Beschluss
1 A 878/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0119.1A878.13.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.190,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.190,04 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m. w. N. a) Der Kläger rügt zunächst, § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Verordnungsgeber im November 2009 rückwirkend zum 1. April 2009 die in der Rechtsprechung streitigen Fälle der Implantate in einer Einzelzahnlücke zu seinem Nachteil ändern würde. Dieses Vorbringen legt keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten dar. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit geltenden Maßstäbe zu Recht ausgeführt, dass § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Die für Beihilfeberechtigte bis dahin „günstige“ Rechtslage ergab sich nur daraus, dass die Rechtsprechung die restriktiveren Vorgängerregelungen zu Implantaten für nichtig hielt und die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate nur an den allgemeinen Voraussetzungen (notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang) maß. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass diese Rechtslage auch künftig beibehalten würde, war nicht schutzwürdig. Der Beihilfeberechtigte musste vielmehr damit rechnen, dass nichtige Vorschriften durch neue, rechtmäßige ersetzt werden. Entsprechendes hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2013, – 1 A 1355/11 –, juris, Rn. 12, zu § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung ausgeführt: „Es ist eher so, dass die Normadressaten gerade in Anbetracht der Ungültigkeit von leistungsbeschränkenden Regelungen (prinzipiell) jederzeit mit deren Ersetzung durch neues, freilich nunmehr den rechtlichen Maßstäben genügendes Recht rechnen müssen.“ Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers fest. b) Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Senats vom 4. April 2011 – 1 A 2177/09 – (n. v.) beruft, bezieht sich dieses auf eine Implantatbehandlung im August und September 2008 (Urteilsabdruck, Seite 11) und auf die in diesem Zeitpunkt geltende Beihilfenverordnung. Da diese sich hinsichtlich der Implantatbehandlungen von der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, kann der Kläger aus der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung keine Beihilfeansprüche ableiten. c) Soweit der Kläger pauschal behauptet, in dem hier vorliegenden Fall (verringerte Belastungsfähigkeit der angrenzenden beiden Zähne bzw. Vermeidung der Entfernung zweier angrenzender intakter Brücken) sei entsprechend dem Urteil des Senats vom 4. April 2011 die Indikationenregelung der BVO NRW zu eng und damit nichtig, so dass alle Aufwendungen für ein Implantat beihilfefähig seien, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn er hat sich schon insoweit nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, in denen dieses begründet hat, dass § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Diese Ansicht teilt auch der Senat. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 2014– 1 A 954/13 –, juris, Rn. 10 ff. (zur Freiendlücke), vom 12. April 2013 – 1 A 1355/11 –, juris, Rn. 13 ff. (zur Freiendlücke), und vom 26. März 2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 13 ff. (zur Doppellücke). Der Kläger hat weiter nicht hinreichend dargelegt, dass und warum aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Zahnlücken seiner Ehefrau mit dem in § 4 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 6 BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung geregelten Fall einer Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind, zwingend gleichzusetzen sind. d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Implantatbehandlung seiner Ehefrau habe bereits „vor der Wirksamkeit der VO (April 2009) begonnen“, und für eine fortgeführte Behandlung müsse bis zu deren Abschluss das alte Recht gelten. Dies ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung sind beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 – 5 C 4.12 –, NVwZ-RR 2013, 192 = juris, Rn. 12, m. w. N., und OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 1 A 1127/11 –, DÖD 2014, 199 = juris, Rn. 21 f. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung (ebenso § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW in der vorher geltenden Fassung) gelten die Aufwendungen als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt. Diese erfolgte hier ausweislich der streitgegenständlichen Arztrechnungen vom 2. September 2009 und vom 23. März 2010 wegen des Implantats in Zahn 16 ab dem 3. August 2009 und wegen des Implantats in Zahn 23 ab dem 10. Februar 2010, also jeweils nach April 2009. Letzteres wird dadurch belegt, dass der entsprechende Heil‑ und Kostenplan erst vom 15. September 2009 datiert. Daher richtet sich die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung. Der Umstand, dass die Implantatbehandlung in regio 16 vor November 2009 begonnen wurden, also bevor rückwirkend zum 1. April 2009 die neuen Beihilfevorschriften in Kraft traten, steht der Anwendung der Beihilfenverordnung in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung nach den oben genannten Grundsätzen der Rechtsprechung zur maßgeblichen Rechtslage im Beihilferecht nicht entgegen. Insoweit kann sich der Kläger aus den unter a) genannten Gründen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der Kläger hat hier schon keine Rechtsfrage ausformuliert, der er grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne beimisst. Soweit er sinngemäß die Frage aufwirft, ob § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, lässt diese sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur Rückwirkung von Gesetzen aus den unter 1. genannten Gründen ohne Weiteres verneinen. 3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bezogen auf das unter Ziffer 1. dieses Beschlusses behandelte Vorbringen des Klägers ergeben sich aus den dort genannten Gründen keine ernstlichen Zweifel. Andere Gründe hat der Kläger nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.