Beschluss
19 L 1445/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0903.19L1445.18.00
1mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 0000 Nr. 0 ausgeschriebene Stelle eines Regierungsdirektors/einer Regierungsdirektorin als Leiter/Leiterin des psychologischen Dienstes bei der JVA T. mit der Beigeladenen zu besetzen solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Die zugunsten der Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung ist gemessen an vorstehend genannten Maßstäben rechtmäßig erfolgt. Zunächst ist die streitgegenständliche Auswahlentscheidung formell rechtmäßig. Insbesondere wurden im Rahmen des Auswahlverfahrens sowohl der Hauptpersonalrat (Zustimmung vom 30.05.2018) gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 LPVG NRW, als auch die Gleichstellungsbeauftragte gemäß §§ 17 Abs. 1 HS 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW) ordnungsgemäß beteiligt. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen materiell rechtswidrig ist. Im Rahmen eines Vergleichs der aktuellen Anlassbeurteilungen der Bewerber ergibt sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils, letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Ver-gleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01; vom 27. 02. 2003 – 2 C 16.02; vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09; Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13; allesamt juris. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden, BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14, juris Rn. 35 f. Es ergibt sich nach diesen Grundsätzen bei gebotener ausschärfender Würdigung der Beurteilungen kein im Wesentlichen gleicher Qualifikationsstand der Bewerber. Im Rahmen des vorzunehmenden Vergleichs der im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (Juni 2018) aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 08.12.2017 (Überbeurteilung vom 22.12.2017) mit der für die Beigeladene vom 08.01.2018 erstellten aktuellen Anlassbeurteilung für den jeweiligen Beurteilungszeitraum 01.03.2016 bis 15.03.2017 ergibt sich vielmehr ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Zwar erhalten beide Bewerber in ihren Anlassbeurteilungen jeweils die Gesamtnote „gut (13 Punkte)“ sowie den Grad der Beförderungseignung „besonders gut geeignet unterer Bereich“. Allerdings ergibt sich im Hinblick auf die sodann in den Blick zu nehmenden Einzelmerkmale gemäß Nr. 4.3 (Leistungsbeurteilung) und Nr. 4.4 (Befähigungsbeurteilung) der AV des JM vom 01.02.2013 (2000 – Z. 155) in der Fassung vom 06.04.2016, dass die Beigeladene insgesamt besser beurteilt wurde. Bei der Ausschärfung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen hatte der Antragsgegner zu berücksichtigen, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind, weil nur die Beigeladene in den Kriterien „Führungsverhalten“ und „Führungskompetenz“ beurteilt wurde. Weil der Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG den Dienstherrn dazu verpflichtet, nur miteinander vergleichbare Aussagen über die Leistung und Eignung von Bewerbern seiner Auswahlentscheidung zugrunde zu legen, war der Antragsgegner zur Herstellung vergleichbarer Beurteilungsgrundlagen gehalten, die Bewertungen der Einzelmerkmale „Führungsverhalten“ und „Führungskompetenz“ für die Beigeladene außer Acht zu lassen. Bei Ausschärfung der übrigen Einzelmerkmale ergibt sich für die Beigeladene aber dennoch ein Leistungs- und Befähigungsvorsprung. Der Antragsteller weist zwar hinsichtlich der Leistungsbeurteilung insgesamt 39 Punkte (1x 13, 1x 12, 1x 14) und damit denselben Punktestand wie die Beigeladene (ebenfalls 1x 13, 1 x 12, 1 x 14) auf. Allerdings zeigt sich hinsichtlich der Einzelmerkmale zu der Befähigungsbeurteilung ein deutlicher Vorsprung der Beigeladenen, der dazu führt, dass die Bewerber nicht als gleich qualifiziert angesehen werden können. Die Beigeladene erzielte insofern insgesamt 4 x die Bestnote D, 5 x die Note C und 1 x die Note B. Hingegen wurde der Antragsteller