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Beschluss

2 B 1135/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ernstlichen Zweifeln an der Genehmigungsbedürftigkeit von großflächigen Aufschüttungen genügt ein Anfangsverdacht formeller Illegalität zur Anordnung der sofortigen Einstellung der Arbeiten. • Die Ordnungsbehörde darf zur effektiven Gefahrenabwehr auch den Auftraggeber einer Maßnahme als Verhaltensstörer in Anspruch nehmen, wenn dieser durch Auftragserteilung den Baurechtsverstoß mitverursacht hat. • Fehlt im Verwaltungsakt eine ausdrückliche Darlegung der Ermessensabwägung, kann sich die sachgerechte Ermessensentscheidung aus den Akten ergeben; ein Ermessensnichtgebrauch liegt dann nicht vor. • Ergibt sich ein Begründungsmangel, kann die Behörde diesen durch nachträgliche Heilung nach § 45 VwVfG NRW beseitigen.
Entscheidungsgründe
Einstellung großflächiger Aufschüttungen bei ernstlichem Zweifel an Genehmigungsbedürftigkeit • Bei ernstlichen Zweifeln an der Genehmigungsbedürftigkeit von großflächigen Aufschüttungen genügt ein Anfangsverdacht formeller Illegalität zur Anordnung der sofortigen Einstellung der Arbeiten. • Die Ordnungsbehörde darf zur effektiven Gefahrenabwehr auch den Auftraggeber einer Maßnahme als Verhaltensstörer in Anspruch nehmen, wenn dieser durch Auftragserteilung den Baurechtsverstoß mitverursacht hat. • Fehlt im Verwaltungsakt eine ausdrückliche Darlegung der Ermessensabwägung, kann sich die sachgerechte Ermessensentscheidung aus den Akten ergeben; ein Ermessensnichtgebrauch liegt dann nicht vor. • Ergibt sich ein Begründungsmangel, kann die Behörde diesen durch nachträgliche Heilung nach § 45 VwVfG NRW beseitigen. Der Antragsteller ließ Bodenmaterialien großflächig auf einem Grundstück aufschütten und lagern. Die Bauaufsichtsbehörde erließ am 20. Juni 2012 eine Ordnungsverfügung, die den Antragsteller verpflichtete, die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Die Behörde stützte sich auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW und sah zumindest einen Anfangsverdacht formeller Illegalität, weil unklar war, ob die Aufschüttungen genehmigungspflichtige bauliche Anlagen oder Lagerplätze sind. Der Antragsteller warf der Behörde u. a. vor, ihn zu Unrecht als Adressaten getroffen und Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt zu haben. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. • Anfangsverdacht und Genehmigungszweifel: Schon bei ernstlichen Zweifeln an der Genehmigungsbedürftigkeit großflächiger Aufschüttungen reicht ein durch Tatsachen gestützter Anfangsverdacht formeller Illegalität zur Anordnung der Einstellung aus, um die formale Funktion des Baugenehmigungsverfahrens zu sichern. • Prüfbefund: Lichtbilder und Umfang der Aufschüttungen begründeten nachvollziehbar den Prüfbedarf, insbesondere ob die Tatbestände des § 2 Abs.1 Satz 3 Nr.1 und Nr.2 sowie § 63 und § 65 BauO NRW einschlägig sind. • Adressierung der Verfügung: Die Behörde durfte den Auftraggeber als Verhaltensstörer nach § 17 Abs.1 OBG NRW in Anspruch nehmen, weil der Antragsteller durch Auftragserteilung den Baurechtsverstoß mitverursacht haben kann; zivilrechtliche Innenverhältnisse der Gesellschaft sind hierfür unerheblich. • Ermessensbetätigung: Kein Ermessensnichtgebrauch, weil die Behörde die in Betracht kommenden Adressaten ermittelt und gleichlautende Verfügungen erlassen hat; die Auswahl mehrere Störer verfolgt das Ziel der Effektivität der Gefahrenabwehr. • Begründung und Heilung: Ein formeller Begründungsmangel bezüglich der Ermessensentscheidung begründet nicht zwingend die Rechtswidrigkeit, zumal die Behörde den Mangel nach § 45 Abs.1 Nr.2, Abs.2 VwVfG NRW hätte heilen können. • Verfahrensrechtliche Schranken der Überprüfung: Die Beschwerdeprüfung war gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt; diese führten nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt. Die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2012 war bei summarischer Prüfung erforderlich, weil ein durch Tatsachen gestützter Anfangsverdacht bestand, dass die großflächigen Aufschüttungen genehmigungspflichtig sein könnten. Die Behörde durfte den Antragsteller als Auftraggeber und damit als Verhaltensstörer adressieren, da er durch die Auftragserteilung den Verstoß mitverursacht haben kann; zivilrechtliche Innenverhältnisse der Gesellschaft stehen dem nicht entgegen. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich, weil die Auswahl der Adressaten der Effektivität der Gefahrenabwehr diente und sich aus dem Verwaltungsvorgang Ermessensüberlegungen ergeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.