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Beschluss

19 A 432/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0203.19A432.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger macht mit seinem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Diese Zulassungsgründe sind mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend dargetan. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Verweigerung des Beklagten, die vom Kläger (in Schleswig-Holstein) abgelegte Masterprüfung als gleichwertig geeigneten Zugang zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen, rechtswidrig war, wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Offen bleiben könne, ob überhaupt eine Erledigung eingetreten sei, da der Kläger aus eigenem Entschluss sein Begehren, den Vorbereitungsdienst in NRW zu absolvieren, aufgegeben habe. Jedenfalls habe er kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Mit möglichen Schadensersatzansprüchen könne ein solches Interesse nicht begründet werden, da der Kläger die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage zu erheben, schon nicht behauptet habe. Zudem seien konkrete, durch die Entscheidung des Beklagten entstandene Vermögensnachteile oder Schäden nicht dargetan. Auch sei kein Rehabilitationsinteresse gegeben. Eine Stigmatisierung sei mit der Entscheidung, der Hochschulabschluss des Klägers sei nicht lehramtsspezifisch im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW nicht verbunden. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ergebe sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt eines (erledigten) Eingriffs in Grundrechtspositionen oder einer Beeinträchtigung solcher. Die geltend gemachte Einschränkung der Handlungsfreiheit genüge für einen schweren Grundrechtseingriff nicht. Außerdem habe sich die Maßnahme (Versagung der Anerkennung) auch nicht so kurzfristig erledigt, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr rechtzeitig hätte erreicht werden können. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe mit dem Offenlassen der Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorgelegen habe, verkannt, dass es bei fehlender Erledigung die Klage als (zulässige und begründete) Verpflichtungsklage hätte fortsetzen müssen. Mit diesem Einwand hat der Kläger keinen Erfolg, da der Verpflichtungsantrag nicht mehr Klagegegenstand war. Der Kläger hat seinen ursprünglichen, mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 angekündigten Verpflichtungsantrag (einschließlich des hilfsweisen Neubescheidungsantrags) in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Er hat vielmehr lediglich den auf die Feststellung gerichteten Antrag gestellt, „dass die Verweigerung des Beklagten, die vom Kläger abgelegte Masterprüfung als gleichwertig geeigneten Zugang zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen, rechtswidrig war“. Demnach ist auch im Zulassungsverfahren allein dieser Feststellungsantrag Verfahrensgegenstand. Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, insbesondere in Fällen, in denen die Frage des Erledigungseintritts schwierig zu beantworten ist, den Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hilfsweise neben dem Verpflichtungsantrag zu stellen oder ggf. auch mit dem Hauptantrag die Feststellung der Erledigung zu beantragen und hilfsweise einen Sachantrag zu stellen, vgl. im Einzelnen dazu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 92, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage musste das Verwaltungsgericht demnach nicht entscheiden. Die danach allein noch anhängige Fortsetzungsfeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht zu Recht mangels eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung als unzulässig angesehen. In diesem Zusammenhang ist es zutreffend, soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt. Er verweist darauf, dass er ‑ jedenfalls jetzt (zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrags) ‑ für den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen nicht zur Verfügung stehe. Ein Erledigungseintritt liegt bei Verpflichtungsbegehren auch dann vor, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsste. Hauptfall des Erledigungseintritts ist, dass die Behörde dem ursprünglich abgelehnten Antrag stattgibt, und zwar selbst dann, wenn sie den Leistungsanspruch unter einer offensichtlich unzutreffenden Annahme erfüllt hat. Erledigung tritt auch dann ein, wenn der Kläger seinen an die Behörde gerichteten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zurückgenommen hat. Damit ist seinem Klagebegehren die Grundlage entzogen. Vgl. Schübel-Pfister, a. a. O., § 113, Rn. 131 m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. Der