Urteil
11 K 1711/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2014:0521.11K1711.13.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.04.2013 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25.04.2013 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das bundesweit gewerblich Alttextilien einsammelt und zu diesem Zweck Sammelcontainer auf öffentlichen und privaten Flächen aufstellt. Mit Schreiben vom 25.08.2012 zeigte die O. e.K. (Geschäftsinhaber: W. O1. ) gegenüber dem Beklagten an, dass sie auch im Gebiet des Kreises I. beabsichtige auf öffentlichen und privaten Flächen Alttextiliensammelcontainer aufzustellen. Es sei beabsichtigt, die Container wöchentlich zu leeren. Bei der Leerung der Container würden die Textilien von Fehlwürfen sortiert und in Lagern untergebracht. Die Fehlwürfe würden im Müllheizkraftwerk L. GmbH entsorgt, die Textilien im Betrieb der W1. U. S. (Q. ) und der P. B. (T. ) zur Wiederverwendung vorbereitet. Vertraglich haben sich beide Firmen gegenüber der O. e.K. verpflichtet, Alttextilien in einer Menge von 450 t pro Monat bzw. 1000 t jährlich abzunehmen. Die Sammelmenge gab die O. mit 4 t pro Monat an. Mit Schreiben vom 18.09.2012 forderte der Beklagte die O. e.K. auf, die exakten Standorte der Altkleidercontainer mitzuteilen und bat um Vorlage der entsprechenden Nutzungsverträge mit Privaten oder den Kommunen, damit geprüft werden könne, ob und in welchem Umfange bereits eine Sammlung vor dem 01.06.2012 stattgefunden habe. Die Klägerin teilte unter dem 06.10.2012 mit, dass die O. e.K. in die Klägerin umgewandelt worden sei, sie aber weder bereit sei, die Containerstandorte zu benennen noch die Nutzungsverträge vorzulegen. Mit Schreiben vom 08.04.2013 an die Klägerin wies der Beklagte erneut auf die seiner Ansicht nach unvollständige Anzeige hin und übersandte der Klägerin ein hierfür auszufüllendes Formular. Weiterhin forderte er die Klägerin auf, die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben zur Sammlung zu machen. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, untersagte der Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2013 die angezeigte Sammlung (Ziffer 1 der Verfügung), forderte die Klägerin auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung alle Standorte der von der Klägerin betriebenen Altkleider- und Altschuhcontainer anzugeben (Ziffer 2 der Verfügung) und die von ihr aufgestellten/betriebenen Altkleidercontainer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung abzuholen und bis auf weiteres dauerhaft zu entfernen (Ziffer 3 der Verfügung). Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld von i.H.v. 3000 €, für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 2 und 3 der Verfügung ein Zwangsgeld i.H.v. 5000 € an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Anzeige der Klägerin unvollständig sei. Aus den eingereichten Unterlagen sei die Menge der zu verwertenden Abfälle nicht ersichtlich. Eine Differenzierung bezogen auf die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) finde nicht statt. Deshalb sei eine zielgerichtete Beteiligung der örE in diesem Verfahren nicht möglich. Da die Klägerin sich geweigert habe, ihre Anzeige zu vervollständigen und ihr auch kein Vertrauensschutz zugebilligt werden könne, sei die angezeigte Sammlung zu untersagen. Im Übrigen ständen der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen, da die örE im Kreis I. bereits eigene Sammlungen durchführen würden und bei einer Zulassung weiterer gewerblicher Sammlungen die Funktionsfähigkeit des Sammelsystems der örE gefährdet werde. Die Klägerin hat gegen diese Verfügung am 06.05.2013 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 27.05.2013 abgelehnt (11 L 181/13). Auf die Beschwerde der Klägerin hat das OVG NRW mit Beschluss vom 12.03.2014 den Beschluss des erkennenden Gerichts teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 3 der Verfügung wiederhergestellt sowie hinsichtlich der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen angeordnet (20 B 703/13). Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Der Beklagte habe zu Unrecht die Sammlung wegen unzureichender Antragsunterlagen untersagt, weil von der Klägerin weder die Vorlage der Nutzungsverträge noch die Benennung der Containerstandorte verlangt werden könne. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es sei auch unzutreffend, dass sie sich nicht auf die Gewährung von Bestandsschutz berufen könne. Sie führe bereits seit Jahren Sammlungen im Kreisgebiet durch. Bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung seien diese niemals untersagt worden. Zu Unrecht gehe der Beklagte auch davon aus, dass der angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Von einer Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des örE könne aufgrund der geringen Sammelmenge nicht ausgegangen werden. Auch könne der Beklagte sich nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin berufen, der ungeklärte sei, ob die illegale Aufstellung von Kindern von Containern durch Dritte der Klägerin zuzurechnen sei. Die Klägerin beantragt, die Untersagungsverfügung vom 25.04.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung des Antrages ergänzend vor: Er gehe davon aus, dass aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse die angezeigte Sammlung auch wegen Unzuverlässigkeit der Klägern zu untersagen sei. Nach den Mitteilungen der Städte X. und X1. seien dort durch die Firmen F. -Trans KG und G. zahlreiche Container im Auftrag der Klägerin aufgestellt worden, ohne dass die hierfür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und privaten Einverständniserklärungen der Grundstückseigentümer vorlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 11 L 281/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es Ziffer 2 der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 25.04.2013 betrifft, nachdem der Beklagte diesen Teil der Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Die Klage ist im Übrigen – hinsichtlich Ziffer 1 und 3 der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 25.04.2013 – zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin wird hierdurch nicht in eigenen, subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angefochtene Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage zum einen in § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alt.). Die Untersagungsverfügung hat der Beklagte zu Recht auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gestützt a.) Der Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich im Verwaltungsverfahren zur Begründung der Untersagungsverfügung (nur) auf eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen bzw. entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrWG berufen hat und erst im Klageverfahren die Unzuverlässigkeit der Klägerin geltend gemacht hat. Ein Nachschieben von Gründen ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig. Selbst wenn der Beklagte sich auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin aus diesen Gründen nicht berufen hätte, hätte das Gericht von Amts wegen prüfen müssen, ob die Untersagungsverfügung auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt werden kann, wenn andere Eingriffsgrundlagen nicht zum Tragen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 643/13 –. Es bedarf auch keiner Entscheidung dazu, ob es für die Rechtmäßigkeit der Untersa-gungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, so wohl OVG NRW, Urteil vom 15.08.2013 – 20 A 3043/11 –; BayVGH, Beschluss vom 11. 03. 2014 – 20 ZB 13.2510 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.03. 2013 – 7 LB 56/11 –, sämtlich juris, oder – mit Blick auf die gewerberechtliche, obergerichtliche Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 und 6 GewO – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist, soweit diese mit einer Unzuverlässigkeit des Anzeigenden begründet wird. Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 10. 03. 