OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1427/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

19mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist der Leistungsvergleich auf der Grundlage aussagekräftiger, aktueller und gleichartiger Beurteilungen vorzunehmen. • Die abschließende Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung ist in erster Linie maßgeblich; eine nachträgliche Bildung arithmetischer Mittel aus Einzelnoten greift unzulässig in die wertende Entscheidung des Beurteilers ein. • Ein Bewerber, der in der Gesamtnote eine volle Notenstufe besser bewertet worden ist, kann nicht als im Wesentlichen gleich mit einem Mitbewerber angesehen werden, wenn keine besonderen Unterschiede der Beurteilungsmaßstäbe vorliegen. • Bei der Auswahl für ein Statusamt ist auf die Eignung für das angestrebte Statusamt abzustellen, nicht primär auf die konkrete Stellenbeschreibung; besondere, nicht durch Einarbeitung ausgleichbare Anforderungen sind gesondert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Leistungsvergleich und Bindung an Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung • Bei der beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist der Leistungsvergleich auf der Grundlage aussagekräftiger, aktueller und gleichartiger Beurteilungen vorzunehmen. • Die abschließende Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung ist in erster Linie maßgeblich; eine nachträgliche Bildung arithmetischer Mittel aus Einzelnoten greift unzulässig in die wertende Entscheidung des Beurteilers ein. • Ein Bewerber, der in der Gesamtnote eine volle Notenstufe besser bewertet worden ist, kann nicht als im Wesentlichen gleich mit einem Mitbewerber angesehen werden, wenn keine besonderen Unterschiede der Beurteilungsmaßstäbe vorliegen. • Bei der Auswahl für ein Statusamt ist auf die Eignung für das angestrebte Statusamt abzustellen, nicht primär auf die konkrete Stellenbeschreibung; besondere, nicht durch Einarbeitung ausgleichbare Anforderungen sind gesondert darzulegen. Der Antragsteller begehrt gerichtlichen Schutz gegen die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens aus einer landesweiten Stellenausschreibung, nachdem der Beigeladene ausgewählt worden war. Das Verwaltungsgericht verbot dem Antragsgegner vorläufig, den Dienstposten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden sei. Grundlage waren dienstliche Beurteilungen beider Bewerber, beide erstellt nach derselben Beurteilungsrichtlinie, für dasselbe Statusamt und denselben Beurteilungszeitraum. Der Antragsteller erhielt in der Gesamtnote 5 Punkte (eine Notenstufe besser) gegenüber 4 Punkten beim Beigeladenen. Der Antragsgegner hatte jedoch im Auswahlverfahren unter anderem auf Einzelnoten und ein strukturiertes Auswahlgespräch abgestellt und die Beurteilungen als im Wesentlichen gleich eingestuft. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein. • Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch lagen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vor, weil der Antragsteller in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Stellenbesetzung verletzt sei (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Der maßgebliche Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG muss auf aktuellen, hinreichend differenzierten und gleichartigen Beurteilungen beruhen; das abschließende Gesamturteil ist vorrangig, weil es die würdende Gewichtung der Einzelmerkmale darstellt. • Die Anwendung eines arithmetischen Mittels aus Einzelnoten durch den Antragsgegner wäre ein unzulässiger Eingriff in die vom Beurteiler vorzunehmende wertende Entscheidung über die Gesamtnote und löst die ausdrücklich vorgesehene Differenzierung zwischen Notenstufen auf (Nr. 8.1 BRL Pol verbietet Mittelbildung). • Das Ausblenden einzelner Merkmale (hier Mitarbeiterführung) und anschließende Mittelungsrechnungen zur Herstellung von Vergleichbarkeit sind ebenfalls unzulässig, weil dadurch die vom Beurteiler getroffene Gesamtbewertung korrigiert würde. • Soweit der Antragsgegner auf die konkrete Stellenanforderung abgestellt hat, gilt nach Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig das Statusamt; nur wenn die konkrete Stelle zwingend besondere, nicht nachholbare Kenntnisse verlangt, rechtfertigt dies eine Abweichung. • Mangels besonderer Umstände (gleiche Beurteilungsrichtlinie, gleiches Statusamt, gleicher Zeitraum) war die Differenz von einer vollen Notenstufe in der Gesamtnote entscheidend zugunsten des Antragstellers und rechtfertigte die einstweilige Anordnung. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass die Auswahlentscheidung nicht dadurch zu Lasten des Antragstellers korrigiert werden darf, dass nachträglich Einzelnoten anders gewichtet, gemittelt oder ein Merkmal ausgeblendet wird. Maßgeblich bleibt die vom Beurteiler gebildete Gesamtnote auf Grundlage gleicher Beurteilungsrichtlinien und desselben Statusamts; bei einer vollen Notenstufe zugunsten des Antragstellers besteht ein Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung dieser verbindlichen Beurteilung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, soweit nicht der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt; der Streitwert wurde auf bis 13.000 Euro festgesetzt.