Urteil
8 A 11419/21
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0928.8A11419.21.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an den Erlass einer neuen Veränderungssperre nach einem erfolgreichen Normenkontrollantrag gegen die zunächst erlassene Veränderungssperre.(Rn.73)
2. Zur Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung auf eine Veränderungssperre in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB.(Rn.83)
3. Zur Darlegung des berechtigten Feststellungsinteresses wegen Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess.(Rn.96)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Erlass einer neuen Veränderungssperre nach einem erfolgreichen Normenkontrollantrag gegen die zunächst erlassene Veränderungssperre.(Rn.73) 2. Zur Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung auf eine Veränderungssperre in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB.(Rn.83) 3. Zur Darlegung des berechtigten Feststellungsinteresses wegen Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess.(Rn.96) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin bleibt mit ihrem Verpflichtungsbegehren ebenso wie mit dem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fortsetzungsfeststellungsbegehren in Gänze ohne Erfolg. 1. Das von der Klägerin mit dem Hauptantrag und zugehörigen Hilfsanträgen verfolgte Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück P. Straße … im Ortsgebiet der Beigeladenen – hilfsweise unter Ausklammerung bestimmter Fragestellungen – zu erteilen, ist unbegründet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist zwar nicht im Hinblick auf die im März 2019 erlassene Veränderungssperre zu verneinen, die nach dem Urteil des Senats vom 17. November 2021 – 8 C 10597/21.OVG – unwirksam ist. Der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides steht jedoch entgegen, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist, weil die Beigeladene für das Vorhabengrundstück nach dem erstinstanzlichen Urteil eine (nochmalige) wirksame Veränderungssperre erlassen hat. Diese ist zu berücksichtigen, weil die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 –, juris Rn. 10). Im Einzelnen: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides nach § 72 Satz 1 und Satz 3 Landesbauordnung – LBauO – i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO liegen nicht vor. Nach § 72 Satz 1 LBauO kann der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) vor Einreichung des Bauantrags beantragen. Ein derartiger Bauvorbescheid ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO in entsprechender Anwendung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht indessen entgegen, dass die Beigeladene für den Bereich des Vorhabengrundstücks eine Veränderungssperre erlassen hat, die vom Ortsgemeinderat in seiner Sitzung vom 10. Februar 2022 beschlossen und am 18. März 2022 öffentlich bekanntgemacht wurde. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch – BauGB – kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. a) Das Vorhabengrundstück liegt zunächst im räumlichen Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre (§ 2) und nach deren § 3 sind Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB – ein solches ist Gegenstand der Bauvoranfrage – ausgeschlossen. b) Die Veränderungssperre ist formell rechtmäßig. Ausweislich des vorgelegten Protokolls der Ortsgemeinderatssitzung vom 10. Februar 2022 ist der Beschluss über die Veränderungssperre erst im Anschluss an den Neuaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „P. Straße/Am Kreisel“ gefasst worden (zur Notwendigkeit dieser Reihenfolge: OVG RP, Urteil vom 3. Juli 2019 – 8 C 11553/18.OVG –, juris Rn. 14; Rieger in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 14 Rn. 8). Die Veränderungssperre ist auch zulässigerweise zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss am 18. März 2022 öffentlich bekannt gemacht worden. Sonstige Verfahrensfehler sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. c) Die Veränderungssperre ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Sie ist zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unwirksam, weil das Vorhabengrundstück bereits von der im März 2019 beschlossenen Veränderungssperre und ihrer Verlängerung im März 2021 betroffen war. Es handelt sich nämlich um eine selbstständige andere Veränderungssperre, für die die allgemeinen Regeln über die erste Veränderungssperre (§§ 16, 17 Abs. 1 BauGB) gelten, und nicht um eine an § 17 Abs. 3 BauGB zu messende und danach hier rechtswidrige erneute Veränderungssperre. Für eine andere selbstständige Veränderungssperre ist grundsätzlich das Vorliegen einer verfahrensmäßig und materiell anderen Planung erforderlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2007 – 2 N 05.1176 –, juris Rn. 25). Sie ist ein eigenständiges Planungsvorhaben und muss als solches eine völlig neue Planungskonzeption verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 – 4 B 50/06 –, juris Rn. 14). Danach muss sie entweder ein völlig neues städtebauliches Ziel verfolgen oder unter Berücksichtigung desselben städtebaulichen Ziels jedenfalls andere und ihrerseits hinreichend gewichtige Festsetzungen in den Blick nehmen (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand April 2022, § 17 Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 D 72/16.NE –, juris Rn. 40). