der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages i. S. d. § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) nicht zu vertreten habe, zu Unrecht darauf beschränkt, ob der Steuerschuldner in dem Zeitraum, für den der Grundsteuererlass begehrt werde, Erhaltungs- und Vermietungsbemühungen nachgewiesen habe. Dem Gericht unterlaufe der Fehler, nicht unter die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Erlassvorschriften zu subsumieren, sondern unter die in herkömmlichen Fallgestaltungen u. U. einschlägigen Obersätze des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte. Es verkenne die Atypik der streitgegenständlichen Fallgestaltung, die darin liege, dass die natürlichen Personen der Erbengemeinschaft zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Gebäude eines vermiet- oder sonst verwertbaren Kurhauses bzw. Kurbetriebes gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, Klarheit darüber herzustellen, wer überhaupt Kläger des Verfahrens sei. Im Urteilsrubrum werde die Erbengemeinschaft bestehend aus Dr. T. und B. N. als Klägerin genannt, während an anderer Stelle des Urteils immer wieder von „den Klägern“ gesprochen werde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden dadurch nicht geweckt. Klarheit darüber herzustellen, wer Kläger eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ist Sache des Klägers selbst. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind vom Gericht nach Treu und Glauben aus der Sicht eines verständigen Empfängers auszulegen. Die Klageschrift vom 21.5.2014 trägt den Briefkopf: ERBENGEMEINSCHAFT N. E. STRASSE C. Dr. T. N. , … und ist von Frau Dr. T. N. und ihrem Bruder Herrn B. N. unterschrieben worden. Damit in Einklang wird in dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils und des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 2.6.2016 in letzterem heißt es weiter: „…erscheinen bei Aufruf: 1. für die Klägerin deren Mitglieder Dr. T. und B. N. …“ die Erbengemeinschaft als Klägerin benannt und im Urteilstatbestand (UA S. 3) ausgeführt, „am 24.05.2014 (hätten) die Kläger als Erbengemeinschaft Klage erhoben“. Damit ist klar, dass das Verwaltungsgericht die Miterben in Erbengemeinschaft als Kläger ansieht. Dem steht nicht entgegen, dass im Rubrum in Bezug auf die Erbengemeinschaft von einer "Klägerin" die Rede ist. Dies ist eine zusammenfassende Kurzbezeichnung für die im Rubrum genannten Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, nicht etwa die Bezeichnung eines selbständigen Rechtssubjekts. Vgl. zur Rechtsnatur der Erbengemeinschaft Weidlich in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § Einf v § 2032, Rn. 1; Gergen in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 9., 6. Aufl., § 2032, Rn. 12. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden auch nicht durch den Vortrag geweckt, die atypische Gestaltung des vorliegenden Falles bestehe darin, dass die natürlichen Personen der Erbengemeinschaft zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Gebäude eines vermiet- oder sonst verwertbaren Kurhauses bzw. Kurbetriebes gewesen seien. Nach dem Tod ihrer Mutter Frau I. N. und nach Freigabe des an die Bäderstraße grenzenden bebauten Teils des ehemaligen Kurbetriebs durch den Insolvenzverwalter waren Frau Dr. T. N. und ihr Bruder Herr B. N. 2013 als gesamthänderisch verbundene Erben auch verfügungsberechtigte Eigentümer des in Rede stehenden Teils der Grundstücke des ehemaligen Kurbetriebes einschließlich der aufstehenden Gebäude. Als gesamthänderisch verbundene Miterben waren sie nach § 47 Abs. 1 der Grundbuchordnung unter Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses auch im Grundbuch einzutragen. Vgl. Weidlich in: Palandt, a. a. O., § 2032 Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 126/14 -, NJW 2016, 493 = juris. Darauf, dass - wie die Kläger vortragen - bei Einleitung des Insolvenzverfahrens im September 2009 noch Frau I. N. Eigentümerin war, kommt es für die Grundsteuerpflicht im Jahre 2013 ebenso wenig an wie darauf, ob der Insolvenzverwalter in den Jahren 2009-2012 den „ehemals stolzen Kurbetrieb“ pflichtwidrig „ausgeschlachtet“ bzw. nicht sorgfältig genug verwaltet hat. Ggf. bestehen insoweit Schadensersatzansprüche, die anderweitig zu verfolgen wären. Dass die Freigabe der in Rede stehenden