Kläger hat seinen Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst (zum 1. November 2019) ausweislich des seinem Schriftsatz vom 8. November 2022 beigefügten Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. September 2019 bereits im Jahr 2019 zurückgenommen. Auch wenn dies nicht zugleich die Rücknahme seines Antrags auf Anerkennung des an der Universität L. abgelegten Masterabschlusses (Zwei-Fächer-Masterstudiengang) als gleichwertig geeigneten Zugang zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen bedeutet, erscheint mit dem Abstandnehmen von der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Nordrhein-Westfalen die begehrte Anerkennung nicht mehr als „sinnvoll“. Der Kläger hatte die Anerkennung gerade für die beabsichtigte Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in Nordrhein-Westfalen begehrt. Zudem hatte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26. August 2021 vorgetragen, er beabsichtige im Rahmen des verbleibenden Referendariats zunächst nicht, die Ausbildungsstätte zu wechseln. Jedenfalls aber mit dem mittlerweile erfolgten erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen am 25. April 2022 in Schleswig-Holstein ‑ der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023 das darüber ausgestellte Zeugnis in Kopie übermittelt ‑ hat die begehrte Anerkennung des an der Universität L. erworbenen Masterabschlusses zum Zweck der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Nordrhein-Westfalen ihren Sinn verloren. Der Kläger zieht indessen mit seinem Zulassungsvorbringen die erstinstanzliche Annahme, er verfüge nicht über das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse nicht schlüssig in Zweifel. Das vom Kläger substantiiert darzulegende berechtigte Interesse kann jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 ‑ 2 C 4/97 ‑, juris, Rn. 20, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 ‑ 1 C 42.90 ‑, NVwZ 1992, 378, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 1997 ‑ 5 S 3206/95 ‑, VBlBW 1997, 264, juris, Rn. 34, Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 267, m. w. N. a) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr vor. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Gefahr, er könne unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen von einem gleichartigen Verwaltungsakt betroffen werden. Mit der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in Schleswig-Holstein, spätestens aber mit dessen erfolgreichem Abschluss im April 2022 und der damit entfallenden Notwendigkeit, den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen zu absolvieren, besteht diese Gefahr nicht mehr. Der weiter vorgetragene Umstand, dass sich andere Bewerber möglicherweise in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger (vor Eintritt der Erledigung) befinden mögen, begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers für das vorliegende Verfahren. b) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt ferner nicht aus einer beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die erstinstanzliche Annahme, er habe schon nicht behauptet, dass er die Erhebung einer Schadensersatzklage ernsthaft beabsichtige, und zudem weder dargetan, welche konkreten Vermögensnachteile bzw. Aufwendungen ihm entstanden seien, noch einen kausalen Zusammenhang zwischen der Entscheidung des Beklagten und den vermeintlichen Schäden schlüssig behauptet. Der Kläger irrt, wenn er dagegen einwendet, es reiche aus, wenn er prozessual erkläre, solche Ansprüche in der Zukunft geltend machen zu wollen und deshalb den bereits begonnenen verwaltungsgerichtlichen Prozess, dessen Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten sei, fortzusetzen. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das berechtigte Interesse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt mit Blick auf die Darlegungspflicht zwingend voraus, diese Behauptung durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substantiieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 ‑ 10 A 669/19 ‑, juris, Rn. 36 m. w. N., Beschlüsse vom 22. Januar 2014 ‑ 6 A 826/12 ‑, juris, Rn. 9, vom 12. April 2013 ‑ 10 A 671/11 ‑, juris, Rn. 72, und vom 23. Januar 2003 ‑ 13 A 4859/00 ‑, NVwZ-RR 2003, 696, juris, Rn. 14 ff. Die vom Kläger zum Beleg seiner abweichenden Rechtsauffassung zitierte Fundstelle „Griese, § 113 Rn. 229“ (gemeint wohl: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. Ergänzungslieferung, August 2022, § 113 Rn. 129) führt nicht weiter. Denn danach ist ebenfalls die nicht näher substantiierte Erklärung, Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen, für sich gesehen nicht ausreichend, sondern bedarf