Urteil
19 K 417.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0918.19K417.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Das mit dem Klageantrag zu 1. von der Klägerin verfolgte Begehren ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. in Gestalt der sog. Versagungsgegenklage zum überwiegenden Teil bereits unzulässig (1.). Soweit das Verpflichtungsbegehren zulässig ist, ist es unbegründet (2.). 1. Das Verpflichtungsbegehren ist hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 2 und 3 schon unzulässig. 1.1 Im Hinblick auf die Vorbescheidsfrage 2 gilt insoweit, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem der Terminsvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er bei isolierter Betrachtungsweise, unabhängig von sonstigen planungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Bebauungstiefe, eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen auf dem Grundstück als zulässig erachte. Diese ersichtlich mit Rechtsbindungswillen auch und gerade im Verhältnis zur Klägerin abgegebene Erklärung wertet die Kammer als Abänderung der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 im streitgegenständlichen Vorbescheid Nr. 2016 / 251 vom 19. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017, jedenfalls aber als verbindliche Zusage, dass der Beklagte dem Bauvorhaben der Klägerin die auf dem Vorhaben-grundstück gemäß der Festsetzung der Baustufe II/2 im Baunutzungsplan zulässige Geschosszahl von 2 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58) nicht entgegenhält. Es handelt sich hierbei auch um eine vollständige Klaglosstellung der Klägerin in Bezug auf die Vorbescheidsfrage 2, weil die Problematik der Bebauungstiefe, die der Beklagte in die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 einbezogen hat, ausschließlich Gegenstand der Vorbescheidsfrage 1 gewesen ist. Es verbietet sich, die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Bezug auf die vorgesehene Anzahl der Vollgeschosse mit der Frage nach der Zulässigkeit des Vorhabens in Bezug auf die Bebauungstiefe (oder anderen mit der betreffenden Vorbescheidsfrage nicht unmittelbar aufgeworfenen planungsrechtlichen Fragen) zu vermengen. Gegenstand, Zahl und Umfang der Fragen, zu denen ein Vorbescheid ergehen kann, werden vom Bauherrn bestimmt (vgl. nur Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 74 Rn. 9). Es obliegt dem Bauherrn, die einzelnen Vorbescheidsfragen so klar und präzise zu formulieren, dass der Vorbescheid mit seiner Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren die erforderliche Eindeutigkeit aufweist (vgl. Knuth, ebd.). Ist der Bauherr dem nachgekommen, trifft die Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtung, die einzelnen Vorbescheidsfragen auch genau so zu beantworten, wie sie gestellt worden sind. Vorliegend ist die Bebauungstiefe von der Klägerin zwar zum Gegenstand der Vorbescheidsfrage 1 gemacht worden, nicht aber (auch) der Vorbescheidsfrage 2. Mit Letzterer hat die Klägerin vielmehr ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse abgefragt. Es bestand für die Klägerin auch keinerlei Veranlassung, den Beklagten gleich in zwei Fragen, der Vorbescheidsfrage 1 und der Vorbescheidsfrage 2, mit ein und derselben Problematik zu befassen (mit dem Risiko, dass beide Fragen womöglich mit der gleichen Begründung verneint werden, ohne dass sich für die Klägerin mit der doppelten Fragestellung ein Erkenntnisgewinn verbinden würde). An diesem Ergebnis vermag jedenfalls unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls auch die Bezugnahme in der Vorbescheidsfrage 2 auf „die im beigefügten Lageplan dargestellte Bebauung“ nichts zu ändern (die sich im Übrigen auch in den anderen drei Vorbescheidsfragen findet). 1.2 Im Hinblick auf die Vorbescheidsfrage 3 folgt die Unzulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens daraus, dass diesbezüglich eine bestandskräftige, die Klägerin begünstigende Regelung vorliegt; mit der Folge, dass es insoweit an der für die Versagungsgegenklage erforderlichen Beschwer der Klägerin fehlt, jedenfalls aber an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ein Tätigwerden des Gerichts. Das ergibt sich aus Folgendem: Mit der Vorbescheidsfrage 3 hat die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich nur abgefragt, ob die durch ihr Bauvorhaben erreichte GRZ und GFZ bauplanungsrechtlich zulässig sind (sowie darüber hinaus, ob gegebenenfalls die Erteilung erforderlicher Ausnahmen oder Befreiungen in Aussicht gestellt wird). Im Ausgangsbescheid (Vorbescheid Nr. 2016 / 251 vom 19. April 2016) hat das Bezirksamt hierauf wörtlich wie folgt geantwortet: „Die geplanten Gebäude würden die zulässigen Nutzungsmaße einhalten.“ Diese Antwort kann bei isolierter Betrachtung zunächst nur als uneingeschränkt positive Beantwortung der Frage verstanden werden. Zwar hat das Bezirksamt seiner Antwort im Anschluss noch den Zusatz hinzugefügt: „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ Auch dieser Zusatz, der objektiv in keinerlei innerem Zusammenhang mit der gestellten Frage steht, kann letztlich aber nichts daran ändern, dass das Bezirksamt im Ausgangsbescheid zur Vorbescheidsfrage 3 eine Regelung zugunsten der Klägerin getroffen hat. Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes zur Bestimmung seines Inhalts kommt es entsprechend §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Adressat des Verwaltungsaktes diesen nach seinem objektiven Erklärungsgehalt verstehen durfte bzw. musste (sog. „Empfängerhorizont“; vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 Rn. 54 f. m.w.Nachw.). Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Kopp/Ramsauer, ebd., § 35 Rn. 55). Hiervon ausgehend, kann dem Zusatz „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ kein Erklärungswert beigemessen werden, wonach sich mit ihm eine Einschränkung oder gar vollständige Rücknahme der zunächst vorbehaltlos positiven Antwort auf die Vorbescheidsfrage 3 verbindet. Was genau das Bezirksamt mit dem Zusatz bezweckt hat, erscheint ungewiss. Wenigstens drei Auslegungsvarianten scheinen denkbar: - Erstens könnte es sich um einen bloßen Hinweis auf die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 ohne einen weitergehenden Regelungs- und Rechtsbindungswillen handeln. - Der Zusatz könnte - zweitens - darauf abzielen, die mit der Vorbescheidsfrage 3 abgefragte Problematik der GRZ und GFZ mit der Frage der Bebauungstiefe zu verknüpfen. In dieser Weise ist das Bezirksamt bei der Beantwortung der Vorbescheidsfrage 2 vorgegangen, die die zulässige Anzahl der Vollgeschosse zum Gegenstand hat. Diese Frage hat das Bezirksamt dahingehend beantwortet, dass die von der Klägerin geplante Geschosszahl von 2 „nur innerhalb der Bebauungstiefe zulässig“ sei. Damit hat das Bezirksamt die Problematik der Bebauungstiefe dergestalt in die Vorbescheidsfrage 2 hineingezogen, dass es die Einhaltung der Bebauungstiefe - wenn auch in der Sache irrig - gewissermaßen als logisch vorrangig behandelt hat (s.o.). Mag die Annahme eines solchen Vorrangs der Bebauungstiefe im Fall der GRZ und der GFZ auch noch weniger sinnhaft sein, so erscheint es gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das Bezirksamt dem Zusatz „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ genau diese Bedeutung hat beimessen wollen. - Eine dritte, angesichts der unmissverständlichen Formulierung der Vorbescheidsfrage 3 zunächst fernliegend erscheinende Interpretation wird durch die Verwaltungsvorgänge des Beklagten nahegelegt. Danach kann es den Anschein haben, als sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Problematik der Bebauungstiefe nochmals auch mit der Vorbescheidsfrage 3 abgefragt worden sei. Das ergibt sich aus einem mit Bleistift geschriebenen Vermerk, der sich unter der im Vorbescheidsverfahren vom Fachbereich Bauaufsicht eingeholten Stellungnahme des Stadtentwicklungsamtes, Fachbereich Stadtplanung (aus April 2016) findet. Während die Stellungnahme selbst zur Vorbescheidsfrage 3 bereits die identischen Ausführungen enthält wie der spätere Bescheid, hält der Vermerk als Ergebnis dieser Ausführungen fest: „teils positiv = Nutzungsmaße teils negativ = Bebauungstiefe“. Vor dem Hintergrund der Verneinung der Vorbescheidsfragen 1, 2 und 3 kommt der Ersteller des Vermerks daher abschließend zu dem „Resümee“: „4 x negativ“. Die Ungewissheit darüber, welchen Zweck genau das Bezirksamt mit dem Zusatz „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ verfolgt hat, lässt sich auch nicht im Lichte der sonstigen für die Klägerin als Adressatin des Bescheides erkennbaren Umstände beseitigen. Die verbleibende Unklarheit geht nach dem oben Gesagten zu Lasten des Beklagten. Eine Auslegung des Zusatzes dergestalt, dass er eine vollständige Verneinung der Vorbescheidsfrage 3 zur Folge hat, verbietet sich. Gegen eine solche weitreichende Bedeutung des Zusatzes sprechen im Übrigen auch seine sprachliche Fassung und Gestalt. So handelt es sich bei dem in der Art einer Fußnote formulierten Zusatz letztlich noch nicht einmal um einen ganzen Aussagesatz (Hauptsatz). Ist die Vorbescheidsfrage 3 im Ausgangsbescheid aber uneingeschränkt bejaht worden, so ist der Bescheid insoweit bestandskräftig geworden. Denn mit dem Schreiben vom 19. Mai 2016 haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch gegen den Vorbescheid Nr. 2016 / 251 vom 19. April 2016 ausdrücklich nur erhoben, „soweit dieser negative Aussagen beinhaltet“. Konsequenterweise verhält sich denn auch die mit weiterem Schreiben vom 11. Juli 2016 von den Bevollmächtigten eingereichte Widerspruchsbegründung nicht zu der Problematik der GRZ und GFZ. Das Gleiche gilt für das weitere in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene Schreiben der früheren Bevollmächtigten vom 25. Juli 2016. Auch der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 vermag nichts daran zu ändern, dass im Hinblick auf die Vorbescheidsfrage 3 eine bestandskräftige Entscheidung des Bezirksamts zugunsten der Klägerin vorliegt. Zwar hat der Widerspruchsbescheid abweichend von dem zuvor Gesagten angenommen, alle vier Vorbescheidsfragen seien durch den Ausgangsbescheid negativ beantwortet worden. Weil richtigerweise aber schon nicht von einem Widerspruch (auch) gegen die Antwort des Bezirksamts auf die Vorbescheidsfrage 3 auszugehen war, kann sich bei der gebotenen objektiven Auslegung (auch) des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 auch die im Tenor des Widerspruchsbescheides ausgesprochene Zurückweisung des Widerspruchs nicht auf diese Regelung im Ausgangsbescheid vom 19. April 2016 beziehen. Jedenfalls geht die Zurückweisung des Widerspruchs insoweit ins Leere. Des Weiteren