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Beschluss

6 A 826/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und substantiiert vorgetragen ist. • Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO wegen präjudizieller Wirkung für ein späteres Schadensersatzverfahren setzt voraus, dass ein solches Zivilverfahren bereits anhängig ist oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und ernstlich beabsichtigt ist. • Die bloße pauschale Behauptung, ein Schadensersatzprozess werde nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geführt, genügt nicht; die Absicht ist substantiiert darzulegen. • Die bloße Behauptung von Verfahrensmängeln in früheren Verfahren oder pauschale Vorbringen reichen für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht aus.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung erfordert substantiertes Vorbringen zu Zulassungsgründen • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und substantiiert vorgetragen ist. • Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO wegen präjudizieller Wirkung für ein späteres Schadensersatzverfahren setzt voraus, dass ein solches Zivilverfahren bereits anhängig ist oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und ernstlich beabsichtigt ist. • Die bloße pauschale Behauptung, ein Schadensersatzprozess werde nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geführt, genügt nicht; die Absicht ist substantiiert darzulegen. • Die bloße Behauptung von Verfahrensmängeln in früheren Verfahren oder pauschale Vorbringen reichen für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht aus. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung aus dem Zeitraum 1.6.2002 bis 30.9.2005. Das beklagte Land erklärte, bei künftigen Personalentscheidungen nicht mehr auf die angefochtene Regelbeurteilung zurückzugreifen, womit ein ursprünglich auf Aufhebung gerichtetes Begehren des Klägers nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erledigt sei. Der Kläger machte geltend, er habe weiterhin Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen möglicher präjudizieller Wirkung für ein späteres zivilrechtliches Schadensersatzverfahren. Das Verwaltungsgericht sah jedoch kein Feststellungsinteresse und wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte die vorgetragenen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Zulassungsvoraussetzung: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt und bei näherer Prüfung als gegeben erscheint. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Kläger hat die entscheidungstragenden Annahmen und Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend konkret bezeichnet und nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt; pauschale Wiederholungen des Erstvortrags genügen nicht. • Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO): Für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses wegen präjudizieller Wirkung für ein Schadensersatzprozess ist erforderlich, dass ein Zivilprozess bereits anhängig ist oder dessen zeitnahe und ernsthafte Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Diese Ernsthaftigkeit und Konkretisierung hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Das Vorbringen genügt nicht, die aufgeworfene Frage klar und verständlich zu formulieren oder darzulegen, warum die Frage klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei. • Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Es sind keine konkreten, tragfähigen Darlegungen ersichtlich, aus denen ein Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts hervorgeht, der die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflussen könnte. • Rechtsfolgen: Mangels substantiierten Vortrags zu einem der Zulassungsgründe sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet; die Berufung ist daher nicht zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Begründung liegt darin, dass der Kläger keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt hat. Insbesondere hat er die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret angegriffen und kein hinreichend konkretes Feststellungsinteresse wegen einer präjudiziellen Wirkung für ein Schadensersatzverfahren nachgewiesen. Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und etwaige Verfahrensmängel sind nicht schlüssig substantiiert. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.