Teilfläche des ehemaligen Kurbetriebes F. durch die Erklärung des Insolvenzverwalters T1. vom 21.12.2012 nicht wirksam erfolgt wäre, ist von Seiten der Kläger nicht plausibel vorgetragen worden. Zweifel werden insoweit nur damit begründet, dass „die Freigabe … teilweise mitten durch Flurstücke erfolgt (sei), ohne eine rechtsverbindliche Abgrenzung aufzuzeigen“. Es wird jedoch nicht erläutert, warum die Eintragungen in dem von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren Dipl. Ing. M. und Dipl. Ing. M. gefertigten Lageplan vom 17.12.2012 (Bl. 69 bzw. 61 und 65 R der Gerichtsakte) den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügen sollten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG „nicht zu vertreten“ völlig überspannt hätte. Die gestellten Anforderungen entsprechen vielmehr der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts zu diesem Tatbestandsmerkmal. In seinem Urteil vom 20.3.2014 - 14 A 1513/12 -, NWVBl 2014, 385 = KStZ 2014, 211 = NRWE Rn 25 ff. = juris Rn. 23 ff., etwa hat der Senat insoweit ausgeführt: Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2012 ‑ 14 A 580/11 ‑, NRWE Rn. 37, unter Bezugnahme auf u. a. BVerwG, Urteil vom 25.6.2008 ‑ 9 C 8.07 ‑, DVBl. 2008, 1313. Da für die Ablehnung des Erlasses nicht etwa positiv festzustellen ist, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, sondern vielmehr umgekehrt für die Gewährung des Erlasses das negative Merkmal feststehen muss, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, kommt es nicht auf den Nachweis der Kausalität der fehlenden Vermietungsbemühungen für die eingetretene Ertragsminderung an. Das negative Merkmal kann nämlich zugunsten des Erlassbegehrens erst dann bejaht werden, wenn festgestellt worden ist, dass die fehlende Vermietungsbemühung keine Auswirkung auf die Ertragsminderung gehabt hat. Vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2012 ‑ 14 A 580/11 ‑, NRWE Rn. 40, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 11.7.2011 ‑ 14 A 918/10 ‑, NRWE Rn. 23. … Welche Vermietungsbemühungen im Einzelnen erforderlich sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen, lässt sich nur begrenzt abstrakt beschreiben. Allerdings ist es unabdingbar, dass der Grundstückseigentümer das Objekt durch Vermietungsangebote überhaupt an den Markt, d. h. den potenziellen Mietinteressenten, zur Kenntnis bringt. … Welche Vermietungsbemühungen nach Art und Umfang als hinreichend anzusehen sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.6.2011 ‑ 9 B 16.10 -, juris Rn. 22 und 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.7.2013 ‑ 3 A 278/12 -, juris Rn. 3. Die Feststellung, dass fehlende Vermietungsbemühungen keine Auswirkung auf die Ertragsminderung gehabt haben, ist nur möglich, wenn der Grundeigentümer bzw. die von ihm beauftragten Personen versucht haben, den Kreis möglicher Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Gemessen an diesen Maßstäben führt das Fehlen jeglicher Vermietungsbemühungen zu der Annahme, dass die Kläger die Ertragsminderung vertreten müssen. Die Frage, ob ein Objekt vermiet- oder sonst verwertbar ist, beantwortet am zuverlässigsten der Markt selbst. Auch für Gebäude in einem Zustand, wie er von den Klägern in der Erlassantragsbegründung vom 28.3.2014 sowie erstinstanzlich beschrieben worden ist, scheiden Interessenten nicht von vornherein aus. In einer freien Wirtschaft sind unternehmerische Projekte und die entsprechenden Bedarfe vielfältig und nicht ohne weiteres berechenbar. Ob sich für bestimmte Liegenschaften eine Nutzungs- oder Verwertungsmöglichkeit bietet, lässt sich am ehesten an Hand von Reaktionen auf Angebote klären, die in den dafür üblichen Foren ausgebracht worden sind, d. h. da hier eine gewerbliche Nutzung in Frage steht, auf den einschlägigen Internetplattformen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.3.2014 - 14 A 1513/12 ‑, a.a.O.; ferner: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.5.2016 - 6 A 10971/15 -, DVBl. 2016, 990 = juris (dort Rn. 27) und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.6.2011 - 9 B 16.10 -, juris (dort Rn. 23, 25). und nicht etwa - wie es den Klägern offenbar vorschwebt - durch eine gerichtliche Ortsbesichtigung und gegebenenfalls anschließende Sachverständigengutachten. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch Regelungen des Bauplanungsrechts eingeschränkt ist. Dies deuten die Kläger für das in Rede stehende Grundstück mit der vagen Mitteilung an, die Beklagte vertrete „bauplanungsrechtlich die Meinung …, das ehemalige Kurhotel liege in einem Sondergebiet „Kur“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO“ mit der Folge, „dass jedenfalls im Erlasszeitraum und bis heute keine andere Nutzung der Liegenschaft als die ausschließliche Nutzung als Kurbetrieb bauplanungsrechtlich zulässig“ sei. Damit wird nicht hinreichend dargelegt, dass tatsächlich und nicht nur nach einer unsubstanziiert behaupteten Meinung der Beklagten eine anderweitige Nutzung unmöglich ist. Zwar ist ein Grundstückseigentümer nicht verpflichtet, ein - wie hier behauptet - herunter gekommenes und verwahrlostes Grundstück als solches dem Markt anzubieten. Verspricht er sich Vorteile davon, die Liegenschaft unter Einsatz von Mitteln attraktiver herzurichten, so bleibt ihm das unbenommen. Einen Grundsteuererlass nach §§ 33, 34 GrStG für die Zeit der Herrichtung kann er allerdings nicht beanspruchen, denn die eintretenden Einnahmeeinbußen hat er i. S. v. § 33 Abs. 1 GrStG zu vertreten. Etwas anderes gilt lediglich in Extremfällen klarer und gänzlicher Unbrauchbarkeit einer Liegenschaft. Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Eigentümer nicht gehalten, Werbemaßnahmen zu ergreifen, die keinesfalls erfolgversprechend sind. Eine solche Anforderung würde die Grenzen des Zumutbaren überschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.3.2014 - 14 A 1513/12 ‑, a.a.O., sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.6.2011 - 9 B 16.10 -, juris Rn. 23. Dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt angenommen werden müssten, ist in der Zulassungsantragsbegründung nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden. Ohne nähere Substantiierung wird lediglich auf einen „Blick in das Internet und die dort vorhandenen Zeitungsartikel über den desolaten Zustand des Gebäudebestandes“ verwiesen, ohne dass daraus auf eine klare und gänzliche Unbrauchbarkeit des Anwesens geschlossen werden könnte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schließlich auch hinsichtlich der Ausführungen zu § 33 Abs. 5 GrStG sowie zu §§ 163,127 AO nicht dargelegt. Hinsichtlich der erstgenannten Vorschrift gilt dies schon deshalb, weil - was die Kläger selbst hervorheben - das Verwaltungsgericht das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gerade offen gelassen hat, die entsprechenden Ausführungen die Entscheidung also nicht tragen. Was die Regelungen der §§ 163,127 AO angeht, ergeben sich deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am angefochtenen Urteil, weil das Verwaltungsgericht anders als nach dem insoweit allein erhobenen Vorwurf der Kläger das Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht ohne Begründung verneint hat, sondern zur Begründung auf die Erläuterungen im Bescheid der Beklagten Bezug genommen hat. Damit setzen sich die Kläger - anders als erforderlich - nicht auseinander. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt. Unter 2. b) der Zulassungsantragsbegründung wird insoweit nur - zu unsubstanziiert - auf die nicht näher präzisierten „Gesamtumstände des Falles“ bzw. auf „die rechtliche Fragwürdigkeit der Freigabe der veranlagten Grundstücke und Grundstücksteile durch den Insolvenzverwalter“ verwiesen. Dazu, dass Letzteres nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, kann auf die obigen Gründe zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen werden. 3. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Zulassungsantragsbegründung macht insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf eine bloße Darlegungslast der Kläger zurückgezogen. Von Rechts wegen wäre es demgegenüber nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet gewesen, den Hinweisen der Kläger auf die tatsächliche Situation der fraglichen Liegenschaft nachzugehen und etwa durch eine Ortsbesichtigung die Abwegigkeit der Forderung von Vermietungs- oder Erhaltungsgebühren (richtig wohl: -bemühungen) festzustellen. Dazu, dass sich dies nach den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht aufgedrängt hätte, kann auf die obigen Ausführungen zu 1. verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).