2014 – 8 K 3503/12 –, zur Unzuverlässigkeit der Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn sowohl zum Zeitpunkt der behördlichen als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lagen bzw. liegen nach Auffassung des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin vor. In Ermangelung eigenständiger abfallrechtlicher Definitionen beurteilt sich die Frage der Zuverlässigkeit nach den zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N. auf die gewerberechtliche Rechtsprechung. Die Prüfung der Zuverlässigkeit hat sich deshalb nicht nur daran zu orientieren, ob der Anzeigende oder die für Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG) oder die Einhaltung sonstiger abfallrechtlicher Vorschriften ausreichend Sorge tragen, sondern insgesamt sichergestellt wird, dass die Betriebsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Dies erfasst deshalb auch Verstöße gegen solche Normen, die ihre Grundlage zwar nicht im Abfallrecht haben, aber in unmittelbaren Zusammenhang mit der angezeigten Sammlungstätigkeit stehen. Im Grundsatz kann sich eine mangelnde Zuverlässigkeit deshalb auch aus der Missachtung straßenrechtlicher Normen ergeben, wenn Abfallsammelcontainer ohne die Einholung erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.07.2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 – 10 S 1127/13 – juris Rn. 22; BayVGH; Beschluss vom 08.04.2013 – 20 CS 13.377 –, juris Rn.10; VG Würzburg, Urteil vom 14.01.2014 – W 4 13.539 –, juris Rn. 25; oder aus der Nichtbeachtung zivilrechtlicher Schutznormen zugunsten des Eigentümers, wenn Sammelcontainer widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden. Denn auch im Rahmen des § 35 GewO rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen, die nicht zugleich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind, eine Gewerbeuntersagung jedenfalls dann, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen. Wird bei der Durchführung der Sammlung systematisch und massiv gegen zivilrechtliche Vorschriften verstoßen, indem Sammelcontainer regelmäßig auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis der Eigentümer aufgestellt werden, vermag dies deshalb grundsätzlich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit im abfallrechtlichen Sinne zu rechtfertigen Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 43 unter Bezugnahme auf Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn 49; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 75. Die Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bedarf allerdings von vornherein in gewisser Weise einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangiert, reichen beliebige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung aus. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG sind dann anzunehmen sein, wenn feststeht, dass systematisch und massiv Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurden und wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 45. b.) Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin vor, die eine Untersagung der angezeigten Sammlung gebieten. Bei der Frage der Zuverlässigkeit ist nicht nur auf den Träger der Sammlung abzustellen, sondern auch auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, m.a.W. auf diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 45; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, KrwG, Kommentar, 2014, § 18 Rn.76; Dippel in: Schink/Versteyl, KrwG, Kommentar, 2012, § 18 Rn. 23 In der im Rahmen des § 53 KrWG erfolgten Sammlungsanzeige der O. e.K. vom 04.06.2012 (Bl. 8 ff. BA) wird der Inhaber W. O1. und spätere Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person bezeichnet. Ausweislich einer am 06.06.2012 für die C. GmbH erfolgten Anzeige soll dieser auch im vorgenannten Unternehmen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich gewesen sein. Wegen der illegalen Aufstellung von Altkleidercontainern in zahlreichen Fällen auf privaten und öffentlichen Flächen wurde der C. GmbH die Ausübung des Gewerbes durch das Regierungspräsidium H. untersagt. Ungeachtet einer zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung dieser Gewerbeuntersagungsverfügung ist das Gericht auf Grund weiterer Erkenntnisse zur illegalen Praxis der C. GmbH bei der Aufstellung von Altkleidercontainern davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Regelvermutung eines (auch) zukünftig unzuverlässigen Verhaltens der C. GmbH gerechtfertigt ist. Die vom Gericht im mehreren Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit geäußerte Rechtsauffassung ist obergerichtlich bestätigt worden. Vgl. Beschlüsse vom 16.05.2013 – 11 L 271/13 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 627/13 – und vom 16.05.2013 – 11 L 280/13 – bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 – 20 B 643/13 –; ebenso weiterer Beschluss des