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Beschluss

6 B 1325/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0105.6B1325.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die mit einer Beförderung in das Statusamt B 4 verbundene Stelle der Gruppenleitung II A „Luftverkehr, Luft- und Hafensicherheit, Schifffahrt, Logistik“ in Personalunion mit der Referatsleitung II A 1 „Grundsatzangelegenheiten des Luftverkehrs, Grundsätze des Fachplanungsrechts und Luftverkehrskonzept NRW“ rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller und der Beigeladene seien bei einem Vergleich anhand ihrer aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, für rechtsfehlerfrei gehalten. Dies wird mit der Beschwerde ebensowenig angegriffen wie die Annahme, die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen könnten mangels Vergleichbarkeit nicht zugrunde gelegt werden. Das Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner habe nicht auf Auswahlgespräche zurückgreifen dürfen, sondern andere vorrangige Erkenntnismöglichkeiten heranziehen müssen, greift nicht durch. Der Antragsteller meint, der Antragsgegner hätte ausschlaggebend berücksichtigen müssen, dass er sich bereits während der vertretungsweisen, kommissarischen Wahrnehmung der streitbefangenen Gruppenleitung über rund ein halbes Jahr bis zur Auswahlentscheidung im Juni 2017 auf der Stelle bewährt habe. Dem ist nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der Antragsgegner mit Blick darauf nicht eine neue Anlassbeurteilung fertigen. Die für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers datiert vom 29. März 2017, erstreckt sich auf den Zeitraum 1. September 2014 bis 31. Dezember 2016 und war damit noch hinreichend aktuell. Es kann offen bleiben, ob die kommissarische Wahrnehmung des vakanten Dienstpostens eine grundlegend andere Aufgabenwahrnehmung war, die unter bestimmten Voraussetzungen eine neue dienstliche Beurteilung erfordern kann. Denn der Antragsteller hat diese Aufgabe bereits nicht während einer so erheblichen Zeitspanne wahrgenommen, dass davon auszugehen war, die vorherige Anlassbeurteilung lasse eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zu. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 6 A 2335/14 -, juris, Rn. 72 ff. m.w.N. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Vertretung des Gruppenleiters nicht erst nach dem Beurteilungsstichtag, sondern bereits im Dezember 2016 wahrgenommen hatte und dies in der dienstlichen Beurteilung auch ausdrücklich erwähnt wird. Darin hat er ferner, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, für das Merkmal „Führungsverhalten“ den höchsten Wert von 5 Punkten erhalten. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben des Gruppenleiters durch den Antragsteller - wie mit der Beschwerde gefordert - anderweitig zu bewerten, um sie dann in die Auswahlentscheidung einfließen lassen zu können. Wie diese Bewertung anders als in einer dienstlichen Beurteilung erfolgen soll, legt der Antragsteller schon nicht dar. Unabhängig davon gilt Folgendes: Da Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt, nicht aber der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen ist, sind diejenigen Erkenntnisquellen in den Blick zu nehmen, aus denen sich generelle Aussagen für das angestrebte Statusamt herleiten lassen. Dies sind im Hinblick auf das Laufbahnprinzip in erster Linie dienstliche Beurteilungen, die am Maßstab des innegehabten Statusamts erfolgen und deshalb grundsätzliche Schlüsse auf die Bewährung in einem höheren Statusamt derselben Laufbahn zulassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 - 6 B 1092/16 -, IÖD 2017, 7 = juris, Rn. 6. Führt die Auswertung der dienstlichen Beurteilungen zu einem Qualifikationsgleichstand, was hier aufgrund der mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen ist, darf der Dienstherr auf andere Auswahlkriterien zurückgreifen. Insoweit steht ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten ist ferner zu berücksichtigen, dass es nicht allein um die Besetzung dieser konkreten Stelle, sondern um die Auswahl für eine Beförderung in ein höheres Statusamt geht. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist regelmäßig das angestrebte Statusamt und nicht der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Die Vergabe eines Statusamts soll deshalb nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 22. Dafür sind Kenntnisse oder Erfahrungen, die etwa die Einarbeitung in die Aufgaben der streitbefangenen Stelle erleichtern können, nicht generell bedeutsam. Es kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben des ihm übertragenen Dienstpostens einzuarbeiten, der sich im Übrigen jederzeit ändern kann. Ein Ausnahmefall, in dem die Wahrnehmung des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, liegt hier nicht vor. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a. a. O., Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2016 - 6 B 1092/16 -, a. a. O., Rn. 8, vom 3. Februar 2014 - 6 B 1427/13 -, DÖD 2014, 184 = juris, Rn. 16, und vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 2 B 391/12 -, Sächs. VBl. 2013, 142 =juris, Rn. 16. Die Stellenausschreibung enthält dementsprechend auch kein konstitutives Anforderungsprofil, sondern bezeichnet Kenntnisse in Bezug auf die Aufgaben der Gruppe II A lediglich als „wünschenswert“. Der Dienstherr hat zwar nach der Senatsrechtsprechung bei einem Qualifikationsgleichstand die Möglichkeit, dem Umstand, dass ein Bewerber in einem bestimmten Bereich bereits Erfahrungen gewonnen hat, bei der Auswahl entscheidende Bedeutung zukommen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2016 - 6 B 1092/16 -, a. a. O., Rn. 16, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1109/16 -, DVBl. 2017, 643 = juris, Rn. 20. Eine entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn zur Berücksichtigung von besonderen Kenntnissen, Fähigkeiten oder Erfahrungen in Bezug auf einen konkreten Dienstposten besteht angesichts seines weiten Ermessens aber nicht. Der Antragsgegner hat sich hier dafür entschieden, Auswahlgespräche durchzuführen, um unter den nach ihren dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern den am besten geeigneten Kandidaten zu finden. Bei diesen Auswahlgesprächen hat er die für die in Rede stehende Beförderungsstelle bedeutsamen Leistungsmerkmale wie „Führungsverhalten“ und „soziale Kompetenz“ besonders in den Blick genommen. Die Durchführung der strukturierten Interviews sowie deren Dokumentation und Auswertung ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Beschwerde nicht angegriffen werden, nicht zu beanstanden. Im Übrigen erscheint es auch durchaus möglich, dass der Antragsteller den gewonnenen Erfahrungsvorsprung in dem strukturierten Auswahlgespräch einsetzen konnte. Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, ZBR 2017, 273 = juris, Rn. 22. Dass dies nicht der Fall war, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.