Beschluss
14 B 1277/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein formeller Fehler bei der Bestellung eines Zweitprüfers begründet nur dann Anspruch auf Wiederholung der Prüfung, wenn der Fehler das Prüfungsergebnis beeinflussen oder eine nachträgliche Neubewertung unmöglich machen kann.
• Bei schriftlichen Prüfungen, die von einem Erstprüfer erstellt wurden, betrifft ein fehlerhaft bestellter Zweitprüfer regelmäßig nur die Bewertung, nicht die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten; in solchen Fällen ist vorrangig eine Neubewertung vorzunehmen.
• Die Bekanntgabe der Namen der Prüfer muss rechtzeitig erfolgen; ein Verfahrensfehler ist aber unerheblich, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen ist.
• Die Prüfungsbehörde hat zunächst die Pflicht, erkannte Verfahrensmängel durch Neubewertung zu beheben; ein Gericht ordnet nur an, soweit Neubewertung nicht möglich oder fehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Fehler bei Zweitprüferbestellung rechtfertigt nur Neubewertung, nicht automatisch Prüfungswiederholung • Ein formeller Fehler bei der Bestellung eines Zweitprüfers begründet nur dann Anspruch auf Wiederholung der Prüfung, wenn der Fehler das Prüfungsergebnis beeinflussen oder eine nachträgliche Neubewertung unmöglich machen kann. • Bei schriftlichen Prüfungen, die von einem Erstprüfer erstellt wurden, betrifft ein fehlerhaft bestellter Zweitprüfer regelmäßig nur die Bewertung, nicht die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten; in solchen Fällen ist vorrangig eine Neubewertung vorzunehmen. • Die Bekanntgabe der Namen der Prüfer muss rechtzeitig erfolgen; ein Verfahrensfehler ist aber unerheblich, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen ist. • Die Prüfungsbehörde hat zunächst die Pflicht, erkannte Verfahrensmängel durch Neubewertung zu beheben; ein Gericht ordnet nur an, soweit Neubewertung nicht möglich oder fehlerhaft ist. Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Verpflichtung der Hochschule, ihn zur erneuten Teilnahme an der Klausur "Integrierte Produktionsmethoden und -anlagen" zuzulassen. Er rügte Fehler bei der Bestellung der Prüfer, insbesondere des Zweitprüfers, und machte geltend, dadurch seien seine Prüfungsrechte verletzt worden. Die Prüfungspläne waren vom Prüfungsausschuss beschlossen; der Zweitprüfer war jedoch nicht ordnungsgemäß für alle Teilfächer bestimmt und für das relevante Teilfach teils gegenstandslos. Der Zweitprüfer wurde erst nach der Prüfung bestellt und vom Vorsitzenden ernannt, ohne eindeutige Delegationsentscheidung des Ausschusses. Die Klausur war eine schriftliche Aufgabe, die vom ihm bekannten Erstprüfer erstellt worden und betraf die letzte Wiederholungsprüfung des Antragstellers. • Die Beschwerde ist unbegründet; ein Anordnungsanspruch auf Wiederholung der Klausur ist nicht glaubhaft gemacht (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). • Bestellung der Prüfer obliegt dem Prüfungsausschuss gemäß §7 Abs.1 PO; das Protokoll belegt jedoch die Entscheidung des Ausschusses über Prüfungspläne. Die Bestellung des Zweitprüfers war teilweise gegenstandslos und wurde vom Vorsitzenden vorgenommen ohne nachweisliche Delegation (§6 Abs.2 PO), sodass ein Verfahrensfehler vorliegt. • Die Bekanntgabe der Namen der Prüfer (§7 Abs.3 PO) erfolgte erst nach der Prüfung; dieser Verfahrensfehler ist jedoch unbeachtlich, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen ist. • Bei schriftlichen Prüfungen, die der Erstprüfer erstellt hat (§16 Abs.4 S.1 PO), betrifft ein fehlerhafter Zweitprüfer lediglich die Bewertung, nicht die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten; daher ist vorrangig eine Neubewertung der noch vorhandenen Klausur vorzunehmen. Relevante Normen: §7 Abs.1 PO, §7 Abs.3 PO, §16 Abs.4 und Abs.5 PO, §65 Abs.2 Hochschulgesetz. • Eine Prüfungswiederholung ist nur anzuordnen, wenn der Verfahrensfehler die Ermittlung der Prüfungsergebnisse beeinflusst hat oder eine Neubewertung wegen Zeitablaufs nicht möglich ist; ansonsten ist die Prüfungsbehörde zur Neubewertung verpflichtet. • Die vom Antragsteller begehrte mündliche Erörterung und richterliche Vorgaben zur Neubewertung sind entbehrlich; die Hochschule hat zuerst selbst die Mängelbehebung durch Neubewertung vorzunehmen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurde auf 3.750 Euro festgesetzt. Es liegt zwar ein Verfahrensmangel bei der Bestellung des Zweitprüfers vor (spätere Bestellung, fehlende Delegation an den Vorsitzenden, teilweise gegenstandlose Bestellung), doch wirkt sich dieser Fehler nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der schriftlichen Klausur aus. Weil die Klausur vom Erstprüfer erstellt wurde, betrifft der Fehler allein die Bewertung; daher kommt vorrangig eine Neubewertung der vorhandenen Prüfungsleistung in Betracht, nicht automatisch eine Wiederholung der Klausur. Die Prüfungsbehörde ist zunächst verpflichtet, den Verfahrensmangel durch Neubewertung nach Neubestellung eines Zweitprüfers zu beheben; erst wenn eine solche Neubewertung nicht möglich oder unzureichend wäre, könnte eine gerichtliche Anordnung zur Wiederholung gerechtfertigt sein.