OVG NRW vom 11.12.2013 – 20 B 444/13 – (VG Arnsberg); ebenso im Ergebnis BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 – 20 CS 13.377 –, juris. Im Hauptsacheverfahren hat das Gericht an dieser Rechtsauffassung festgehalten. Vgl. Urteile vom 02.04.2014 – 11 K 1708/13 und 11 K 1671/13 –, ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 10.03.2014 – 8 K 3503/12 –. Die C. GmbH hat in der Vergangenheit weitere Sammlungen unter dem Namen B1. U. und B1. U. GmbH & KG durchgeführt, die darauf angelegt waren, den Umfang ihrer Sammlungstätigkeit zu verschleiern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 – 20 B 444/13 –. Sie hat sich mittlerweile – unter Beibehaltung der Organisationsform und der für den Betrieb verantwortlichen Personen – in die „F1. GmbH“ (Amtsgericht N. HRB 2010) umbenannt. Das Gericht geht auch insoweit weiter von einer Unzuverlässigkeit der diesen Betrieb führenden Personen aus. Vgl. Urteil vom 30.04.2014 – 11 K 2688/13 –. Soweit es die Klägerin – für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person: W. O1. – betrifft, gilt dies in gleichem Maße. Die Klägerin stellt nicht nur Altkleidercontainer auf, die mit ihrem Namen gekennzeichnet sind, sondern bedient sich bei der Aufstellung weiterer Firmen – u.a. der F. -Trans KG und der G. – ohne kenntlich zu machen, dass diese nicht eigenverantwortlich, sondern im Auftrag der Klägerin Altkleidertextilien einsammeln. Dies haben beide Firmen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schreiben vom 05.09.2013 (Bl. 114 GA in 11 L 281/13) und 08.11.2013 (Bl. 141 GA in 11 L 281/13) bestätigt. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten, zwischen der Klägerin und diesen Unternehmen geschlossenen Verträgen (Bl. 103 ff. GA in 11 K 3593/13) bestimmt die „Auftraggeberin“, also die Klägerin die Standorte für die aufzustellenden Altkleidercontainer. Nach den vom Gericht eingeholten Handelsregisterauszuges für die F. -Trans KG (Bl. 39 GA) ist Herr W. O1. zugleich Prokurist und Kommanditist des Unternehmens neben Herrn K. O1. , vormals Geschäftsführer der C. GmbH, nunmehr der F2. GmbH. Der Inhaber der G. hat weiterhin in einem Schreiben vom 10.02.2014 an den Beklagten klargestellt, dass im Landkreis I. durch die G. ausschließlich Altkleidercontainer für die E. aufgestellt werden. Insoweit steht für das Gericht auf Grund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse fest, dass die illegale Aufstellung von Altkleidercontainern auch dann der Klägerin zugerechnet werden muss, wenn dies durch die F. –Trans KG oder die G. erfolgte, da diese weisungsgebunden und im Auftrag der Klägerin gehandelt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2014 – 20 B 703/13 – dort noch offengelassen. Ebenso steht für das Gericht auf Grund der mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse fest, dass es sich bei der illegalen Aufstellung von Containern durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Unternehmen nicht nur um (gelegentliche) „Unregelmäßigkeiten“, so noch OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2014 – 20 B 703/13 – im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern um ein planvolles, immer wiederkehrendes Vorgehen handelt. Es liegt nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die aus vom Beklagten und dem Kreis Q. vorgelegten Dokumentationen gewonnen wurden und durch allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet bestätigt werden, ein massives und systematisches Fehlverhalten der Klägerin vor. Der Beklagte hat bereits im Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz mit Schreiben vom 23.01.2014 (Bl. 138 GA in 11 L 281/13) auf zahlreiche Fälle verwiesen, in denen durch die F. -Trans KG bzw. die G. Altkleidercontainer ohne die erforderliche Erlaubnis auf privaten und öffentlichen Flächen abgestellt wurden. Der Beklagte hat im gerichtlichen Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 13.05.2014 (Bl. 41 ff. GA) eine Liste von Standorten vorgelegt, bei denen von der F. -U1. KG bzw. der G1. weitere Altkleidercontainer illegal aufgestellt wurden. Die Standorte der einzelnen Container sind in dieser Liste konkret bezeichnet. Dafür dass im Einzelfall die Aufstellung ohne die erforderlichen privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Gestattungen erfolgte, wurden Zeugen benannt. Die Aufstellung beinhaltet insbesondere auch die Aufstellung mehrerer Container in X1. , für die nach der Anzeige der Klägerin vom 11.02.2014 gar keine Sammlung angezeigt wurde. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl dazu schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit bestand. Der Hinweis auf angebliche Streitigkeiten mit dem Konkurrenten S. ist insoweit nicht geeignet, die Legalität des eigenen Verhaltens zu beweisen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Darlegungen des Beklagten zur illegalen Aufstellung von Alttextiliencontainern im Kern zutreffen. Diese Einschätzung des Gerichts wird bestärkt durch weitere Erkenntnisse, die das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2014 im Verfahren 11 K 3593/13 gewonnen hat, in dem Gegenstand des Verfahrens eine gegen die Klägerin gerichtete und gleichgelagerte Untersagungsverfügung des Kreises Q. ist. Auch in diesem Verfahren wurde durch den Beklagten als untere Abfallwirtschaftsbehörde mit Schriftsatz vom 12.05.2014 (Bl. 73 GA in 11 K 3593/13) konkret und unter Benennung der einzelnen Standorte dargelegt, dass zahlreiche Alttextilienbehälter im Auftrag der Klägerin durch die F. -U1. KG und die G. im Kreis Q. auf privaten Grundstücken aufgestellt wurden, ohne dass eine privatrechtliche Gestattung hierfür vorlag. Auch hier ist die Klägerin dem Vortrag des Beklagten, der durch Lichtbildaufnahmen dokumentiert ist, nicht substantiiert entgegengetreten. Der gerichtlichen Verfügung vom 09.05.2014, die deshalb bestenden Zweifel an der Zuverlässigkeit durch die Vorlage entsprechender Nutzungserlaubnisse vorzulegen, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat sich schriftsätzlich (Bl. 95 GA in 11 K 3593/13) und auch in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Umfang von Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 KrWG geweigert, die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Dabei übersieht sie, dass es hier nicht um den Umfang ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG geht, sondern um die Ausräumung von Tatsachen, die Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG). Kommt die Klägerin ihren insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nach, geht dies zu ihren Lasten. Schließlich ergeben sich nicht nur aus den vom Beklagten und dem Kreis Q. dokumentierten Fällen illegaler Containeraufstellungen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin, sondern auch aus allgemein zugänglichen Veröffentlichungen im Internet. Die Aufstellung illegal aufgestellte Altkleidercontainer durch die E. bzw. O. e.K. war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, die zum Nachteil der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin ausgegangen sind. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 08.07.2013 – 10 L 828/13 –, juris betr. Untersagung der Aufstellung der Container; VG Oldenburg, Beschluss vom 29.04.2014 – 5 B 2453/14 –, juris betreffend Untersagung der Aufstellung der Container; Main-Post vom 18.12.2013 – Altkleider-Container bleiben beim Abschlepper – (Bl. 92 GA in 11 K 3593/13) unter Hinweis auf ein Urteil des B1. Gemünden betreffend Herausgabeanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit illegal aufgestellten Containern. Darüber hinaus sollen allein in C1. ca. 100 Container ohne vorherige Anzeige durch die Klägerin und die F. -U1. KG aufgestellt worden sein. Vgl. Weser – Kurier vom 26.11.2013 – Illegale Altkleidersammlung – (Bl. 89 GA in 11 K 3593/13) http://www.weser-kurier.de/bremen/vermischtes2_artikel,-Illegale-Altkleidersammlung-_arid,719412.html. Ähnliche Berichte über das illegale Aufstellen von Alttextiliencontainern durch die F. U1. KG gibt es aus der Stadt H1. , vgl. Westfälische Nachrichten vom 22.01.2014 – Ärger um wilden Sammelcontainer – http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Steinfurt/H1. /Aergernis-Aerger-um-wilden-Sammelcontainer, der Stadt F3. , vgl. Emsdettener Volkszeitung vom 07.02.2014 – Profit machen mit grünen Altkleidercontainern –, http://www.emsdettenervolkszeitung.de/staedte/emsdetten/Illegal-aufgestellt-Profit-machen-mit-gruenen-Altkleidercontainern;art954,2269649, und der Stadt S1. , Rotenburger Rundschau vom 13.11.2013 – Kleidersammlung