Beschluss
14 E 37/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0407.14E37.14.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert:
Der Klägerin wird zur Durchführung der beabsichtigten Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Wansleben aus Paderborn gewährt.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der Klägerin wird zur Durchführung der beabsichtigten Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Wansleben aus Paderborn gewährt. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Das beabsichtigte Klageverfahren bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), weil jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die anzufechtenden Bescheide, mit denen das Nichtbestehen der Diplomprüfung in der Prüfungsleistung Diplomarbeit verfügt wurde, rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Diplomarbeit wurde von beiden Prüfern als Plagiat bewertet, so dass die Arbeit als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Medienwissenschaft an der Beklagten vom 16. März 2011 ‑ DPO ‑). Es bestehen Bedenken, ob die Prüfer nach den dafür maßgebenden Vorschriften bestellt worden sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 DPO bestellt der Prüfungsausschuss die Prüfer und kann dies auf den Vorsitzenden übertragen. Eine Sondervorschrift für Diplomarbeiten besagt in Abs. 4 der Vorschrift, dass der Kandidat für die Diplomarbeit den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen darf, was nach Möglichkeit berücksichtigt werden soll, ohne dass ein Anspruch auf Übernahme der Vorschläge besteht. Nach der Spezialvorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 DPO ist die Diplomarbeit von zwei Prüfern zu begutachten und bewerten, wobei ein Prüfer der die Arbeit Ausgebende sein soll und der zweite Prüfer auf Vorschlag des Studenten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Hier ist weder ein Bestellungsakt des Prüfungsausschusses noch einer der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses feststellbar, vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Sachbearbeiter des Zentralen Prüfungssekretariats die Prüfer kraft eigener Entscheidung bestellt hat. Ob die genannten Regelungen die Mandatierung eines Mitarbeiters des Zentralen Prüfungssekretariats mit der Aufgabe erlauben, durch wen eine solche Mandatierung zu erfolgen hat und ob eine solche erfolgt ist, vgl. zur Möglichkeit der Mandatierung eines Mitarbeiters des vom Präsidenten geleiteten Amtes mit einer diesem Präsidenten zugewiesenen Aufgabe OVG NRW, Urteil vom 14.3.1994 ‑ 22 A 201/93 ‑, NVwZ-RR 1994, 585 (586), bedarf hier keiner Entscheidung, da dies den Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren zu klärenden Fragen überstiege. Es kann weiter nicht mit der für das Verfahren der Prozesskostenhilfe erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser so zu unterstellende Verfahrensfehler der fehlerhaften Prüferbestellung einen Anspruch auf Neubewertung auslöst. Vgl. dazu, dass die fehlerhafte Bestellung eines Prüfers grundsätzlich keinen Anspruch auf Prüfungswiederholung begründen kann, wenn der Fehler durch wirksame Prüferbestellung und Neubewertung behoben werden kann, OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2013 ‑ 14 B 1277/13 ‑, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, wie die Beklagte meint, dass die regelwidrige Bestellung eines Prüfers nicht entscheidungserheblich sei, wenn nur der Prüfer selbst gleichheitsgerecht bewerte. Richtig ist lediglich, dass es keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Prüfer im Sinne eines geschäftsplanmäßig im Voraus bestimmten gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.1994 ‑ 22 A 201/93 ‑, NVwZ-RR 1994, 585 (587). Das ändert aber nichts daran, dass das Prüfungsverfahren fehlerhaft ist, wenn ein nicht durch das berufene Organ bestellter Prüfer prüft. Grundsätzlich ist ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Verwaltungsakt rechtswidrig. Vgl. Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 801. Ob der ‑ unterstellte ‑ Verfahrensfehler der Beteiligung eines nicht durch das zuständige Organ bestellten Prüfers wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit angenommen werden kann (allgemein oder hier wegen Bestellung angeblich von der Klägerin gewünschter Prüfer), grundsätzlich verneinend Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 373, 492, kann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Das gilt auch für die Frage, ob es sich bei der wegen der Täuschungshandlung des Plagiierens zu ziehenden rechtlichen Konsequenz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DPO um eine gebundene Entscheidung handelt, so dass es auf die Person des Prüfers nicht ankäme. Vgl. zur Prüfungsentscheidung bei Täuschung OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2011 ‑ 14 B 1257/11 ‑, NRWE Rn. 11 ff. Die Kostenentscheidung beruht § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.