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Urteil

12 A 2523/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1201.12A2523.13.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten für das Kindergartenjahr 2008/2009 eine finanzielle Förderung der von ihr u.a. in diesem Zeitraum privat-gewerblich im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen Kleinkinderbetreuungseinrichtung „I. T. “. Grundlage für den Betrieb der Einrichtung mit max. 16 Plätzen in zwei Gruppen in der Altersgruppe von 0,3 bis 3 Jahre war eine der Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2008 durch den Landschaftsverband Rheinland erteilte Betriebserlaubnis nach § 45 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG). Der Betrieb der Einrichtung erfolgte vor diesem Zeitpunkt auf der Basis einer entsprechenden Betriebserlaubnis, die der Landschaftsverband Rheinland mit Wirkung zum 1. Januar 2008 zugunsten des Ehemanns der Klägerin, Herrn L. -I1. I2. , erteilt hatte. Seit Herbst 2010 ist eine gemeinnützige GmbH Trägerin der Einrichtung, die in dieser Rechtsform seit dem 17. Mai 2011 anerkannt ist. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Betreuungsangebots der Klägerin wird ergänzend auf die schriftliche Konzeption des „I. T. “ Bezug genommen. Die Kindergartenbedarfsplanung der Beklagten für das Kindergartenjahr 2008/2009 nahm ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks vom 10. September 2013 im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 17. Januar 2008 wurde im Rahmen eines Trägertreffens erläutert, wie die erste Bedarfsplanung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) erfolgen solle. Zu diesem Treffen wurden ausschließlich Kirchen, Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie Elterninitiativen eingeladen. Die Beklagte forderte diese Träger am 21. Januar 2008 letztmalig auf, bis spätestens zum 6. Februar 2008 Rückmeldung zu geben, wie Ihre Planung für das Kindergartenjahr 2008/2009 aussehe. Anhand der Rückmeldungen und der daraufhin durchgeführten Prüfungen wurde die Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2008/2009 erstellt. Meldungen von nicht anerkannten, insbesondere privat-gewerblichen Trägern berücksichtigte die Beklagte hierbei nicht. In seiner Sitzung vom 28. Februar 2008 beschloss der Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Beklagten auf der Grundlage der Sitzungsvorlage vom 27. Februar 2008 nebst deren Anlage 3 die Kindergartenbedarfsplanung für das Jahr 2008/2009. Wegen des konkreten Inhalts der Bedarfsplanung wird auf die Sitzungsvorlage und deren Anlage 3 Bezug genommen. Zum 15. März 2008 meldete die Beklagte die beschlossene Kindergartenbedarfsplanung an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Schreiben vom 16./17. Juli 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Zuschüssen für das Kindergartenjahr 2008/2009. Dabei legte sie – ausgehend von einer Summe der Kindpauschalen in Höhe von 172.344,40 EUR – einen Fördersatz von 91 % zugrunde und errechnete so einen Förderbetrag von 156.828,- EUR. Mit Schreiben vom 4. August 2008 wies die Beklagte darauf hin, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die finanzielle Förderung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraussetze. Mit Schreiben vom 12. August 2008 merkte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass ihr die notwendige Betriebserlaubnis erteilt worden sei. Ihrer Kenntnis nach sowie nach Auskünften des überörtlichen und örtlichen Jugendhilfe-trägers gehe der Erteilung einer solchen Betriebserlaubnis auch zwingend die Bedarfsfeststellung der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Die Bewilligung der Förderung sei zudem unter Gleichbehandlungsaspekten geboten. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 19. August 2008 mit, dass sie auch nach nochmaliger Prüfung keinen positiven Bescheid erteilen könne. Sie könne die beantragten Zuschüsse nach § 20 Abs. 1 KiBiz nur Trägern der anerkannten freien Jugendhilfe, Kirchen, Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder Elterninitiativen gewähren. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Einen unter dem 6. März 2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Zuschüsse zu den Betriebskosten für das Kindergartenjahr 2009/2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2009 ab. Die Klägerin hat am 1. April 2009 Klage erhoben, soweit ihr die Bezuschussung für das Kindergartenjahr 2008/2009 versagt worden ist, und am 20. April 2009 soweit die Bezuschussung für das Folgejahr von der Beklagten abgelehnt worden ist (Az. 8 K 697/09 VG Aachen). Das letztgenannte Verfahren ist durch eine vergleichsweise Regelung beendet worden. Zur Begründung der bezüglich des Kindergartenjahres 2008/2009 aufrechterhaltenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere fristwahrend erhoben. Der Ablehnungsbescheid vom 19. August 2008 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, so dass insoweit die Jahresfrist des § 58 Abs. 1 VwGO maßgeblich sei. Diese sei durch Klageerhebung am 1. April 2014 gewahrt. Der geltend gemachte Leistungsanspruch ergebe sich aus §§ 18 ff. KiBiz. Die von ihr betriebene Einrichtung erfülle die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz. Eine Betriebserlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII sei erteilt und es liege zudem eine ausreichende Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung vor. Die Beklagte habe den bestehenden Bedarf vor der Erteilung der Betriebserlaubnis zumindest faktisch festgestellt und die Erteilung deswegen auch gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland befürwortet. Unabhängig hiervon führe eine fehlende oder fehlerhafte Bedarfsfeststellung ohnehin nicht zu einem Ausschluss des Förderanspruchs. Vielmehr ergebe sich aus der Wertung des § 74 Abs. 5 SGB VIII, dass eine Förderung auch dann zu gewähren sei, wenn ein entsprechender Bedarf – wie er hier durch die Belegzahlen der klägerischen Einrichtung dokumentiert werde – objektiv bestehe. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, die von ihr, der Klägerin, betriebene Einrichtung im Rahmen der Jugendhilfeplanung (rückwirkend) in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Eine andere Entscheidung sei angesichts des im U-3-Bereich bestehenden Betreuungsunterhangs ermessensfehlerhaft. Diese Verpflichtung der Beklagten bzw. den tatsächlichen planungsrelevanten Bedarf könne das Gericht inzident auch im vorliegenden, auf den Erhalt der Förderung gerichteten Verfahren feststellen. Die (rückwirkende) Aufnahme in die Bedarfsplanung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie den Förderantrag bzw. den damit konkludent verbundenen Antrag auf Aufnahme in die Bedarfsplanung erst unter dem 16./17. Juli 2008 gestellt habe. Denn das KiBiz statuiere für einen derartigen Antrag nach der Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2010 - 24 K 3716/09 -, juris Rn. 29 ff., keine Ausschlussfrist. Eine solche könne insbesondere auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Regelungssystem des KiBiz verpflichtet sei, die Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr jeweils bis zum 15. März eines Jahres aufzustellen und mitzuteilen. Diese Fristbestimmung betreffe nur das Verhältnis zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der finanziellen Beteiligung des Landes an den Förderkosten für Kindertageseinrichtungen. Sie gelte aber nicht für die leistungsberechtigten Träger. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, habe vorliegend gleichwohl eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die von ihr, der Klägerin, betriebene Einrichtung auch nach Ablauf des 15. März 2008 in die Bedarfsplanung aufzunehmen. Die Frist zur Bedarfsmitteilung gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei nämlich über den Zeitpunkt des von ihr gestellten Förderantrags hinaus verlängert worden. Dies ergebe sich aus zwei Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 27. Januar 2012 und vom 25. April 2012 nebst den diesem Schreiben beigefügten Erlassen des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen. Die sonstigen Voraussetzungen für die begehrte Förderung lägen ebenfalls vor. Nach § 20 Abs. 1 KiBiz könnten zwar grundsätzlich nur solche Kindertageseinrichtungen gefördert werden, deren Träger Kirchen, Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sonstige anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen seien. Die Förderung privat-gewerblicher Einrichtungen werde durch die Vorschrift jedoch nicht explizit ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 KiBiz sei insoweit keinesfalls eindeutig und gestatte – jedenfalls in Analogie zu den anderen freien Träger– auch eine Förderung privat-gewerblicher Einrichtungen mit einer Förderquote von 91 %. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 2 KiBiz die privat-gewerblichen Träger ausdrücklich als Träger von Kindertagesstätten benenne und sich den Gesetzgebungsmaterialen keine klaren Hinweise zu einem beabsichtigten Ausschluss dieser Trägergruppe von der Förderung entnehmen ließen. Die Einbeziehung privat-gewerblicher Träger in den Kreis der nach § 20 Abs. 1 KiBiz Anspruchsberechtigten sei schließlich – selbst bei erklärtem gegenteiligen Willen des Gesetzgebers – auch deshalb geboten, weil sich nur so ein Widerspruch zu höherrangigem Recht vermeiden lasse. Der Ausschluss privat-gewerblicher Träger verstoße zunächst gegen zentrale, vom Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Förderung von Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigende Strukturprinzipien des SGB VIII. Betroffen seien das in § 5 SGB VIII niedergelegte und verfassungsrechtlich abgesicherte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern sowie die hiermit zusammenhängende, in § 3 SGB VIII normierte Gewährleistung pluraler Angebotsstrukturen. Beide Prinzipien liefen durch die unterbleibende Förderung privat-gewerblicher Träger faktisch leer. Die aufgrund der fehlenden Zuschüsse deutlich höheren Kosten führten dazu, dass den Eltern die Inanspruchnahme derartiger Einrichtungen dauerhaft verschlossen bleibe und so die Existenz dieser Einrichtungen gefährdet werde. Hierdurch komme es angesichts der besonderen Betreuungskonzepte privat-gewerblicher Träger im Allgemeinen und des von ihr unterhaltenen Betreuungskonzepts im Speziellen zu einer unzulässigen Verkürzung der Angebotsstruktur und damit zugleich zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern. Darüber hinaus führe der Ausschluss privat-gewerblicher Träger von der Förderung auf der Grundlage des KiBiz auch zu einer Verletzung der Art. 2 und 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –. Es fehle insoweit an einem den Eingriff in die Berufsfreiheit bzw. die Ungleichbehandlung gegenüber den begünstigten Trägern rechtfertigenden sachlichen Grund. Ein solcher sei jedoch – gerade auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG – erforderlich, da durch den Ausschluss zentrale, vom Landesgesetzgeber zu beachtende und verfassungsrechtlich fundierte Strukturprinzipien des SGB VIII beeinträchtigt würden. Ein sachlicher Grund könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass ein Unterschied zwischen den durch das KiBiz begünstigten Trägern und privat-gewerblichen Trägern hinsichtlich der Qualität ihrer Leistung bestehe. Einer solchen Sichtweise stünden bereits die gesetzlichen Wertungen des SGB VIII und des KiBiz entgegen, die jeweils davon ausgingen, dass Jugendhilfeleistungen von Trägern der öffentlichen und Trägern der freien Jugendhilfe erbracht würden. Zu den Trägern der freien Jugendhilfe gehörten aber gerade auch privat-gewerbliche Einrichtungsträger. Wenn aber sowohl das SGB VIII als auch das KiBiz privat-gewerbliche Träger grundsätzlich als Leistungserbringer zuließen, sei es verfehlt von einer minderen Qualität der Leistung dieser Träger gegenüber den sonstigen Trägern auszugehen. Das Gesetz kenne kein Zweiklassensystem bezüglich der unterschiedlichen Einrichtungsträger. Vielmehr müssten alle Träger gleichermaßen die von ihnen erwarteten Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfüllen, da sie andernfalls nicht zugelassen werden dürften. Diese Qualitätssicherung erfolge im Betriebserlaubnisverfahren, so dass im Anschluss hieran davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungserbringung bzw. die Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben unabhängig von der jeweiligen Organisationsform der Einrichtungsträger gleichwertig erfolge. Das Argument, privat-gewerbliche Träger leisteten im Vergleich zu anderen, insbesondere gemeinnützigen Trägern, qualitativ schlechtere Arbeit, erweise sich bei genauerer Betrachtung als interessengeleitetes Postulat, das empirisch nicht belegt sei. Soweit versucht werde, die schlechtere Qualität damit zu begründen, dass privat-gewerbliche Träger im Interesse der Gewinnmaximierung an Personal(kosten) und Ausstattung sparten, sei auch dieses nicht belegbar. Abgesehen davon stünden auch die anderen Träger, insbesondere solche auf kommunaler Seite, unter