20 L 1214/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Der Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 20 K 3184/14
a) in der Kriminalakte des Klägers
die Merkblätter vom 18.3.1997, 6.4.1999, 10.5.2001, 24.9.2001, 3.4.2003, 1.2.2005 und 28.6.2007
sowie die erkennungsdienstlichen Unterlagen vom 25.3.1999 und 3.9.2002
zu sperren und
b) in POLAS NRW und in INPOL folgende Daten zu löschen bzw. ihre Löschung zu veranlassen:
- die zwei E-Gruppen (erkennungsdienstliche Behandlungen vom 3.9.2002 und 25.3.1999),
- die D-Gruppe (Fingerabdruck, nur in INPOL)
- die W-Gruppe (Personenhinweis Sexualtäter).
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der
Antragsgegner zu 2/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.