es der „ernsthaften Absicht“, eine Entschädigungsklage vor den Zivilgerichten zu erheben. Eine Überspannung der Voraussetzungen liegt darin entgegen der Auffassung des Klägers ‑ auch unter Berücksichtigung des nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutzes ‑ nicht. Das folgt schon daraus, dass bei unterbliebener verwaltungsgerichtlicher Entscheidung das Zivilgericht ebenso die Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu überprüfen hätte. Ein Anspruch auf einen mit Blick auf die verwaltungsgerichtlichen Streitfrage „sachnäheren Richter“ besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 ‑ 13 A 1505/14 ‑, juris, Rn. 20. Ungeachtet dessen ist Grundlage für die Vornahme einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Falle eines anhängigen oder beabsichtigten Schadensersatzprozesses im Übrigen nicht, dass ansonsten ein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend gewährleistet wäre, sondern das Interesse des Klägers, die „Früchte des bisherigen Prozesses“ zu erhalten, dass also prozessökonomische Gründe dafür sprechen, das begonnene Verfahren zu Ende zu führen. Vgl. etwa Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 113, Rn. 69. Diese Erwägung kann indessen nur zum Tragen kommen, wenn der Erhalt der „Früchte des bisherigen Prozesses“ schutzwürdig ist, weil ein Schadensersatzprozess, in dem die verwaltungsgerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit ungeprüft angenommen wird, bereits anhängig ist oder sich zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit anschließen wird. Dass der Kläger im vorstehenden Sinn einen Schadensersatzprozess ernsthaft beabsichtigt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Soweit er behauptet, er verfolge „ernsthaft seine Schadensersatzansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Amtshaftungsgesichtspunkt fortzusetzen“ substantiiert er dies in keiner Weise näher. Ungeachtet dessen dürfte es nach wie vor an einer hinreichenden Konkretisierung der Schadenshöhe fehlen. Der Kläger verweist lediglich pauschal auf die erhebliche, mehrjährige Wartezeit, die durch die rechtswidrige Ablehnung der Anerkennung und der Zulassung zum Vorbereitungsdienst entstanden sei, sowie den dadurch verzögerten Eintritt in das Erwerbsleben als Lehrer einschließlich der einhergehenden Vergütungsverluste. Unabhängig von den unsubstantiierten Angaben zur Schadenshöhe ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger sich auf eine mehrjährige Verzögerung beruft, obwohl er den Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein bereits am 25. April 2022 erfolgreich beendet hat, also nur etwa zweieinhalb Jahre nach dem zum 1. November 2019 beabsichtigten Beginn des (18monatigen) Vorbereitungsdienstes in Nordrhein-Westfalen; dies dürfte einer Verzögerung von (nur) etwa einem Jahr entsprechen. c) Das Verwaltungsgericht hat auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Recht verneint. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 ‑ 8 C 39/12 ‑, juris, Rn. 24, vom 16. Mai 2013 ‑ 8 C 14.12 ‑, BVerwGE 146, 303, juris, Rn. 25, sowie Beschluss vom 4. Oktober 2006 ‑ 6 B 64.06 ‑, BayVBl. 2007, 505, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N. Der Kläger trägt dazu vor, er sei, anders als die sonstigen Lehrer in der Schule, in der er tätig gewesen sei, gerade nicht mit dem Ziel einer späteren Verbeamtung in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden. Er habe seine Tätigkeit weiter als Angestellter ausüben müssen; ihm sei der Zugang zum Beamtentum damit offensichtlich, für jeden sichtbar und für die Schule bekannt, abgeschnitten gewesen. Soweit der Kläger damit möglicherweise darauf abstellen will, dass ihm in Nordrhein-Westfalen lediglich als sogenannter Seiteneinsteiger (auf der Grundlage von § 13 LABG) eine weitere Ausbildung im Angestelltenverhältnis möglich gewesen wäre, folgt allein daraus und aus der unterbliebenen Verbeamtung weder eine Diskriminierung noch eine Stigmatisierung des Klägers. Es sind bei weitem nicht alle Lehrer im Beamtenverhältnis, sondern viele ‑ aus ganz unterschiedlichen Gründen ‑ im Angestelltenverhältnis tätig; sie sind damit nicht etwa geringer geachtete Lehrer zweiter Klasse. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2019 ‑ 6 A 286/19 ‑, juris, Rn. 8. Ein Rehabilitationsinteresse begründet auch nicht der Einwand des Klägers, er sehe sich als nicht zum Vorbereitungsdienst (nach § 5 ff. LABG) zugelassener Kandidat Vermutungen ausgesetzt, dass das von ihm durchgeführte akademische Studium den im Land NRW geltenden inhaltlichen Maßstäben nicht gerecht werde und er quasi eine minderwertige Ausbildung genossen habe, die für seine beruflichen Tätigkeit als Lehrer nicht geeignet sei. Auf eine solche diskriminierende oder stigmatisierende Aussage führt der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2019 nicht. Insbesondere ist die Ablehnung der Anerkennung des an der Universität L. abgelegten Masterabschlusses als gleichwertig geeigneter Zugang zum Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen (Berufskolleg) nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer „minderen Qualität“ des Studienabschlusses des Klägers. Vielmehr kann eine Ablehnung ebenso ‑ wie auch hier ‑ darauf beruhen, dass die Ausrichtung des Studiums und damit auch des Abschlusses inhaltlich abweichend ist, ohne dass dies über die Qualität des Studiums als solches irgendetwas aussagen würde. d) Schließlich wendet sich der Kläger auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines erheblichen Grundrechtseingriffs vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse trotz fehlender tatsächlicher Fortwirkung des beanstandeten Hoheitsakts nur – ausnahmsweise ‑ zu bejahen ist, wenn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt und die direkte Belastung durch die Maßnahme sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene entgegen seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 ‑ 1 BvR 1705/15 ‑, NJW 2017, 545, juris, Rn. 11, 14, Urteil vom 27. Februar 2007 ‑ 1 BvR 538/06 u. a. ‑, BVerfGE 117, 244, juris, Rn. 69, Beschlüsse vom 7. Dezember 1998 ‑ 1 BvR 831/89‑, NVwZ 1999, 290, juris, Rn. 25, und vom 30. April 1997 ‑ 2 BvR 817/90 u. a.‑, BVerfGE 96, 27, juris, Rn. 49; BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 ‑ 2 C 5.19 ‑, BVerwGE 170, 319, juris, Rn. 15, vom 16. Mai 2013 ‑ 8 C 40.12 ‑, juris, Rn. 30, vom 20. Juni 2013 ‑ 8 C 39.12 ‑, juris, Rn. 26, 29 m. w. N., vom 16. Mai 2013 ‑ 8 C 14.12 ‑, BVerwGE 146, 303, juris, Rn. 32, vom 29. April 1997 ‑ 1 C 2.95 ‑, NJW 1997, 2534, juris, Rn. 21, und vom 23. März 1999 ‑ 1 C 12.97 ‑, NVwZ 1999, 991, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2003 ‑ 21 A 2602/02 ‑, juris, Rn. 12, Urteil vom 24. November 1998 ‑ 5 A 1107/96 ‑, NJW 1999, 2202, juris, Rn. 9. Der Kläger geht fehl, wenn er unter Bezugnahme auf „Bundesverfassungsgericht NJW 2017, Seite 545“ meint, das Verwaltungsgericht verlange zu Unrecht, dass sich dieser Eingriff typischerweise kurzfristig erledige und Rechtsschutz über die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht erreicht werden könnte; diese Auffassung verkürze die unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG zu bewertende Rechtsschutzfunktion der Fortsetzungsfeststellungsklage, weil das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf „Fälle gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe“ bezogen habe. Der Kläger gibt damit die zitierte Feststellung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2016 (‑ 1 BvR 1705/15 ‑, juris, Leitsatz 1) nur unvollständig wieder. Denn in dem Beschluss wird in Übereinstimmung mit den oben dargestellten Grundsätzen erneut bestätigt, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz es dann gebietet, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Eine solche Fallkonstellation einer typischerweise kurzfristigen Erledigung lag hier auch nach der Auffassung des Klägers nicht vor. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Feststellungsinteresses nicht weiter aufgeklärt habe, obwohl es die vorgetragenen Gründe nicht für ausreichend gehalten habe, greift nicht durch. Die Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn ein substantiierter Beweisantrag im Sinn des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt worden ist oder sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufdrängen musste. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 ‑ 3 B 58.07 ‑, juris, Rn. 7; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 191, und Rixen, ebd., § 86, Rn. 59. Dazu muss der Kläger u. a. darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände seiner Auffassung nach Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 ‑ 4 B 59.14 -, NuR 2015, 772, juris, Rn. 45, vom 8. Juli 2009 ‑ 4 BN 12.09 -, ZfBR 2009, 692, juris, Rn. 7, und vom 6. März 1995 ‑ 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, juris, Rn. 3. Der Kläger zeigt schon nicht auf, hinsichtlich welcher Umstände sich dem Verwaltungsgericht konkret weiterer Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Dass das Verwaltungsgericht die vorgetragenen Gründe nicht als ausreichend für die Annahme eines Feststellungsinteresses angesehen hat, verpflichtet nicht zur weiteren Aufklärung, zumal der Kläger, wie oben dargestellt (vgl. 1., Seite 5), gehalten ist, sein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).