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Urteil

11 K 2668/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0430.11K2668.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11.07.2013 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11.07.2013 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das bundesweit gewerblich Alttextilien einsammelt und zu diesem Zweck Sammelcontainer auf öffentlichen und privaten Plätzen aufstellt. Das Unternehmen war bis zum 09.04.2014 im Handelsregister des Amtsgerichts Marburg (HRB 2010) unter dem Namen „C1. GmbH“ mit Sitz in N. /M. eingetragen. Auf Grund einer Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde der Firmensitz nach F. verlegt und der Firmenname in „F1. GmbH“ geändert. Unter dem 09.04.2014 erfolgte die Neueintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 99020). Mit Schreiben vom 27.08.2012 zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten an, dass sie auch im Gebiet des Kreises I. beabsichtige, auf öffentlichen und privaten Flächen Alttextiliensammelcontainer aufzustellen. Die Sammlung solle flächendeckend im Kreis I. durchgeführt werden, es würden Altkleider und Altschuhe gesammelt und die entsprechenden Container wöchentlich geleert. Man erwarte eine Sammelmenge von 2 t im Monat. Die Fehleinwürfe würden in der Anlage des Müllheizkraftwerkes L. GmbH energetisch verwertet, die anfallenden Alttextilien im Betrieb der UAB T. (Litauen) zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt. Beigefügt waren der Anzeige ein entsprechendes Entsorgungsfachbetriebszertifikat der C1. GmbH sowie eine Erklärung der UAB T. über eine Liefermenge von 900 t pro Jahr. Mit Schreiben vom 08.11.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er Angaben zu den exakten Standorten der Altkleidercontainer benötige, da diese mit einem Barcode versehen werden sollten. Außerdem seien die entsprechenden Nutzungsverträge mit Privaten oder den Kommunen vorzulegen, damit geprüft werden könne, ob bereits vor dem 01.06.2012 eine genehmigte Sammlung stattgefunden habe. In diesem Fall könnten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Andernfalls beabsichtige er, die Sammlung abzulehnen, da durch die Containersammlung die Sammlung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet werde und damit überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenständen. Mit Ordnungsverfügung vom 11.07.2013 untersagte der Beklagte der Klägerin die Sammlung von Alttextilien im Kreis I. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (Ziffer 1 der Verfügung) und forderte die Klägerin auf, ihm innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung alle Standorte der von der Klägerin betriebenen Altkleider- und Altschuhcontainer mit Adresse anzugeben (Ziffer 2 der Verfügung). Die von der Klägerin bereits aufgestellten/betriebenen Altkleidercontainer seien innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung von ihr oder einer beauftragten Stelle abzuholen und dauerhaft zu entfernen (Ziffer 3 der Verfügung). Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung der Verfügung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne und die Sammlung zu untersagen sei, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenständen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreis I. würden für den Bereich der Alttextilien eigene Sammlungen durchführen, welche die von der Klägerin angekündigte Sammlung nach Qualität, Effizienz, Umfang und Dauer übertreffen würden. Die Funktionsfähigkeit des Sammelsystems der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werde gefährdet, weil bei der Zulassung einer gewerblichen Sammlung nur noch eine Sammlung von Alttextilien in den für die Klägerin offensichtlich nicht lukrativen Bereichen des Kreises I. erfolgen könne. Eine Altkleidersammlung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sei dann nicht mehr möglich. Die Klägerin hat daraufhin am 05.08.2013 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2013 die Anordnung des Sofortvollzuges aufhob, erklärten die Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 29.08.2013 eingestellt (11 L 488/13). In der mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 hat der Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung teilweise (hinsichtlich Ziffer 2) aufgehoben. Das Verfahren wurde insoweit von den Beteiligten für erledigt erklärt. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Übrigen vorgetragen: Für die vom Beklagten geforderten Unterlagen und Nachweise gebe es im Gesetz keine Rechtsgrundlage. Soweit der Beklagte sich auf eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger berufen habe, handele es sich um eine Pauschalbehauptung, die nicht durch konkrete Darstellungen der möglichen Beeinträchtigungen verifiziert worden sei. Die Rechtsauffassung des Beklagten, überwiegende öffentliche Interessen stünden einer gewerblichen Sammlung bereits dann entgegen, wenn eine Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits stattfinde, sei fehlerhaft und vor dem Hintergrund der europarechtlich zu berücksichtigenden Verkehrsfreiheit nicht haltbar. Auch wenn derartige besondere Gründe vorliegen sollten, hätte der Beklagte auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung zu treffen. Eine Untersagung sei unverhältnismäßig, wenn hierfür weniger belastende Maßnahmen, z.B. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt und Befristungen, ausreichend seien. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11.07.2013 hinsichtlich Ziffer 1 und 3 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Klägerin habe bis heute keine vollständige Sammlungsanzeige vorgelegt, insbesondere trotz Aufforderung des Beklagten vom 08.11.2012 keine genauen Angaben zur Anzahl und zu den Standorten der Container im Bereich des Kreises I. gemacht. Somit sei eine abschließende Beurteilung des Sammlungsbegehrens und damit eine zielgerichtete Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht möglich. Auch die Forderung nach der Bekanntgabe der Containerstandorte sei gerechtfertigt, da dies der Überprüfung diene, ob eine ordnungsgemäße Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG durchgeführt werden solle. Die Angaben der Klägerin zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung seien ebenfalls nicht ausreichend. Es müsse dargelegt werden, in welchem Umfang die gesammelte Kleidung wiederverwertet, recycelt oder beseitigt werde. Schließlich müssten die Vorgaben des § 6 KrWG eingehalten werden. Im Übrigen sei ihm mittlerweile bekannt geworden, dass das Regierungspräsidium H. gegenüber den Geschäftsführern der Klägerin mit Bescheid vom 06.12.2012 eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen habe und sich diese Untersagung weitgehend auf verkehrsrechtliche Verstöße stütze. Die Stadt C2. habe mitgeteilt, dass die Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 Container im Stadtgebiet ohne die erforderlichen Sondernutzungsgenehmigungen aufgestellt habe. Im Stadtgebiet von X1. und von C2. seien weiterhin illegal Container aufgestellt. Im Stadtgebiet X. handele es sich hierbei um Container der AG Textilverbund GmbH & C.KG. Hier sei die Sammlung der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin zuzurechnen. Aufgrund des massiven Fehlverhaltens sei auch zukünftig davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Klägerin nicht zu erwarten sei und daher aufgrund der Unzuverlässigkeit der handelnden Personen eine Untersagung der Sammlung auch aus diesem Grund auszusprechen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt, nachdem durch ein Schreiben des Kreises Q. gerichtsbekannt geworden ist, dass die Klägerin nicht mehr unter dem Namen „C1. GmbH“ firmiert, sondern unter dem Namen „F1. GmbH“. Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs wurden die Gesellschaftsform (GmbH) und auch die Vertretungsbefugnis (Geschäftsführer: K. O. ) beibehalten, so dass lediglich eine Umfirmierung, aber keine Umwandlung i.S.d. UmwG vorliegt und damit auch kein Rechtsnachfolgetatbestand. Das Schreiben des Kreises Q. wurde den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Richtigkeit der dem Gericht vorliegenden Unterlagen bestätigt. II. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 11.07.2013 betrifft, nachdem der Beklagte diesen Teil der Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. III. Die Klage ist im Übrigen – hinsichtlich Ziffer 1 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung – zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin wird hierdurch nicht in eigenen, subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angefochtene Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage zum einen in § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alt.). Die Zuständigkeit des Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er einerseits als untere Umweltschutzbehörde die Anzeige entgegenzunehmen und die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG zu prüfen hat, andererseits als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 18 Abs. 4 KrWG (örE) durch private Sammlungen in eigenen Interessen betroffen ist. Aus dem Neutralitätsgebot ergibt sich nicht, das zur Vermeidung von Interessenkonflikten die Aufgaben als untere Umweltschutzbehörde einerseits und des örE andererseits bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln sind. Ausreichend ist eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche auf der Sachbearbeiter- oder Dezernatsebene. Auf der obersten Ebene ist ein Zusammenfallen der Zuständigkeiten bei einem Rechtsträger unvermeidbar und vom Gesetzgeber auch in Kauf genommen worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.2013 – 20 A 2798/11 – und Beschlüsse vom 19.07.2013 – 20 B 530/13 – und vom 20.01. 2014 – 20 B 331/13 –, sämtlich juris. Für den Bereich des Kreises I. hat das Gericht eine derartige ausreichende personelle und organisatorische Trennung unterhalb der Führungsebene bejaht. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 27.05.2013 – 11 L 281/13 –, im Beschwerdefahren teilweise aus anderen Gründen aufgehoben. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 23.04.2014 geben keinen Anlass für eine hiervon abweichende Bewertung. Die Untersagungsverfügung hat der Beklagte zu Recht auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gestützt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob – wovon der Beklagte im angefochtenen Bescheid zusätzlich ausgeht – auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG erfüllt sind, weil der angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegenstehen. Der Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich im Verwaltungsverfahren zur Begründung der Untersagungsverfügung (nur) auf eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen berufen hat und erst im Klageverfahren die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch auf das illegale Aufstellen von Sammelcontainern – auf privaten und öffentlichen Grundstücken – und einen in diesem Zusammenhang ergangenen Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. vom 06.12.2012 gestützt hat. Ein Nachschieben von Gründen ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig. Selbst wenn der Beklagte sich auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin aus diesen Gründen nicht berufen hätte, hätte das Gericht von Amts wegen prüfen müssen, ob die Untersagungsverfügung auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt werden kann, wenn andere Eingriffsgrundlagen nicht zum Tragen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. 12. 2013 – 20 B 643/13 –. Es bedarf keiner Entscheidung dazu, ob es für die Rechtmäßigkeit der Untersa-gungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, so wohl OVG NRW, Urteil vom 15. 08. 2013 – 20 A 3043/11 –; BayVGH, Beschluss vom 11. 03. 2014 – 20 ZB 13.2510 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.03. 2013 – 7 LB 56/11 –, sämtlich juris, oder – mit Blick auf die gewerberechtliche, obergerichtliche Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 und 6 GewO – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist, soweit diese mit einer Unzuverlässigkeit des Anzeigenden begründet wird. Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 10. 03. 2014 – 8 K 3503/12 –, zur Unzuverlässigkeit der Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn sowohl zum Zeitpunkt der behördlichen als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lagen bzw. liegen nach Auffassung des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Klägerin vor. Die Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bedarf von vornherein in gewisser Weise einer einschränkenden Aus-legung. Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangiert, reichen beliebige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung aus. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 21. Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG sind dann anzunehmen sein, wenn feststeht, dass systematisch und massiv Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurden und wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 – juris Rn. 27. Von dieser Regelvermutung eines (auch) zukünftig unzuverlässigen Verhaltens der Klägerin ist das Gericht im Falle der Klägerin bereits im mehreren Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgegangen. Vgl. Beschlüsse vom 16.05.2013 – 11 L 271/13 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 627/13 – und vom 16.05.2013 – 11 L 280/13 – bestätigt durch OVG, Beschluss vom 11.12.2013 – 20 B 643/13 –; ebenso weiterer Beschluss des OVG NRW vom 11.12.2013 – 20 B 444/13 – (VG Arnsberg). Hieran hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Sachvortrages der Beteiligten im Hauptsacheverfahren, insbesondere den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 17.02.2014 (Bl. 58 ff. GA), fest. Nach den Feststellungen des Beklagten, die durch entsprechende Erklärungen der betroffenen Kommunen belegt sind, hat die Klägerin nicht nur vor dem 1. Juni 2012 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zahlreiche Sammelcontainer ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse auf öffentlichen Wegen und Plätzen aufgestellt, sondern auch noch nach dem Erlass des Gewerbeuntersagungsbescheides des Regierungspräsidiums vom 6. 12. 2012. Dies belegt, dass die Klägerin weiterhin nicht gewillt ist, die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten und deshalb durch den Beklagten zu Recht als abfallrechtlich unzuverlässig angesehen wird. Die Stadt C2. hat auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 13.02.2014 mitgeteilt, dass auf einem Parkplatzgelände ein Container ohne Sonder-nutzungserlaubnis aufgestellt wurde (BA Bl. 77). Weitere Container – insgesamt 12 – wurden im Gebiet der Stadt X. auf öffentlichen Wegen und Plätzen (11 Container) bzw. auf privaten Flächen (1 Container) ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. die Gestattung des Grundstückseigentümers aufgestellt (BA Bl. 78 – 80). Der Vorgang wird durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildaufnahmen (BA Bl. 80 ff.) belegt. Auf den Containern befinden sich Telefonnummern, die entweder auf die Klägerin (06421/161320 