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann der Fall, wenn die Gemeinde für das Gebiet eines wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen insgesamt für unwirksam erklärten Bebauungsplans einen neuen Aufstellungsbeschluss fasst mit dem Ziel, nur die im Normenkontrollverfahren beanstandeten Festsetzungen zu ändern und es im Übrigen bei den bisherigen Festsetzungen zu belassen. Von einer anderen Planung ist ferner auch auszugehen, wenn die Gemeinde das Gebiet des für unwirksam erklärten Bebauungsplans aufteilt und beschließt, mehrere Bebauungspläne neu aufzustellen. In einem solchen Fall wird die Planung schon durch den neuen Zuschnitt der Planbereiche und die Auflösung des bisher plangebietsübergreifenden Zusammenhangs zwischen den Festsetzungen eine andere, auch wenn die bisherigen, im Normenkontrollverfahren nicht beanstandeten Festsetzungen in den neuen Bebauungsplan nahezu unverändert übernommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 – 4 BN 11.07 –, juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2007, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017, a.a.O., Rn. 42ff.). Gemessen daran liegt hier eine neue Veränderungssperre zur Sicherung einer anderen Planung vor. Es wurde zunächst am 10. Februar 2022 in verfahrensmäßiger Hinsicht ein neuer Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtsprechung zu den gleich gelagerten Fällen neuer Veränderungssperren nach der gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans von einer anderen Planung auszugehen. Die Beigeladene war nach der – von ihr nicht zu beeinflussenden – Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren zur Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre – 8 C 10597/21.OVG – gezwungen, eine maßgebliche inhaltliche Korrektur vorzunehmen und verfahrensmäßig – ebenso wie im Fall der Unwirksamkeit eines als Satzung beschlossenen Bebauungsplans – wieder „von vorne“ zu beginnen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 2 B 994/16 –, beck-online Rn. 16). Wenn der Mangel der hinreichenden Konkretisierung der ursprünglichen Planung wegen fehlender Vorstellungen zur Art der baulichen Nutzung aber – wie der Senat entschieden hat – derart gewichtig ist, dass die Planung als nicht sicherungsfähig anzusehen ist und dies zur materiellen Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre führt, zieht dies zwangsläufig nach sich, dass eine spätere Planung mit einer hinreichend konkreten Plankonzeption als insgesamt andere Planung anzusehen ist. Insofern kann der – hier gegebene – Fall der Neuaufstellung eines Bebauungsplans im Anschluss an eine gerichtliche Entscheidung über die zum Zweck seiner Sicherung erlassene Veränderungssperre nicht anders zu beurteilen sein als der Fall einer erfolgreichen Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan selbst. Eine andere Betrachtungsweise würde die städtebaulich erforderliche Planungstätigkeit einer Gemeinde in nicht zu rechtfertigender Weise einschränken. Um der ihr nach § 1 Abs. 3 BauGB obliegenden Aufgabe nachzukommen, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in dem betreffenden Gebiet durch Bauleitplanung sicherzustellen, muss die Gemeinde in beiden Konstellationen die Planung bzw. die Sicherungsinstrumente erneut in Angriff nehmen. Zudem ist auch im Fall der Unwirksamkeitserklärung der Satzung über die Veränderungssperre – genauso wie bei einem erfolgreichen Normenkontrollantrag über den Bebauungsplan – nicht die Gefahr gegeben, dass die Gemeinde den neuen Aufstellungsbeschluss nur fasst, um die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 2 und 3 BauGB für die Verlängerung bzw. den erneuten Erlass der ursprünglichen Veränderungssperre zu umgehen. Denn auch die Veränderungssperre kann nur das zuständige Normenkontrollgericht für unwirksam erklären, so dass es nicht etwa im Belieben der Gemeinde steht, unter Umgehung von §§ 17 Abs. 2 und 3 BauGB nach Ablauf von mehreren Jahren eine neue Planung einzuleiten und eine neue Veränderungssperre zu erlassen; der „Verdacht“ einer Umgehung liegt daher fern (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007, a.a.O.). bb) Auch das für die Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis liegt vor. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt das Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre nur vor, wenn die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 23. November 2016 – 8 C 10662/16 –, BauR 2017, 852 und juris, Rn. 30). Hinsichtlich der Konkretisierung der Planungsvorstellungen hält es die Rechtsprechung für grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, BVerwGE 156, 1, Rn. 19, zum Vorstehenden insgesamt OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 – 8 A 10478/20 –). Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier eine hinreichend konkrete Planung zur Art der baulichen Nutzung vor; der Inhalt des künftigen Bebauungsplans ist bereits im erforderlichen Umfang konkretisiert und absehbar. Der Neuaufstellungsbeschluss vom 10. Februar 2022 beschreibt detailliert die vorgesehene Gebietsaufteilung zwischen einem WA- und zwei MU-Gebieten und eine Vielzahl weiterer Regelungen zum Maß und zur Art der baulichen Nutzung. Der hinreichende Konkretisierungsgrad wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. c) Die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist für die Klägerin auch nicht aufgrund einer Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung abgelaufen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der Zeitraum, der – nach angemessener Bearbeitungsfrist – dadurch vergeht, dass Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen verzögerlich behandelt oder rechtswidrig abgelehnt werden, in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf eine etwa nachträglich verhängte Veränderungssperre anzurechnen. Denn wenn sich die Verwaltung zulässige Verzögerungen anrechnen lassen muss, dann muss sie sich im gleichen Umfange Verzögerungen, die sie rechtswidrig erreicht, erst recht anrechnen lassen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 – IV C 79/68 – sowie Beschlüsse vom 5. Mai 2011 – 4 B 12/11 –, vom 21. März 2013 – 4 B 1.13 – und vom 13. Oktober 2014 – 4 B 11.14 –, alle juris). Wird die Bearbeitung eines Baugesuchs unangemessen – das heißt ohne sachliche Rechtfertigung – verzögert oder wird der Bauantrag rechtswidrig abgelehnt, so liegt darin eine „faktische“ Zurückstellung. Die anrechenbare Zeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde pflichtgemäß über das Baugesuch hätte entscheiden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O.; Gatz, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 6).Die Bearbeitungsfrist beträgt regelmäßig drei Monate (hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2011, a.a.O., Rn. 3), wobei häufig auch mit einer drei Monate überschreitenden Frist zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970, a.a.O. Rn. 18). bb) Hier ist indes nicht festzustellen, dass die individuelle Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Klägerin bereits abgelaufen wäre und dieser daher nicht mehr entgegengehalten werden könnte. Denn selbst wenn man die Voraussetzungen einer Anrechnung von Zeiten rechtswidriger Verzögerung durch pflichtwidriges Nichtbearbeiten der Bauvoranfrage als gegeben ansieht, läge jedenfalls eine faktische Zurückstellung allenfalls im Zeitraum Januar 2021 bis März 2022, also für 15 Monate, vor. Bei einer Geltungsdauer der Veränderungssperre von zumindest zwei Jahren – wobei aber unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sogar von einer dreijährigen Geltungsdauer auszugehen sein dürfte (hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 – 4 B 156.89 –, juris Rn. 11) – verbleiben damit jedenfalls neun Monate individueller Geltungsdauer gegenüber der Klägerin; folglich endet die Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben der Klägerin frühestens am 18. Dezember 2022 – neun Monate nach Inkrafttreten am 18. März 2022 –, so dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser BVerwG, Beschluss vom 9. August 1991 – 4 B 135.91 –, juris Rn. 12) in jedem Fall auch unter Berücksichtigung einer anzunehmenden faktischen Zurückstellung noch Gültigkeit gegenüber dem Vorhaben der Klägerin entfaltet. Erst frühestens im Januar 2021 hätte der Beklagte nämlich pflichtgemäß über das Gesuch der Klägerin entscheiden müssen. (1) Eine entscheidungsreife Bauvoranfrage lag erst mit Eingang des vom Beklagten mehrmals angeforderten Verträglichkeitsgutachtens am 9. Oktober 2020 vor. Mit dem Antrag auf Erlass des Bauvorbescheids sind gemäß §§ 72 i.V.m. 63 Abs. 2 LBauO die zugehörigen Bauunterlagen (§ 9 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 6 Bauunterlagenverordnung – BauuntPrüfVO –) vorzulegen. Die Bauvoranfrage ist erst bescheidungsfähig, wenn diese vollständig sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 15 ZB 08.1428 –, juris Rn. 14). Bei dem vom Beklagten mit Schreiben vom 22. März 2019 – und damit zeitnah nach Eingang der Bauvoranfrage bei dem Beklagten am 19. Februar 2019 – von der Klägerin geforderten „Verträglichkeitsgutachten im Sinne von § 34 BauGB“ handelt es sich um eine Bauunterlage. Ein solches Gutachten fällt nämlich unter § 1 Abs. 2 Satz 6 BauuntPrüfVO, wonach die Bauaufsichtsbehörde weitere Bauunterlagen verlangen darf, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind (vgl. hierzu auch Jeromin, in: Jeromin, LBauO, 5. Aufl. 2022, § 63 Rn. 22 zur Vorlage von Sachverständigengutachten). Nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften der BauuntPrüfVO kommt es entscheidend darauf an, ob berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit des im Einzelfall beantragten Vorhabens bestehen, die nur durch Vorlage eines Gutachtens ausgeräumt werden können. So liegt der Fall hier. Angesichts der Einschätzung der Unteren Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme gemäß § 65 Abs. 5 LBauO vom 11. März 2019 bestanden Zweifel an der Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf § 34 Abs. 3 BauGB, die nicht ohne eine Verträglichkeitsanalyse ausgeräumt werden konnten. In dieser Stellungnahme führte die Planungsbehörde nämlich aus, das Vorhaben stehe im Widerspruch zu § 34 Abs. 3 BauGB, da aus den Angaben im Einzelhandelskonzept zu schließen sei, dass schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich A. zu besorgen seien. Soweit die Klägerin demgegenüber die Darlegungslast der Genehmigungsbehörde für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen bei nicht großflächigen Einzelhandelsvorhaben betont, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Maßgeblich ist nämlich allein, dass nach der Stellungnahme der Unteren Landesplanungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für schädliche Auswirkungen bestanden (vgl. hierzu Rieger, in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 99). Wenn in einer solchen Konstellation die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscountmarkts abschließend geklärt werden soll, ist es Sache des Bauherrn, durch Vorlage einer Verträglichkeitsanalyse Unterlagen vorzulegen, die erkennen lassen, wie sich der neu hinzukommende Discountmarkt auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde auswirkt. Von der hier anhand der Umstände des Einzelfalls zu klärenden Frage, welche Unterlagen mit einer Bauvoranfrage vorzulegen bzw. welche nachzureichen sind, ist insofern zu unterscheiden die Frage, wer im Streitfall darzulegen hat, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris Rn. 24). Im Übrigen ist die Klägerin in dem über viele Monate geführten Verwaltungsverfahren über ihre Bauvoranfrage der Anforderung der Verträglichkeitsanalyse auch nicht entgegengetreten, sondern hat um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens gebeten. Insofern ist auch nicht einmal erkennbar, dass sie selbst davon ausgegangen wäre, dass der Beklagte ohne Vorlage des Gutachtens über ihre Bauvoranfrage befinden würde oder dazu verpflichtet gewesen wäre. (2) Anschließend an die Vorlage der ergänzenden Bauunterlagen im Oktober 2020 waren dem Beklagten zusätzlich jedenfalls drei Monate als im Regelfall angemessene Bearbeitungsfrist (vgl. hierzu bereits unter I.1.c.aa.) zuzugestehen; somit kommt allenfalls ab Januar 2021 eine pflichtwidrige Nichtbescheidung in Betracht. In diesem Fall kommt noch hinzu, dass der Beklagte angesichts der Vorlage des Verträglichkeitsgutachtens durch die Eigentümerin des Grundstücks vor der Bescheidung noch zu klären hatte, ob die Klägerin weiterhin Antragstellerin der Bauvoranfrage sein soll oder ob vielmehr nunmehr (allein) die Eigentümerin als Antragstellerin auftreten wollte. Zu dieser Klärung hatte der Beklagte – auch im Hinblick auf § 72 i.V.m. § 63 Abs. 4 LBauO – bereits durch die Mitteilung der Grundstückseigentümerin vom 12. Oktober 2020, in die Voranfrage „mit aufgenommen“ wollen zu werden, Anlass. Zusätzlich lag diese Nachfrage auch im Hinblick auf die Mitteilung der Klägerin im Schreiben vom 19. Juli 2019 nahe, es fehle noch eine „grundsätzliche Einigung“ zwischen Betreiber und Grundstückseigentümer. 2. Die im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge sind bereits unzulässig, da das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben ist. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung, die auf den Fall der Anfechtungsklage bezogen ist, findet auf die Verpflichtungsklage entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 7 C 23.09 –, beck-online Rn. 46; Schübel-Pfister; in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113, Rn, 127). Ein Feststellungsinteresse ist nach allgemeiner Ansicht bei den Fallgruppen einer Wiederholungsgefahr, der Fortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), eines nachhaltigen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, namentlich in Freiheitsrechte, und einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38.12 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 –, juris Rn. 16-18). Ausgehend davon ist vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse zu verneinen. aa) Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus einer Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess. Ein besonderes Feststellungsinteresse wegen Präjudiziabilität setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 – 2 B 19.04 – juris Rn. 7 m.w.N. und Urteil vom 9. Oktober 1959 – 5 C 165/57 –, juris Ls.). In letzterem Fall muss der Kläger ernsthaft beabsichtigen, einen solchen Prozess zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 – 2 C 4.87 –, juris Rn. 22). Die tatsächlichen Umstände zum Feststellungsinteresse sind vom Kläger vorzutragen. Dabei muss das Vorbringen so substantiiert sein, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 13 A 1505/14 -, juris Rn. 16 bis 18); hierzu muss der Kläger substantiiert dartun, was er konkret anstrebt, also welchen Schaden er im Zivilrechtsweg geltend machen will (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 12. November 2007 – 2 LA 423/07 –, juris Rn. 7f.; BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 ZB 13.92 –, juris Rn. 5). Die pauschale – etwa nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte – Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht hingegen nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 6 A 826/12 –, juris Rn. 7 bis 11). Andernfalls könnte in jedem Falle der Erledigung des Klagebegehrens eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch Urteil erzwungen werden, weil ein Amtshaftungsprozess immer dann denkbar ist, wenn im Sinne des Klägers der bei Eintritt des erledigenden Ereignisses bestehende Anspruch festgestellt wird. Dies würde aber dem Interesse, eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte zu verhindern, zuwiderlaufen. Ebenso genügt allein die Absicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, nicht, um ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu begründen; ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn gerade eine Amtshaftungsklage mit Sicherheit zu erwarten und eine solche nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hiernach hat der Kläger zur Begründung seines berechtigten Feststellungsinteresses darzulegen, dass er eine Amtshaftungsklage nicht nur in Erwägung zieht, sondern dass es diesen Prozess im Falle des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit hinreichender Sicherheit geben wird (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 29. August 2007 – 10 LA 31/06 –, juris Rn. 6). Gemessen daran hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert zu ihren ernsthaften Prozessführungsabsichten und zu dem ihr entstandenen Schaden vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt sie über das Vorhabengrundstück, das im Eigentum der F. als jetziger Nutzerin steht, überhaupt hätte verfügen können (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2014 – 10 A 1343/12 –, juris Rn. 134ff.). So hat sie erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung und ohne nähere Einzelheiten zu nennen, Angaben zu ihren Vertragsbeziehungen mit der Eigentümerin des Grundstücks getätigt. Hierzu hat sie erklärt, mit der Eigentümerin, die derzeit noch das Autohaus auf der Vorhabenfläche betreibt, einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Berechtigung, das Grundstück zu bebauen und verpachten, geschlossen zu haben. Zudem deutet die weitere „konkurrierende“ Bauvoranfrage der R. GmbH vom 2. Dezember 2021 für einen Lidl-Markt im