kann in der Zurückweisung des Widerspruchs auch nicht etwa eine konkludente Aufhebung der Ausgangsentscheidung gesehen werden, in deren Folge die die Klägerin begünstigende Regelung aus dem Ausgangsbescheid ihre Wirksamkeit nachträglich wieder verloren hätte (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Schließlich vermag die Kammer in der vorliegenden Konstellation auch keinen - grundsätzlich allerdings möglichen - Fall zu erkennen, in dem sich zwar nicht aus der eigentlichen im Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Entscheidung selbst (dem Tenor) eine zusätzlich, über den Ausgangsbescheid hinausgehende Beschwer seines Adressaten ergibt, wohl aber aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, weil diese ausnahmsweise eine weitere Regelung (Verfügung) enthält. Einen Regelungsgehalt im Sinne des § 35 VwVfG weist die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 nicht auf. Im Übrigen hat der Terminsvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nochmals „klargestellt“, dass die Vorbescheidsfrage 3 im Ausgangsbescheid uneingeschränkt positiv beantwortet worden sei. 2. Soweit das Verpflichtungsbegehren zulässig ist (Vorbescheidsfrage 1), kann ihm in der Sache kein Erfolg zukommen. Der Vorbescheid Nr. 2016 / 251 vom 19. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 ist hinsichtlich der Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1, noch kann sie diesbezüglich zumindest eine erneute Ermessenentscheidung des Beklagten über ihre Bauvoranfrage beanspruchen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), wobei der Verbescheidungsantrag stets schon als „Minus“ im Vornahmeantrag enthalten ist und nicht gesondert gestellt werden braucht, wenn - wie hier etwa aufgrund der Regelungen in § 8 Nr. 2 BO 58 und § 31 Abs. 2 BauGB - gegebenenfalls auch eine Ermessensentscheidung in Rede stehen kann (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 15. August 2018 - VG 19 K 154.16 -, juris Rn. 47, und vom 16. Mai 2018 - VG 19 K 559.17 -, juris Rn. 25; VG München, Urteil vom 6. November 2013 - VG M 18 K 12.357 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). 2.1 Allerdings kann der Klägerin nicht schon das schutzwürdige Sachbescheidungsinteresse an einer Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 abgesprochen werden. a. Das Sachbescheidungsinteresse an einer Bauvoranfrage fehlt, wenn der Inhaber des Baurechts aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, sein Vorhaben zu verwirklichen, der begehrte Bauvorbescheid für den Antragsteller also ersichtlich nutzlos wäre, weil er von ihm keinen Gebrauch machen könnte (vgl. nur Hessischer VGH, Urteil vom 9. März 2017 - VGH 4 C 1255/15.N -, juris Rn. 38 u. 39). Der Zweck des Vorbescheides, für einen künftig zu stellenden Bauantrag vorab eine die Behörde bindende Entscheidung zu erhalten, wird in diesem Fall verfehlt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2016 - OVG 7 A 1899/14 -, juris Rn. 22). Ein derartiger Fall wird von der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der (späteren) Durchführung des Vorhabens ein außerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens liegendes rechtliches Hindernis entgegensteht, wie etwa eine erforderliche zivilrechtliche Zustimmung Dritter für die Inanspruchnahme bestimmter Flächen (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2015 - OVG 7 A 1589/13 -, juris Rn. 25 ff.). Die Erteilung des Vorbescheides darf unter Berufung auf entgegenstehende rechtliche Hindernisse aber nur dann versagt werden, wenn sich diese „schlechthin nicht ausräumen“ lassen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn eine Behebung des Mangels nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit lediglich nicht erwartet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2016, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.Nachw.). Insoweit gelten keine strengeren Anforderungen als in Bezug auf das im Rahmen der Begründetheit einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfende Sachbescheidungsinteresse (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2015, a.a.O., Rn. 28, und vom 23. April 2017 - OVG 7 A 1237/13 -, juris Rn. 36). Hierfür ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon seit langem anerkannt, dass die Baugenehmigungsbehörden nicht verpflichtet sind, in die Prüfung eines Genehmigungsantrags einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er „aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre” (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 48.71 -, juris Rn. 14). Ein solcher Fall kann nach dem Bundesverwaltungsgericht (ebd.) „bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein“. Wie das Bundesverwaltungsgericht indes ebenfalls bereits frühzeitig entschieden hat, gilt „Entsprechendes (…) für die Beziehung zwischen einem Antrag auf Bebauungsgenehmigung und vorhaben-hinderlichen Vorschriften des Landesbaurechts“ (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3/78 -, NJW 1981, 2426). Hier wie dort ist aber, um das erforderliche Sachbescheidungsinteresse verneinen zu können, auch dem Bundesverwaltungsgericht zufolge vorausgesetzt, dass sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen” lässt (BVerwG, ebd., m.w.Nachw.; vgl. ferner auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1992 - BVerwG 4 B 140/92 -, juris Rn. 3). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 24. Oktober 1980 (ebd.) weiter wie folgt ausgeführt: „Diese - hohen - Anforderungen entsprechen gerade für die Beziehung zwischen Bebauungsgenehmigung und landesbaurechtlichen Hinderungsgründen dem Sach- und Sinnzusammenhang. Denn es wäre ein Widerspruch in sich, wenn die Rechtsordnung den Bauwilligen zwar einerseits gestattete, ihren Genehmigungsantrag auf die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung und damit auf die Prüfung nur der bebauungsrechtlichen Fragen zu beschränken, gleichzeitig aber bei einem derart beschränkten Genehmigungsantrag den Behörden erlaubt wäre, sich der Prüfung der zur Entscheidung gestellten bebauungsrechtlichen Fragen zu enthalten und die Genehmigung schon dann zu versagen, wenn ein das Landesbaurecht betreffender Mangel besteht und eine Behebung dieses Mangels nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit (…) lediglich ‚nicht erwartet‘ werden kann.“ Im Übrigen setzt die Annahme, es fehle mit Blick auf ein rechtliches Hindernis an einem Sachbescheidungsinteresse, voraus, dass dieses Hindernisses rechtskräftig festgestellt oder zumindest offensichtlich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2015, a.a.O., und vom 23. April 2017, a.a.O.). b. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Sachbescheidungsinteresse vorliegend zur Seite. Namentlich kann der Klägerin entgegen der Annahme des Beklagten nicht entgegengehalten werden, ihr Vorhaben sei deshalb nicht zu verwirklichen, weil ihm die naturschutzrechtlichen Festsetzungen des Landschaftsplans entgegenstünden und insoweit auch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nicht in Betracht komme. Zumindest ursprünglich hat es sich hierbei schon nicht um eine außerhalb des Vorbescheidsverfahrens liegende Problematik gehandelt. Denn die Frage, ob - sofern erforderlich - die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans in Aussicht gestellt werden könne, ist gerade Gegenstand der Bauvoranfrage der Klägerin gewesen (Vorbescheidsfrage 4). Dass einzelnen Vorbescheidsfragen gegenüber anderen Fragen ein und derselben Bauvoranfrage ein Vorrang einzuräumen wäre, ist aber grundsätzlich nicht anzunehmen; der Bauherr hat regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, dass sämtliche Vorbescheidsfragen von der Bauaufsichtsbehörde isoliert betrachtet und jeweils für sich anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften beantwortet werden. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 30. April 2018 die ursprünglich als Vorbescheidsfrage 4 formulierte Frage (teilweise) zum Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbegehrens gemacht haben (Klageantrag zu 2.), steht dies einem schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse der Klägerin an der Beantwortung der verbliebenen Vorbescheidsfrage 1 ebenfalls nicht entgegen. Denn mit dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu 2. hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie im Fall eines Unterliegens mit dem Feststellungsantrag weiterhin zumindest insoweit eine positive Antwort des Beklagten auf die Vorbescheidsfrage 4 begehrt, als die Frage darauf abzielt, ob die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans in Aussicht gestellt wird. Nur dann, wenn auch dies verneint wird, steht aber fest, dass sich aus dem Landschaftsplan ein Hindernis für das Bauvorhaben der Klägerin ergibt. Damit geht es bei der in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Problematik letztlich auch nach der von der Klägerin insoweit erklärten Klageänderung nicht um ein mögliches rechtliches Hindernis, das gänzlich außerhalb des Vorbescheidsverfahrens liegt. Jedenfalls aber ist dieses (mutmaßliche) Hindernis weder rechtskräftig festgestellt noch zumindest offensichtlich. 2.2 Die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 durch den Beklagten lässt im Ergebnis jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings kann dem Bauvorhaben der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die nach dem Baunutzungsplan i.V.m. den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauungstiefe von 20 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58) entgegengehalten werden. Denn diese ist zur Überzeugung der Kammer funktionslos geworden und entfaltet damit keine Rechtswirkungen mehr. Diese Lücke im Baunutzungsplan, die ihn ausgehend von der planerischen Konzeption des Plangebers zum einfachen Bebauungsplan herabstuft, ist hier nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 BauGB gemäß § 35 BauGB zu schließen. Danach erweist sich das Vorhaben im Hinblick auf die geplanten Gebäudestandorte als bauplanungsrechtlich unzulässig. Im Einzelnen: a. Die nach dem Baunutzungsplan i.V.m. den fortgeltenden städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauungstiefe von 20 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58) ist funktionslos geworden und kann dem Vorhaben der Klägerin somit nicht mehr entgegengehalten werden. aa. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann sich auch auf Teilbereiche beschränken (vgl. z.B. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 2. August 2018 - VGH 2 B 18.742 -, juris Rn. 54). Im Fall der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die Prüfung der Frage, ob diese (teilweise) funktionslos geworden sind, regelmäßig auf die Verhältnisse im Bereich des Straßengevierts (Baublocks) an, in dem sich das jeweilige Vorhabengrundstück befindet (vgl. VG Berlin, Urteile vom 22. Mai 2019 - VG 19 K 136.18 -, juris Rn. 48, vom 1. November 2018 - VG 19 K 69.18 -, juris Rn. 33 ff., vom 15. August 2018 - VG 19 K 154.16 -, juris Rn. 51 ff., vom 12. Juli 2018 - VG 19 K 135.18 -, juris Rn. 41 ff., vom 9. Mai 2018 - VG 19 K 418.17 -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 23. Februar 2018 - VG 19 K 379.18 -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr., vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, juris Rn. 40 ff., vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, S. 12 ff. d. amtl. Abdr., vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, juris Rn. 42 ff., und vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, S. 13 ff. d. amtl. Abdr.). Eine Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Betrachtung ist grundsätzlich nicht angezeigt. Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18). Ebenso legen die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2016 - VG 13 K 188.15 -, S. 5 d. amtl. Abdr.) und der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - OVG 10 N 29.16 -, juris Rn. 7) ihrer Prüfung eine blockweise Betrachtung zugrunde. Ferner geht im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des OVG Berlin auch die Literatur zum Berliner Planungsrecht davon aus, dass es auf die Besonderheiten des betreffenden Baublocks ankommt (so von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 248). Für eine blockweise Betrachtung sprechen dabei durchaus auch gute sachliche Gründe, wie beispielsweise der Abgleich mit der Prüfung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BauGB, die sich in der Regel an die Annahme einer Funktionslosigkeit anschließt (sofern nicht ein früherer Bebauungsplan wieder auflebt). Für die hier in Rede stehende Bebauungstiefe gemäß § 8 Nr. 1 BO 58 kann im Ergebnis nichts anderes angenommen werden. Im Gegenteil, dürfte eine blockweise Prüfung der Funktionslosigkeit diesbezüglich eher noch näher liegen. bb. Dies zugrunde gelegt, ist eine Funktionslosigkeit in Bezug auf die festgesetzte Bebauungstiefe von 20 m vorliegend zu bejahen. Wie sich schon aus dem vorhandenen Kartenmaterial ergibt und durch die Augenscheinseinnahme vor Ort bestätigt wurde, wird die Bebauungstiefe von 20 m nur auf wenigen Grundstücken in dem hier nach dem zuvor Gesagten als maßgeblich anzusehenden Bereich zwischen der M... Straße im Westen, der P... Straße im Norden, der A... Straße im Osten und dem sich südlich anschließenden Landschaftsschutzgebiet eingehalten. Ein von Bebauung freier Blockinnenbereich, wie er sich als Folge der festgesetzten Bebauungstiefe ergeben müsste - und auf den die Regelung zur Bebauungstiefe in § 8 Nr. 1 BO 58 abzielt (sog. Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs; vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2019, a.a.O., Rn. 73, und Beschluss vom 10. Mai 1995 - VG 19 A 159.95 -, juris Rn. 20; von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 201 f.) -, lässt sich schlechterdings nicht mehr erkennen. Daran vermag auch der Hinweis des Beklagten darauf nichts zu ändern, es handele sich bei der außerhalb der Bebauungstiefe von 20 m bestehenden Bebauung durchgehend nur um eingeschossige Gebäude ohne Pkw-Stellplätze. Ersichtlich handelt es sich bei den betreffenden Gebäuden nicht nur um Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO 1968, die nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 (i.V.m. der textlichen Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans IX-A) auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können. Ebenso wenig handelt es sich ausschließlich um bauliche Anlagen, die nach Maßgabe von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 zugelassen werden können. Schließlich wird der Befund, dass ein von Bebauung freier Blockinnenbereich nicht mehr vorhanden ist, auch nicht durch die - rechtlich durchaus zutreffende - Erwägung des Beklagten in Zweifel gezogen, Ausnahmen vom Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs seien aufgrund der Regelung in § 8 Nr. 2 BO 58 im Baunutzungsplan angelegt. Denn auch eine Ausnahmepraxis kann dazu führen, dass eine Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist, wenn das vom Bebauungsplan an sich vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis dadurch tatsächlich umgekehrt, also die Regel zur Ausnahme und die Ausnahme zur Regel wird. Für die Ermächtigungsnorm des § 8 Nr. 2 BO 58 kann insoweit nichts anderes gelten. