OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 B 627/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

19mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. • Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die angefochtene Untersagungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO den Eingriff wegen Unzuverlässigkeit und wegen unvollständiger Sammlungsanzeige. • Zur Unzuverlässigkeitsbeurteilung können die in einem Gewerbeuntersagungsbescheid dargestellten Vorwürfe herangezogen werden, auch wenn dieser nicht bestandskräftig ist, sofern die Betroffene sich nicht substantiiert dagegen gewandt hat. • Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse; ein Eingriff in Art. 12 GG wiegt hier wegen des Fehlverhaltens der Antragstellerin nicht dominierend zugunsten des Aussetzungsinteresses.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Untersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit und unvollständiger Anzeige • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. • Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die angefochtene Untersagungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO den Eingriff wegen Unzuverlässigkeit und wegen unvollständiger Sammlungsanzeige. • Zur Unzuverlässigkeitsbeurteilung können die in einem Gewerbeuntersagungsbescheid dargestellten Vorwürfe herangezogen werden, auch wenn dieser nicht bestandskräftig ist, sofern die Betroffene sich nicht substantiiert dagegen gewandt hat. • Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse; ein Eingriff in Art. 12 GG wiegt hier wegen des Fehlverhaltens der Antragstellerin nicht dominierend zugunsten des Aussetzungsinteresses. Die Antragstellerin betreibt Alttextiliensammlungen und klagte gegen eine Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 2. April 2013. Sie begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag ab mit der Begründung, die Verfügung sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Als Begründungen nannte es Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 18 Abs.5 Satz2 KrWG und eine unvollständige Sammlungsanzeige. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte das fristgemäße Beschwerdevorbringen nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO. Die Antragstellerin rügte insbesondere fehlende Substantiierung der Vorwürfe in der Verfügung; das Gericht verwies auf einen vorausgehenden Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H., auf dessen Mitteilungen und Ermittlungen sich die Verfügung beziehe. Das Gericht berücksichtigte außerdem die eingeschränkte Erfolgsaussicht der Klage und das öffentliche Vollziehungsinteresse. • Prüfungsumfang: Das Oberverwaltungsgericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das fristgerecht vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt und sieht keine ausreichenden Gründe für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung: Bei summarischer Prüfung trägt die Untersagungsverfügung nachvollziehbar vor, dass die Antragstellerin unzuverlässig handelt (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG) und dass die Sammlungsanzeige unvollständig ist (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG); beide Gründe rechtfertigen die Maßnahme eigenständig. • Substantiierung der Vorwürfe: Die Verfügung verweist auf den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. vom 6.12.2012 und die dort dokumentierten Mitteilungen verschiedener Kommunen, so dass die Vorwürfe in hinreichender Deutlichkeit erkennbar sind. Es war nicht geboten, dass der Antragsgegner eigene weitere Ermittlungen anstellte. • Bestandskraft des Gewerbeuntersagungsbescheids: Die fehlende Bestandskraft dieses Bescheids steht einer Verwertung der dort dargestellten Sachverhalte für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung nicht entgegen, zumal die Antragstellerin den Vorwürfen nicht substantiiert widersprach. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO): Zwar greift die Verfügung in Art. 12 GG ein, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin wird aber durch das vorgeworfene Fehlverhalten deutlich gemindert. Deshalb überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse und rechtfertigt die Zurückweisung des Aussetzungsantrags. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 14.400,00 € festgesetzt unter Zugrundelegung der angegebenen Jahresmenge, eines Erlöses von 400 € pro Tonne und einer halbierten vorläufigen Gewinnschätzung. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt erfolglos. Das Gericht bestätigt, dass die Untersagungsverfügung bei summarischer Prüfung wegen Unzuverlässigkeit und unvollständiger Anzeige rechtmäßig ist. Die in der Verfügung aufgeführten Vorwürfe sind durch Bezugnahme auf den Gewerbeuntersagungsbescheid ausreichend substantiiert und hätten auch nicht durch eigene weitere Ermittlungen des Antragsgegners ergänzt werden müssen. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil das Fehlverhalten der Antragstellerin ihr Aussetzungsinteresse erheblich mindert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 14.400,00 € festgesetzt.