Urteil
8 A 104/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befreiung von einem Bauverbot in einem Naturschutzgebiet ist nur zu erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegen.
• Bei Vorhaben in FFH-Gebieten ist zu prüfen, ob die FFH-Erhaltungsziele beeinträchtigt werden; wenn dies nicht der Fall ist, sind die strengeren Maßstäbe des FFH-Rechts nicht anzuwenden.
• Die verfassungsrechtliche Grundversorgung nach Art. 87f GG kann das Gewicht öffentlicher Interessen in Abwägungsentscheidungen erhöhen, begründet aber nicht automatisch einen Vorrang gegenüber Schutzgütern wie einem besonders schutzwürdigen Landschaftsbild.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung für Mobilfunkmast im Naturschutzgebiet bei überwiegendem Landschaftsschutz • Eine Befreiung von einem Bauverbot in einem Naturschutzgebiet ist nur zu erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegen. • Bei Vorhaben in FFH-Gebieten ist zu prüfen, ob die FFH-Erhaltungsziele beeinträchtigt werden; wenn dies nicht der Fall ist, sind die strengeren Maßstäbe des FFH-Rechts nicht anzuwenden. • Die verfassungsrechtliche Grundversorgung nach Art. 87f GG kann das Gewicht öffentlicher Interessen in Abwägungsentscheidungen erhöhen, begründet aber nicht automatisch einen Vorrang gegenüber Schutzgütern wie einem besonders schutzwürdigen Landschaftsbild. Die Klägerin plante den Bau einer 45 m hohen Mobilfunkbasisstation auf einer Ackerfläche im Naturschutzgebiet Siebengebirge zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung von T.berg, H. und dem Kloster H.. Sie beantragte eine Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung; der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, es liege weder eine unbeabsichtigte Härte noch überwögen öffentliche Interessen. Verschiedene Standortalternativen waren geprüft; der Landschaftsbeirat favorisierte einen anderen Standort, der Eigentümer dort aber nicht zustimmte. Gutachter stellten unterschiedliche Aussagen zur technischen Eignung und zur Reichweite auf; ein Gutachten sah Alternativen als ausreichend an. Die Behörde erachtete das Landschaftsbild und die Pufferzone als stark beeinträchtigt; die Klägerin klagte erfolglos zuerst vor dem VG und dann erfolgreichkeitslos in der Berufung vor dem OVG. • Anwendbares Recht: Für die Beurteilung sind die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Naturschutzvorschriften und das FFH-Recht richtlinienkonform auszulegen; relevante Normen sind §69 LG NRW, §67 BNatSchG, §48d LG NRW/§34 BNatSchG und Art. 87f GG. • FFH-Prüfung: Das Vorhaben liegt in einem FFH-/NSG-Gebiet; eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Erhaltungsziele (insbesondere der geschützten Buchenwaldtypen) ist nach Prüfung nicht zu befürchten, weil der Mast auf Ackerfläche außerhalb der Anh.-I-Lebensraumflächen vorgesehen ist, sodass die strengeren Zulassungsmaßstäbe des §48d Abs.5 LG NRW/§34 Abs.3 BNatSchG nicht zur Anwendung kommen. • Abwägung nach §69 Abs.1 lit. b LG NRW/§67 BNatSchG: Das Vorhaben dient dem öffentlichen Interesse an Mobilfunkversorgung; dieses Interesse ist jedoch bei der konkreten Gesamtwürdigung nicht so gewichtig, dass es die durch die NSG-VO geschützten Belange des Landschaftsbildes überwiegt. • Schutzgut Landschaftsbild: Das Siebengebirge ist wegen Seltenheit, Eigenart und hervorragender Schönheit besonders geschützt; der geplante 45 m Mast würde als weithin sichtbarer Fremdkörper das geschützte Landschaftsbild erheblich und nicht hinreichend kompensierbar beeinträchtigen. • Ermessen und Alternativen: Auch wenn Alternativstandorte teilweise geprüft wurden, reicht das öffentliche Interesse an verbesserter Mobilfunkversorgung nicht aus, um die Befreiung zu rechtfertigen; das Gemeinwohlinteresse müsste in der konkreten Abwägung überwiegend sein. • Art. 87f GG: Die verfassungsrechtliche Aufgabe zur Gewährleistung einer angemessenen und ausreichenden Grundversorgung kann das Gewicht öffentlicher Interessen erhöhen, begründet hier jedoch keinen Vorrang gegenüber dem überwiegenden Schutz des Landschaftsbildes. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16.05.2008, der die beantragte Befreiung von den Verboten der NSG-VO für die Errichtung der Mobilfunkanlage versagt, ist rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an einer verbesserten Mobilfunkversorgung reicht in der konkreten Abwägung nicht aus, um die erheblichen Beeinträchtigungen des schutzwürdigen Landschaftsbildes des Naturschutzgebiets zu rechtfertigen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der Befreiung; die Kosten des Verfahrens trägt sie. Die Revision wird nicht zugelassen.