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung kann diese nicht Grundlage für eine Verwaltungspraxis sein, durch die das Prinzip der (offenen) Randbebauung bei Freihaltung des Blockinnenraums letztlich vollständig aufgegeben wird und die Innenraumbebauung nicht mehr die Ausnahme darstellt (vgl. von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 201). Die durch die freien Hinterlandflächen gebildete zusammenhängende Grünzone als Ruhebereich darf zwar im Rahmen des nach § 8 Nr. 2 BO 8 tatbestandlich bestehenden Kriteriums der städtebaulichen Vertretbarkeit in begrenzten Einzelfällen gegebenenfalls durch eine hinzutretende Bebauung unterbrochen, nicht aber gänzlich zerstört werden (vgl. ebd, Rn. 202). Aus diesem Grund werden teilweise etwa auch Reihenhäuser wegen der Länge der Baukörper und der Belastung durch die Zahl der hinzukommenden Wohneinheiten als in der Regel städtebaulich nicht vertretbare Hinterlandbebauung angesehen (vgl. ebd.). Auch der amtlichen Begründung zum Baunutzungsplan (AvB-Drs. II. WP Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 1) vermag die Kammer insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ebenso geht auch die von dem Beklagten angeführte Entscheidung der Kammer vom 17. April 2002 - VG 19 A 168.00 - davon aus, dass das in § 8 Nr. 1 und Nr. 2 BO 58 angelegte Prinzip der Freihaltung des Blockinnenbereichs „einer Überbauung des Blockinnenbereichs in einem besonders dicht besiedelten Stadtbezirk nicht entgegen[steht], sofern der Blockinnenbereich dadurch nicht zerstört wird“ (S. 7 d. amtl. Abdr.; Hervorhebung hinzugefügt). Die von der Kammer seinerzeit beurteilte Praxis des Beklagten betraf die Zulassung von eingeschossigen Einfamilienhäusern im Blockinnenbereich „nur in einem beschränkten Umfang“ (ebd.). Im Ergebnis gelangte die Kammer (ebd., S. 8) dabei im konkreten Fall zu dem Schluss, dass die „vorhandene Bebauung (…) die Funktion des Blockinnenbereichs als Ruhezone nicht in derart massiver Weise [beeinträchtigt], dass von einer begrünten und beruhigten Zone überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann.“ Anders verhält es sich zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen ist, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58/00 -, juris Rn. 3), so liegt eine solche nachträgliche bauliche Entwicklung hier vor. Nach Mitteilung des Beklagten ergibt sich hinsichtlich der Errichtungszeit der Gebäude im Baublock folgendes Bild: M... Straße 24 C: 1960 M... Straße 24 D (alte Wohnlaube): 1945 M... Straße 24 D-L (Reihenhäuser): 1973 M... Straße 25 A-C: 1983 M... Straße 25: 1983 M... Straße 25 D: 1983 M... Straße 26: 2020 P... Straße 12: 1995 P... Straße 14: 1933 P... Straße 16: 1961 P... Straße 16 A bis C: 1990 P... Straße 18 (Doppelhaus): 1986 P... Straße 18 A: 1969 P... Straße 20 A: 1966 P... Straße 22: vor 1955 P... Straße 22 A: 1955 P... Straße 22 B: 1993 P... Straße 24, 24 A: 1999 P... Straße 26: 1956 P... Straße 28: vor 1966 P... Straße 30: 1932 A... Straße 15: 1970 A... Straße 16: 2000 A... Straße 17: 1963 A... Straße 18-19 (Seniorenwohnheim): 1956 A... Straße 17 A (Anbau/Mutter-Kind-Heim): 1959 Ausgehend von diesen Angaben, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, kann eine bauliche Entwicklung, die sich (erst) nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans vollzogen hat, vorliegend fraglos angenommen werden. Es ist seit den 1960er-Jahren ersichtlich zu einer kontinuierlichen, erheblichen Nachverdichtung im Block gekommen. Als Folge dieser Nachverdichtung kann von einem von Bebauung freien Blockinnenbereich nicht mehr die Rede sein. Die Planungskonzeption, die der Festsetzung der Bebauungstiefe zugrunde gelegen hat, ist in dem Block sinnlos geworden. b. Kann die nach § 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58 zulässige Bebauungstiefe von 20 m wegen der Funktionslosigkeit der Festsetzung im Fall der Klägerin nicht mehr herangezogen werden, so richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin insoweit nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 oder § 35 BauGB. Zwar gehört der übergeleitete Baunutzungsplan i.V.m. den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 sowie den f.f. Straßen- und Baufluchtlinien grundsätzlich zu den qualifizierten Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 -, juris Rn. 24; Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., Anhang Rn. 13). Fehlt es aber an einzelnen der in § 30 Abs. 1 BauGB genannten (Mindest-) Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen oder die örtlichen Verkehrsflächen oder sind diese nichtig oder funktionslos, so richtet sich die Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB, wie sich aus § 30 Abs. 3 BauGB ergibt (vgl. Dageförde, ebd.). Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits entschieden hat, gilt das insbesondere auch dann, wenn es an der Festsetzung einer Bebauungstiefe fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2005 - OVG 10 S 2.05 -, juris Rn. 16). Zwar muss eine Bebauungstiefe nicht zwingend festgesetzt werden. So kann sich die Gemeinde etwa auch von vornherein damit begnügen, nur die vordere Baugrenze oder eine Baulinie festzusetzen. Weil § 30 Abs. 1 BauGB keine Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen verlangt, sondern nur zumindest eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen, muss die fehlende Festsetzung einer Bebauungstiefe einer Einordnung als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (im Unterschied zum einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB) nicht notwendigerweise entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968 - IV C 167.65 -, juris Rn. 1 u. Ls. 1; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 6). Indes bedeutet das nicht, dass eine so beschränkte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen generell als hinreichende Festsetzung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen ist. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass nach dem Willen des Planungsträgers die beschränkte Festsetzung dennoch im Sinne der und mit der (Ausschluss-) Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB als eine erschöpfende gewollt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968, a.a.O., Ls. 1 u. Rn. 17). Es kommt - mit anderen Worten - auf die planerische Konzeption an (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O.). Dieser muss zu entnehmen sein, dass das Fehlen der Festsetzung nicht aus übergeordneten Interessen als erforderlich (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) angesehen wurde, sondern der Baufreiheit der Vorrang eingeräumt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968, a.a.O., Rn. 16). Denn gerade darin besteht die Besonderheit einer Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB, dass nämlich das Vorhaben planungsrechtlich keinen weiteren Anforderungen - auch nicht denen des § 34 oder § 35 BauGB - zu entsprechen braucht, als sie in dem qualifizierten Bebauungsplan selbst enthalten sind (vgl. BVerwG, ebd., Rn. 17). Damit kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Festsetzung der Bebauungstiefe nachträglich funktionslos geworden ist, nicht mehr von einem qualifizierten Bebauungsplan ausgegangen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob noch anderweitige Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen bestehen (z.B. eine vordere Baugrenze) oder der Bebauungsplan schon aus anderen Gründen als einfacher Bebauungsplan anzusehen ist (z.B. wegen des Fehlens von Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen). Die planerische Konzeption geht hier gerade nicht dahin, eine Blockinnenraumbebauung uneingeschränkt zuzulassen. Der Plangeber hat die beschränkte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht als eine erschöpfende gewollt. Vielmehr hat er sie überhaupt nicht gewollt. In einer solchen Situation wird dem Willen des Plangebers nicht durch das Aufleben der Baufreiheit entsprochen, sondern durch die ergänzend zum Bebauungsplan über § 30 Abs. 3 BauGB erfolgende Heranziehung von § 34 oder § 35 BauGB. c. Ausgehend von dem Eindruck im Ortstermin kann aus Sicht der Kammer kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass das Vorhabengrundstück Außenbereichscharakter hat, sodass es sich bei den von der Klägerin dort geplanten Reihenhäusern um ein Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB handelt. Das Vorhabengrundstück ist in Ermangelung eine qualifizierten Bebauungsplans dem planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB - und nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB - zuzuordnen, weil es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28/15 -, juris Rn. 5 m.w.Nachw.). Dabei endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, ebd., Rn. 6; vgl. ferner z.B. auch BayVGH, Urteil vom 9. Februar 2016 - VGH 15 B 14.2139 -, juris Rn. 23). Unter Anwendung dieser Grundsätze kann das Vorhabengrundstück nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zugerechnet werden, der durch die nördlich angrenzende Siedlung gebildet wird. Deren letzter Baukörper bildet auch hier die Grenze des Bebauungszusammenhangs. Örtliche Besonderheiten, die es gebieten könnten, den Bebauungszusammenhang auf das unbebaute Vorhabengrundstück zu erstrecken, bestehen nicht. Es liegen keine optisch wahrnehmbaren Merkmale vor, die dem Vorhabengrundstück die Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang vermitteln könnten. Im Gegenteil, entsteht für den Betrachter im Verhältnis zu den nördlich angrenzenden Grundstücken der Reihenhäuser M... Straße 24 D-L sowie des Hauses M... Straße 24 C merklich der Eindruck eines Einschnitts und nicht der von Geschlossenheit. Am südlichen Ende der M... Straße ist eine deutliche Zäsur wahrnehmbar. Die M... Straße endet hier und geht in einen schmaleren Pfad über, der über das mit Bäumen dicht bewachsene Vorhabengrundstück führt, an das sich seinerseits westlich und südlich ohne merklichen Einschnitt das Waldgelände des „Lichtenrader Wäldchens“ (Landschaftsschutzgebiet LSG-18) anschließt. Auch die Bebauung auf dem östlichen Teil des Nachbargrundstücks A... Straße 17 A („Waldhaus“) sowie das daran östlich angrenzende ehemalige F...-Seniorenheim auf dem Grundstück A... Straße 18-19 vermögen nichts an dem Eindruck zu ändern, dass sich vor Ort keinerlei optische Besonderheiten ausmachen lassen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Vorhabengrundstück von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung nicht so stark geprägt wird, als dass sich die Errichtung eines Gebäudes auf seiner Fläche als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung darstellen würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - VGH 1 B 08.340 -, juris Rn. 15, der für die Annahme einer „Baulücke“ als Teil des Bebauungszusammenhangs darauf abstellt, ob die betreffende Fläche von mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist; dem folgend VG Augsburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - VG Au 5 K 11.1663 -, juris Rn. 59). d. Liegt das Vorhabengrundstück im Außenbereich, so erweisen sich die von der Klägerin geplanten - im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Einfamilienreihenhäuser nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als bauplanungsrechtlich unzulässig, weil das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Denn es widerspricht den