illegal ? – http://www.rotenburger-rundschau.de/redaktion/redaktion/aktuell/data_anzeigen.php?dataid = 105453. In Rheinland-Pfalz wurden der Klägerin wegen zahlreiche Verstöße gegen das Transparenzgebots durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 03.12.2013 weitere Sammlungen von Altkleidern und Schuhen untersagt, weil der falsche Eindruck erweckt wurde, es würden karitative Zwecke unterstützt. Wochenblatt der Verbandgemeinde Montabaur vom 31.01.2014 (Bl. 88 GA in 11 K 3593/13) http://www.wittich.de/index.php?id=73&tx_lw_pi2%5Bheftnr%5D=413&tx_lw_pi2%5Bort%5D=Verbandsgemeinde%20Montabaur&tx_lw_pi2%5Buid%5D=101004478929. Angesichts dieser Fülle von Berichten, die zum Teil von dem Beklagten und dem Kreis Q. im Parallelverfahren in das Verfahren eingeführt wurden, zum Teil vom Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und deren Wahrheitsgehalt von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde, kann nach Auffassung des Gerichts nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Aufstellung von Alttextiliensammelcontainern durch bzw. im Auftrag der E. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnisse bzw. privatrechtlichen Gestattungen um gelegentliche „Unregelmäßigkeiten“ handelt. Es liegen deshalb ausreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin vor, die eine Untersagung der angezeigten Sammlung rechtfertigen. Die Untersagung ist auch im Hinblick auf den sich nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (s.o.) rechtmäßig. Für den Fall einer Untersagung wegen Unzuverlässigkeit gilt § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ohnehin nicht. Es wird auch nicht aufgezeigt, ob und wie einer bestehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen Rechnung getragen werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 643/13 –. Ob die Klägerin mit Erfolg geltend machen kann, sie habe bereits vor dem 01.06.2012 im Gebiet des Kreises I. unbeanstandet Sammlungen durchgeführt, kann dahingestellt bleiben. Ein von der Klägerin (sinngemäß) geltend gemachter Bestandsschutz i.S.d. § 18 Abs. 7 KrWG wäre ohnehin nur geeignet, entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen zu überwinden, aber keine Unzuverlässigkeit der Klägerin. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass unter Verhältnismäßigkeitserwägungen von einer Untersagung abzusehen war. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, dass nur die von der Klägerin angezeigte Sammlung untersagt worden ist und nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit (vgl. § 53 KrWG) untersagt wurde. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass die festgestellten Verstöße erheblich und dauerhaft sind und sich offensichtlich nicht nur auf das Gebiet des Kreises I. beschränken. Schließlich hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Klägerin versucht, die illegale Sammlungstätigkeit durch die Einschaltung von Zwischenfirmen – wie F. -U1. KG und G1. – zu verschleiern und die Verantwortung auf diese abzuwälzen (vgl. insoweit noch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2014 an das OVG NRW, Bl. 151 GA in 11 L 281/13). Dass insoweit weniger einschneidende Mittel als eine Untersagung der Sammlungstätigkeit in Betracht kommen, ist nach alledem weder für das Gericht ersichtlich noch hat die Klägerin hierzu konkret vorgetragen. c.) Unabhängig davon ist die Untersagungsverfügung auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin eine unrichtige bzw. unvollständige Anzeige eingereicht hat und die notwendigen Angaben auch auf Verlangen des Beklagten nicht nachgereicht hat. Aus der Anzeige der O. e.K. vom 25.08.2012 ließ sich nicht entnehmen, in welchen Städten und Gemeinden des Kreises I. eine Alttextiliensammlung beabsichtigt war. Eine dort als „Anlage“ angekündigte Containerstandortliste (Bl. 2 BA) war dem Antrag nicht beigefügt. Die Übersendung einer derartigen Liste wurde später durch die Klägerin ebenso verweigert wie eine Übersendung der Nutzungsverträge (Bl. 11 BA). Soweit ergänzend – mit Schreiben vom 11.02.2014 – durch die Klägerin eine Liste der aufgestellten Container und deren Verteilung auf die verschiedenen Städte und Gemeinden vorgelegt wurde, entspricht diese nicht der Wirklichkeit. Wie vom Beklagten ausgeführt und von der