Beschluss
5 B 1132/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0725.5B1132.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5655/15 gegen die Ziffern 1. und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2015 wiederherzustellen und gegen Ziffer 3. derselben Verfügung anzuordnen, abgelehnt. Von der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsbefugnis mache es keinen Gebrauch, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Der Hund des Antragstellers – „Q. “ – sei ein der Rasse nach gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Nach dem phänotypischen Erscheinungsbild handele es sich um einen Bullterrier. Den Nachweis, dass der Hund stattdessen ein „Miniatur Bullterrier“ sei, habe der Antragsteller nicht erbracht. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg wird mit der Beschwerde weiterhin gerügt, die Antragsgegnerin habe das – als „Phänotypische Beurteilung“ des Hundes des Antragstellers bezeichnete – Gutachten des Herrn D. vom 1. Juli 2015 ausdrücklich „nicht berücksichtigt“. Hierin liege ein schwerwiegender und entscheidungserheblicher „Ermessensnichtgebrauch“. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil ihm ein unzutreffendes Verständnis des Begriffes „Ermessensnichtgebrauch“ zu Grunde liegt. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Verwaltung ihren Ermessensspielraum nicht erkennt oder das ihr zustehende Ermessen nicht betätigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012– 2 B 1135/12 –, juris, Rn. 19, und vom 31. Juli 2009 – 6 A 3481/07 –, juris, Rn. 8. Weder wird mit der Beschwerde jedoch dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Ermächtigungsnorm § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, wonach das Halten eines gefährlichen Hundes unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden „soll“, nicht als (intendiertes) Ermessen einräumende Vorschrift verstanden hätte. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Einwand – und seinem Vorbringen im Übrigen – der Sache nach vielmehr gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Annahme der Antragsgegnerin, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gegeben seien, insbesondere dass es sich bei „Q. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handele und auch nicht in Ansehung des Gutachtens des Herrn D. vom Gegenteil auszugehen sei. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Haltungsuntersagung wird mit der Beschwerde jedoch auch insoweit nicht aufgezeigt. Der Hund des Antragstellers weist eindeutig phänotypische Merkmale eines Bullterriers auf, der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zu den gefährlichen Hunden zählt. Der Hund kann auch nicht etwa zweifelsfrei als (reinrassiger) „Miniatur Bullterrier“ – eine von der FCI anerkannte eigenständige Rasse neben dem „Bullterrier“ – eingeordnet werden. Mit der Ausnahme einer Angabe zur Größe sind die Rassebeschreibungen von „Bullterrier“ (FCI-Standard Nr. 11) und „Miniatur Bullterrier“ (FCI-Standard Nr. 359) inhaltsgleich. In der Beschreibung des „Miniatur Bullterriers“ heißt es insoweit (S. 2): „Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Größenbegrenzung.“ Unter dem Punkt „Größe“ wird ausgeführt (S. 5): „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten.“ Diese (Soll-)Größenbegrenzung hält der Hund des Antragstellers, dessen Widerristhöhe auch nach Angaben des Herrn D. jedenfalls 41,5 cm betragen soll, deutlich nicht ein. Danach ist jedenfalls vom Vorliegen einer Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auszugehen. Im Streitfall obliegt somit dem Antragsteller nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW der Nachweis dafür, dass es sich bei „Q. “ um einen (reinrassigen) „Miniatur Bullterrier“ handelt. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 5 B 446/14, 5 E 452/14 –, juris, Rn. 7, und vom 31. August 2013 – 5 A 2957/11 –, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Ein solcher Nachweis ist auch mit der „Phänotypischen Beurteilung“ des Herrn D. nicht erbracht. Dieser räumt in seinem Gutachten selbst ein, dass eine eindeutige Zuordnung des Hundes des Antragstellers zur Rasse „Bullterrier“ oder „Miniatur Bullterrier“ nicht möglich sei, solange – wie vorliegend – die Elterntieren unbekannt seien (S. 5 f. des Gutachtens). Im Übrigen ist – ungeachtet dessen, dass Herr D. ohnehin weder als „Sachverständiger nach § 10 LHundG NRW“ noch mit Blick auf die von ihm angeführten sonstigen Qualifikationen als besonders sachkundig zur Bestimmung der Rassezugehörigkeit von Hunden angesehen werden kann – die Begründung für seine Einschätzung, er halte den Hund für einen „recht großen Miniatur Bullterrier“, nicht schlüssig. Der Gutachter stellt zwar zunächst fest, dass es keinerlei Unterscheidungsmöglichkeiten zwischen den Rassen „Bullterrier“ und „Miniatur Bullterrier“ außer der Widerristhöhe gebe und dass insbesondere das Gewicht „kein Kriterium“ sei, da beide Standards keine Gewichtsgrenzen vorschrieben (siehe auch jeweils S. 5 der Rassebeschreibungen). Dennoch kommt er im Weiteren zu dem Schluss, dass ein Gewicht von 17 kg (unklar bleibt dabei, ob er den Hund des Antragstellers überhaupt selbst gewogen hat) einen Standard Bullterrier nahezu ausschließe. Soweit der Gutachter ausführt, Bullterrier-Rüden lägen in der Regel bei „25-30 kg oder mehr“, erläutert er schon nicht, woraus er dieses vermeintliche Regelgewicht herleitet; Bestandteil der Rassebeschreibung ist ein solches gerade nicht. Die Feststellung, dass das Gesamterscheinungsbild des Hundes des Antragstellers harmonisch sei, vermag eine eindeutige Zuordnung zur Rasse „Miniatur Bullterrier“ ebenfalls nicht überzeugend zu rechtfertigen. Denn das „Harmonieerfordernis“ gilt in vergleichbarer Weise auch für den Bullterrier (siehe jeweils S. 5 der Rassebeschreibungen). Schließlich ist die Aussage des Gutachters, seiner Meinung nach lägen bei „Q. “ keine überwiegenden phänotypischen Merkmale eines Bullterriers vor, mit Blick auf die – vom Gutachter selbst konstatierten – nahezu identischen FCI-Standards gänzlich unplausibel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.