diesbezüglich lediglich 3 x mit der Note B und 7 x mit der Note C beurteilt. Hinzu kommt, dass zugunsten der Beigeladenen im Statusamt einer Regierungsdirektorin (A 15) gegenüber dem im niedrigeren Statusamt eines Oberregierungsrates (A 14) befindlichen Antragsteller selbst bei einem etwaigen Beurteilungsgleichstand dennoch ein Qualifikationsvorsprung anzunehmen wäre. Denn der Leistungsgrundsatz gebietet, etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilungen, insbesondere etwa bei konkurrierenden Bewerbern, deren Beurteilungen sich auf unterschiedliche Statusämter beziehen, zu berücksichtigen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2014 – 6 B 1427/13, juris. In diesen Fällen wird in der Rechtsprechung angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung in der Gesamtnote die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2009 – 1 B 446/09, juris. Zwar hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2018 – 2 BvR 1207/18, juris Rn. 11 m. w. N. Dass im konkreten Fall eine Ausnahme von der Höhergewichtung der Beurteilung im höheren Statusamt geboten wäre, ist indes nicht ersichtlich. So führt der Antragsgegner in seinem Auswahlvorgang (Beiakte 2, Bl. 77) explizit aus, dass „andere leistungs- oder eignungsbezogene Aspekte, die geeignet wären, den sich aus Leistungs- und Eignungsgründen ergebenden Vorsprung der Beigeladenen auszugleichen, nicht erkennbar“ seien. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass maßgebliche Umstände des Einzelfalles dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen durften auch der zu treffenden Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Beurteilungen fehlerhaft sind. Bei der Ausgestaltung und Abfassung dienstlicher Beurteilungen ist dem Dienstherrn ein weit gespannter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87, juris. Die hier maßgeblichen Anlassbeurteilungen der Bewerber sind gemessen an diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 08.12.2017 (Überbeurteilung vom 22.12.2017) erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Erstbeurteiler C. ging als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Antragstellers (vgl. Ziff. 5. AV des JM vom 01.02.2013 (2000 – Z. 155) in der Fassung vom 06.04.2016) von einem zutreffenden maßgeblichen Sachverhalt aus, der der Beurteilung zugrunde lag, beachtete die relevanten Wertmaßstäbe und stellte keine sachwidrigen Erwägungen an. Zunächst liegt der Beurteilung ein zutreffender maßgeblicher Sachverhalt zugrunde. Im Rahmen der Aufgabenbeschreibung (vgl. Ziff. 4.1 AV des JM vom 01.02.2013 (2000 – Z. 155) in der Fassung vom 06.04.2016) kommt klar zum Ausdruck, dass der Antragsteller bei Abwesenheit der Leiterin des psychologischen Dienstes Ansprechpartner für die Belange desselben ist. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass dieser im November 2016 „offiziell zum stellvertretender Leiter des psychologischen Dienstes“ ernannt worden ist. Die derartige Angabe in dem Protokoll der Psychologenkonferenz vom 25.11.2016 wurde von der Leiterin des psychologischen Dienstes T1. in einer Stellungnahme vom 06.04.2017 korrigiert indem sie klarstellte, dass damit lediglich gemeint war, dass der Antragsteller im Falle ihrer Abwesenheit der Ansprechpartner für Fragen an den psychologischen Dienst ist (Abwesenheitsvertreter) ist. Bestätigt wird dies zudem durch Verfügung des Leiters der JVA S. vom 21.07.2017, in welcher dargelegt wird, dass eine ständige Vertretung für den psychologischen Dienst der JVA S. weder erforderlich noch bestellt ist. Die Leiterin des psychologischen Dienstes T1. habe den Antragsteller lediglich angewiesen, im Falle ihrer Abwesenheit als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Da dem Antragsteller selbst im Falle der Abwesenheit von Frau T1. keine Leitungsaufgaben obliegen, übe er auch faktisch die Funktion eines stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes nicht aus. Dementsprechend war der Erstbeurteiler auch nicht gehalten, aufgrund der