Urteil
OVG 6 A 4.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0426.OVG6A4.15.0A
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Leitsätze
1. Orientierungsmaßstab für die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und die ihr gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zu erstatten sind, sind die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson. Für die Frage der Höhe des Sachaufwands kann das Rundschreiben "Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege" des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (BStBl. 2008 I, S. 17) einbezogen werden. Danach entspricht der Sachaufwand rund 1,73 Euro pro Stunde und Kind.(Rn.23)
2. Dem Träger der Jugendhilfe steht bei der Festlegung der angemessenen Kosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und bei der leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung und ein gewisser Gestaltungsspielraum zu.(Rn.23)
Tenor
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird Teil II Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland vom 23. Juli 2014 für unwirksam erklärt; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Orientierungsmaßstab für die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und die ihr gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zu erstatten sind, sind die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson. Für die Frage der Höhe des Sachaufwands kann das Rundschreiben "Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege" des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (BStBl. 2008 I, S. 17) einbezogen werden. Danach entspricht der Sachaufwand rund 1,73 Euro pro Stunde und Kind.(Rn.23) 2. Dem Träger der Jugendhilfe steht bei der Festlegung der angemessenen Kosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und bei der leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung und ein gewisser Gestaltungsspielraum zu.(Rn.23) Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird Teil II Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland vom 23. Juli 2014 für unwirksam erklärt; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft, denn die angegriffene Richtlinie stellt einen tauglichen Verfahrensgegenstand dar. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes ist das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig. Die in Rede stehende Richtlinie ist eine „im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ in diesem Sinne. Zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gehören außer landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen, die zweifelsfrei unter diese Regelungen fallen, auch Vorschriften, die dadurch Rechtsnormqualität erlangt haben, dass sie unabhängig von ihrem materiellen Gehalt durch Satzung oder Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden sind. Darüber hinaus ist anerkannt, dass Sinn und Zweck der Vorschrift ein weites Verständnis des dort verwendeten Begriffs der Rechtsvorschrift nahe legt. Ihr Zweck liegt darin, durch eine Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 2167 ff., Rn. 25 bei juris unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. III/1094 S. 6 zu § 46 des Entwurfs einer VwGO). Dementsprechend sind auch Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, nicht von vornherein vom Kreis der Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Insbesondere unterfallen denen solche Regelungen, denen eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt. Dagegen stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie sich darauf beschränken, verwaltungsintern das Handeln nachgeordneter Behörden zu binden und zu steuern, keine Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1/12 -, Rn. 4 bei juris m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der angegriffenen Richtlinie jedenfalls hinsichtlich der hier fraglichen Regelung zur Vergütung von Tagespflegepersonen die erforderliche Außenwirkung zu. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Richtlinie der Umsetzung des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII dient, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe „festgelegt“ wird. Die damit verbundene Konkretisierung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung ist auf Außenwirkung angelegt. Darüber hinaus unterscheidet sich die Richtlinie in ihrer Wirkung im Ergebnis nicht von einer Satzung, die zweifellos zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein kann. Die Richtlinie legt die Vergütung für Tagespflegepersonen verbindlich fest und schreibt über den mit den Tagespflegepersonen abzuschließenden Generalvertrag die Bedingungen vor, zu denen die Tagespflege, um gefördert werden zu können, stattzufinden hat. Sie geht damit über bloße verwaltungsintern wirkende Vorschriften hinaus. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. § 23 SGB VIII vermittelt Tagespflegepersonen einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung und damit ein subjektives Recht (OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, Rn. 46 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, JAmt 2013, S. 594, Rn. 4 bei juris). Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Richtlinie ist im Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-Oderland vom 29. Juli 2014 (Nr. 4, S. 4 ff.) bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag am 2. April 2015 erhoben worden. II. Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise begründet. Die angegriffene Richtlinie ist hinsichtlich der gewährten Sachkostenpauschale im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unwirksam. Im Übrigen ist sie mit höherrangigem Recht vereinbar und dementsprechend wirksam, so dass der Normenkontrollantrag insoweit zurückzuweisen war. 1. Die angegriffene Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland sieht hinsichtlich der den Tagespflegepersonen gewährten finanziellen Leistungen in Teil I Ziffer 8. vor, dass zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson einmalig ein Generalvertrag abgeschlossen wird, der die Grundlage zum Abschluss von Einzelvereinbarungen bildet. Der Generalvertrag zur Kindertagespflege, der als Anlage 1 Bestandteil des Teils I der Richtlinie ist, sieht in § 8 Abs. 1 vor, dass das Jugendamt des Landkreises an die Tagespflegeperson zur Abgeltung des gesamten mit der Betreuung verbundenen Aufwandes und zur Abgeltung aller ihrer Leistungen zur Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder ein monatliches Entgelt entsprechend des Bescheides zur Einstufung der Qualifikation und den Einzelvereinbarungen zahlt. Gemäß § 7 des Generalvertrages beruhen die abgeschlossen Einzelvereinbarungen zur Betreuung des Kindes auf der Grundlage der Richtlinie Teil I und Teil II, des Generalvertrages und des bewilligten Rechtsanspruchs. Die Höhe der finanziellen Leistungen richtet sich nach dem danach in Bezug genommenen Teil II der Richtlinie. Nach dessen Ziffer 2.1 ergibt sich das Betreuungsentgelt aus der Erstattung des Sachaufwandes sowie des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung (Satz 1). Dieses richtet sich nach dem mit der Tagespflegeperson abgeschlossen Generalvertrag zur Kindertagespflege und den zum Generalvertrag vereinbarten Einzelvereinbarungen (Satz 2). Für die wochentägliche Betreuung erhält die Kindertagespflegeperson ein Betreuungsentgelt je Monat/Kind, das in der Anlage 1 aufgeführt wird (Satz 3). Die Anlage 1 zu Teil II der Richtlinie enthält insgesamt vier Tabellen, in denen das Betreuungsentgelt, unterteilt nach „Förderleistung“ und „Sachaufwand“ nach wöchentlichen Betreuungszeiten zwischen zehn und 50 Stunden in Intervallen à fünf Stunden gestaffelt ist. Tabelle 1 betrifft Kindertagespflegepersonen ohne pädagogische Erlaubnis, Tabelle 2 Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung, Tabelle 3 Kindertagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung, jedoch mit „tätigkeitsbegleitender Fortbildung mit spezifischen Schwerpunkten - mindestens 40 h Umfang themenzentriert“ und Tabelle 4 Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung und „tätigkeitsbegleitender Fortbildung mit spezifischen Schwerpunkten - mindestens 40 h Umfang themenzentriert.“ Während der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach der Qualifikation der Kindertagespflegeperson und dem zeitlichen Umfang der wöchentlichen Betreuungszeit gestaffelt ist, ist für die Erstattung des Sachaufwands ungeachtet der Qualifikation der Kindertagespflegeperson ein Festbetrag von elf Euro für jeweils fünf Stunden Betreuungszeit vorgesehen. 2. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gehört zur Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Gemäß Absatz 2 umfasst die laufende Geldleistung nach Absatz 1 die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und schließlich die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 4). Nach § 23 Abs. 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (Satz 1). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (Satz 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (Satz 3). Die Regelungen der angegriffenen Richtlinie sind nur hinsichtlich der Sachaufwandsentschädigung mit diesen Vorgaben nicht vereinbar, im Übrigen stehen sie mit diesen in Einklang. 3. Die in Teil II Ziffer 2.1. Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 der Richtlinie vorgesehene Erstattung des Sachaufwandes deckt die im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessenen Kosten der Tagespflegepersonen nicht ab. a) Orientierungsmaßstab für die angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und die ihr gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstatten sind, sind die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson (OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, Rn. 127 bei juris; OVG Lüneburg Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, OVGE MüLü 55, 442 ff., Rn. 57 bei juris). Für die Frage der Höhe des angemessenen Sachaufwands kann im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung das Rundschreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege“ des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 (BStBl. 2008 I, S. 17) einbezogen werden. Das erscheint gerechtfertigt, weil nach der Regierungsbegründung der Vorschrift auch der Gesetzgeber dieses Rundschreiben vor Augen hatte (BT-Drucks. 16/9299, S. 14, rechte Spalte, erster Absatz und S. 22, linke Spalte, zweiter Anstrich unter a. aa.). Die ihm zu Grunde liegenden Annahmen erscheinen zudem sachgerecht. Danach wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 300 Euro je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei sich diese Pauschale auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag bezieht. Das entspricht einem Sachaufwand von rund 1,73 Euro pro Stunde (OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, Rn. 138 bei juris; VG Köln, Urteil vom 11. September 2015 - 19 K 5936/13 -, Rn. 32 bei juris). Dieser Betrag kann vor dem dargelegten Hintergrund als Orientierungswert für die Ermittlung angemessener Kosten für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII dienen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Norm den für die Festlegung der laufenden Geldleistung zuständigen Stellen die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung zubilligt, der ein gewisser Gestaltungsspielraum immanent ist. Das lässt sich zum einen rechtssystematisch aus dem Umkehrschluss zu § 23 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII herleiten, wonach jeweils die Erstattung „nachgewiesener Aufwendungen“ in bestimmter Höhe vorgesehen ist, während § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht die Erstattung eines „nachgewiesenen“ Sachaufwands, sondern lediglich „angemessener“ Kosten vorsieht. Zudem ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden und ihnen über entsprechende Vorgaben genügend Flexibilität eingeräumt werden müsse, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung und der nach dem zitierten Rundschreiben des BMF pauschal abzugsfähigen Betriebsausgaben (BT-Drs., a.a.O., S. 14, zu Nummer 5; ferner zum Gestaltungspielraum insoweit OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, Rn. 4 ff.). Daraus folgt, dass der genannte Orientierungswert - sofern er deutlich unterschritten wird - zwar nicht zwangsläufig unangemessen ist, allerdings bedarf seine erhebliche Unterschreitung einer nachvollziehbaren Begründung (so auch VG Köln, a.a.O.). Dabei dürfte es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln, die sich die Antragstellerin vorliegend zu eigen gemacht hat, in der zitierten Entscheidung nicht erforderlich sein, eine entsprechende Kalkulation in die Regelung, mit der die Geldleistungen nach § 23 SGB VIII festgesetzt werden, aufzunehmen. Ein solches Erfordernis stellt das Gesetz nicht auf. Sofern die Sachaufwandserstattung im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben genügt und dies plausibel dargestellt werden kann, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden (ähnlich OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, Rn. 126 bei juris). Ausgehend von einer pauschalierten Sachaufwandsentschädigung in Höhe von ca. 1,73 Euro je Stunde ist zu berücksichtigen, dass dieser Betrag bundesweit und ungeachtet der konkreten Lebensverhältnisse gilt, die teilweise erheblich voneinander abweichen können, insbesondere was Miet- und Verbrauchskosten anbelangt. Bereits durch diesen Umstand wird eine gewisse Bandbreite indiziert. In den tendenziell strukturschwachen ländlichen Regionen Brandenburgs, zu denen auch der Landkreis Märkisch-Oderland zählt, dürfte der Sachaufwand regelmäßig schon deshalb unter diesem Betrag liegen, weil die Mietkosten für Räumlichkeiten, die zumeist einen erheblichen Anteil an den Kosten haben dürften, erheblich hinter denen einschlägiger Ballungszentren zurückbleiben. Weiter dürfte dem Gestaltungsspielraum des Jugendhilfeträgers Rechnung zu tragen sein, der insofern eine Gesamtkalkulation des sich aus Förderungsleistung und Sachaufwandsentschädigung zusammensetzenden Betreuungsentgelts zugrunde legt. b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht der hier vom Antragsgegner angenommene Sachaufwand von rund 0,55 Euro pro Stunde und Kind nicht den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Er ist nicht „angemessen“ im Sinne der Vorschrift. Das gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner nach eigenem Vortrag eine Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung dieser den Orientierungswert ganz erheblich unterschreitende Sachaufwandspauschale nicht vorlegen kann. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Verpflegungskosten für die Ermittlung angemessenen Sachaufwandes außer Acht gelassen werden können, weil sie gemäß § 2 Abs. 2 des Generalvertrages durch gesonderte Vereinbarung zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson entsprechend § 17 Abs. 1 des Brandenburgischen KitaGesetzes (Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen) selbst zu regeln sind und man von verhältnismäßig kostengünstigen Lebensbedingungen im Landkreis Märkisch-Oderland ausgeht. Auch dann bleibt die gewährte Sachaufwandserstattung mit 0,55 Euro je Stunde so deutlich hinter dem genannten Orientierungswert von 1,73 Euro je Betreuungsstunde und Kind zurück, dass er nicht mehr als angemessen erachtet werden kann. 4. Keine Bedenken hat der Senat demgegenüber gegen die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Regelung in Teil II Ziffer 2.1 Abs. 5 der Richtlinie, wonach nach Vorlage der Nachweise von selbst finanzierten Fortbildungen im laufenden Kalenderjahr die Tagespflegeperson auf Antrag einen Fortbildungszuschuss von bis zu 75 Euro im Jahr erhält. Der Antragsgegner hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, bei diesen Kosten seien u.a. die alle zwei Jahre zu absolvierenden Erste-Hilfe-Kurse berücksichtigt worden, ferner gehe man davon aus, dass Weiterbildungskosten auch bereits mit der Sachkostenpauschale abgedeckt seien und im Übrigen der Landkreis jedes Jahr eine Vielzahl kostenfreier Fortbildungen anbiete. Im Hinblick hierauf sowie auf die dargelegte, dem Träger der Jugendhilfe eingeräumte Möglichkeit zur Pauschalierung der Sachaufwandserstattung ist nicht erkennbar, dass diese Leistungen unangemessen wären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihr vorgelegten Übersicht „Bildungsprogramm 2015 - Qualifizierungen und Fortbildungen in der Kinder- und Jugendhilfe“. Die darin angebotenen Fortbildungsveranstaltungen werden ganz überwiegend zu Beiträgen von 65 Euro angeboten, die - je nach Anzahl der jährlich absolvierten Fortbildungen - ganz oder teilweise von der Pauschale gedeckt sind. 5. Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des Senats auch die in Teil II Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit der Anlage 1 der Richtlinie vorgesehene Staffelung der Förderungsleistung. Insbesondere ist sie mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII vereinbar. a) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Staffelung der Förderungsleistung nach den in der Richtlinie vorgesehenen Tabellen sei nicht leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ausgestaltet und damit unzureichend, weil sie in dem Bereich bis zu zehn Stunden Betreuungsleistungen pro Woche und über 50 Stunden nicht differenziere. Für Betreuungsleistungen von unter zehn Wochenstunden pro Kind gilt dies schon deshalb, weil es sich bei der Förderleistung von zehn Stunden wöchentlich um einen Mindestbetrag handelt, der auch für geringere Betreuungszeiten gewährt wird. Für Betreuungsleistungen von über 50 Stunden wöchentlich gilt dies, weil nach Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung die das Betreuungsentgelt festlegenden Tabellen im Regelfall die erbrachten Betreuungsleistungen hinreichend abbilden. Sofern im Einzelfall ausnahmsweise Betreuungsleistungen von über 50 Stunden wöchentlich für ein Kind erbracht würden, decke man einen solchen Bedarf durch Einzelvereinbarungen, in denen ein entsprechend höheres Betreuungsentgelt vereinbart werde. Diese Handhabung erscheint unbedenklich. Zwar enthält die Richtlinie keine ausdrückliche Öffnungsklausel zur Regelung abweichender Vereinbarungen im Einzelfall. Dem Begriff der Einzelvereinbarung ist eine den jeweiligen Bedürfnissen Rechnung tragende Sonderregelung jedoch schon begrifflich immanent. Hinzu kommt, dass weder § 7 und § 8 Abs. 1 des Generalvertrages noch Teil II Ziffer 2.1 Abs. 1 der Richtlinie einem solchen Verständnis und einer solchen Handhabung der Richtlinie entgegenstehen. b) Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin Bedenken an der Staffelung des Betreuungsentgeltes in Intervallen von fünf Stunden äußert. Mit Blick auf die hinsichtlich der leistungsgerechten Ausgestaltung zulässige und gebotene Pauschalierung der Festsetzungen und den dem Jugendhilfeträger insoweit zuzugestehenden Gestaltungsspielraum (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, Rn. 4 ff. bei juris) erscheint diese Staffelung unbedenklich, zumal die einzelne Tagespflegeperson den Umfang ihrer Betreuungsleistungen durch Abschluss entsprechender Einzelvereinbarungen mit den