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Beschluss

14 A 2731/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0507.14A2731.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Derartige Zweifel weckt zunächst nicht das Antragsvorbringen, der Prüfer habe die Hausarbeit (Assignment) der Klägerin nicht an dem objektiven Maßstab des § 18 Abs. 1 der Prüfungsordnung MBA gemessen, sondern seiner Beurteilung einen relativen Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass diese Einschätzung nicht zutrifft. Prüfungsleistungen sind allein nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht auf die Leistungen der Mitprüflinge zu bewerten. Insbesondere darf eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben. Vgl. mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 - 14 A 755/11 -, NWVBl. 2013, 179. Dies schließt einen Vergleich von Prüfungsarbeiten, um eine vernünftige und gerechte Relation der Bewertungen untereinander zu erzielen, jedoch nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1979 - 7 B 15.79 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Vorgehensweise des Prüfers keinen Bedenken. Der Prüfer hat ausweislich der im Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen die in dem Bewertungsbogen der Beklagten dokumentierte Vorbewertung seines Korrekturhelfers im einzelnen nachvollzogen, für zutreffend erachtet und als eigene übernommen. In dem Bewertungsbogen wurde die Hausarbeit der Klägerin hinsichtlich Form und Inhalt anhand verschiedener Kriterien mit einer der in § 23 Abs. 3 Prüfungsordnung MBA vorgesehenen Noten bewertet. Dass hierbei nicht der Maßstab des § 18 Abs. 1 Prüfungsordnung MBA, sondern das Leistungsniveau der Mitprüflinge als Maßstab zugrunde gelegt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Eine solche Annahme rechtfertigt sich auch nicht aus der Bemerkung des Prüfers auf dem Bewertungsbogen ("… im Vergleich zum Leistungsniveau der übrigen Assignments …") und seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diese bringen lediglich zum Ausdruck, dass der Prüfer mit Blick auf das Leistungsniveau der Mitprüflinge keine Veranlassung gesehen hat, seine Anforderungen an alle Hausarbeiten im Hinblick auf die einzelnen Bewertungskriterien herabzusetzen. Schon die ursprüngliche Bewertung und die im Überdenkungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Prüfers belegen nicht den Umstand, er habe zu Unrecht einen relativen Vergleichsmaßstab angelegt. Beide beziehen nämlich alleine vergleichend das "Leistungsniveau" der übrigen Prüflinge ein. Die Annahme liegt fern, dass damit etwas anderes als das nach der Rechtsprechung zulässige vergleichende Einbeziehen zum Zwecke gerechter objektiver Maßstabsfindung angesprochen werden sollte. Das hat der Prüfer dann auch im gerichtlichen Verfahren klargestellt. Daraus ergibt sich, dass es für das so zulässige vergleichende Einbeziehen nicht auf die jeweilige konkrete Aufgabe ankommt, da das allgemein in einem bestimmten Modul geforderte Leistungsniveau unabhängig vom jeweiligen Aufgabeninhalt ist. Auch das hat der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2012 auf S. 20 klargestellt, wenn er auf das Leistungsniveau bei der Bearbeitung eines juristischen Themas im hier in Rede stehenden Modul "Business Law" abstellt in Abgrenzung zu einem thematischen Vergleich der Arbeiten. Aus der Tatsache, dass der Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren möglicherweise zu einer anderen Beurteilung gekommen ist, lässt sich für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nichts herleiten. Das Urteil beruht nicht auf Verfügungen des Berichterstatters, sondern hier auf der Beurteilung der zur Entscheidung berufenen fünf Richter in der Sitzung vom 17. Oktober 2012. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf eine persönliche Anhörung des Prüfers verzichtet hat. Ein Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist hierin nicht zu erblicken. Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, der Prüfer habe keine eigenständige Bewertung ihrer Hausarbeit vorgenommen, sondern die - bereits unzulässige - Vorkorrektur unreflektiert übernommen. Auch dieser Einwand trifft nicht zu. Ein Prüfer hat die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es, soweit die Prüfungsordnung keine anderweitigen Vorgaben enthält, unbedenklich, dass die Prüfer Hilfspersonen zur Korrektur heranziehen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 23.12.2013 - 14 B 1378/13 -, NRWE, Rn. 16. In Ermangelung einer entgegenstehenden Regelung in der Prüfungsordnung MBA der Beklagten konnte der Prüfer folglich die Hilfe eines Korrekturassistenten in Anspruch nehmen. Entgegen der Einschätzung der Klägerin war hierfür auch keine ausdrückliche Regelung in der Prüfungsordnung erforderlich, die Vorkorrekturen durch Hilfspersonen für zulässig erklärt. Ein solches Erfordernis ist auch der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Soweit es dort heißt, dass eine Vorkorrektur von Prüfungsarbeiten durch Assistenten nicht grundsätzlich unzulässig sei, sofern dies im Prüfungsverfahren vorgesehen sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, NJW 2003, 