Klägerin nicht bestritten wurde, wurden auch mehrere Container durch sie bzw. in ihrem Auftrag in der Stadt X1. aufgestellt, die in der Liste nicht aufgeführt wird (vgl. hierzu auch Schreiben der Stadt X1. vom 11.09.2013 an den Beklagten, Bl. 131 GA in 11 L 281/13). Ebenfalls ist von der Klägerin im Anzeigeverfahren nicht offen gelegt worden, dass die Aufstellung der Container nicht durch sie, sondern durch Drittfirmen erfolgt. Ob es sich insoweit um unrichtige Angaben handelt, die ebenfalls die Unzuverlässigkeit der Klägerin und eine Untersagung auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG rechtfertigen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 22; VG Oldenburg, Beschluss vom 29.04.2014 – 5 B 2453/14 –, juris Rn. 53, oder wegen Unvollständigkeit der Anzeige (nur) eine Untersagung auf der Grundlage des § 62 KrWG in Betracht kommt, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris Rn. 5; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 8, kann dahingestellt bleiben. Die Angaben der Klägerin in der Anzeige vom 27.08.2012 i.d.F. der Ergänzung vom 11.02.2014 genügen jedenfalls nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG. Der Begriff des „Ausmaßes“ der Sammlung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG umfasst auch Angaben zur Anzahl der im Zuständigkeitsbereich der betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) aufgestellten Container, deren Größe und den vorgesehenen Sammlungsinterfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12. 2013 – 20 B 643/13 –. Erst auf Grund derartiger konkreter Angaben lässt sich für den Beklagten und die örE beurteilen, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegenstehen. Derartige Angaben sind von der Klägerin auch vergeblich eingefordert worden. Denn das der Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2012 übersandte Formblatt (Bl. 10 BA) sieht unter Rubrik 4 – Gebiet der Sammlung – Angaben dazu vor, in welchen Orten und Ortsteilen die anzeigte Sammlung durchgeführt werden soll. Die Klägerin hat sich geweigert dieses Formblatt auszufüllen und auch im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass sie nicht gewillt ist, ihre Anzeige insoweit zu vervollständigen. d.) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anzeige auch deshalb unvollständig und die anzeigte Sammlung zu untersagen war, weil es an einer ausreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fehlt (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG), Unabhängig davon, welches Maß an Darlegung hier zu verlangen ist, vgl. zum Umfang der Darlegungspflicht: BayVGH, Beschlüsse vom 31.03.2014 – 20 ZB 13.2607 –, vom 11.03.2014 – 20 ZB 13.2510 – und vom 14.11.2013 – 20 CS 13.1945 –; OVG Rheinland-Pfalz vom 04.07.2013 – 8 B 10533/13 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, sämtlich juris, dürfte jedenfalls der pauschale Hinweis, die Abfälle würden von den im Antrag genannten „Kunden“ der Klägerin abgeholt und zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt, diesen Anforderungen nicht genügen. Durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen (Bl. 6 und 7 BA) ist im Übrigen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von 6.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin, vgl. htp://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen, stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Selbst wenn man die in der Anzeige vom 11.02.2014 genannten 31 Alttextiliencontainer und die in der Anzeige vom 25.08.2012 genannte Sammelmenge von (nur) 48 t pro Jahr zu Grunde legt, dürften damit bundesweit bedeutend mehr als 6.400 t eingesammelt werden, sodass der Verbleib und die Verwertung der übrigen Alttextilien für das Gericht so nicht nachvollziehbar ist. 2. Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob – wovon der Beklagte im angefochtenen Bescheid zusätzlich ausgeht – auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG erfüllt sind, weil der angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es die Kosten des durch Erklärung der Beteiligten erledigten Teils des Rechtsstreites dem Beklagten aufzuerlegen, da er den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Kostenübernahme erklärt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 i.V.m. 711 ZPO.