übertragenen Aufgaben als Abwesenheitsvertreter die Kriterien „Führungsverhalten“ und „Führungskompetenz“ zu bewerten. Es kommt hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht entscheidend darauf an, ob in einigen anderen Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen ein stellvertretender Leiter förmlich bestellt wurde. Maßgeblich für die hier einschlägige dienstliche Beurteilung ist einzig die konkrete ausgeübte Funktion des Antragstellers selbst, welche aus den genannten Gründen nicht der eines stellvertretenden Leiters entspricht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine Anlassbeurteilung insoweit rechtswidrig sei, als seine regelmäßige Tätigkeit als Verantwortlicher vom Dienst (VvD) seit September 2015 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, so dringt er auch mit diesem Einwand nicht durch. Auch diesbezüglich liegt der Beurteilung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde. Zum einen wird die Tätigkeit als VvD ausdrücklich ebenfalls unter dem Punkt „Aufgabenbeschreibung“ aufgeführt und lag damit der Beurteilung zugrunde. Zum anderen ist es nachvollziehbar und bewegt sich im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, dass im Rahmen der Gesamtnotenbegründung des Antragstellers diese Tätigkeit keine besondere Hervorhebung erfahren hat. Dafür, dass der Erstbeurteiler die Tätigkeit im Übrigen nicht hinreichend berücksichtigt hat, ist weder etwas Konkretes dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch der Tätigkeit als VvD nicht entnehmen, dass der Antragsteller dadurch eine Führungsfunktion wahrgenommen hat. Ausweislich der Ziff. 1.2 der Hausverfügung II / 100 zur Regelung der Überwachung des Vollzugs (RV des JM vom 28.02.2008 4430 – IV A. 18 i. d. F. v. 01.02.2015) bestimmt die Anstaltsleitung für die Tageszeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Verwaltung Verantwortliche vom Dienst, die vorrangig für die Bewältigung besonderer Vorkommnisse zur Verfügung stehen. In entsprechenden Einzelfällen trifft der VvD in der Regel nach Abstimmung mit der Anstaltsleitung, die von ihm zunächst zu informieren ist, die zur Bereinigung der Lage erforderlichen Entscheidungen. Aufgabe des VvD ist es ferner, Kontrollaufgaben durchzuführen (Ziff. 1.3 und Ziff. 3.2.3 der RV des JM vom 28.02.2008 4430 – IV A. 18 i. d. F. v. 01.02.2015). Es handelt sich indessen nicht um eine ständige Leitungs- oder Personalführungsaufgabe. Die Tätigkeit als VvD wird zudem im regelmäßigen Wechsel mit anderen Bediensteten ausgeübt. Ferner wurden auch keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe verkannt. Es bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die Bewertung des Grades der Beförderungseignung („besonders gut geeignet unterer Bereich“). Eine über die vom Erstbeurteiler C. hinausgehende Begründung dieses Grades ist nicht erforderlich. Nach Ziff. 4.7 der AV des JM vom 01.02.2013 (2000 – Z. 155) in der Fassung vom 06.04.2016 ist eine gesonderte Begründung des Grades der Beförderungseignung nicht zwingend vorgesehen. Es genügt insofern vielmehr, dass die Bildung der Gesamtnote (vgl. Ziff. 4.6 der AV des JM vom 01.02.2013 (2000 – Z. 155) in der Fassung vom 06.04.2016) begründet wird, was vorliegend auch beachtet worden ist (vgl. unten). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren, BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 – 2 B 95/15, juris Rn. 11 m. w. N. Insofern stellt die hier in Rede stehende Einzelbeurteilung des Grades der Beförderungseignung ein entsprechendes Verfahren dar, welches sich anhand der fünf unterschiedlichen Grade gemäß Ziff. 4.7 der AV des JM vom 01.02.2013 (2000 – Z. 155) in der Fassung vom 06.04.2016 bemisst. An der Plausibilität bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Der Erstbeurteiler C. hat den Grad der Beförderungseignung nachvollziehbar im Wesentlichen mit den guten Leistungen des Antragstellers und seiner vielfältigen Berufserfahrung begründet ohne dass diese vorgenommene Begründung eine bessere