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Urteil

25 K 8427/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0110.25K8427.12.00
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Leitsätze

Die kumulative Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer für Glücksspiele mit Geldspielgeräten steht mit europäischem Recht in Einklang (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2012 - 14 A 2351/12 -)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die kumulative Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer für Glücksspiele mit Geldspielgeräten steht mit europäischem Recht in Einklang (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2012 - 14 A 2351/12 -) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist gewerblicher Automatenaufsteller und stellt im Satzungsgebiet der Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 8. November 2012 zog die Beklagte die Klägerin zur Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2012 i.H.v. 21.936,13 Euro heran. Der Heranziehung liegt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N (Vergnügungssteuersatzung) vom 8. Dezember 2010 zugrunde. Die Klägerin hat am 1. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage beruft sie sich ausschließlich auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 – 3 K 104/11 – (juris), mit dem das Finanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen betreffend die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang regt die Klägerin an, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen oder ebenfalls dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Die Klägerin beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 8. November 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 8. November 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Vergnügungssteuerbescheid findet die Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N (Vergnügungssteuersatzung) vom 8. Dezember 2010, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Diese Satzung ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bejaht in ständiger Rechtsprechung, dass die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer nebeneinander erhoben werden dürfen. Vgl. etwa Urteil vom 6. März 2007 – 14 A 608/05 –, juris. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erachtet die Erhebung der Vergnügungssteuer neben der Mehrwertsteuer für rechtmäßig. Vgl. Beschluss vom 25. Mai 2011 – 9 B 34/11 –, juris. Das OVG NRW hält auch in Ansehung des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 – 3 K 104/11 – (juris) an dieser Rechtsprechung fest, vgl. Beschluss vom 7. November 2012 – 14 A 2350/12 –, juris, und hat in seinem ausführlichen Beschluss vom 27. November 2012 – 14 A 2351/12 – (juris) insbesondere ausgeführt (Rn. 14 ff., 38 ff.): "Nach diesen Maßstäben bleibt hier kein Raum für einen vernünftigen Zweifel daran, dass die kumulative Steuererhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungsteuer für Glücksspiele mit Geldspielgeräten mit europäischem Recht in Einklang steht. Bereits der Wortlaut des Art. 401 RL 2006/112 gibt keinerlei Hinweis, dass eine Mehrfachbesteuerung unzulässig wäre. Im Gegenteil eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit, auf Spiele und Wetten Steuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Die Vorschrift besagt gerade, dass die Regelungen der Richtlinie die Erhebung solcher Steuern "nicht hindert". Der Inhalt der Vorschrift würde geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, wenn ihr entnommen werden könnte, dass Regelungen der Richtlinie die Beibehaltung oder Einführung solcher Steuern hinderte. So hat denn auch der Gerichtshof der Europäischen Union schon mehrfach entschieden, dass diese Bestimmung dahin gehend auszulegen sei, dass derartige Steuern auch dann erhoben werden können, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führt. EuGH, Beschluss vom 27. November 2008 – C- 156/08 – (Rechtssache Vollkommer), Slg. 2008, I- 00165*, Rn. 25; Urteil vom 8. Juli 1986 – 73/85 – (Rechtssache Kerrutt), Slg. 1986, 2219, Rn. 22, beide zur Vorgängervorschrift des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977. An diesem Befund ändert der Umstand nichts, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i RL 2006/112 grundsätzlich eine Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz vorsieht. Dem kann nicht entnommen werden, dass Art. 401 RL 2006/112 für den Fall, dass von der Möglichkeit des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i RL 2006/112, doch Mehrwertsteuer auf Glücksspiele zu erheben, Gebrauch gemacht wird, keine sonstige Steuer nach Art. 401 RL 2006/112 kumulativ erhoben werden dürfte. Auch dafür gibt der Wortlaut der Vorschriften nichts her. Im Gegenteil schreibt der Wortlaut des Art. 401 RL 2006/112 auch dafür vor, dass "diese Richtlinie", also auch die beschränkte Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i RL 2006/112, die Beibehaltung oder Einführung der sonstigen Steuern nicht hindert. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i RL 2006/112 kann auch von seinem Zweck her nicht entnommen werden, dass Glücksspiele mit Geldeinsatz vor einer höheren Steuerbelastung, insbesondere einer Doppelbesteuerung, geschützt werden sollen. Dieser Mehrwertsteuerbefreiungsregelung liegt nicht – wie etwa den in Art. 132 Abs. 1 RL 2006/112 vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiungen – der Wille zugrunde, Leistungen im allgemeinen Interesse eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten. Vielmehr ist die Mehrwertsteuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i RL 2006/112 für Glücksspiele durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – C-58/09 – (Rechtssache Leo-Libera), Slg. 2010, I-05189, Rn. 24. Wie berechtigt diese praktischen Erwägungen sind, zeigt die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an den Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 21. September 2012 – 3 K 104/11 –, Vorlagefragen 3 bis 9, http://rechtsprechung.hamburg.de, mit der Fragen zur europarechtlich richtigen mehrwertsteuerlichen Berechnung von Umsätzen mit Geldspielgeräten gestellt werden. Geben also Wortlaut und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften des europäischen Rechts keinerlei Anhalt für ein Verbot der Kumulierung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte, ja sprechen Wortlaut und Zweck im Gegenteil dafür, dass eine solche Kumulierung europarechtlich zugelassen werden soll, ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Offenkundigkeit der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Generalanwalt Bot einmal die These vom Verbot der steuerlichen Kumulierung in der vorliegenden Konstellation vertreten hat oder dass das Finanzgericht Hamburg die Frage des Kumulierungsverbots dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat. Generalanwalt Bot hat in seinem Schlussantrag vom 11. März 2010 in der Rechtssache Leo-Libera ausgeführt: "Man könnte auch in Anbetracht der den Mitgliedstaaten in Art. 401 der Richtlinie 2006/112 zugebilligten Möglichkeit, eine Sonderabgabe auf Glücksspiele beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, daran denken, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch verhindern soll, dass Glücksspiele einer Doppelbesteuerung unterliegen. Ich verstehe diese Bestimmungen dahin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen." Schlussantrag vom 11. März 2010, – C-58/09 – (Rechtssache Leo-Libera), Slg. 2010, I-05189, Rn. 43 f. (...) Die zitierte Meinung des Generalanwalts Bot zeichnet sich dadurch aus, dass sie – ohne Gründe zu nennen – auf die bloße Möglichkeit gestützt ist ("man könnte daran denken"), dass die Mehrwertsteuerbefreiung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i RL 2006/112 auch verhindern soll, dass Glücksspiele einer Doppelbesteuerung unterliegen. Sein Verständnis der Vorschriften im Sinne des Verbots einer Steuerkumulierung beruht also auf einer bloßen Vermutung vom Zweck der Mehrwertsteuerbefreiung und hat schon vom Überzeugungsgrad her nicht die Qualität, unüberwindbare Zweifel an der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu wecken. Außerdem ist seine Annahme vom Zweck der Mehrwertsteuerbefreiung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dieser Rechtssache Leo-Libera, in der er den genannten Schlussantrag gestellt hat, überholt. Wie oben ausgeführt, hat der Gerichtshof geurteilt, dass der Mehrwertsteuerbefreiungsvorschrift praktische Erwägungen und somit keine Privilegierungsabsicht zugrunde liegen. Daher ist die Meinung des Generalanwalts kein Grund, die notwendige Gewissheit über die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu verneinen. Schließlich gilt dasselbe für die Tatsache, dass das Finanzgericht Hamburg die Frage des Kumulierungsverbots dem Gerichtshof vorgelegt hat. (...) Auch das Finanzgericht Hamburg ist der Auffassung, dass das Europarecht die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte erlaubt, und legt die Frage nur wegen der genannten Meinung des Generalanwalts Bot vor. FG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2012 – 3 K 104/11 –, Rn 37, http://rechtsprechung.hamburg.de." Diesen Ausführungen des OVG NRW schließt sich der Berichterstatter an. Auch im Übrigen ergeben sich keine Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung. Das Gericht hat mit Urteil vom 27. September 2010 – 25 K 4921/10 – die vorangegangene Vergnügungssteuersatzung vom 29. September 2006 für rechtmäßig befunden. Das OVG NRW hat dieses Urteil bestätigt. Vgl. Beschluss vom 10. Januar 2011 – 14 A 2456/10 –, juris. Auch die Klägerin hat – abgesehen von den in dem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg angesprochenen Fragen – keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung geltend gemacht. Der Anregung der Klägerin, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Vorabentscheidungsverfahren, welches das Finanzgericht Hamburg initiiert hat, auszusetzen oder in dem vorliegenden Verfahren ebenfalls eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, war nicht zu folgen. Es bestand keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. Eine solche analoge Anwendung des § 94 VwGO ist zwar für die Fälle anerkannt, in denen es um entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen – insbesondere also um die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit (höherrangigen) Regelungen des Europarechts – geht, die bereits Gegenstand eines beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) sind. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung geboten, weil die Antwort, die der Europäische Gerichtshof in der bei ihm bereits anhängigen Rechtssache geben wird, auch für die Entscheidung des nunmehr auszusetzenden Rechtsstreits maßgebend sein wird. Eine neuerliche Anrufung des Gerichtshofs würde diesen zusätzlich belasten, ohne dass davon ein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 – 6 C 20/06 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 2 E 482/12 –, juris, Rn. 5. Vorliegend war eine Aussetzung des Verfahrens indes nicht angezeigt, da – wie sich aus der oben wörtlich zitierten Rechtsprechung des OVG NRW ergibt –, die streitentscheidende Frage, ob die kumulative Erhebung von Umsatz- und Vergnügungssteuer mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, eindeutig anhand der maßgeblichen Richtlinie der EU und der ergangenen Rechtsprechung des EuGH beantworten lässt. Aus den gleichen Gründen hat das Gericht von einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV abgesehen, die für Instanzgerichte – wie das Verwaltungsgericht – im Ermessen des Gerichts steht (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.