und 06421/161321, vgl. Briefkopf der Klägerin, BA Bl. 1) oder auf die AG Textilverbund (0180 500, 43 18; BA Bl. 59) hinweisen. Bei letzterer handelt es sich um einen Zusammenschluss von Unternehmen, der auf Grund eines Kooperationsvertrages aus Mai 2011 im Land NRW allein die Klägerin zur Geschäftsführung und Vertretung der AG berechtigt hat. Dies legt den Schluss nahe, dass die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht als Trägerin der Sammlung anzusehen ist und es sich um eine weitere Sammlung der Klägerin unter einem anderen Namen handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.12.2013 – 20 B 319/13 – und vom 11.12.2013 – 20 B 444/13 –. Insoweit hat das Gericht keine Zweifel, dass auch die Aufstellung von Sammelcontainern, die auf die AG Textilverbund als Aufsteller und Eigentümer hinweisen, durch die Klägerin zu verantworten ist und etwaige Versäumnisse bei der Einholung erforderlicher Genehmigungen ihr zugerechnet werden müssen. Die Klägerin hat diese Ausführungen des Beklagten zur fortdauernden illegalen Nutzung öffentlicher und privater Grundstücke nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte hat hierauf schon im Schriftsatz vom 17.02.2014 (Bl. 55 ff GA) detailliert unter Benennung der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahmen der betroffenen Kommunen hingewiesen. Die ergänzende Klagebegründung der Klägerin vom 23.04.2014 (Bl. 68 ff. GA) verhält sich hierzu nicht. Entsprechende Sondernutzungserlaubnisse wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Sie waren auch nicht dem nachgereichten, am 05.05.2014 per Fax eingegangen Schriftsatz beigefügt. Die im nachgereichten Schriftsatz enthaltenen Einlassungen der Klägerin zur Verantwortlichkeit der AG Textilverbund für das Aufstellen von Containern in X. überzeugen – wie oben bereits ausgeführt – schon deshalb nicht, weil deren Verhalten der Klägerin zuzurechnen ist. Ebenso wenig das bloße Bestreiten der illegalen Aufstellung von Containern in C2. . Angesichts der konkreten Angaben der Stadt C2. zum Aufstellungsort und zur Herkunft des Containers (BA BL. 77) hätte es insoweit weiterer Angaben bedurft. 2. Unabhängig davon ist die Untersagungsverfügung auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin eine unvollständige Anzeige eingereicht hat und die notwendigen Angaben auch auf Verlangen des Beklagten nicht nachgereicht hat.Zwar kann eine Untersagungsverfügung bei unvollständiger Anzeige nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt werden, weil eine Untersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG die (positive) Feststellung durch die zuständige Behörde voraussetzt, dass ohne die Untersagung die Erfüllung oder Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist, also bei Durchführung der Sammlung entweder keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Hs. 1 KrWG) oder überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Hs. 2 KrWG). Kann eine solche Feststellung mangels unvollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt eine (zwingende) Untersagung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 5; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 8. Eine Untersagungsverfügung wegen unvollständiger Angaben und Unterlagen kommt aber auf der Grundlage des § 62 KrWG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG seinen Zweck gerade aufgrund unvollständiger Angaben des Anzeigenden nicht erfüllen kann. Denn eine Sammlungsuntersagung als möglicher Inhalt einer Anordnung gemäß § 62 KrWG scheidet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von vornherein aus, wenn eine Anzeige zwar (formal) nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt, die Mängel (Unvollständigkeiten) den Zweck des Anzeigeverfahrens aber nicht tangieren. Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist es, der insoweit zuständigen unteren Umweltschutzbehörde die Prüfung zu ermöglichen, ob eine gewerbliche Sammlung im Einklang mit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, insbesondere ob die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 9. Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Untersagungsverfügung als rechtmäßig, weil die Anzeige der Klägerin nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügt und ohne ergänzende Angaben eine Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrWG nicht möglich ist. Die Angaben der Klägerin in der Anzeige vom 27.08.2012, sie beabsichtige im Kreis I. „flächendeckend“ eine Sammlung von Altkleidern und Schuhen durchzuführen (BA Bl. 2) genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG nicht. Der Begriff des „Ausmaßes“ der Sammlung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG umfasst auch Angaben zur Anzahl der im Zuständigkeitsbereich der betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) aufgestellten Container, deren Größe und den vorgesehenen Sammlungsinterfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 643/13 –. Es handelt sich bei diesen Angaben auch nicht nur um eine reine Förmelei, weil ohne diese ergänzenden Angaben, eine Beurteilung der Frage, ob überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen, weder für den örE noch für den Beklagten möglich ist. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Anzeige durch entsprechende Angaben der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vervollständigt worden ist. Zwar enthält § 18 Abs. 2 KrWG keine Angaben dazu, in welcher Form eine Anzeige zu erfolgen oder zu vervollständigen ist. Aus der Formulierung in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 KrWG, wonach der Anzeige bestimmte Angaben „beizufügen“ sind, ist jedoch zu entnehmen, dass dies schriftlich erfolgen muss. Vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2014, § 18 Rn. 32; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, Kommentar, 2012, § 18 Rn. 11. Insoweit genügen die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erklärungen der Prozessbevollmächtigten diesen Anforderungen schon aus formellen Gründen nicht. Im Übrigen entsprechen sie auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG. Sie sind zum Einen – was den Art und dem Umfang der Sammlung betrifft – widersprüchlich und unglaubhaft. So hat die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Klägerin verfüge im Kreisgebiet über insgesamt 43, bereits vor 01.06.2012 aufgestellte Container, die wöchentlich geleert würden. Ausgehend von diesen ca. 170 monatlichen Entleerungen erscheint die im Antrag angegebene Sammlungsmenge von (nur) 2 t unrealistisch. Denn für den Kreis Lippe hat die Klägerin monatliche Sammlungsmengen von 12 t angegeben, obwohl dort nur 28 Sammelbehälter (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen vom 27.03.2014, Bl. 175 GA in 11 K 1671/13) aufgestellt werden sollen. Ebenfalls sind die Angaben der Klägerin unglaubhaft, es handele sich um vor dem 01.06.2012 genehmigte, auf Privatgrundstücken durchgeführte Bestandssammlungen. Nachweise über erfolgte Anzeigen nach altem Recht (§ 13 Abs. 3 KrW/AbfG a.F.) sind von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Die Behauptung, es handele sich fast ausnahmslos um genehmigte Sammlungen auf Privatgrundstücken, im Übrigen (X. ) um Sammlungen, für die Sondernutzungserlaubnisse vorliegen würden, ist ebenfalls unglaubhaft. Sondernutzungserlaubnisse sind – wie oben bereits ausgeführt – nach den Angaben der Stadt X. für die auf öffentlichen Grund stehenden Container nicht erteilt worden. Entgegen der Angaben der Prozessbevollmächtigten wurden diese auch nicht nur in X. , sondern auch in C2. aufgestellt. Zum anderen fehlt es auch nach wie vor an einer ausreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fehlt (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG), Unabhängig davon, welches Maß an Darlegung hier zu verlangen ist, vgl. zum Umfang der Darlegungspflicht: BayVGH, Beschlüsse vom 31.03.2014 – 20 ZB 13.2607 –, vom 11.03.2014 – 20 ZB 13.2510 – und vom 14.11.2013 – 20 CS 13.1945 –; OVG Rheinland-Pfalz vom 04.07.2013 – 8 B 10533/13 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, sämtlich juris, genügt jedenfalls der pauschale Hinweis, die Abfälle würden von der UAB T. für die Wiederverwendung „vorbereitet“ und „recyclt“, die Fehleinwürfe von der MHK L. GmbH verbrannt (so die Anzeige vom 27.08.2012, BA Bl. 3), diesen Anforderungen nicht. 3. Die Untersagungsverfügung ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auch nicht unverhältnismäßig. Ob eine unzureichende oder unvollständige Anzeige allein eine Untersagungsverfügung rechtfertigt, vgl. offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2014 – 20 B 331/13 – juris, oder als milderes Mittel eine auf Ergänzung der Anzeige gerichtete Ordnungsverfügung oder die Beifügung von Nebenbestimmungen in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Die Untersagungsverfügung ist – wie oben bereits ausgeführt wurde – zu Recht auch auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gestützt worden. Für diesen Fall greift der § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ohnehin nicht. Es wird auch nicht aufgezeigt, ob und wie einer bestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen Rechnung getragen werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 643/13 –. 4. Unterliegt die Untersagungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken, so ist die Verfügung auch insoweit rechtmäßig, als von der Klägerin die Entfernung der aufgestellten Container verlangt wird (Ziffer 3 der Verfügung). Das Beseitigungsverlangen des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in § 62 KrWG. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen gesehen (Seite 5 des Bescheides) und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Hierbei hat er zu Recht berücksichtigt, dass die Klägerin sich nicht auf einen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es die Kosten des durch Erklärung der Beteiligten erledigten Teils des Rechtsstreites dem Beklagten aufzuerlegen, da er den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Kostenübernahme erklärt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 i.V.m. 711 ZPO.