Beurteilung zwingend vorgibt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird auch das streitgegenständliche Anforderungsprofil des Leiters bzw. der Leiterin des psychologischen Dienstes hinreichend in Bezug genommen. Auch die Gesamtnote ist plausibel und hinreichend begründet. Gemäß Ziff. 4.6 der AV des JM vom 01.02.2013 (2000 – Z. 155) in der Fassung vom 06.04.2016 zeigt sich eine Würdigung und Gewichtung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Die abschließende Begründung legt dezidiert die der Beurteilung zugrunde liegenden Erwägungen dar und nimmt konkreten Bezug auf die für den Erstbeurteiler besonders relevanten Einzelmerkmale. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen sachwidriger Erwägungen vor. Soweit der Antragsteller auf ein Gespräch mit dem Erstbeurteilter C. verweist und vorbringt, dieser habe sinngemäß gesagt, dass „alle drei Jahre höchstens eine Erhöhung um einen Notenpunkt möglich sei“, ist dies ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Erstbeurteilers C. vom 21.07.2017 dahingehend zu verstehen, dass im individuellen Fall des Antragstellers voraussichtlich eine Anhebung der Gesamtnote auch von dem überbeurteilenden Ministerium der Justiz wohl nicht mitgetragen werde. Dieser Aussage lässt sich dementsprechend gerade nicht entnehmen, dass der Erstbeurteiler entgegen seiner eigenen Überzeugung die Anhebung der Gesamtnote unterlassen hat. Der in der Gesamtbegründung enthaltene Satz, dass der Antragsteller seine positive Leistungsentwicklung seit der letzten Regelbeurteilung kontinuierlich habe fortsetzen können, gibt nicht zwingend die logische Konsequenz vor, dass damit auch eine Erhöhung des Gesamturteils einhergeht. Vielmehr stellt es sich insofern als nachvollziehbar dar, dass im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung vom 07.12.2016 bzw. zur Anlassbeurteilung vom 04.02.2016 etwa eine Leistungssteigerung in den Einzelmerkmalen „Arbeitseinsatz“, „Kooperationsfähigkeit“ und „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ erfolgte. Auch die streitgegenständliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 08.01.2018 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere auch hinsichtlich des zeitlichen Abschnittes vom 01.03.2016 bis 03.04.2016 des Gesamtbeurteilungszeitraums vom 01.03.2016 bis 15.03.2017 auch hinreichend plausibilisiert und weist keine Begründungsdefizite auf. Denn für den erstgenannten Zeitraum, in welchem die Beigeladene bei der JVA H. als Leiterin des dortigen psychologischen Dienstes tätig war, war entgegen der Auffassung des Antragstellers kein gesonderter Beurteilungsbeitrag des damaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten erforderlich. Es bewegt sich noch innerhalb des Beurteilungsspielraums des jeweiligen Beurteilers, wenn dieser keinen Beurteilungsbeitrag des damaligen Dienstvorgesetzten anfordert und sich der betreffende Zeitraum im Verhältnis zum Gesamtbeurteilungszeitraum als unerheblich darstellt. So liegt der Fall hier. Mit ca. 9 % macht der fragliche Zeitraum, in welchem die Beigeladene als Leiterin des psychologischen Dienstes der JVA H. tätig war, in Relation zum Gesamtbeurteilungszeitraum der streitigen Anlassbeurteilung nur einen unerheblichen Anteil aus. Die Kammer konnte vor diesem Hintergrund auch offen lassen, ob sich – sofern ein entsprechender Beurteilungsbeitrag als erforderlich angesehen würde – dieser Umstand im konkreten Fall überhaupt im Ergebnis zugunsten des Antragstellers hätte auswirken können. Schließlich liegt der Anlassbeurteilung der Beigeladenen auch ein vollständiger Sachverhalt zugrunde. Ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 03.04.2016 findet hierin ausdrücklich Beachtung und wurde beispielsweise innerhalb der Aufgabenbeschreibung (Nr. 4.1 der AV) konkret benannt, hinsichtlich aller damit zusammenhängenden Facetten ausführlich beschrieben und entsprechend bewertet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 2. Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.