1063, lässt sich hieraus eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nicht entnehmen, die eine Vorkorrektur - unabhängig von einer konkreten oder auslegungsbedürftigen Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung - nicht für grundsätzlich unzulässig hielt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.1989 ‑ 7 B 104.89 ‑, NVwZ 1990, 65, und vom 10.2.1971 - 7 B 33.70 -, DÖV 1971, 784. Denn der Zusatz "sofern dies im Prüfungsverfahren vorgesehen ist" enthält kein Erfordernis ausdrücklicher normativer Zulassung der Vorkorrektur, sondern gibt lediglich die bisherige Rechtsprechung wieder, auf die das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden Bezug nimmt. Dieser zitierten Rechtsprechung lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen die Prüfungsordnung eine Vorkorrektur ausdrücklich für zulässig erklärte oder in denen die Vorinstanz die Prüfungsordnung so ausgelegt hat. "Im Prüfungsverfahren vorgesehen" bedeutet damit lediglich, dass die Vorkorrektur für das jeweilige Prüfungsverfahren ohne Verstoß gegen normative Vorgaben vorgesehen war. Vgl. Sachs, Vorkorrektur schriftlicher Arbeiten in der Schwerpunktbereichsprüfung nach dem neuen JAG, NWVBl. 2004, 46 (47); a. A. Haase in Johlen/ Oerder/Bender, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2012, § 16, Rn. 153a. Dass dieser mithin zulässige Rahmen der Mitwirkung von Hilfspersonen hier überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Es bestehen entgegen der Einschätzung der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer die Hausarbeit der Klägerin nicht vollständig zur Kenntnis genommen und eigenständig bewertet hätte. Die von der Klägerin bezeichneten Umstände (erheblicher Verzug bei der Bewertung, Zuhilfenahme eines Vorkorrektors, Übernahme "sämtlicher" Einzelbewertungen des Vorkorrektors, Annahme eines "nicht unerheblichen zusätzlichen Zeitaufwands" durch den Prüfer für die Bewertung ohne Vorkorrektur, kein substantiierter Vortrag des Prüfers zur eigenständigen Bewertung) rechtfertigen nicht eine solche Annahme. Der unterschriebene Vermerk am Ende der Hausarbeit "gelesen 15.02.2011" zeigt, dass der Prüfer die Hausarbeit der Klägerin vollständig zur Kenntnis genommen hat. Seine eigenständige Bewertung kommt bereits aus seinem kurzen Korrekturvermerk auf dem Bewertungsbogen zum Ausdruck. Soweit der Prüfer dort einen - von der Klägerin beanstandeten - Vergleich mit den übrigen Hausarbeiten anstellt, zeigt dies, dass er sowohl die Arbeit der Klägerin als auch die übrigen Arbeiten beurteilt hat. Dies wird auch durch die Bewertung als "ausreichende" Leistung "nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken" deutlich. Wenn der Prüfer die Arbeit der Klägerin nicht selbst gelesen und bewertet hätte, hätte er für eine solche Bemerkung keine Veranlassung gehabt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigen auch die Stellungnahmen des Prüfers im Widerspruchs- und Klageverfahren, dass er die Hausarbeit der Klägerin eigenständig bewertet hat. Während der Prüfer im Widerspruchsverfahren auf die im Bewertungsbogen aufgeführten Kriterien eingeht, stellt er im Klageverfahren die inhaltlichen Schwächen der Hausarbeit im Einzelnen dar. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, den Prüfer und seinen Korrekturassistenten persönlich anzuhören. Ein Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt insoweit nicht vor. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist den Stellungnahmen des Prüfers auch kein Widerspruch im Hinblick auf die von ihm angewandten Bewertungskriterien zu entnehmen. Die von dem Prüfer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher bezeichneten inhaltlichen Mängel der Hausarbeit, unter anderem in Bezug auf die Darstellung der zu dem Thema aufgeworfenen Rechtsfragen und deren Systematisierung, beinhalten keine neuen, von dem Bewertungsbogen abweichenden Bewertungskriterien, sondern präzisieren die unter dem Gesichtspunkt "Themenbezug" zu stellenden Anforderungen. Dies hat der Prüfer in seiner Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klargestellt (vgl. Bl. 64 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Hausarbeiten an unterschiedlichen Kriterien gemessen und bewertet worden wären. Denn die von der Klägerin angenommenen, vom Bewertungsbogen abweichenden weiteren Kriterien, deren gleichmäßige Anwendung bei allen Hausarbeiten sie anzweifelt, lassen sich der Stellungnahme des Prüfers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entnehmen und werden auch von der Klägerin nicht näher bezeichnet. Eine ungleichmäßige Bewertung der Hausarbeiten ergibt sich auch nicht aus dem behaupteten Umstand, dass nur ein Teil der Hausarbeiten vorkorrigiert wurde. Denn eine Beeinflussung des Prüfers durch die Vorkorrektur ist nicht anzunehmen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Bild eines Prüfers aus, der zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung fähig und bereit ist. Vor diesem Hintergrund bestehen beispielsweise keine Einwände dagegen, dass Zweitkorrekturen in Kenntnis des Ergebnisses der Erstkorrektur vorgenommen werden oder dass ein Prüfer eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Beurteilung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 6 PKH 7.13 -, juris. Erst recht ist nicht davon auszugehen, dass eine nur bei einem Teil der Hausarbeiten erfolgte Vorkorrektur den Prüfer beeinflusst und zu einer ungleichmäßigen Bewertung geführt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Antwortspielraum der Klägerin im Hinblick auf ihren Lösungsaufbau verkannt hätte. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, dass der Prüfer ihren Lösungsaufbau, d. h. ihre Gliederung, trotz ihrer grundsätzlichen Billigung im Vorfeld für falsch erachtet habe. Eine solche Kritik lässt sich weder dem Bewertungsbogen noch den Stellungnahmen des Prüfers im Widerspruchs- und Klageverfahren entnehmen. In seiner ausführlichen Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Prüfer vielmehr die inhaltlichen Mängel der Arbeit aufgezeigt, ohne auf eine eigene "Musterlösung" zu verweisen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch nicht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Entscheidungsrelevanz von festgestellten Bewertungsfehlern verneint. Denn entgegen der Einschätzung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in den angegriffenen Ausführungen der Entscheidungsgründe keine Bewertungsfehler festgestellt. Unter Ziffer A.VI.9 stellt das Verwaltungsgericht lediglich fest, dass der Prüfer seine Kritik an den wiederholten Ausführungen zum Zustandekommen des Beratungsvertrags mit einem falschen Zitat versehen habe, dass sie jedoch ersichtlich dahingehend zu verstehen sei, dass die entsprechenden Ausführungen abschließend unter dem Gliederungspunkt 3.2 hätten behandelt werden sollen. Hiermit wird kein Bewertungsfehler, sondern eine bloße Falschbezeichnung benannt. Auch unter Ziffer A.VI.10 stellt das Verwaltungsgericht keinen Bewertungsfehler fest, indem es die angegriffene Bewertung "nicht wirklich erhellend" für zutreffend erachtet. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen, - ob und - falls ja - unter welchen Bedingungen die Heranziehung eines relativen Bewertungsmaßstabs zulässig ist, - ob die Hinzuziehung eines Vorkorrektors vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 - ohne ausdrückliche Regelung in der Prüfungsordnung zulässig ist, - und ob - falls ja - die Hinzuziehung eines Vorkorrektors nur für einen Teil der Prüflinge einer Prüfung zulässig ist ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Soweit die Klägerin darauf hinweist, das Verwaltungsgericht sei überraschend von der Einschätzung abgerückt, der Prüfer habe einen relativen Beurteilungsmaßstab angewandt, und damit sinngemäß einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), so ist ein solcher nicht festzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung stellt sich nicht als "Überraschungsurteil" dar. Ein solches liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Gibt das Gericht einen rechtlichen Hinweis, hat es die Beteiligten auf eine Änderung der rechtlichen Beurteilung hinzuweisen, wenn es an der zunächst geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalten will. Vgl. Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138, Rn. 146. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit Verfügung vom 11.6.2012 hat der Berichterstatter die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass der Prüfer eine relative Bewertung vorgenommen habe, "was nicht zulässig sein dürfte". Darin legt sich der Berichterstatter noch nicht einmal gegenüber der Beklagten vorläufig fest, dass eine fehlerhafte Bewertung vorliege, sondern stellt dies lediglich als wahrscheinliche Möglichkeit in den Raum, um eine Beurteilungsgrundlage für die erbetene Entscheidung über eine freiwillige Neubewertung durch die Beklagte zu schaffen. Erst recht liegt hier keine vorläufige Beurteilung der Rechtslage durch das Gericht gegenüber allen Beteiligten vor. Die Frage, ob nach abschließender Beurteilung durch das Gericht eine rechtsfehlerhafte relative Bewertung vorliegt, war daher erkennbar für alle Beteiligten und insbesondere auch die Klägerin offen. Wegen der Verneinung der Frage liegt somit keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Selbst wenn ein Hinweis notwendig gewesen wäre, dass die Kammer an der tendenziellen Einschätzung des Berichterstatters nunmehr nicht festhalte, begründete das Unterlassen des Hinweises nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte aufgrund des gebotenen Hinweises weiter zur Sache Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, mit dem das Gericht sich in den Entscheidungsgründen hätte auseinandersetzen müssen. Der Kläger muss deshalb darlegen, dass er sich geäußert hätte und was er dabei vorgetragen hätte. Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138, Rn. 146. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Mit Blick darauf, dass die Rechtsstandpunkte zur Qualifizierung des zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstabs umfassend schriftsätzlich ausgetauscht worden waren, ist auch kein weiterer, bislang unberücksichtigter Gesichtspunkt ersichtlich, zu dem die Klägerin noch hätte Stellung nehmen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.