fraglichen Bereich deutlich darauf hin, dass die Eigentümerin auch mit dieser Antragstellerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat. Die insoweit gebotenen Zweifel an der Verfügungsmöglichkeit der Klägerin werden noch verstärkt durch die Mitteilung der Klägerin an den Beklagten im Juli 2019, dass es noch nicht zu einer grundsätzlichen Einigung zwischen Betreiber und Eigentümer gekommen sei. Auch der Vortrag der Beigeladenen, mit dem aktuellen Bebauungsplanentwurf darauf abzuzielen, die derzeit auf der Vorhabenfläche betriebene Nutzung des Autohauses nebst Werkstatt nicht zu beschränken und sogar ihren Ausbau zu ermöglichen, sowie in enger Abstimmung mit der Grundstückseigentümerin über eine für die gemeindliche Entwicklung positive und für den Grundstückseigentümer vorteilhafte Nutzung zu sein, begründet weitere Zweifel daran, dass das Grundstück für die Klägerin hinreichend sicher verfügbar war. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass die Eigentümerin eine eigene Weiternutzung in Betracht zieht und auch bis jetzt noch keine endgültige Entscheidung über die künftige Nutzung der Fläche getroffen worden ist. Nach alledem bleibt letztlich unklar, ob und zu welchem Zeitpunkt die F. der Klägerin die Fläche überlassen hätte bzw. würde. Angesichts der zwischenzeitlichen Erweiterung der Verkaufsfläche des Edeka-Marktes in der Ortsmitte und der Angabe der Klägerin, abseits der streitgegenständlichen Bauvoranfrage auch die Ansiedlung eines großflächigen Marktes am selben Standort zu erwägen (Schriftsatz vom 9. Juni 2022), sowie der weiteren konkurrierenden Bauvoranfrage der R. GmbH, sind auch ohnehin erhebliche Zweifel daran angebracht, ob die Klägerin das Vorhaben überhaupt realisiert hätte. bb) Auch aus dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr lässt sich kein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen. Für eine Gefahr der Wiederholung einer hoheitlichen Maßnahme ist entscheidend, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38/12 –, juris Rn. 13). Hier ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert wären. Im Hinblick auf die neue – wirksame – Veränderungssperre dürften im Gegenteil relevante Veränderungen eingetreten sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 GKG und unter Berücksichtigung von Ziff. 9.2 und 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 60.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag den Erlass eines positiven Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes auf einem Grundstück in A. Eigentümerin des Vorhabengrundstücks (Flurst.-Nrn. … und … der Flur …, P. Straße …) ist die F., die dort derzeit ein Autohaus mit Werkstattbetrieb betreibt. Die Klägerin beabsichtigt nach ihren Angaben, einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm und 80 ebenerdigen Stellplätzen zu errichten und einen Pachtvertrag mit der Firma Lidl einzugehen. Die Erschließung ist von der P. Straße (L 4) aus vorgesehen. Die Klägerin beantragte am 29. Januar 2019 – Eingang bei dem Beklagten am 19. Februar – einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens (hilfsweise unter Ausklammerung der Erschließung und äußerst hilfsweise beschränkt auf die Nutzungsart Einzelhandelsbetrieb). Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. In ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) aus dem Jahr 2016 legte die Beigeladene drei zentrale Versorgungsbereiche fest, nämlich den zentralen Versorgungsbereich (im Folgenden: Versorgungsbereich) A., den zentralen Versorgungsbereich B. sowie den zentralen Versorgungsbereich C., in dem das Vorhabengrundstück liegt. Hierbei wird der im Ortskern gelegene zentrale Versorgungsbereich A. als Haupteinkaufsbereich der gesamten Ortsgemeinde bezeichnet, aktuell sei ein „mindestens als ,unbefriedigend‘ zu bewertendes Einkaufserlebnis ohne Erholungs- oder Aufenthaltsqualität vorhanden“. Zum zentralen Versorgungsbereich C. (Nahversorgung) im westlichen Gemeindegebiet, in dem sich aktuell bereits ein Lebensmitteldiscountmarkt befindet, ist in dem Einzelhandelskonzept (dort S. 90) u.a. ausgeführt: „Die Ausweisung des zentralen Versorgungsbereiches C. (Nahversorgung) dient vorrangig der Bestandssicherung. Hier sollte lediglich den Bestandsbetrieben entsprechende Erweiterungsmöglichkeiten im Zuge betriebstragfähigkeitsbedingter Erweiterungsnotwendigkeiten eingeräumt werden. […] Dabei ist eine Einschränkung notwendig, um den zentralen Versorgungsbereich A. als klaren Handelsschwerpunkt mit seiner Angebotsvielfalt in Zukunft zu stärken und im Rahmen seiner Möglichkeiten angemessen weiterzuentwickeln. […] […] „Für Neuansiedlungen im großflächigen Einzelhandel kommen hinsichtlich der aktuellen baustrukturellen Voraussetzungen hingegen lediglich der ausgewiesene Versorgungsbereich Zentraler Versorgungsbereich B. (optional) sowie der Zentrale Versorgungsbereich C. (Nahversorgung Erweiterung) in Frage. […] Im Falle einer städtebaulichen Neuordnung sollte jedoch prioritär auch im Zentralen Versorgungsbereich A. großflächiger Einzelhandel zugelassen werden, um hier eine zentrumsnahe gute Versorgung zu gewährleisten“. Am 7. März 2019 verweigerte der Ortsgemeinderat der Beigeladenen die Erteilung des Einvernehmens zu dem Bauvorhaben, da schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde zu erwarten seien (vgl. Bl. 51 BA 1). Nachdem die Untere Landesplanungsbehörde in ihrer Stellungnahme mitgeteilt hatte, dass aufgrund der Angaben im Einzelhandelskonzept durch das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich A. zu erwarten seien und es zumindest eines erläuternden Verträglichkeitsgutachtens bedürfe, bat der Beklagte die Klägerin am 22. März 2019 um die Vorlage eines „Verträglichkeitsgutachtens im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB“, und zwar bis zum 22. Mai 2019. Am 14. Juni 2019 bat der Beklagte nach fruchtlosem Fristablauf die Klägerin erneut um die Vorlage eines Verträglichkeitsgutachtens bis zum 15. Juli 2019. Am 22. Juli 2019 bat die Klägerin um Fristverlängerung, da zwischen Grundstückseigentümer und Betreiber „noch keine grundsätzliche Einigung“ erzielt worden sei; am 23. Juli 2019 wurde die Frist zur Vorlage bis zum 1. Oktober 2019 verlängert. Am 9. Oktober 2020 legte sodann die Grundstückseigentümerin ein Gutachten des Büros „Planung 1“ („Untersuchung zur Ansiedlung eines Lidl-Marktes am Standort F. in der Ortsgemeinde A. – Auswirkungsanalyse“) vor und bat darum, als Eigentümerin in die Bauvoranfrage aufgenommen zu werden. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte die Klägerin im Anschluss, sie sei weiterhin Verfahrensbeteiligte. Im März 2019 beschloss der Rat der Beigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplanes „P. Straße, Am Kreisel“ mit dem Geltungsbereich Flurstück-Nrn. …, … (teilweise), … (teilweise) und … der Flur … der Gemarkung A.. Nachfolgend erließ der Rat sodann eine Veränderungssperre für diesen Geltungsbereich. Die Veränderungssperre wurde im März 2021 verlängert; im April 2021 beschloss der Rat sodann einen Bebauungsplanentwurf; darin war für den Geltungsbereich der Veränderungssperre ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise und einer Einzel- und Doppelhausbebauung vorgesehen. Am 23. Februar 2021 hat die Klägerin Untätigkeitsklage mit dem Ziel eines positiven Bauvorbescheids erhoben und im Kern vorgetragen, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die erlassene Veränderungssperre gehe ins Leere, da dieser zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine sicherungsfähige Planung zugrunde gelegen habe; konkrete Planungsziele der Gemeinde habe es nicht gegeben. Somit richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. In der maßgeblichen näheren Umgebung befänden sich Wohngebäude sowie in unmittelbarer Nachbarschaft ein großflächiger Aldi-Lebensmitteldiscountmarkt und auf dem Grundstück selbst ein Autohaus mit Werkstatt. Das Gebiet sei mithin als Gemengelage zu beurteilen, in die sich das nicht großflächige Einzelhandelsvorhaben einfüge. Zudem seien von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Auswirkungsanalyse, wonach sämtliche Umsatzumlenkungen weit unterhalb der indiziellen Schwelle von 10 % prognostiziert worden seien. Das Einzelhandelskonzept, das für die Betriebe im betroffenen zentralen Versorgungsbereich primär (nur) die Bestandssicherung vorgebe, habe in Bezug auf § 34 Abs. 3 BauGB keine verbindliche Wirkung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 28. Januar 2019 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und 80 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung A., Flurstück … und …, P. Straße, A., positiv zu bescheiden, hilfsweise, den Beklagten zur Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur zulässigen Art der baulichen Nutzung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Vorhabengrundstück unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zu verpflichten, weiter hilfsweise, den Beklagten zur Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur zulässigen Art der baulichen Nutzung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Vorhabengrundstück unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, zu verpflichten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein Mindestmaß an Planungsabsichten als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre habe vorgelegen. Die Beigeladene habe zur Sicherung ihres Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines Bebauungsplanes und gleichzeitig den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Die Beigeladene beabsichtige eine für die gemeindliche Entwicklung positive und für den Grundstückseigentümer vorteilhafte Nutzung zu ermöglichen und in dem betreffenden Gebiet ein allgemeines Wohngebiet zu entwickeln, wobei der Planentwurf bereits eine Gebietsabgrenzung und vorgesehene Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enthalte. Unabhängig von den Wirkungen der Veränderungssperre könne das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die durch kleinteilige Wohnbebauung geprägte nähere Umgebung einfüge. Der nördlich gelegene Aldi-Lebensmittelmarkt befinde sich in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiet und falle mithin aus der Betrachtung heraus. Überdies seien durch das Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde zu erwarten (§ 34 Abs. 3 BauGB). Die vorgelegte Auswirkungsanalyse könne die Verträglichkeitsbedenken im Hinblick auf die angestrebte Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs „A.“ als klaren Handelsschwerpunkt nicht ausräumen. Insbesondere bestünden hinsichtlich der in der Auswirkungsanalyse dargestellten Werte Plausibilitätszweifel, auch wegen fehlender Belege. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und ausgeführt, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig sei, da schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten seien. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei zu entnehmen, dass der zentrale Versorgungsbereich „C.