Sorgeberechtigten des Kindes selbst steuern kann. Zu nicht vergüteten Betreuungsleistungen kann es bei Anwendung der Staffelung nicht kommen. c) Die Ausgestaltung des Förderungsentgelts genügt weiter den Anforderungen des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII, wonach der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder bei der Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Anzahl der Kinder sind die Vorgaben durch die in Anlage 1 des Teils II der Richtlinie enthaltenen Tabellen ohne weiteres eingehalten. Hinsichtlich des Förderbedarfs gilt im Ergebnis nichts Abweichendes. Dass die lediglich den Regelbedarf abbildenden Entgelttabellen nicht nach dem Förderbedarf des jeweiligen Kindes differenzieren, ist im Hinblick auf die dem Antragsgegner nach der Richtlinie mögliche und nach seinen Angaben in entsprechenden Einzelfällen ggf. auch praktizierte Berücksichtigung eines individuell erhöhten Förderbedarfs unschädlich. Der Antragsgegner mag zwar zu pauschalierenden Regelungen befugt sein, ist aber nicht grundsätzlich gehindert, in besonderen Einzelfällen von den vorgesehenen Pauschalen abweichende Geldleistungen zu gewähren, die dem konkreten Betreuungsaufwand gerechter werden, um die Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII zu erfüllen, zumal ein in diesem Sinne erhöhter Förderbedarf bei Kindern mit Behinderungen anzunehmen ist (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2013 - - 12 S 352/12 -, Rn. 44 a.E. bei juris; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 592/14 -, Rn. 170 bei juris), deren speziellen Bedürfnissen durch individuelle Regelungen angemessen begegnet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege für Kinder mit besonderem Förderbedarf im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners bislang praktisch nicht nachgefragt worden ist und er deshalb umso eher annehmen darf, einen eventuell doch einmal auftretenden Bedarf durch eine Einzelvereinbarung abzudecken. 6. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen § 8 Abs. 4 des Generalvertrages. Danach gilt: Wird vor dem 15. eines laufenden Monats eine Änderung der Betreuungszeit wirksam, so wird das maßgebliche Betreuungsentgelt für den vollen Monat gezahlt. Eine Änderung der Betreuungszeit ab dem 15. eines laufenden Monats zieht eine Änderung des Entgeltes erst ab dem Folgemonat nach sich. Weshalb diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt sei, wie die Antragstellerin meint, erschließt sich nicht. Ihr Vortrag, es sei nicht ersichtlich, worauf sich das „maßgebliche Betreuungsentgelt“ im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 beziehe, auf die Zeit vor oder nach dem 15. eines laufenden Monats, ist nicht nachvollziehbar. Im Falle des Satzes 1 bezieht sich das „maßgebliche Betreuungsentgelt“ auf die Zeit vor dem 15. eines laufenden Monats, im Fall des Satzes 2 auf die Zeit danach. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Betreuungsentgelt insoweit auch leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ausgestaltet. Ihre Einschätzung, eine Änderung des Betreuungsentgeltes ab dem 15. eines laufenden Monats erfolge erst ab dem Folgemonat, so dass damit ein Teil der erbrachten Betreuungsleistungen unvergütet bleibe und damit nicht leistungsgerecht ausgestaltet sei, teilt der Senat im Hinblick auf die in dem Träger der Jugendhilfe hinsichtlich der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zustehenden Gestaltungsspielraums nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift den praktisch nur relativ selten eintretenden Fall einer Änderung der laufenden Betreuungszeit regelt und auch nur dann relevant wird, wenn sich die laufende Betreuungszeit in einem Umfang erhöht, der ein höheres (oder niedrigeres) Betreuungsentgelt nach sich zieht. Zudem wird man davon ausgehen können, dass sich eine laufende Betreuungszeit regelmäßig zu Beginn eines Monats ändern wird und dass eine erst ab der zweiten Hälfte eines laufenden Monats geänderte Betreuungsleistung und die dadurch erlittenen Nachteile hinsichtlich des Betreuungsentgelts dadurch ausgeglichen werden, dass in Fällen, in denen eine Erhöhung der Betreuungszeit im Laufe der ersten Hälfte wirksam wird, tatsächlich nicht erbrachte Betreuungsleistungen vergütet werden können. Schließlich hat es die Tagespflegeperson auch selbst in der Hand, durch Abschluss entsprechender Änderungsvereinbarungen mit den Sorgeberechtigten diesen Umstand in ihrem Sinne zu steuern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin betreut in ihrem Haushalt mit behördlicher Erlaubnis bis zu fünf Kinder und erhält hierfür eine Vergütung durch den Landkreis als Träger der Jugendhilfe. Das Verhältnis der Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland ist in der „Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland“ geregelt. Diese Richtlinie ist vom Kreistag beschlossen, im Amtsblatt veröffentlicht und am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Sie besteht aus zwei Teilen. Teil I sieht u.a. den Abschluss eines Generalvertrages zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson nach einem bestimmten detailliert vorgegebenen Muster vor. Er bildet die Grundlage zum Abschluss von Einzelvereinbarungen. Die finanzielle Förderung, die die Tagespflegeperson vom Jugendamt erhält, richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Teils II der Richtlinie. Insoweit wird zum einen der Sachaufwand entschädigt und zum anderen die Betreuungsleistung vergütet. Gegen diese Richtlinie wendet sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag. Sie hält die darin vorgesehene finanzielle Förderung für unzureichend. Sie meint zum einen, die finanziellen Leistungen für den Sachaufwand seien zu gering bemessen. Die Sachkostenvergütung des Antragsgegners sei vor Inkrafttreten der Richtlinie um ein Vielfaches höher gewesen. Es sei schon nicht ersichtlich, auf welcher Kalkulationsgrundlage deren Reduzierung erfolgt sei. Die jetzige Sachkostenerstattung bleibe deutlich hinter dem tatsächlichen Aufwand zurück. Die als Pauschale vergüteten Fortbildungskosten seien zu gering bemessen. Sie entsprächen ebenfalls nicht dem tatsächlichen Aufwand und dürften zudem nicht auf einen bestimmten Betrag „gedeckelt“ werden. Zum anderen werde die Betreuungsleistung entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht nach dem Förderbedarf der Kinder gestaffelt. Der Betrag sei zudem teilweise nicht leistungsgerecht ausgestaltet, weil die vorgesehene Staffelung nicht ausreichend differenziere. Sie beginne erst ab einer Betreuungszeit von zehn Stunden wöchentlich und Ende bereits bei 50 Stunden wöchentlich. Dies sowie die Staffelung in Schritten à fünf Stunden wöchentlich könne dazu führen, dass Betreuungsleistungen nicht vergütet würden. Außerdem bemängelt sie § 8 Abs. 4 des Generalvertrages. Darin sei vorgesehen, dass eine Änderung der Betreuungszeit ab dem 15. eines laufenden Monats eine Änderung des Betreuungsentgeltes erst ab dem Folgemonat nach sich ziehe. Dies könne dazu führen, dass man Betreuungsleistungen erbringe, ohne diese vergütet zu erhalten. Auch das verletze das Erfordernis leistungsgerechter Gestaltung der Förderungsleistung. Die Antragstellerin beantragt, 1. § 8 Abs. 4 der Anlage 1 in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Teil I vom 23. Juli 2014 sowie 2. Nummer 2.1 Abs. 5 sowie Anlage 1 in Verbindung mit Nummer 2.1 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Teil II vom 23. Juli 2014 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er tritt dem Vortrag der Antragstellerin entgegen. Ursprünglich habe er einen überproportional hohen steuerfreien Sachkostenanteil bezahlt. Als Ergebnis der Verhandlungen mit den Tagesmüttern und auf deren Wunsch sei in der neuen Richtlinie der Anteil an Sachleistungen von zuvor zwei Dritteln des Gesamtbetrages auf weniger als 20 Prozent reduziert worden. Dabei habe sich die Gesamtvergütung aus Anerkennungsbetrag für die Betreuungsleistung und Sachleistungen für bspw. 40 Wochenstunden Betreuung jedoch von 368 Euro auf 484 Euro erhöht. Dies sei der Höhe nach insgesamt betrachtet auch angemessen. Zwar sei in vielen Bundesländern der Sachkostenbeitrag höher, dafür sei das Gesamtentgelt (also Förderungsleistungen plus Sachaufwand) im Vergleich oft niedriger. Die Sachkostenerstattung sei auch für sich genommen angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass etwa die Verpflegungskosten darin nicht enthalten seien. Das Essensgeld werde von den Eltern aufgrund eigenständiger Vereinbarung mit der jeweiligen Tagesmutter gezahlt, so dass sich eine Sachkostenerstattung insoweit erübrige. Der Landkreis habe hinsichtlich der Höhe des Sachkostenaufwandes interne Erhebungen durchgeführt, über die es jedoch keine konkreten Aufzeichnungen mehr gebe. Das Entgelt für die Betreuungsleistung sei leistungsgerecht. Eine Differenzierung der Förderungsleistung nach dem konkreten Förderbedarf erfolge durch die Aufteilung nach der unterschiedlichen Qualifikation der Tagespflegeperson. Sofern sich im Einzelfall ein die Erhöhung des Betreuungsentgelts rechtfertigender Förderbedarf ergebe, wäre dem gegebenenfalls durch entsprechende Einzelvereinbarungen Rechnung zu tragen. Auch die vorgesehene Staffelung des Betreuungsentgeltes entspreche den praktischen Bedürfnissen. Für Betreuungsumfange von zehn bis 25 Wochenstunden bestünde kaum Bedarf. Sofern in Einzelfällen ein Betreuungsbedarf von mehr als 50 Stunden wöchentlich bestehe, werde dem durch Abschluss entsprechender Einzelvereinbarungen mit höherem Betreuungsentgelt entsprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.