einem erheblichen Kostenoptimierungsdruck, dem sie einerseits durch Einsparung und andererseits durch Gewinnmaximierung begegneten. Letzteres treffe im Übrigen auch auf gemeinnützige Träger zu, da es ihnen nicht verwehrt sei, Gewinne zu erwirtschaften. Zwar seien sie im Gegensatz zu privat-gewerblichen Trägern verpflichtet, die erzielten Gewinne gemeinnützig zu reinvestieren. Indes ändere dies nichts daran, dass sie in zunehmendem Maße unter marktmäßigen Bedingungen agierten und vielfach von betriebswirtschaftlichen Erwägungen geleitet würden. Umgekehrt würden privat-gewerbliche Träger die erwirtschafteten Gewinne nicht ausschließlich privat vereinnahmen, sondern sie in die von ihnen betriebenen Einrichtungen zurückfließen lassen. Dementsprechend arbeiteten letztlich alle Träger unabhängig von ihrer konkreten Organisationsform unter vergleichbaren Bedingungen. Ein qualitativer Unterschied bezüglich der Leistungserbringung privat-gewerblicher Träger und der übrigen Träger könne daher unter dem Gesichtspunkt der Kostenoptimierung bzw. Gewinnmaximierung nicht begründet werden. Schließlich könne auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss privat-gewerblicher Träger von der Unterstützung gemeinnütziger Träger durch die Träger der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. (§ 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die durch § 20 Abs. 1 KiBiz bewirkte Schlechterstellung privat-gewerblicher Träger bei der finanziellen Förderung von Kindertageseinrichtungen sachlich gerechtfertigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. Januar 1988 – 7 B 1.88 – zwar entschieden, dass es auf dem Gebiet des Sozialhilferechts nicht zu beanstanden sei, dem Träger einer Einrichtung, dessen Stellung als Träger entsprechender sozialer Aufgaben das Gesetz gewährleiste und dessen Tätigkeit es durch den Träger der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe unterstützt sehen wolle und dem zudem die Gemeinnützigkeit verbiete, seine Tätigkeit nach Gesichtspunkten der Gewinnerzielung auszurichten, einen Zuschuss für Instandsetzungsmaßnahmen zu gewähren, einen solchen Zuschuss hingegen einem anderen Träger einer gleichartigen Einrichtung vorzuenthalten, der eine gleiche soziale Aufgabenstellung nicht habe, gleichen oder gleichartigen Bedingungen nicht unterliege und die Einrichtung zwecks Gewinnerzielung betreibe. Diese Auffassung, die für sich genommen in Ermangelung einer tragfähigen Begründung schon nicht zu überzeugen vermöge und zudem veraltet sei, könne jedoch nicht auf das Jugendhilferecht übertragen werden. Das Jugendhilferecht gehe von einem anderen Trägerbegriff aus als das Sozialhilferecht, da es auch privat-gewerbliche Träger anerkenne. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass eine Förderung nach § 74 SGB VIII regelmäßig die Gemeinnützigkeit eines Trägers voraussetze. Die Anwendbarkeit dieser Regelung sei vorliegend nach § 74a SGB VIII ausgeschlossen, da im Bereich der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen vorrangig die Regelungen des KiBiz Geltung beanspruchten. Im Übrigen bilde das Merkmal der Gemeinnützigkeit kein geeignetes Differenzierungskriterium. Das gelte – abgesehen von den bereits beschriebenen Unzulänglichkeiten – vorliegend umso mehr, als es sich bei dem Finanzierungssystem auf der Grundlage des KiBiz um eine Entgeltfinanzierung handele, bei der eine unterschiedliche Behandlung anhand des Gemeinnützigkeitsmerkmals bzw. anhand privater Gewinnerzielungsabsichten nicht gerechtfertigt sei. Dem Entgeltcharakter stehe dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Finanzierung auf der Grundlage des KiBiz der Form nach um Zuwendungen handele. Denn der Sache nach entspreche die Förderung einer Entgeltfinanzierung, da die Kindpauschalen nur für tatsächlich aufgenommene Kinder gezahlt würden und sich die Kinderbetreuungseinrichtungen im Gegenzug verpflichten würden, genau festgelegte Personalschlüssel und Gruppenstärken einzuhalten sowie weitere Qualitätskriterien zu erfüllen. Dass die Eltern zu einem Eigenbetrag herangezogen würden, schließe den Entgeltcharakter der Förderung ebenfalls nicht aus. Die gewährten Zuschüsse seien derart hoch, dass nahezu eine Vollfinanzierung und damit nach wie vor eine Gegenleistung für die erbrachten Dienstleistungen der Träger vorliege. Vor diesem Hintergrund sei es daher auch unerheblich, dass die geförderten Träger geringfügige Eigenanteile an den Kosten der von ihnen betriebenen Einrichtungen übernehmen müssten. Der Ausschluss privat-gewerblicher Träger aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 KiBiz führe darüber hinaus auch zu einer Verletzung europarechtlicher Vorschriften. Die ausschließliche Zuschussgewährung an die in § 6 Abs. 1 KiBiz genannten Träger sei als unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 87 EGV (Art. 107 AEUV) einzuordnen. Hierdurch werde unentgeltlich ein wirtschaftlicher Vorteil unmittelbar aus staatlichen Mitteln und mit selektiver Wirkung zugunsten einzelner Unternehmen gewährt, der den innergemeinschaftlichen Handel in wettbewerbsverfälschender Weise beeinträchtige. Der Vorteilscharakter der Förderung könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Zuschüsse nach den vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Altmark Trans entwickelten Kriterien als ein Ausgleich anzusehen seien, der die Gegenleistung für eine Leistung bilde, die von den Unternehmen, denen sie zu Gute kämen, in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhielten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirke, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsposition gelangten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Ausnahme anzunehmen sei, seien vorliegend nicht erfüllt. So fehle es bereits an einer hinreichend klaren Betrauung der begünstigten Träger mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung durch einen Hoheitsakt, da die Aufgabenwahrnehmung im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis durch eine private Auftragserteilung seitens der Eltern erfolge. Darüber hinaus seien auch keine Kriterien ersichtlich, anhand derer der finanzielle Ausgleich für die erbrachte Gegenleistung vor der Leistungserbringung in objektiver und transparenter Form festgelegt worden sei. Auf die im KiBiz bzw. der Anlage I hierzu enthaltenen Regelungen könne insoweit nicht abgestellt werden. Denn die darin enthaltenen Finanzierungsregelungen seien das Ergebnis eines politischen Aushandlungsprozesses, an dem die privat-gewerblichen Einrichtungsträger nicht beteiligt gewesen seien. Schon aus diesem Grunde fehle es ihnen an der notwendigen Transparenz. Aber auch inhaltlich würden sie nicht überzeugen. Es sei nicht erkennbar, an welchen Maßstäben die Höhe der im KiBiz bzw. dessen Anlage I beschriebenen Kindpauschalen orientiert sei. Der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis, dass die Kindpauschalen auf Grundlage von Personal- und Sachkosten ermittelt worden seien, führe ebenfalls nicht weiter. Insoweit bleibe nämlich unklar, woran diese Kosten konkret ausgerichtet seien. Schließlich könne der Vorteilscharakter auch deshalb nicht auf der Basis der Altmark Trans Rechtsprechung verneint werden, weil die Zuschussgewährung – wie sich aus den vorgenannten Gründen ergebe – nicht auf die spezifischen Nettomehrkosten der Leistungserbringung beschränkt und auf der Grundlage einer effizienten Kostenanalyse berechnet worden sei. Die Zuschüsse führten darüber hinaus in beihilfetypischer Form zu einer Wettbewerbsverfälschung. Maßgeblich hierfür sei, dass die privat-gewerblichen Einrichtungsträger zu den sonstigen Trägern in einem Konkurrenzverhältnis stünden und eine Vermutung dafür streite, dass das Wettbewerbsgleichgewicht durch finanzielle Interventionen des Staates zugunsten der anderen Einrichtungsträger verschoben werde. Durch die finanzielle Förderung auf der Grundlage des KiBiz werde zudem der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt, da sie nicht nur national begrenzte Auswirkungen habe. Unerheblich sei insoweit, dass sich der Betrieb von Kindertageseinrichtungen regelmäßig auf lokaler Ebene vollziehe. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, ob die in Rede stehende Dienstleistung tatsächlich oder zumindest potenziell mit gleichartigen Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten konkurriere. Hiervon sei – nicht zuletzt wegen der Lage des Stadtgebiets der Beklagten in Grenznähe – auszugehen, da es nicht nur rein hypothetisch denkbar sei, dass ein Unternehmen aus Belgien oder den Niederlanden Betreuungsleistungen im U-3-Bereich in Nordrhein-Westfalen anbiete. Der innergemeinschaftliche Handel werde durch die Zuschussgewährung auch nicht nur geringfügig im Sinne sog. De-minimis-Beihilfen beeinträchtigt. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die den einzelnen Einrichtungen gewährte Förderung innerhalb von drei Jahren die maßgebliche Schwelle von 100.000,- EUR deutlich übersteige. Schließlich handele es sich bei den durch das KiBiz begünstigten Kinderbetreuungseinrichtungen auch um Unternehmen im Sinne des Art. 87 EGV (107 AEUV). Die Einrichtungen übten eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, indem sie gegen Entgelt Dienstleistungen auf einem Markt erbrächten, die – zumindest auch – von Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten würden bzw. angeboten werden könnten. Dem Entgeltcharakter der von den gemeinnützigen Trägern erbrachten Leistungen stehe dabei – wie bereits dargelegt – nicht entgegen, dass es sich bei der Finanzierung auf der Grundlage des KiBiz der Form nach um Zuwendungen handele. Denn der Sache nach entspreche die Förderung einer Entgeltfinanzierung. Unabhängig hiervon sei die Unternehmensqualität gemeinnütziger Einrichtungsträger im Übrigen aber auch dann zu bejahen, wenn man das Finanzierungssystem des KiBiz als Zuwendungsfinanzierung ansehe. Ein unternehmerisches Handeln setze nämlich nicht zwingend voraus, dass Leistungen gegen Entgelt angeboten würden. Vielmehr reiche es aus, dass die Tätigkeit – wie hier – auch von einem privaten Dritten mit Gewinnerzielungsabsicht er-bracht werden könne. Nach alledem verstoße der Ausschluss privat-gewerblicher Träger aus dem Finanzierungssystem des KiBiz gegen höherrangiges Recht. Dies werde im Übrigen auch durch die vorgelegten Gutachten von Prof. N. vom Januar bzw. März 2013 bestätigt, deren Ausführungen sie, die Klägerin, sich zu eigen mache. Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen. Angesichts der bestehenden Widersprüche zu höherrangigem Recht ergebe sich der von ihr mit dem Hauptantrag geltend gemachte Leistungsanspruch – jedenfalls im Wege der Auslegung – unmittelbar aus § 20 Abs. 1 KiBiz. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, ändere dies am Bestehen des Anspruchs nichts. Der Anspruch ergebe sich – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Vergabe von Mitteln an ausgewählte Sozialraumträger und im Bereich der Krankenhausfinanzierung – zumindest aus den verletzten Grundrechten. Jedenfalls bestehe nach den vorstehenden Ausführungen der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung. Der weitere, auf Unterlassung der Förderung kommunaler Einrichtungsträger gerichtete Hilfsantrag sei – soweit die geltend gemachten Verstöße gegen höherrangiges Recht nicht im Wege der Auslegung oder unter unmittelbarem Rückgriff auf grundrechtliche Gewährleistungen beseitigt würden – begründet. Die grundrechts- und europarechtswidrige Subventionierung der in § 6 Abs. 1 KiBiz genannten Träger könne nur dadurch verhindert werden, dass diese Träger ebenfalls keine Subventionen erhielten. Die Beschränkung des Antrags auf die Förderung kommunaler Träger erfolge deshalb, weil sie, die Klägerin, sich insoweit auch auf das in § 4 SGB VIII enthaltene Subsidiaritätsprinzip berufen könne. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2008 einen Zuschuss zum Betrieb der Tageseinrichtung „I. T. “ für das Kindergartenjahr 2008/2009 in Höhe von insgesamt 156.828,- EUR zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbeschei-des vom 19. August 2008 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts für das Kindergartenjahr 2008/2009 neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, der Beklagten zu untersagen, kommunalen Tageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die die Voraussetzungen der §§ 20, 6 Abs. 1 KiBiz erfüllen, Zuschüsse zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Gewährung von Zuschüssen an kommunale Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, welche die Voraussetzungen nach §§ 20, 6 Abs. 1 KiBiz erfüllen, rechtswidrig ist, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Gewährung von Zuschüssen an kommunale Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für das Kindergartenjahr 2008/2009, welche die Voraussetzungen nach §§ 20, 6 Abs. 1 KiBiz erfüllen, rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung zunächst wiederholend darauf verwiesen, dass die von der Klägerin betriebene Einrichtung bereits deshalb nicht gefördert werden könne, weil sie nicht in die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung einbezogen gewesen sei. Eine förmliche Einbeziehung in die Bedarfsplanung sei auch nicht etwa unter Hinweis auf einen tatsächlich bestehenden Bedarf entbehrlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 74 SGB VIII, da vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung nur gemeinnützige und keine privat-gewerbliche Einrichtungsträger wie die Klägerin erfasst würden. Unabhängig hiervon finde die Vorschrift im Bereich der Kindertagesstätten-finanzierung ohnehin keine Anwendung, da die Ausgestaltung dieses Finanzierungssystems nach § 74a SGB VIII in die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers falle. Ein Rückgriff auf § 74 SGB VIII sei daher ausgeschlossen. Die Klägerin habe auch nicht in die für eine Förderung erforderliche förmliche Bedarfsplanung einbezogen werden können, da ihr Antrag auf Gewährung eines Zuschusses erst nach dem Stichtag der Anmeldung beim Landesjugendamt (15. März) gestellt worden sei. Dieser Stichtag richte sich zwar nicht unmittelbar an die Klägerin als Einrichtungsträgerin, sondern primär an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Zusammenhang mit der Fördermittelanmeldung gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Gleichwohl entfalte die Regelung gegenüber der Klägerin eine zumindest faktische Wirkung bezüglich der von ihr beantragten Förderung. Ungeachtet dessen habe die Klägerin aber auch deshalb keinen Anspruch auf die Förderung, weil die Bezuschussung nach § 20 Abs. 1 KiBiz nur an Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 KiBiz erfolgen könne. Zu diesen Trägern gehöre die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr handele es sich bei ihr angesichts des privat-gewerb-lichen Charakters ihrer Einrichtung um einen anderen Träger im Sinne des § 6 Abs. 2 KiBiZ. Die anderen Träger seien in das KiBiz aufgenommen worden, um der Entwicklung in der Praxis Rechnung zu tragen, wonach auch solche Einrichtungen einen Beitrag zur Lösung des bestehenden Betreuungsbedarfs leisteten. Allerdings habe der Landesgesetzgeber Träger im Sinne des § 6 Abs. 2 KiBiz bewusst aus der Förderung herausgenommen. Insoweit sei in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/4410) ausgeführt, dass auch privat-gewerblichen Trägern erlaubt werden könne, Kindertagesstätten zu betreiben, eine Förderung damit allerdings nicht verbunden sei. Eine Auslegung des § 20 Abs. 1 KiBiz dahingehend, dass auch privat-gewerbliche Träger unter das Fördersystem des KiBiz fielen, komme daher nicht in Betracht. Eine solche Auslegung sei auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Ausschluss privat-gewerblicher Träger vom Finanzierungssystem des KiBiz in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe. Ein solcher Widerspruch sei – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht gegeben. Ein Verstoß gegen zentrale Strukturprinzipien des SGB VIII liege nicht vor. Durch den Ausschluss privat-gewerblicher Träger werde weder das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern noch das Postulat pluraler Angebotsstrukturen verletzt. Diesbezüglich sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Wunsch- und Wahlrecht lediglich den Leistungsberechtigten zustehe. Die Klägerin als Einrichtungsträgerin könne hieraus keine Rechte ableiten. Abgesehen davon werde das Wunsch- und Wahlrecht durch die Regelungen des KiBiz nicht beeinträchtigt. Eltern seien nicht gehindert, Einrichtungen privat-gewerblicher Träger auszuwählen. Ein „faktisches Leerlaufen“ des Wunsch- und Wahlrechts aufgrund der im Vergleich zu gemeinnützigen Trägern höheren Preise der gewerblichen Einrichtung sei nicht zu befürchten. Dies zeige sich schon daran, dass die Einrichtung der Klägerin – trotz des höheren Preisniveaus – voll belegt sei. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass unter der Geltung des KiBiz auch dem Grundsatz pluraler Angebotsstrukturen hinreichend Rechnung getragen werde. Im Übrigen ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des SGB VIII, dass sich das Wunsch- und Wahlrecht primär auf die unterschiedliche Wertorientierung freier Träger beziehe. Abgesehen davon privilegiere das SGB VIII freie, nicht-gewerbliche Träger an zahlreichen Stellen gegenüber gewerblichen Trägern, so dass auch insoweit kein Grund bestehe, sie in das Fördersystem mit einzubeziehen. Eine Verletzung der Art. 2, 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben. In den Sozialleistungssystemen sei es nicht unüblich, privat-gewerbliche Träger von einer Finanzierung oder Förderung auszunehmen. So bestimme § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII – ähnlich wie auch die §§ 18 ff. KiBiz –, dass die Träger der Sozialhilfe die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen sollen. Gewerbliche Träger würden nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ebenso wie auch nach §§ 18 ff. KiBiz nicht gefördert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 27. Januar 1988 – 7 B 1.88 –, zur gleichlautenden Vorgängernorm des § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG sei der Ausschluss dieser Trägergruppe mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es sei gerade nicht zu beanstanden, gemeinnützige Träger gegenüber privat-gewerblichen Trägern im Rahmen einer gesetzlichen Förderregelung zu privilegieren. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei der nach dem KiBiz gewährten Förderung tatsächlich – wie von der Klägerin angenommen – um ein Entgelt handele. Denn die Wahl der Form, in der die Förderung gewährt werde, stehe sowohl im Anwendungsbereich des SGB XII als auch in dem des SGB VIII im Ermessen des öffentlichen Trägers. Letztlich sei aber ohnehin davon auszugehen, dass es sich bei der nach dem KiBiz gewährten Förderung um einen Zuschuss handele. Denn die für die Förderhöhe maßgeblichen Kindpauschalen seien keinesfalls kostendeckend und führten demnach nicht zu einer Vollfinanzierung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch dann noch von einem Zuschuss ausgegangen werden könne, wenn die unterstützten Träger nach ihren individuellen Möglichkeiten eine angemessene Eigenleistung durch finanzielle Beteiligung oder durch konzeptionelles und personelles Engagement im Rahmen der Aufgabenerfüllung erbrächten. Es komme daher durch die Förderung nicht zu einer Vollfinanzierung und damit auch nicht zu einer Entgeltleistung. Eine Verletzung der Art. 2 und 12 GG sei ebenfalls nicht gegeben, da diese Vorschriften einen Gewerbetreibenden nicht davor schützten, dass der Staat in Verfolgung öffentlicher Aufgaben Einrichtungen schaffe oder unterstütze, die im Wettbewerb zu gewerblich betriebenen Einrichtungen stünden. Der Förderausschluss privat-gewerblicher Träger stelle schließlich auch keinen Verstoß gegen die europarechtliche Beihilferegelung des Art. 87 EGV (Art. 107 AEUV) dar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei nicht eröffnet. Bei den auf der Grundlage des KiBiz gewährten Zuschüssen handele es sich nicht um Beihilfen. Es fehle insoweit an der erforderlichen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels, da sich die Wirkung der Förderung auf das Bundesgebiet beschränke. Maßgeblich für diese Einschätzung sei, dass Kindertagesstätten sich lediglich lokal betätigten und angesichts des naturgemäß geringen Einzugsbereichs derartiger Einrichtungen im U-3-Bereich auch nicht zu erwarten sei, dass es zu grenzüberschreitenden Aktivitäten komme. Unabhängig davon könne der von der Klägerin geltend gemachte Leistungs- bzw. Neubescheidungsanspruch ohnehin nicht auf eine Verletzung der Regelung des Art. 87 EGV (Art. 107 AEUV) gestützt werden. Die Norm sei nicht unmittelbar anwendbar, da die Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe ausschließlich der Kommission im Verfahren nach Art. 88 EGV (Art. 108 AEUV) obliege. Die Feststellung der Unzulässigkeit durch die Kommission führe jedoch lediglich dazu, dass die anderen Trägern gewährten Beihilfen zur Herstellung des Wettbewerbs zurückzufordern bzw. zurückzuzahlen seien. Leistungs- bzw. Neubescheidungsansprüche der übergangenen Träger erwüchsen aus einem Verstoß gegen die europarechtlichen Beihilfebestimmungen indes nicht. Soweit die Klägerin hilfsweise die Unterlassung der Zuschussgewährung an kommunale Träger wegen eines Verstoßes gegen Art. 87 EGV (Art. 107 AEUV) begehre, sei auch diesem Antrag nicht zu entsprechen. Denn abgesehen davon, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien, könne die Klägerin aus dieser Norm ohnehin keine subjektiven Rechte herleiten. Ihr fehle es daher insoweit bereits an der Klagebefugnis. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der mit der fristgerecht erhobenen Klage geltend gemachte Leistungs- bzw. Neubescheidungsanspruch sei nicht gegeben, da die von der Klägerin betriebene Einrichtung bereits die (formalen) Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 18 ff. KiBiz nicht erfülle. Erforderlich sei insoweit zwingend die Einbeziehung der jeweiligen Einrichtung in die (förmliche) Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung. An dieser fehle es jedoch bezüglich der klägerischen Einrichtung. Dass eine derartige Einbeziehung erforderlich sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, die die Förderung explizit an die Bedarfsfeststellung und die in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidung über die anzubietenden Gruppenformen und Betreuungszeiten koppelten. Das Bestehen eines rein tatsächlichen Bedarfs genüge insoweit auch unter Berücksichtigung des § 74 Abs. 5 SGB VIII nicht. Dies gelte jedenfalls bezüglich des hier in Rede stehenden Kindergartenjahres 2008/2009. Denn die in diesem Zeitraum erfolgte Umstellung der staatlichen Förderung und des strukturellen Systems der Kinderbetreuung vom Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK – auf das KiBiz habe gerade im vorliegend relevanten Betreuungsbereich der U-3-Kinder erhebliche Veränderungen mit sich gebracht. So habe die zuvor gegebene Möglichkeit, freie Plätze unabhängig von ihrer eigentlichen altersmäßigen Zuordnung zu besetzen, mit Inkrafttreten des KiBiz nicht mehr bestanden. Die hierdurch gegebene Einschränkung der „Nutzung“ von Kindergartenplätzen habe dementsprechend gerade im U-3-Bereich einen gewissen, nicht unerheblichen Neu- bzw. Umplanungsbedarf ausgelöst. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass im Kindergartenjahr 2008/2009 kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für U-3-Kinder bestanden habe. Der örtliche Jugendhilfeträger habe dementsprechend zu diesem Zeitpunkt über eine größere Entscheidungsfreiheit verfügt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er Plätze für diese Altersgruppe in seine Planungen einstellte und sie finanzierte. Nach alledem komme es für den Erhalt einer Förderung daher – jedenfalls im Kindergartenjahr 2008/2009 – nicht auf eine tatsächliche Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen bzw. einen insoweit objektiv bestehenden Bedarf an. Maßgeblich sei vielmehr die Einbeziehung der jeweiligen Einrichtungen in die (förmliche) Bedarfsfeststellung im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung. Die Einrichtung der Klägerin sei von der Beklagten jedoch unstreitig nicht in die örtliche Bedarfsplanung einbezogen worden. Es habe auch keine Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Einbeziehung bestanden. Offen bleiben könne dabei, ob die Beklagte zu einem Ausschluss der klägerischen Einrichtung schon allein aufgrund deren privat-gewerblichen Charakters berechtigt gewesen sei. Denn die unterbliebene Berücksichtigung sei zumindest deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ihren Förderantrag erst unter dem 16./17. Juli 2008 und damit bezogen auf das Kindergartenjahr 2008/2009 verspätet gestellt habe. Das KiBiz enthalte für die Stellung eines solchen Antrags zwar keine ausdrückliche Fristregelung. Aus der in § 19 Abs. 3 Satz 3 KiBiz enthaltenen Frist (15. März) zur verbindlichen Mitteilung der örtlichen Bedarfsplanung gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Beteiligung des Landes an den Kosten für Kindertageseinrichtungen ergebe sich jedoch ein zeitlicher Entscheidungsrahmen für das Vorliegen der bei der Bedarfsermittlung notwendigen Basisdaten, der jedenfalls mit Ablauf des 15. März eines jeden Jahres ende. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Förderanträge könnten nur noch für das auf den Förderzeitraum folgende Kindergartenjahr berücksichtigt werden. Nur ein solches Verständnis werde der zentralen Rolle und Steuerungsfunktion der örtlichen Jugendhilfeplanung sowie dem Umstand gerecht, dass das mehrere Stufen umfassenden Fördersystems auf einer höheren Stufe zeitliche Vorgaben (zur technischen) Umsetzung enthalte und damit ein von jeglichen zeitlichen Vorgaben freies Handeln auf der/den darunterliegenden Stufe(n) ausschließe. Vor diesem Hintergrund sei der gegenteiligen, eine Ausschlussfrist für die Stellung des Förderantrags verneinenden Ansicht des VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2010 – 24 K 3716/09 –, juris Rn. 29 ff., nicht zu folgen. Sie orientiere sich überdies in zu starkem Maße an den vor Inkrafttreten des KiBiz geltenden Förderbestimmungen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Landschaftsverband Rheinland in zwei Rundschreiben vom Januar und April 2012 auf die Möglichkeit einer nachträglichen – nach dem 15. März erfolgenden – Mittelanmeldung verweise. Die Schreiben bezögen sich erstmals auf das Kindergartenjahr 2011/2012 und hätten somit keine Bedeutung für den streitgegenständlichen Förderzeitraum. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Einrichtung der Klägerin gleichsam von Amts wegen fristgerecht in die örtliche Bedarfsplanung aufzunehmen. Allein die Kenntnis von der zugunsten der Klägerin erteilten Betriebserlaubnis vermöge eine solche Pflicht nicht zu begründen. Angesichts unterschiedlicher – auch rein privat getragener – Finanzierungsmodelle für Kindertageseinrichtungen lasse sich nämlich aus dem Betrieb einer solchen Einrichtung allein noch nicht zwingend auf den Wunsch nach öffentlicher Förderung schließen. Das gelte mit Blick auf die klägerische Einrichtung umso mehr, als es sich hierbei seinerzeit um eine Neugründung gehandelt habe und die Beklagte somit auch nicht aufgrund etwaiger Vorkenntnissen von sich aus im Zuge der Bedarfsplanung auf die Klägerin habe zugehen müssen. Den von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung vorgelegten Rechtsgutachten des Prof. Dr. N. zur Frage der Bedarfsplanung komme im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Leistungs- bzw. Neubescheidungsanspruch keine Bedeutung zu. Sie befassten sich inhaltlich mit der rechtlichen Situation ab dem 1. August 2013 und beträfen damit nicht die im Kindergartenjahr 2008/2009 gültige Rechtslage. Die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge auf Untersagung der Leistungen an andere Einrichtungsträger bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit solcher Leistungen hätten ebenfalls keinen Erfolg. Der insoweit seitens der Klägerin angenommene Verstoß gegen Verfassungsrecht sei bezogen auf das Kindergartenjahr 2008/2009 nicht gegeben. Die Förderung anderer Einrichtungsträger stelle keine Subventionierung von Konkurrenten dar, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könne. Vielmehr sei die Klägerin – wie dargelegt – zu Recht aus dem Kreis der Konkurrierenden ausgeschlossen worden und stehe damit im streitigen Förderzeitraum in keinem Konkurrenzverhältnis. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung nimmt sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Ausschlus-ses privat-gewerblicher Träger von der finanziellen Förderung auf der Grundlage des KiBiz und trägt ergänzend Folgendes vor: Die Grundannahmen des Verwaltungsgerichts, der geltend gemachte Förderanspruch sei mangels Aufnahme der von ihr betriebenen Einrichtung in die örtliche Bedarfsplanung ausgeschlossen und die Beklagte sei zu einer solchen Aufnahme infolge einer verspäteten Antragstellung auch nicht verpflichtet gewesen, seien unzutreffend. Bei der Bedarfsplanungsentscheidung auf örtlicher Ebene handele es sich im Hinblick auf die nachgelagerte Förderentscheidung um vorbereitendes Verwaltungshandeln. Eine etwaige fehlerhafte Bedarfsplanung werde daher erst im Rahmen der Entscheidung über die Förderung nach außen hin sichtbar und sei deswegen bei einer Anfechtung der Förderentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei es verkürzt, wenn das Verwaltungsgericht den von ihr, der Klägerin, geltend gemachten Leistungs- bzw. Neubescheidungsanspruch schlicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Einbeziehung ihrer Einrichtung in die örtliche Bedarfsplanung begründe. Vielmehr hätte es – was sich im Übrigen auch aus den von ihr vorgelegten und in zeitlicher Hinsicht Geltung beanspruchenden Rechtsgutachten des Prof. N. ergebe – einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die von der Beklagten getroffene Bedarfsfeststellung ermessensfehler- bzw. willkürfrei getroffen worden sei. Letzteres sei vorliegend gerade nicht der Fall, da die unterbliebene Einbeziehung der von ihr betriebenen Einrichtung in die Bedarfsplanung ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Vermerks zum konkreten Ablauf der Planung ausschließlich wegen des privat-gewerblichen Charakters der Einrichtung unterblieben sei. Die Differenzierung zwischen privat-gewerblichen und gemeinnützi-gen Einrichtungen stelle jedoch – wie bereits in der Klageschrift ausgeführt – eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung dar und begründe damit einen Ermessensfehler. Dieser sei vorliegend auch beachtlich, da die von ihr betriebene Einrichtung bei sachgerechter Ausübung des Ermessens durch die Beklagte in die Bedarfsplanung aufzunehmen gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht den vorgenommenen Ausschluss aus der Bedarfsplanung mit der Begründung als zulässig erachte, dass der Förderantrag verspätet bei der Beklagten eingegangen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Das Antragserfordernis finde im Gesetz keine Stütze. Angesichts der berufsregelnden Tendenz, die einem solchen Erfordernis inne wohne, bedürfe es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine Antragstellung sei daher für eine Einbeziehung in die Bedarfsplanung nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte im Übrigen für die Einhaltung einer Frist. Das KiBiz beinhalte auch insoweit keine Vorgaben. Das gelte jedenfalls für das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dass das Gesetz im Verhältnis zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den 15. März eines Jahres als Stichtag für den bei der Ermittlung des Landeszuschusses zugrunde zu legenden Bedarf festlege, sei – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – unerheblich. Wollte man dies anders sehen, bliebe für die Leistungsbegehrenden völlig unklar, bis zu welchem Zeitpunkt sie genau ihre Anträge bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einreichen müssten. Dass ein solches Ergebnis keinen Bestand haben könne, liege auch mit Blick auf die hiervon abweichen-de Rechtsprechung des VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2010 – 24 K 3716/09 – und des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 2011 – 12 S 1774/10 –, juris Rn. 25 – auf der Hand. Nach alledem sei die Beklagte somit verpflichtet gewesen, von Amts wegen die maßgeblichen Planungsgrundlagen unter Einbeziehung der klägerischen Einrichtung zu ermitteln, um auf dieser Grundlage das ihr bei der Bedarfsplanung eingeräumte Ermessen sachgerecht ausüben zu können. Im Ausgangspunkt sei die Beklagte offenbar selbst von einer entsprechenden Verpflichtung ausgegangen. Anders lasse sich zumindest nicht erklären, wieso sie – allerdings unter unzulässiger Ausklammerung der übrigen Träger – die in § 20 Abs. 1 KiBiz aufgeführten Träger vor der Bedarfsplanung aufgefordert habe, etwaige Fördermittelbegehren oder Begehren nach der Aufnahme in die Bedarfsplanung geltend zu machen. Zumindest aufgrund dieses Verhaltens habe man von ihr, der Klägerin, nicht erwarten können, dass sie von sich aus mit ihrem Förderbegehren an die Beklagte herantrete. Das gelte umso mehr, als die Beklagte bereits während des Verfahrens zur Erteilung der ersten Betriebserlaubnis für die klägerische Einrichtung durch die Entgegennahme des entsprechenden Antrags und Abfassung einer Stellungnahme eingebunden gewesen sei. Der bestehende Wunsch nach einer Förderung sei ihr somit frühzeitig bekannt gewesen. Hinzu komme, dass sie auch die in der klägerischen Einrichtung vorgehaltenen Betreuungsplätze bei der Ermittlung der Betreuungsquote im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter der Rubrik „privat-gewerbliche Anbieter“ erfasst und damit zu erkennen gegeben habe, dass ihr das dort bestehende Betreuungsangebot bekannt war. Ungeachtet dessen hätte dem von ihr im Juli 2009 geltend gemachten Förderbegehren selbst bei einem unterstellten Antrags- und Fristerfordernis auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Basis des Rundschreibens des Landschaftsverbandes Rheinland vom 28. Mai 2008 bzw. der beigefügten Erlasse des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2008 und vom 23. Mai 2008 noch entsprochen werden müssen. Denn nach der Erlasslage hätten Anträge auf Betriebskostenzuschüsse von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe noch bis zum 31. Oktober 2008 gestellt werden können. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbe-scheides vom 19. August 2008 zu verpflichten, der Klägerin einen Zuschuss zum Betrieb der Tageseinrichtung „I. T. “ für das Kindergartenjahr 2008/2009 in Höhe von insgesamt 156.828,00 EUR zu gewähren, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbe-scheides vom 19. August 2008 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. Juli 2008 auf Gewährung eines Zuschusses zum Betrieb der Tageseinrichtung „I. T. “ für das Kindergartenjahr 2008/2009 in Höhe von insgesamt 156.828,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 19. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zum Betrieb der Tageseinrichtung „I. T. “ für das Kindergartenjahr 2008/2009 in Höhe von insgesamt 156.828,00 Euro und keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung ihres Antrags vom 17. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin, die als Trägerin seit dem 1. Juli 2008 die privat-gewerbliche Einrichtung zur Kleinkindbetreuung „I. T. “ für Kinder im Alter von 0,3 bis 3 Jahren in B. betreibt, kann ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Zuschusses für das Kindergartenjahr 2008/2009 nicht auf die landesgesetzliche Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 1 des am 1. August 2008 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 462, stützen. Die darin geregelten Zuschüsse sind als Vomhundertsätze der „Kindpauschalen nach § 19“ KiBiz ausgestaltet. Welche Kindpauschalen insoweit maßgebend sind, regeln § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 KiBiz. Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen „aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung“. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen „im Rahmen der Jugendhilfeplanung“ entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Die damit verbundene Anerkennung der zentralen Steuerungsfunktion der Jugendhilfeplanung wird bestätigt durch § 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz, wonach die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen neben einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII die „Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung“ voraussetzt. Die Verknüpfung des Anspruchs auf Zuschussgewährung mit der Tatbestandsvoraussetzung einer die konkrete Kindertageseinrichtung betreffenden „Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung“ (§ 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz) sowie mit der weiteren Tatbestands-voraussetzung der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem KiBiz durch die zu fördernde Einrichtung „auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung“ (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 KiBiz) führt nur dann zu einem Finanzierungs- bzw. Förderanspruch dem Grunde nach, wenn 1. eine wirksame örtliche Jugendhilfeplanung besteht und (kumulativ) 2. die zu fördernde Kindertageseinrichtung in die wirksame Bedarfsfeststellung des örtlichen Jugendhilfeplans aufgenommen worden ist und damit Aufgaben des KiBiz auch „auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung“ wahrnehmen kann. Das Bestehen einer die konkrete Kindertageseinrichtung betreffenden Bedarfsfeststellung im örtlichen Jugendhilfeplan wird danach für den Finanzierungs- bzw. Förderanspruch landesgesetzlich zwingend vorausgesetzt. Ist entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz „im Rahmen der Jugendhilfeplanung“ entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden, ergeben sich nach § 19 Abs. 3 Satz 3 KiBiz bis zum 15. März „aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung“ die Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kind-pauschalen. Nach der landesrechtlichen Ausgestaltung des Fördersystems stellen daher die einrichtungsbezogene Ermittlung der Kindpauschalen und die hierauf beruhende Förderung Folgeentscheidungen dar, die der konstitutiven Planungsentscheidung nachgelagert sind und die die materiellen planungsrechtlichen Vorgaben und Entscheidungen lediglich vollziehen, ohne dass insoweit ein erneuter materieller Bewertungsspielraum eröffnet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - 12 B 799/08 sowie 12 B 803/08 -, juris, und vom 30. November 2010 - 12 A 2777/09 -, juris, jeweils m.w.N. Insoweit ist in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des den Ländern nach § 74a SGB VIII eröffneten Gestaltungsspielraums und des diesen Gestaltungsspielraum mit den §§ 18 ff. KiBiz ausfüllenden, eigenständigen und umfassenden Finanzierungssystems gegenüber der bundesrechtlichen Ausformung der Förderung nach § 74 SGB VIII in zweierlei Hinsicht eine qualitative Aufwertung der Jugendhilfeplanung erfolgt. Während eine Förderentscheidung nach § 74 SGB VIII eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht erfordert, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 – 5 C 18.01 -, juris, setzt nach nordrhein-westfälischem Landesrecht der Förderungsanspruch nicht nur das Bestehen (irgend)einer Jugendhilfeplanung voraus, sondern ein solcher Anspruch knüpft an die in der Jugendhilfeplanung einrichtungsscharf getroffene Entscheidung über die dortigen Gruppenformen und die Betreuungszeiten an. Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfolgt die Entscheidung über Art und Höhe der Förderung nach Ermessen. Eine solche Ermessenentscheidung ist in § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr vorgesehen. Der durch § 20 Abs. 1 KiBiz begründete Förderanspruch ist vielmehr – wie dargelegt – dem Grunde nach von der getroffenen Planungsentscheidung abhängig und darüber hinaus aufgrund der vorgegebenen gestaffelten Prozentsätze auch der Höhe nach als gebundener Anspruch ausgestaltet. Eine die Einrichtung der Klägerin betreffende und hierfür Gruppenformen und die Betreuungszeiten ausweisende Entscheidung der Jugendhilfeplanung als Vor-aussetzung für die begehrte Förderung liegt unstreitig nicht vor. Fehlt es – wie hier – an einer die konkrete Einrichtung erfassenden Planungsentscheidung, besteht nach Landesrecht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Finanzierung bzw. Förderung der konkreten Kindertageseinrichtung. Wie der Senat bereits im Juni 2008 entschieden hat, sind nach dem geltenden Landesrecht Fragen der örtlichen Jugendhilfeplanung und der in diesem Rahmen erfolgenden Bedarfsfeststellung und –deckung im nachgelagerten, lediglich akzessorischen Verfahren über die Finanzierung bzw. die Förderung von Kindertageseinrich-tungen grundsätzlich unbeachtlich. Soll – wie hier – eine Kindertageseinrichtung finanziert bzw. gefördert werden, für die eine Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung nicht vorliegt, ist folglich die der Finanzierung bzw. der Förderung vorgelagerte positive Bedarfsfeststellung herbeizu-führen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - 12 B 799/08 sowie 12 B 803/08 -, juris, und vom 30. November 2010 - 12 A 2777/09 -, juris, jeweils m.w.N. Die Geltendmachung eines derartigen selbständigen Anspruchs ist bislang nicht erfolgt, weil die Klägerin auf dem Standpunkt steht, dass die jugendhilferechtliche Planungsentscheidung vorbereitendes Verwaltungshandeln sei, dessen Rechtmäßigkeit erst im Rahmen der anschließenden Umsetzung durch die Förderentscheidung überprüft werden könne. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Förderentscheidung sei daher inzident auch die Rechtmäßigkeit der Bedarfsplanung zu prüfen. Diese Auffassung geht an dem landesrechtlich abgestuften und gekoppelten System von Planungsentscheidung und Förderung vorbei. Selbst wenn ein solcher Anspruch geltend gemacht worden wäre, stünde diesem zum jetzigen Zeitpunkt der Zeitablauf entgegen. Die Durchsetzung einer positiven Bedarfsfeststellung wäre notwendigerweise auf eine neue, gegenüber der bisher getroffenen Entscheidung geänderte Bedarfsfeststellung unter Einbeziehung der bislang nicht berücksichtigten privat-gewerblichen Einrichtung der Klägerin zur Deckung des bestehenden Betreuungsbedarfs gerichtet. Es liegt aber auf der Hand, dass eine materielle planerische und gestaltende Entscheidung und Abwägung mit dem Ziel der Herbeiführung einer (selbst für die unter § 24 Abs. 3 SGB VIII fallenden Kinder nur stufenweise – vgl. den seinerzeit noch geltenden § 24a SGB VIII – angelegten) geänderten Bedarfsdeckung als Grundlage für die Betreuung der zum damaligen Zeitpunkt unter dreijährigen Kinder (U-3-Kinder) nachträglich nicht mehr erfolgen kann. Hinzu kommt, dass eine mit einer Förderung nach § 20 KiBiz zwangsläufig verbundene Erhebung von Elternbeiträgen nach § 90 SGB VIII i. V. m. § 23 KiBiz rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum regelmäßig nicht realisiert werden kann, so dass die im landesrechtlichen Fördersystem aufgrund der jeweiligen Förderquote und des Eigenanteils des Einrichtungsträgers angelegte - und dem Jugendamt zufließende - Eigenbeteiligung der Eltern ausgeschlossen wäre. Etwas anderes mag etwa gelten, wenn mit dem geltend gemachten Förderanspruch eine - der ansonsten erfolgten Elternbeitragserhebung entsprechende, hypothetische - Eigenbeteiligung der Eltern zugunsten des Jugendamtes bereits Berücksichtigung gefunden hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da der Primäranspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, wäre die Klägerin auf die Geltendmachung eines etwaigen Sekundäranspruchs verwiesen. Unabhängig davon wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der damaligen Planungsentscheidung die Einrichtung der Klägerin in die Abwägung zur Bedarfsdeckung und in die damit einhergehende Bestimmung der Gruppenformen und Betreuungszeiten für die jeweilige Einrichtung miteinzubeziehen. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich nach § 19 Abs. 3 Satz 3 KiBiz bis zum 15. März aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung die Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Mit dieser Regelung werden die für die Förderung zu berücksichtigenden Kindpauschalen und damit auch die insoweit erfassten Einrichtungen auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Stichtag 15. März festgeschrieben. Diese Stichtags-funktion ist mit Blick auf die mit dem KiBiz erfolgte Umstellung der Finanzierung von einer nachträglichen Betriebskostenbezuschussung mit den laufenden Betrieb begleitenden Abschlagszahlungen auf eine an den festgestellten Pauschalen ausgerichtete Finanzierung und Budgetierung des laufenden Betriebs zwingend notwendig. Dies wird durch die gesetzliche Systematik im Weiteren bestätigt, als unmittelbar nachfolgend in § 19 Abs. 3 KiBiz auch der sich aufdrängende Fall nachträglicher Abweichungen vom Gesetzgeber geregelt worden ist. Nach § 19 Abs. 3 Satz 4 KiBiz sind Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen zu berücksichtigen, allerdings nur, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v.H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Eine Änderung des Kreises der nach dem Ergebnis der Jugendhilfeplanung zum 15. März festgeschriebenen Einrichtungen ist damit gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Stichtagsfunktion war auch vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hatte zunächst eine derartige Regelung nicht vorgesehen. § 19 Abs. 3 des Gesetzentwurfs entsprach im Wesentlichen dem nunmehr geltenden Abs. 5 des § 19 KiBiz. Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 21. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Generationen, Familie und Integration vom 18. Oktober 2007 wurde u.a. unter Nr. 5b für § 19 des Gesetzentwurfs ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen: „Zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kind-pauschalen. Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen“ (vgl. LT-Drucks. 14/5229, Nr. 5b, S. 50). Zur Begründung wurde ausgeführt: „Mit der Schaffung eines Einrichtungsbudgets auf der Grundlage der von KiBiz vorgesehenen Kindpauschale wird den Ergebnissen der Anhörung entsprochen. Damit kann zukünftig auf der Grundlage der in der Anlage zu diesem Paragraphen genannten Gruppenformen ein auf die einzelne Einrichtung bezogenes Budget gelten, welches Belegungsschwankungen von bis zu 10 % nach oben oder nach unten auffängt. Dadurch entsteht für den Träger die Möglichkeit, eine Gruppe in einer Tageseinrichtung mit einer geringeren Zahl an Kindern als in der Tabelle zu § 19 vorgesehen zu belegen, wenn dies im Einzelfall notwendig erscheint. Diese Regelung erhöht die Flexibilität des Trägers und schafft mehr Planungssicherheit. Grundlage für die Planung ist der zum 15. März festgestellte Bedarf für das folgende Kindergartenjahr. Sie gilt insoweit als verbindlich für die Gewährung der Pauschalen (Hervorhebung durch den Senat). Bei der Festlegung des Bedarfs kommt der kommunalen Jugendhilfeplanung die zentrale Steuerungsfunktion zu“ (LT-Drucks. 14/5229, Nr. 5b, S. 51). Mit der der Beschlussempfehlung entsprechenden Fassung des § 19 Abs. 3 ist das Gesetz beschlossen worden. Vgl. Plenarprotokoll 14/72, S. 8332. Die Verbindlichkeit der im Rahmen der Jugendhilfeplanung über die Gruppenformen und die Betreuungszeiten bis zum 15. März getroffenen Entscheidungen wird auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz) vom 18. Dezember 2007, GV. NRW. S. 739, geändert durch Verordnung vom 14. November 2008, GV. NRW. S. 728, ausdrücklich und eindeutig anerkannt: „Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen.“ Bis zum 15. März 2008 gab es für die Beklagte keinen Anlass, bei ihrer Entscheidung über die Gruppenformen und die Betreuungszeiten die Einrichtung der Klägerin zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 3 KiBiz gelten für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und für die Planungsverantwortung die Vorschriften des SGB VIII unmittelbar. Maßgebende Bestimmung für die Jugendhilfeplanung ist danach neben §§ 24, 24a SGB VIII der § 80 SGB VIII. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sind sie (die anerkann-ten Träger der freien Jugendhilfe) zu diesem Zweck vom Jugendhilfeausschuss zu hören. Eine gesetzliche Verpflichtung zur vorherigen Beteiligung aller Träger ist damit nicht verbunden. Die vorherige Beteiligung der anerkannten Träger ist hier ausweislich der vorgelegten Unterlagen unstreitig der Fall gewesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestanden auch keine vorherigen Rechtsbeziehungen, aus denen sich die Verpflichtung für die Beklagte ergab, die erst zum 1. Januar 2008 in Betrieb genommene – seinerzeit noch unter der Trägerschaft des Herrn L. -I1. I2. und auf der Grundlage der ausschließlich ihm unter dem 15. Januar 2008 erteilten Betriebserlaubnis geführte – Einrichtung „I. T. “ in die Planungsentscheidung einzubeziehen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der genannten Betriebser-laubnis, zumal in dem diesbezüglichen Übersendungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Erlaubnis keine Förderzusage darstelle. Eine gesetzliche Verknüpfung zwischen der Erteilung einer Betriebserlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung und der Einbeziehung in die jugendhilferechtliche Bedarfsplanung unabhängig von der Art des Einrichtungsträgers besteht nicht; gerade freien Einrichtungsträgern ist es unbenommen, ihre Einrichtung auf der Grundlage der erteilten Betriebserlaubnis selbständig (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und unabhängig von einer jugendhilferechtlichen Bedarfsfeststellung zu führen. Dies gilt insbesondere für die privat-gewerblichen Einrichtungsträger. Auch ist eine jugendhilferechtliche Bedarfsfeststellung i.S.d. § 19 Abs. 3 KiBiz nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis, wie sich aus den in § 45 SGB VIII normierten Erteilungsvoraussetzungen ohne weiteres entnehmen lässt. Zudem sahen die im Juli 2007 vom Sohn des Herrn L. -I1. I2. vorgelegten „Konzeptionellen Überlegungen“ unter dem Kapitel „Kosten für die Betreuung, Finanzierung“ ausdrücklich eine Finanzierung als „unabhängiger und privatwirtschaftlicher Dienstleister aus den Betreuungsentgelten der Eltern vor. Zuschüsse der öffentlichen Hand werden derzeit nicht bezogen“. Wenn danach der Bezug öffentlicher Zuschüsse nicht endgültig abgelehnt wird, war doch bis zum Stichtag 15. März 2008 für die Beklagte nicht erkennbar, dass eine solche Förderung notwendig war oder begehrt werden sollte und sich deshalb die Frage der Einbeziehung in die jugendhilferechtliche Bedarfsplanung und Abwägung stellte. Hier hätte es dem damaligen Träger der zum 1. Januar 2008 neu gegründeten Einrichtung, Herrn L. -I1. I2. , oblegen, die Änderung des Finanzierungskonzepts und das Verlangen auf Einbeziehung in die jugendhilferechtliche Bedarfsplanung gegenüber der Beklagten frühzeitig geltend zu machen (ein Gesichtspunkt, der auch im Rahmen der Geltendmachung etwaiger Sekundäransprüche von Bedeutung sein dürfte); der Gesetzestext des KiBiz war zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht (Veröffentlichung im GV.NRW. am 16. November 2007). Ein solches Begehren ist jedoch bis zum 15. März 2008 an die Beklagte nicht herangetragen worden; der Antrag auf Zuschussgewährung ist erst nach dem Übergang der Trägereigenschaft auf die Klägerin im Juli 2008 gestellt worden. Hinderungsgründe sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass die aus § 24 Abs. 2 SGB VIII seinerzeit lediglich folgende objektiv-rechtliche Vorhalteverpflichtung gegenüber Kindern unter drei Jahren und die in diesem Rahmen zu berücksichtigende Strukturentscheidung des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot gemäß § 3 Abs. 1 SGB VIII sowie das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sich nur auf solche Einrichtungen beziehen können, deren Inanspruchnahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich durchsetzbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013– 12 A 55/13 -, juris, m.w.N. Dass dem zuständigen Jugendhilfeträger von dem damaligen Träger der privat-gewerblichen Einrichtung zur Kleinkindbetreuung „I. T. “ für Kinder im Alter von 0,3 bis 3 Jahren in B. , Herrn L. -I1. I2. , bereits ein Belegungsrecht eingeräumt war, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. An einem solchen Belegungsrecht fehlte es im Übrigen auch nach dem Wechsel der Trägerschaft auf die Klägerin zum 1. Juli 2008. Allein der Umstand, dass zum Stichtag 15. März 2008 mit der genannten Einrichtung weitere Betreuungsplätze vorhanden waren bzw. sind, führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit der für die Einrichtung „I. T. “ weder Gruppenformen noch Betreuungszeiten i.S.d. § 19 KiBiz beinhaltenden Planungsentscheidung. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Frist für die Anmeldung von Fördermitteln für das Kindergartenjahr 2008/2009 bis zum 31. Oktober 2008 verlängert worden ist. Die diesbezüglich von der Klägerin in Bezug genommenen Erlasse des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2008 und vom 23. Mai 2008 bezogen sich vielmehr auf vor dem Kindergartenjahr 2008/2009 liegende Förderzeiträume und betreffen Betriebskostenzuschüsse, die noch auf der Grundlage des GTK gewährt worden sind. Unabhängig davon bestand aber auch deshalb keine Verpflichtung der Beklagten, die Einrichtung der Klägerin bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen, weil die Einrichtung privat-gewerblich betrieben wird. Solche Einrichtungen sind nach den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen in § 20 KiBiz von einer Förderung generell ausgeschlossen. Ein derartiger Ausschluss verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Einführung des § 74a Satz 1 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG – vom 27. Dezember 2004, BGBl. I S. 3852, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 hat den Bundesländern zwar die Möglichkeit eröffnet, bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen auch privat-gewerb-liche Träger zu berücksichtigen, eine gesetzliche Verpflichtung war damit jedoch nicht verbunden. Entsprechendes gilt für den durch das Kinderförderungsgesetz – KiföG – vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403, mit Wirkung vom 16. Dezember 2008 eingefügten Satz 2 des § 74a SGB VIII. Das damit ursprünglich verfolgte Ziel, eine deutliche Gleichstellung zwischen privat-gemeinnützigen und privat-gewerblichen Anbietern zu erreichen, ist nicht erreicht worden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Regierungsfraktionen, BT-Drs. 16/10173 S. 7 und BT-Drs. 16/9299, S. 7: 15. In § 74a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Dabei sind alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gleich zu behandeln.“ BT-Drs. 16/10173 S. 7 und BT-Drs. 16/9299, S. 18 Begründung: Zu Nummer 15 (§ 74a) Im Rahmen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes wurde durch die Einfügung von § 74a klargestellt, dass § 74 für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommt und die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen den Ländern überlassen bleibt. Damit sollte den Ländern auch die Möglichkeit eröffnet werden, privat-gewerbliche Träger von Tageseinrichtungen in die Finanzierung einzubeziehen. Einzelne Länder haben bisher von ihrer Kompetenz nach § 74a keinen Gebrauch gemacht, andere haben privatgewerbliche Träger ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Förderung einbezogen, so dass den kommunalen Gebietskörperschaften vielfach die Möglichkeit der Förderung betrieblicher Einrichtungen versperrt blieb. Deren Engagement ist aber zur Erreichung des Ausbauziels unverzichtbar. Nur so kann auch eine Vielfalt in der Kinderbetreuung geschaffen werden, die den Eltern hinreichende Auswahlmöglichkeiten verschafft, um das für ihre und den Bedürfnissen ihres Kindes passende Betreuungsangebot zu finden. Durch die Einfügung von Satz 2 wird sichergestellt, dass künftig in allen Ländern unabhängig von der jeweils gewählten Finanzierungsform privat-gewerbliche und frei-gemeinnützige Anbieter gleich gestellt werden, wenn sie die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen. Zu den Voraussetzungen zählt nicht nur die Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung, sondern auch die Erfüllung fachlicher Standards, die vom Land und/oder den Kommunen aufgestellt werden. An diese Verpflichtung gebunden sind nicht nur die Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern auch die Länder selbst, sofern und soweit sie sich an der Finanzierung beteiligen. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 16/10173 S. 11: 8. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 74a Satz 1a SGB VIII) Artikel 1 Nr. 15 ist zu streichen. Begründung: Die Änderung des § 74a SGB VIII ist nicht erforderlich. Es ist weiterhin den Ländern zu überlassen, ob und inwieweit sie sich als Ergebnis einer eigenen Abwägung für eine landesrechtliche Öffnung der öffentlichen Finanzierung auch für privatgewerbliche Träger von Tageseinrichtungen entscheiden. Hier wird in nicht notwendiger Beschneidung der Länderkompetenzen gehandelt. Die bisher im Gesetz enthaltene Formulierung der Befugnis in § 74a SGB VIII ist ausreichend. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der bedarfsgerechten - ab dem 1. August 2013 vom ersten Lebensjahr anspruchsbewehrten - Angebotsversorgung bleibt auch ohne die gesetzliche Neuregelung in § 74a SGB VIII unberührt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut der beabsichtigten Regelung nicht ohne Weiteres der Inhalt zu entnehmen, der laut Gesetzesbegründung damit zwingend verbunden sein soll. Wesentlicher Sinn der dann Gesetz gewordenen offenen Kompromissformel „Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen, gefördert werden“, – einer Kompromissformel „ohne normativen Gehalt“, vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 74a Rn. 6 - war es, den Ländern die Möglichkeit einzuräumen, von der Anerkennung und damit dem Gemeinnützigkeitserfordernis abzusehen und damit für die Förderung nicht an den Status (privat-gewerblich oder privat-gemeinnützig) anzuknüpfen, sondern an die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen. Vgl. N. , in: FK zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 74a Rn 6. Dies war allerdings auch schon auf der Grundlage des Satzes 1 des § 74a SGB VIII möglich. Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 74a Rn. 7. Eine Verpflichtung, privat-gewerbliche Einrichtungen zu fördern, ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht. Das Finanzierungssystem des Vierten Abschnitts des KiBiz ist nicht an der bundesrechtlichen Vorschrift des § 74a SGB VIII zu messen. Vielmehr scheidet eine Überprüfung der Finanzierung nach den landesrechtlichen Vorschriften des KiBiz anhand der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) eingefügten bundesrechtlichen Vorschrift des § 74a SGB VIII aus. Nach § 74a Satz 1 SGB VIII regelt das Landesrecht die Finanzierung von Tageseinrichtungen. Diese Bestimmung ist die kompetenzielle Grundlage zur Schaffung eines landesrechtlichen Regelungssystems zur Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder. Sinn der Vorschrift ist es, den Ländern zu ermöglichen, in eigener Verantwortung die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu regeln und ihnen dabei alle Möglichkeiten der Finanzierung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 5 CN 1.09 –, Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1, juris, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/3676, Seite 39; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 –, juris, Revisionsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 5 B 2.13 -, juris; vgl. auch N. , a.a.O., § 74a Rn 3. Die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich dabei auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich der (institutionellen) Förderung der Träger der freien Jugendhilfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, a.a.O.; Fridrich/Lieber, Förderanspruch der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81. § 74a Satz 1 SGB VIII ist aber kein (bundesrechtlicher) Prüfungsmaßstab für das Landesrecht. Dementsprechend ergeben sich für die Ausgestaltung des landesrechtlichen Fördersystems erhebliche Bindungen weder daraus, dass die bundesgesetzlich in § 90 SGB VIII geregelte Erhebung von Teilnahmebeiträgen unberührt bleibt (§ 74a Satz 2 SGB VIII a.F./§ 74a Satz 3 SGB VIII n.F.), noch daraus, dass der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) zum 16. De-zember 2008 einen Satz 2 in § 74a SGB VIII eingefügt hat, nach dem „alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden" können. So BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, a.a.O.; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -, n.v. Eine Überprüfung der landesrechtlichen Finanzierungsvorschriften am Maßstab der in § 74a SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe kommt damit aufgrund der abschließenden Regelung des Landesrechts nicht in Betracht. Auch eine Überprüfung des Finanzierungssystems des KiBiz anhand § 74 SGB VIII ist aus rechtlichen Gründen verwehrt. Soweit der Landesgesetzgeber eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen hat, schließt dies einen unmittelbaren Rückgriff auch auf § 74 SGB VIII aus. Da § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen hat, besteht neben abschließenden landesgesetzlichen Finanzie-rungsregelungen keine Möglichkeit der Überprüfung dieser Regelungen an § 74 SGB VIII. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/3676, Seite 39. Diese Sperrwirkung besteht auch im vorliegenden Fall, denn der nordrhein-west-fälische Landesgesetzgeber hat mit den §§ 18 bis 24 KiBiz NRW umfassend und vor allem abschließend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen zu regeln. So enthält das KiBiz NRW eine neue Finanzierungsstruktur, die sich von der bisherigen unterscheidet, und die sich durch ihren pauschalierenden Ansatz insgesamt als klare und übersichtliche Variante erweisen sollte. Hinweise darauf, dass die Vorschriften trotz der umfassenden Regelung nicht abschließend sein sollten, finden sich nicht. Vielmehr kann eine pauschalierende Regelung nur dann einen vereinfachenden Effekt entfalten, wenn darüber hinausgehende Finanzierungsstrukturen vermieden werden. Vgl. den Entwurf der LReg zum Kinderbildungsgesetz, LT-Drs. 14/4410, Seite 2, 38. Diese Sperrwirkung des § 74a SGB VIII umfasst folglich auch die Regelung des § 74 Abs. 5 SGB VIII. Dies gilt gerade auch für die unmittelbare Anwendung der in § 74 Abs. 5 SGB VIII enthaltenen Gebote gleichheitskonformer Förderung. Als ihrerseits den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkretisierende Ausformungen verweisen die Gebote des § 74 Abs. 5 SGB VIII zwar darauf, dass die – die Jugendhilfe kraft Bundesrechts kennzeichnende – Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen sowie von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) auch bei der Förderung zu beachten sind. Diese Regelungen sind aber eingebunden in ein Regelungswerk zur institutionellen Förderung der Einrichtungen und Maßnahmen freier Träger, ohne sachgerecht auf eine platzbezogene Zuschussregelung anwendbar zu sein. Sie stehen nämlich unter Haushaltsvorbehalt (§ 74 Abs. 3 SGB VIII) und setzen für die Förderung stets eine angemessene Eigenleistung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII) voraus, bei deren Bemessung die unterschiedliche Finanzkraft sowie die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). So BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, a.a.O. Ob aufgrund der Einfügung des § 1a Absatz 3 in das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – durch das Erste KiBiz-Änderungsgesetz, welcher u.a. § 74 SGB VIII für entsprechend anwendbar erklärt, für die Zukunft etwas anderes gilt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum ist von der Änderung nicht betroffen. Das Finanzierungssystem des KiBiz verstößt in dem verfahrensgegenständlichen Kindergartenjahr 2008/2009 in Bezug auf den Ausschluss privat-gewerblicher Träger von der Förderung im Ergebnis nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Mangels Verfassungswidrigkeit sind die Vorschriften des KiBiz nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber grundsätzlich weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Institutionen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt. So BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008- 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1, juris, m.w.N. Bei Bestimmung der Intensität der Prüfung des Gleichheitsrechtes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist auch auf weitere, ggf. grundgesetzlich geschützte, Rechtspositionen des Betroffenen abzustellen, die geeignet sind, den rechtlichen Begriff der Gleichheit „inhaltlich aufzuladen“. So wird eine isolierte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nur selten angenommen. Vielmehr ergibt sich in den allermeisten Fällen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schon daraus, dass eine Regelung ausnahmslos auch auf solche Fallkonstellationen erstreckt worden ist, in denen eine Ausnahmeregelung schon freiheitsrechtlich geboten war. Vgl. hierzu BVerfG, Entscheidung vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 -, BVerfGE 30, 292, juris; Boysen, in: von Münch/Kunig, GG, Band 1, 6. Auflage 2012, Art. 3 Rn 65; Stern, Staatsrecht, Band IV/2, 2011, Seite 1546. Hierbei kann sich die Klägerin auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 berufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 –, a.a.O., zur Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei gemeinnützigen juristischen Personen als Träger von Kindertageseinrichtungen; die dortigen Überlegungen gelten bei – wie hier – privat-gewerblichen Einrichtungsträgern erst recht. Insofern läuft die Prüfung des Grundrechtes aus Art. 12 Abs. 1 GG hier parallel. Erweist sich die Regelung als im Hinblick auf die Berufsausübung als gleichheitswidrig i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, ist zugleich auch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gegeben, so dass keine strenge Trennung der beiden Schutzbereiche erfolgen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1984- 1 BvL 18/82 u.a. -, a.a.O. Bei der Prüfung landesgesetzlicher Regelungen betreffend die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind weiterhin die bundesgesetzlich im SGB VIII niedergelegten Strukturentscheidung des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot und das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum, der nach § 74a SGB VIII dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zuzubilligen ist, ist durch die materiellen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, bedarfsorientiertes Angebot begrenzt. Die Regelungsermächtigung des § 74a SGB VIII stellt den Landesgesetzgeber nicht frei von jeglicher Bindung an die bundesgesetzlich geregelten materiellen Ziele und Grundsätze der Jugendhilfe. Die Finanzierung von Tageseinrichtungen bleibt bezogen auf ein Angebot von Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Das Fördersystem muss daher die „Pluralität der Jugendhilfe", d.h. die Pluralität der Träger und die Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen i.S.d. § 3 Abs. 1 SGB VIII ermöglichen, unterstützen und effektiv gewährleisten. Dies gilt auch, soweit der Bundesgesetzgeber das Pluralitätsgebot weiter ausgeformt hat, etwa durch das Recht der Leistungsberechtigten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern (sog. Wunsch- und Wahlrecht, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und das Gebot, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen, § 79 Abs. 2 SGB VIII. Insbesondere für Kindertageseinrichtungen kommt das aus § 9 Nr. 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 GG zu entnehmende Gebot hinzu, bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten. Zwar verleihen weder § 3 Abs. 1 und 2 noch § 5 Abs. 1 SGB VIII dem Träger einer Kindertageseinrichtung einen unmittelbaren, bundesgesetzlichen Förderungsanspruch noch haben die Leistungsberechtigten etwa aufgrund ihres jugendhilferechtlichen Wunsch- und Wahlrechts einen Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung. Dies steht jedoch der vorgenannten Bindung an die Strukturprinzipien und grundlegenden Entscheidungen des Bundesjugendhilferechts nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2002- 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226, und vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, a.a.O., jeweils juris, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 11/6748, Seite 80. Die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist wegen dieser materiellrechtlichen Grundsätze des Jugendhilferechts nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt, obgleich die Finanzierung von Tageseinrichtungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit liegt. Erforderlich sind vielmehr hinreichend tragfähige sachliche Gründe. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird somit zusätzlich durch das insoweit ausgeformte Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG eingeengt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 5 CN 1.09 –, a.a.O., juris. Andererseits sind die durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG) begründeten Wertentscheidungen und die hierdurch angelegten, immanenten Beschränkungen in den Blick zu nehmen, wie sie gerade in der besonderen Stellung der freien Träger der Jugendhilfe zum Ausdruck kommen. § 17 Abs. 3 SGB I beschränkt sich lediglich auf die Regelung der Zusammenarbeit mit freien/gemein-nützigen Einrichtungen. Die Regelungen zur Trägerschaft der Jugendhilfe (§§ 3, 4 SGB VIII) erwähnen privat-gewerbliche Träger nicht. Die Vorrangregelung des § 4 Abs. 2 SGB VIII besteht nur zugunsten anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Eine Anerkennung privat-gewerblicher Träger scheidet nach § 75 SGB VIII aus. Das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) bezieht sich nicht auf freie/ gemeinnützige Träger und privat-gewerbliche Träger in gleicher Weise. Vielmehr ergibt sich aus der systematischen Stellung des § 5 SGB VIII, dass er sich lediglich auf Angebote freier Träger bezieht, die in § 3 Abs. 1 SGB VIII als solche unterschiedlicher Wertorientierungen gekennzeichnet werden. Freie Träger können Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unabhängig vom öffentlichen Träger erbringen, darüber hinaus gilt für sie das Autonomiegebot des § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Freie Träger können des Weiteren auf Veranlassung des öffentlichen Trägers eine Leistung erbringen oder als anerkannte freie Träger eine andere Aufgabe für ihn wahrnehmen (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 SGB VIII). Privat-gewerbliche Träger finden neben den freien Trägern gesonderte Erwähnung lediglich im Rahmen der Regelungen für den Abschluss von Entgeltvereinbarungen bzw. von diesbezüglichen Rahmenverträgen nach § 78b SGB VIII (§ 78e SGB VIII, „Vereinigung sonstiger Leistungserbringer“, § 78f SGB VIII, „Vereinigung sonstiger Leistungserbringer“). Vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 74 Rn. 54. Privat-gewerbliche Einrichtungsträger können danach als Leistungserbringer nicht mit den freien Trägern der Jugendhilfe auf eine Stufe gestellt werden. Auch das KiBiz wertet die privat-gewerblichen Einrichtungsträger nicht zu Trägern der freien Jugendhilfe auf, sondern beschränkt sich in § 6 Abs. 2 KiBiz auf die Regelung, dass Träger einer Kindertageseinrichtung auch andere Träger, Unternehmen oder privat-gewerbliche Träger sein können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das bundesrechtliche Fördersystem des SGB VIII außerhalb der Entgeltfinanzierung nach §§ 78a ff. SGB VIII nach wie vor für eine – wie sie hier in Rede steht – auf Dauer angelegte Förderung in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraussetzt, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die Anerkennung erfordert nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Unter gemeinnützigen Zielen in diesem Sinn versteht der Senat ein zielgerichtetes Handeln unter Verzicht auf privatnützige Gewinne, also ein von Selbstlosigkeit geprägtes Handeln. Diese gesetzliche Anforderung einer Gemeinwohlorientierung und der damit einhergehende Ausschluss privat-gewerblicher Einrichtungsträger findet ihren Grund in der besonderen Bedeutung der Aufgaben und Ziele des Gesetzes, zumal im Fall der (Kleinst-) Kindertagesbetreuung. Sie entspricht darüber hinaus der Gesetzessystematik und dem Willen des Gesetzgebers. Vgl. § 5 Abs. 4 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt – JWG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.4.1977, BGBl. I S. 633, gewerbliche Anbieter zählten nicht zu den Trägern der freien Jugendhilfe; zu den Gesetzesmaterialien: - BT-Drs. 11/5948, S. 48: Die freie Jugendhilfe gründe ihre Tätigkeit auf religiöse oder humanitäre Grundideen und Überzeugungen und damit bestehe der Unterschied zwischen der Tätigkeit der öffentlichen Jugendhilfe und der privaten Jugendhilfe nicht nur in der unterschiedlich strukturierten Trägerschaft, sondern in dem unterschiedlichen Rechtsgrund für die Aufgabenwahrnehmung; - BT-Drs. 11/5948, S. 98: Die Vorschrift (§ 66 des Entwurfs) regelt die Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen nicht-staatlicher Träger im Bereich der Jugendhilfe. Sie knüpft dabei an die Förderungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 JWG an. Darüber hinaus wird ausdrücklich die Verfolgung gemeinnütziger Ziele verlangt; dies entspricht der langjährigen Jugendhilfepraxis. Schließlich wird auch eine angemessene Eigenleistung vorausgesetzt; - BT-Drucks. 11/5948, S.143: Zu Artikel 1 § 67 Abs. 1 Nr. 1 In Artikel 1 ist in § 67 Abs. 1 Nr. 1 vor dem Wort „tätig" das Wort „gemeinnützig" einzufügen. Begründung Die Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe hat im wesentlichen die Folge einer Beteiligung an der Jugendhilfeplanung. Diese Beteiligung sollte auf gemeinnützig tätige Träger beschränkt sein; - BT-Drucks. 11/6002, S.10, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates Zu 66. (Artikel 1 — § 67 Abs. 1 Nr. 1) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist wesentliche Voraussetzung für die Beteiligung an der Jugendhilfeplanung, für das Vorschlagsrecht zum Jugendhilfeausschuß und die Beteiligung an den Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall. Durch eine Beschränkung auf gemeinnützige Träger würden rein privatgewerbliche Träger ausgeschlossen, die eine anerkannt gute fachliche Arbeit leisten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird geprüft werden, inwieweit solche Träger ausgeschlossen werden können, die auf kommerzieller Basis jugendhilfe-(ähnliche)-Leistungen erbringen, um damit letztlich außerhalb der Jugendhilfe liegende Interessen zu verfolgen. - BT-Drucks. 11/6748, S. 82, Beschlussempfehlung des 13. Ausschusses § 67 Da die Anerkennung wesentliche Bedeutung für das Vorschlagsrecht zum Jugendhilfeausschuß sowie die Beteiligung bei der Jugendhilfeplanung hat, erscheint es sachgerecht, den Rechtsanspruch auf Anerkennung an eine mindestens dreijährige Tätigkeit zu knüpfen. Andererseits wird den öffentlichen Trägern auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens geeignete Träger früher anzuerkennen. Mit der Normierung gemeinnütziger Ziele in Absatz 1 Nr. 2 wird nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden. Die Regelung geht auf eine Anregung des Bundesrats zurück. Im übrigen wird für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorausgesetzt, daß dieser einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten kann; zur Gesetzessystematik etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2006 - 4 ME 1/06 – m.w.N., juris; VG Köln, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 K 34/12 -, juris; Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juni 2013, § 3 Rn. 6. Dieses Verständnis des jugendhilferechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriffs orientiert sich weitgehend an dem Gemeinnützigkeitsbegriff des Steuerrechts, wenngleich dem Jugendhilferecht insoweit in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezugnahme auf steuerrechtliche Regelungen, wie sie etwa in anderen sozialrechtlichen Bereichen erfolgt sind (z. B. in § 21 Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – oder gerade auch an anderer Stelle im SGB VIII, wie in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) und aufgrund der - oben dargelegten - Absicht des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren, eine eigenständige Inhaltsbestimmung dieses Begriffs eigen ist. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27. Juni 2013, a. a. O.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 74, Rn. 19 f., § 75, Rn. 10. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO – verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Selbstlosigkeit liegt nach § 55 Abs. 1 AO vor, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden; so dürfen die Mitglieder der Körperschaft oder die Gesellschafter u.a. keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf die Körperschaft keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Unerheblich ist, dass im Steuerrecht in den §§ 64 ff. AO eine Gewinnerzielungsabsicht nicht notwendig einer Anerkennung als gemeinnützig entgegensteht. Jugendhilferechtlich maßgebend ist nicht die Gewinnerzielungsabsicht, maßgeblich ist vielmehr der Verzicht auf die privat-nützige Verwendung der Gewinne. Hieraus folgt, dass ein Träger, um als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden, nicht zwingend auch die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit nachweisen muss, insbesondere also nicht auch von den Steuerbehörden als gemeinnützig anerkannt sein muss, vgl. Wabnitz, in: GK-SGB VIII, Stand September 2014, § 74 Rn. 25; Bernzen, in: Jans/Happe/ Saurbier/ Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand Juli 2013, § 74 Rn. 10 und § 75 Rn. 13; Krug/ Rhiele, SGB VIII, Stand Januar 2008, § 74 Anm. 3 und § 75 Anm. 2; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 74 Rn. 19 und § 75 Rn. 10, wenn auch die steuerliche Anerkennung ein starkes Indiz für die jugendhilferechtliche Gemeinnützigkeit darstellt. Dieses Verständnis des in § 74 SGB VIII verwendeten Begriffs der Verfolgung gemeinnütziger Ziele lag auch schon § 9 JWG zugrunde, an den die Förderungsvoraussetzungen des § 74 SGB VIII anknüpfen. Die Verfolgung gemeinnütziger Ziele war nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz zwar nicht ausdrücklich Förderungsvoraussetzung, entsprach jedoch bereits vor Inkrafttreten des SGB VIII langjähriger Jugendhilfepraxis. Vgl. Wabnitz, in: GK-SGB VIII, a. a. O., § 74 Rn. 24; Bernzen, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, a. a. O., § 74 Rn. 9; OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juni 1988 - 12 A 157/87 –, NVwZ-RR 1989, 254. Einer an den vorstehenden Maßstäben und gesetzlichen Wertungen orientierten Betrachtung hält das Finanzierungssystem des Vierten Abschnitts des KiBiz in der Fassung vom 30. Oktober 2007 im Hinblick auf den Ausschluss der privat-gewerblichen Einrichtungsträger von der Förderung für das Kindergartenjahr 2008/2009 stand. Die in der bundesrechtlichen Förderung nach § 74 SGB VIII außerhalb der Entgeltfinanzierung nach §§ 78a ff. SGB VIII nach wie vor geltende Anforderung der Gemeinwohlorientierung durch Verzicht auf privatnützige Gewinne in Anerken-nung der besonderen Stellung der freien Träger der Jugendhilfe hat das KiBiz als Voraussetzung für die – ebenfalls nicht als Entgeltfinanzierung zu qualifizierende – vgl. zum fehlenden Entgeltfinanzierungscharakter: OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 12 A 55/13 –, a.a.O., Förderung der Träger von Kindertageseinrichtungen in den §§ 20 ff. KiBiz übernommen. Gefördert werden nach § 20 Abs. 1 KiBiz lediglich kirchliche Träger (kraft Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe - § 75 Abs. 3 SGB VIII), die übrigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, vereinsorganisierte Elterninitiativen sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, beides Gruppen, bei denen eine privatnützige Verwendung von Gewinnen strukturell ausgeschlossen werden kann. Der damit beibehaltene Ausschluss privat-gewerblicher Einrichtungsträger als Leistungserbringer ist bei Anlegung einer typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise auch in diesem Bereich nach wie vor sachlich gerechtfertigt. Die Anknüpfung der öffentlichen Förderung an die rechtliche Struktur einer gemeinwohlorientierten Ausrichtung des Einrichtungsbetriebs unter Verzicht auf privatnützige Gewinne trägt der sich aus § 74 SGB VIII ergebenden Förderungspflicht Rechnung. Sie gewährleistet darüber hinaus zum einen eine möglichst umfassende Konzentration auf die Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben, weil die vorhandenen personellen und organisatorischen Ressourcen davon befreit sind, eine über den Erhalt der Einrichtung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 –, juris, hinausgehende Erwirtschaftung von privatnützigen Gewinnen zu ermöglichen, aufrechtzuerhalten und – wie es in der Natur der Sache liegt – zu steigern. Diese Begrenzung privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens zugunsten der selbstlosen, gemeinwohlorientierten Aufgabenerfüllung wirkt in dem zentralen und in hohem Maße sensiblen gesellschaftlichen Bereich der Jugendhilfe der allfälligen Kommerzialisierung von Bedarfslagen und der damit einhergehenden Reduktion menschlicher Schicksale auf Kostenpositionen sowie der von Gewinnmaximierung getragenen Selektion des Leistungsangebots entgegen. Zum anderen bietet die Gemeinwohlorientierung der Träger aufgrund der Deckelung der Gewinnerwirtschaftung die strukturelle Gewähr dafür, dass der höchstmögliche Anteil der in erheblichem Umfang eingesetzten staatlichen Fördermittel der unmittelbaren Aufgabenerfüllung und nicht – sei es mittelbar oder unmittelbar – der Subventionierung privatnütziger Gewinne zugutekommen. Es ist im Rahmen des § 74a SGB VIII nicht Aufgabe der staatlichen Einrichtungsförderung, die private Gewinnerzielung zu ermöglichen oder zu begünstigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 12 A 55/13 –, a.a.O. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgebrachte Hinweis auf die Zweckbindung der Kindpauschalen (§ 20 Abs. 4 KiBiz) greift zu kurz. Der Beschränkung der Förderung auf Einrichtungsträger, die ihre Einrichtung gemeinwohlorientiert und damit selbstlos, d. h. unter Verzicht auf privatnützige Gewinne, führen, liegt eine ganzheitliche Betrachtung des Einrichtungsbetriebes zugrunde, die über den mit öffentlichen Mitteln finanzierten Anteil hinausgeht und insbesondere die Finanzmittel erfasst, die dem Träger aufgrund der Betreuungsverträge durch die ggf. zusätzlichen privatrechtlichen Zahlungen der Eltern zufließen. Europarechtliche Vorschriften, insbesondere die Wettbewerbsregelungen der Art. 101 bis 109 AEUV (vormals Art. 81 bis 89 EGV), sind hier nicht einschlägig, weil es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Die in Rede stehenden Regelungen über die Förderung von Tageseinrichtungen und die damit finanzierten Betreuungsangebote beschränken sich rechtlich (§ 1 Abs. 2 KiBiz) und mit Blick auf die typischerweise ortsbezogene Angebotsorientierung auch tatsächlich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und erstrecken ihre Wirkung nicht auf im (angrenzenden) Ausland betriebene Tageseinrichtungen für Kinder. Die Klägerin als Trägerin der Einrichtung ist im Inland wohnhaft; ihre Einrichtung betreibt sie ebenfalls im Inland. Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt die Klägerin Kinder aus dem angrenzenden Ausland betreut hat, oder dass ausländische privat-gewerbliche Einrichtungsträger im Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Einrichtungsförderung Tageseinrichtungen für Kinder betrieben haben oder betreiben wollten. Unabhängig davon läge auch in der Sache kein Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht vor. Gemäß Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV (vormals Art. 86 Abs. 2 EGV) gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Leistungen der Kinderbetreuung sind ohne weiteres als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse i.S.d. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV/Art. 86 Abs. 2 EGV zu werten. Vor dem mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft gesetzten Beschluss der europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV [K(2011)9380 endgültig], Abl. EU Nr. L 7 vom 11. Januar 2012, wurde die allgemeine Vorgabe des Art. 106 Abs. 2 AEUV durch das zu Art. 107 AEUV/ vormals Art. 87 EGV ergangene Urteil des EuGH vom 24. Juli 2003 – Rs. C-280/00 [Altmark-Trans GmbH] – E I 2003, 7747, Rn. 87 ff., konkretisiert. Vgl. Münder, in: FK zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 74 Rn 46. Danach liegen keine verbotenen Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor, wenn 1. eine tatsächliche Beauftragung des begünstigten Unternehmens durch einen staatlichen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gegeben ist, wobei die Verpflichtungen klar definiert sein müssen, 2. der gewährte wirtschaftliche Vorteil lediglich einen Ausgleich für die mit dem Gemeinwohlauftrag verbundenen Mehrkosten darstellt und die Kriterien, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden, 3. der Ausgleich nicht höher ist, als zur Deckung der Kosten erforderlich ist, die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (unter Berücksichtigung dabei erzielter Einnahmen und eines angemessenen Gewinns) entstanden sind und 4. die Auswahl des Unternehmens entweder im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfolgt oder die Höhe des notwendigen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse derjenigen Kosten erfolgt, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das angemessen ausgestattet ist, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. Vgl. Münder, in: FK zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 74 Rn 46. Die geforderte tatsächliche Beauftragung durch einen staatlichen Hoheitsakt (Nr. 1) liegt hier in dem abgestuften Zusammenwirken zwischen der Entscheidung im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz und den auf dieser Grundlage gegenüber den Trägern der jeweiligen Einrichtung ergehenden Zuwendungsbescheiden mit Verwaltungsaktcharakter. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KiBiz legt die Entscheidung im Rahmen der Jugendhilfeplanung – bezogen auf jede einzelne darin aufgenommene Tageseinrichtung – fest, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus dieser Entscheidung ergeben sich nach § 19 Abs. 3 Satz 3 KiBiz bis zum 15. März Höhe und Anzahl der Kindpauschalen, die durch Zuwendungsbescheide gegenüber den einzelnen Einrichtungsträgern individuell festgesetzt werden und die Einrichtungsträger – entsprechend der gesetzlich in § 20 Abs. 4 KiBiz bestimmten und über § 20 Abs. 5 KiBiz mit der Möglichkeit der Rückforderung sanktionierten Verpflichtung – dahingehend binden, die gezahlten Mittel ausschließlich zur Erfüllung von Aufgaben nach dem KiBiz und der Einhaltung der vorgegebenen Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) zu verwenden. Der Inhalt der von den geförderten Einrichtungsträgern zu erfüllenden Verpflichtungen und Standards ist bundes- (§ 22 Abs. 2, 3 SGB VIII) und landesgesetzlich (§§ 2, 3, 7 – 16, Anlage 1 zu § 19 KiBiz) hinreichend klar definiert. Der gewährte wirtschaftliche Vorteil stellt lediglich einen Ausgleich für die mit dem Gemeinwohlauftrag verbundenen Mehrkosten dar (Nr. 2 Satz 1). Die anteilig gewährten Kindpauschalen sowie die Mietkostenzuschüsse und die gesonderten weiteren Pauschalbeträge (§ 19 KiBiz und Anlage 1 zu § 19 KiBiz, § 20 Abs. 1, 2 und 3 KiBiz) repräsentieren die für die jeweilige Leistungserbringung erforderlichen Sach- und Personalkosten. Die Kindpauschalen sind seinerzeit auf der Grundlage einer Kostenanalyse (Nr. 4) der Personal- und Sachkosten der drei Gruppentypen ermittelt worden. Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 54; Konsenspapier über Eckpunkte der zukünftigen Finanzierungsstruktur der Tageseinrichtungen für Kinder und der Förderung der Kindertagespflege vom 26. Februar 2007 nebst Anlage, abgedruckt in: Göppert/Leßmann, KiBiz, 1. Aufl. 2009, Anlage 7; Bericht Nr. 6/2005 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement „ Kosten eines Arbeitsplatzes“. Dass die so bemessenen Fördermittel einschließlich der vorgesehenen kontinuierlichen Erhöhung nach § 19 Abs. 2 KiBiz im Ergebnis über eine Deckung der bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (unter Berücksichtigung dabei erzielter Einnahmen und eines angemessenen Gewinns) entstehenden Kosten hinausgehen (Nr. 3), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kriterien, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind landesgesetzlich im Einzelnen geregelt; sie stehen vor der jeweiligen Förderung objektiv fest und sind aufgrund der Veröffentlichung des KiBiz und der Änderungsgesetze im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen für jedermann transparent aufgestellt (Nr. 2 Satz 2). Dass das nordrhein-westfälische Fördersystem dem mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft gesetzten Beschluss der europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV [K(2011)9380 endgültig], Abl. EU Nr. L 7 vom 11. Januar 2012, der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vom 20. Dezember 2011 [K(2011) 9404 (endgültig)] und der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vom 20. Dezember 2011 [K(2011) 9406 (endgültig)] widerspricht, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Im Übrigen bestünde der geltend gemachte Leistungs- bzw. Neubescheidungsanspruch selbst dann nicht, wenn man – entgegen der vorstehenden Ausführungen – den Beihilfecharakter der auf der Grundlage des KiBiz gewährten Zuschüsse bejahen und einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 107 Abs. 1 AEUV annehmen würde. Denn das in dieser Vorschrift normierte Beihilfeverbot ist nicht unmittelbar zugunsten eines von der in Rede stehenden Beihilfe ausgeschlossenen Konkurrenten anwendbar und entfaltet keine subjektiv-rechtlichen Wirkungen. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1977 – C-78/76 -, juris; Bungenberg, in: Birnstiel/ Bungenberg/Heinrich (Hrsg.), Europäisches Beihilferecht, 2013, Kapitel 1 Rn. 8; Beljin, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 2. Aufl., 2010, § 28 Rn. 274. Die Verletzung des Beihilfeverbots begründet daher grundsätzlich keinen Anspruch des Konkurrenten auf Gewährung der konkreten Beihilfe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.