“ vorrangig im Bestand gesichert werden solle; dort befinde sich bereits ein großflächiger Lebensmittelmarkt. Die durch die Klägerin begehrte Errichtung eines weiteren Lebensmittelmarktes außerhalb des Versorgungsbereiches A. würde zu einem starken Abzug von Kaufkraft aus der Ortsmitte führen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines positiven Vorbescheids mit Urteil vom 25. August 2021 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Hauptantrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids sei unbegründet. Dem Bauvorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen, die bewirke, dass bauliche Anlagen in ihrem Geltungsbereich nicht errichtet werden dürften (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Veränderungssperre habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses ein hinreichend konkretes Planungsziel zugrunde gelegen. Nach ihren erkennbaren Planungsvorstellungen – u.a. im Einzelhandelskonzept – habe die Beigeladene in dem Versorgungsbereich „C.“, in dem das Plangebiet liege, Einschränkungen hinsichtlich der Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe treffen wollen, um hierdurch den innenstadtrelevanten Einzelhandel auszuweiten und zu stärken. Die Ansiedlung zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe sollte ausgeschlossen werden, da die Priorität der Beigeladenen erkennbar auf einer Stärkung des Versorgungsbereichs A. bzw. des Versorgungsbereichs B. (optional) gelegen habe bzw. liege. Entsprechend diesem Planungsziel habe die Beigeladene in der Folge auch für den im zentralen Versorgungsbereich A. bereits angesiedelten Edeka-Markt eine Erweiterung zugelassen. Mit der gleichen Begründung stünden der Klägerin auch die mit ihren Hilfsanträgen begehrten Ansprüche auf Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur zulässigen Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB ausgingen, nicht zu. Mit Urteil vom 17. November 2021 – Az. 8 C 10597/21.OVG, juris – hat der Senat auf Antrag der Grundstückseigentümerin die Satzung über die Veränderungssperre in Gestalt des Verlängerungsbeschlusses vom 4. März 2021 für unwirksam erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Satzung sei wegen des fehlenden Sicherungsbedürfnisses materiell rechtswidrig, da die Planung nicht das erforderliche Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Der Satzung hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 7. März 2019 keine hinreichend klaren und nachzuweisenden Vorstellungen über die geplante Art der baulichen Nutzung im Plangebiet zugrunde gelegen. Am 10. Februar 2022 beschloss der Rat der Beigeladenen die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „P. Straße/Am Kreisel“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Als Geltungsbereich wurden unter Bezugnahme auf einen beigefügten Lageplan die Flurstück-Nrn. …, … (teilweise) und … der Flur … festgesetzt. Im folgenden Tagesordnungspunkt erließ der Rat sodann nochmals eine Veränderungssperre für den gleichen Bereich, also auch für das Vorhabengrundstück. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte jeweils am 18. März 2022. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hält die Klägerin daran fest, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zustehe. Die am 7. März 2019 beschlossene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nach der Unwirksamkeitserklärung im Normenkontrollverfahren nicht mehr entgegen. Die am 18. März 2022 bekannt gemachte Satzung über eine erneute Veränderungssperre könne dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Der neue Aufstellungsbeschluss stelle lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens dar, es solle durch die Konkretisierung der Art der baulichen Nutzung eine sicherungsfähige Planung erzeugt werden. Dafür spreche bereits, dass der Aufstellungsbeschluss im gleichen Aktenvorgang erfolgt sei und die Bezeichnung des Plans unverändert sei; auch der zeitliche Ablauf zeige, dass es nur um eine Reaktion auf die Entscheidung über die Veränderungssperre gegangen sei. Eine neue Planungskonzeption sei nicht ersichtlich, es sei lediglich ein Teil des Plangebietes als MU-Gebiet gekennzeichnet worden; dies aber sei eine Weiterentwicklung der bisherigen Planung, wie es allgemein üblich sei. Demnach sei die Veränderungssperre schon rechtswidrig, da es sich um eine erneute Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB handele und die hierfür erforderlichen besonderen Umstände auch nicht vorlägen. Außerdem ergebe sich bereits aus § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB entsprechend, dass die Veränderungssperre nicht entgegenstehe. Die faktischen Sperrzeiten der Veränderungssperre vom 7. März 2019 seien in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Sperrzeiten der neuen Veränderungssperre anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen es zu einer verzögerten Bearbeitung oder einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden sei (u.a. Beschluss vom 5. Mai 2011 – 4 B 12.11 –, juris Rn. 3), da in diesen Fällen eine faktische Zurückstellung gegeben sei und eine der Anwendung von § 15 BauGB (Zurückstellung) gleichartige Wirkung eintrete. Wenn sich die Verwaltung zulässige Verzögerungen anrechnen lassen müsse, dann müsse sie sich rechtswidrig erreichte Verzögerungen erst recht anrechnen lassen. Der Beklagte habe die Nichterteilung des begehrten Vorbescheids im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren auf die erste – für unwirksam erklärte – Veränderungssperre gestützt; folglich sei eine rechtswidrige Verzögerung eingetreten. Die neue Veränderungssperre könne somit der Klägerin nicht entgegengehalten werden, da sie bereits für dieselbe Planung rechtswidrige Sperrzeiten hinnehmen habe müssen. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig; hierzu wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Für den Fall, dass der Senat zu dem Ergebnis komme, dass die Veränderungssperre dem Vorhaben entgegenstehe, habe sie, die Klägerin, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihre Bauvoranfrage vor dem Inkrafttreten dieser zweiten Sperre hätte positiv beschieden werden müssen. Sie beabsichtige, das Grundstück für den Betrieb eines Lebensmitteldiscounts an die Firma Lidl zu verpachten. Durch die bisherige rechtswidrige Weigerung des Beklagten, den begehrten Bauvorbescheid zu erlassen, entgehe ihr ein monatlicher Pachtzins in Höhe von ca. 16.000,00 €. Hochgerechnet auf 20 Jahre Betriebszeit entstehe demnach ein Gesamtschaden von 3.840.000,00 €. Daher beabsichtige sie ernsthaft, im Nachgang einen Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsanspruch anhängig zu machen. Zudem sei ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr gegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 28. Januar 2019 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und 80 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung A., Flurstück … und …, P. Straße, A., positiv zu bescheiden, hilfsweise, den Beklagten zur Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur zulässigen Art der baulichen Nutzung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Vorhabengrundstück unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zu verpflichten, weiter hilfsweise, den Beklagten zur Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur zulässigen Art der baulichen Nutzung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Vorhabengrundstück unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, zu verpflichten, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Bauvoranfrage der Klägerin vom 28. Januar 2019 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und 80 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung A., Flurstück … und …, P. Straße, A. bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18. März 2022 positiv hätte beschieden werden müssen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Bauvoranfrage der Klägerin vom 28. Januar 2019 zur Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur zulässigen Art der baulichen Nutzung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Vorhabengrundstück unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18. März 2022 positiv hätte beschieden werden müssen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Bauvoranfrage der Klägerin vom 28. Januar 2019 zur Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur zulässigen Art der baulichen Nutzung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 800 m² Verkaufsfläche auf dem Vorhabengrundstück unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18. März 2022 positiv hätte beschieden werden müssen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid. Die Veränderungssperre vom 10. Februar 2022 stehe dem Vorhaben entgegen. Faktische Sperrzeiten seien nicht anzurechnen. Eine rechtswidrige Ablehnung der Bauvoranfrage sei nicht gegeben. Der Beklagte sei bis zur Unwirksamkeitserklärung an die Veränderungssperre als von der Beigeladenen erlassene Satzung gebunden gewesen. Nach der Unwirksamkeitserklärung habe sich der Beklagte auf andere materielle Gründe für die Ablehnung stützen können, hier auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Zwar habe die Beigeladene mit ihren Beschlüssen im Februar 2022 auch auf die Entscheidung des Senats über die Veränderungssperre reagiert. Die neue Planung setze aber nicht lediglich die bisherige Planung fort, sondern setze eigene neue Akzente. Die bisherigen Planungsabsichten hätten sich fortentwickelt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche scheiterten schon daran, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten bestätigt habe. Das Vorhaben sei auch im Hinblick auf § 34 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig; hierzu wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beigeladene trägt vor, A. diene nach einer rasanten Entwicklung des Einzelhandels im Ort heute als regionalplanerisches Grundzentrum und versorge auch die umliegenden Dörfer mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Zur Steuerung der künftigen Entwicklung im Einzelhandelsbereich habe man das Einzelhandelskonzept aufgestellt. Grundlegendes Ziel dessen sei es, den Kernbereich der Gemeinde („Neue Mitte“) zu stärken und in der Ortsmitte einen zusammenhängenden Versorgungsbereich zu schaffen. Gleichzeitig habe man die Nahversorgungsstandorte B. und C. erhalten wollen und dort negative Entwicklungen – etwa großflächige Angebote aus den Sortimentsgruppen Nahrungs- und Genussmittel und Gesundheits- und Körperpflege – verhindern wollen, die zu einer Schwächung der Ortsmitte führen könnten. Des Weiteren habe man die Stärkung von Wohnraumangeboten sowie des Einzelhandels- und Dienstleistungsangebots im Ortskern angestrebt. In Bezug auf diese neuen städtebaulichen Zielvorstellungen seien ein Bebauungsplanverfahren und eine Veränderungssperre erforderlich geworden. Im Februar 2022 habe der Rat daher einen Beschluss zur Neuaufstellung eines Bebauungsplans für das Teilgebiet P. Straße/Am Kreisel gefasst und eine Veränderungssperre für den Teilbereich erlassen. Das WA-Gebiet solle im Übergang zur vorhandenen Wohnbebauung „C.“ für einen harmonischen Übergang zu den MU-Gebieten sorgen. Man wolle die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere nach Einfamilienhäusern in verdichteter Bauweise, befriedigen und die Eigentumsbildung wie auch die Schaffung bezahlbaren Wohnraums fördern. Es seien auch die Belange der mittelständischen Wirtschaft berücksichtigt, da in dem urbanen Gebiet neben dem Wohnen auch andere Nutzungen möglich seien, so auch die weitere Nutzung des bestehenden Autohauses. Bei Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe aus den Warensortimentsgruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege befürchte die Beigeladene schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.