Darstellungen des Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). aa. Der Heranziehung des öffentlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass hier ein einfacher Bebauungsplan besteht und die Prüfung des § 35 BauGB somit „nur“ über § 30 Abs. 3 BauGB erfolgt. Die Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans sind nur insoweit geeignet, einem öffentlichen Belang die gegen ein Außenbereichsvorhaben sprechende Wirkung zu nehmen, als sie gerade in Bezug auf diesen Belang eine Aussage treffen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2016, a.a.O., Rn. 37). Anders gewendet, gehen solche Festsetzungen vor, soweit sie nach § 35 BauGB relevante Sachbereiche regeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - BVerwG 4 B 14/16 -, juris Rn. 3; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 133. Lfg. Mai 2019, § 30 Rn. 34). Enthält der Bebauungsplan etwa eine abschließende Regelung zur Art der baulichen Nutzung, wie z.B. eine ausschließliche Nutzung durch Gartenhäuser (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016, a.a.O.), ein Sondergebiet für Windenergie (vgl.VG Hannover, Urteil vom 6. November 2017 - VG 4 A 3645/15 -, juris Rn. 22) oder zugunsten eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ortsgebundenen gewerblichen Betriebs (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 30 Rn. 36), bleibt für einen Rückgriff auf § 35 BauGB nur Raum, soweit sich die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB auf planungsrechtlich relevante Merkmale des Vorhabens beziehen, die von der Festsetzung zur Nutzungsart (und gegebenenfalls den weiteren Festsetzungen in dem einfachen Bebauungsplan) nicht erfasst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wesentliche öffentliche Belange in der Regel bereits bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan berücksichtigt und abgewogen worden sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.). Hiernach ist im Fall der Klägerin eine Prüfung anhand des öffentlichen Belangs der Darstellungen des Landschaftsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB durch den Baunutzungsplan als einfachen Bebauungsplan nicht gesperrt. Auch mit seiner Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 7 Nr. 8 BO 58) trifft der Baunutzungsplan ersichtlich keine abschließende Regelung dergestalt, dass ein Rückgriff auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ausgeschlossen wäre. Eine Abwägung nach Maßgabe des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB, in die unter anderem auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten „Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ als zu berücksichtigende Planungsleitlinien einzufließen haben, konnte und musste im Fall des Baunutzungsplan als übergeleitetes Recht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht stattfinden; der Baunutzungsplan ist bereits vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs (und auch des Bundesbaugesetzes) aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften zustande gekommen. Überdies wurde der Landschaftsplan erst rd. 40 Jahre nach der Aufstellung des Baunutzungsplans im Jahr 2000 festgesetzt. Ebenso wenig folgt aus dem Bebauungsplan 7-37 Bi, dass hier für einen Rückgriff auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB § 35 kein Raum mehr verbleibt. Wie sich aus der Planbegründung (dort S. 2; abrufbar im Internet unter: ). Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht (ebd.) hierzu wie folgt ausgeführt: „Das Landschaftsschutzrecht kann als das dem Planungsrecht gedanklich nachgeordnete und ihm im Range unterlegene Recht nicht eine Landschaft unter Schutz stellen, ohne dabei gebührend zu berücksichtigen, was das Planungsrecht für diese Landschaft nicht nur zulässt, sondern vorsieht. Wenn § 34 BBauG Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für zulässig erklärt, sofern sie der vorhandenen Bebauung nicht widersprechen, liegt darin nicht nur eine planungsrechtliche Regelung der Bebauung, sondern zugleich eine in den Rechtsbereich des Landschaftsschutzes hinüberwirkende Aussage darüber, was innerhalb eines derartigen Ortsteiles ‚Landschaft‘ ist. Eine Landschaftsschutzverordnung, die das nicht berücksichtigt, verletzt § 34 BBauG. Sie wäre darüber hinaus auch verfassungsrechtlich bedenklich. Denn der Landschaftsschutz ist zwar Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums (vgl. BVerwGE 3, 335 [337 f.] = NJW 56, 1369; BVerwGE 4, 57 [60 f.] = NJW 56, 1810 und BVerwGE 5, 143 [144 f.] = NJW 57, 1534), aber er ist dies doch nur nach Maßgabe der ‚Situationsgebundenheit‘, d.h. unter der Voraussetzung, dass mit seiner Anordnung wirklich nur ‚Bindungen geltend‘ gemacht werden, ‚die sich aus der naturgegebenen Lage des Grundstücks in der Landschaft ergeben‘ (BVerwGE 4, 57 [60] = NJW 56, 1810). Davon kann aber nicht oder zumindest nicht allgemein bei Grundstücken die Rede sein, die nach § 34 BBauG ‚unbedenklich‘ bebaut werden dürfen (vgl. dazu vor allem BVerwGE 5, 143 [144 f.] = NJW 57, 1534).“ In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12/76 -, NJW 1979, 327 ) hieran anknüpfend sodann nochmals bekräftigt, „dass auch im Zusammenhang mit § 34 BBauG 1976 eigentumsinhalt-bestimmende Regelungen des Landschaftsschutzes im engeren Sinne außerstande sind, eine nach § 34 I BBauG 1976 an sich zulässige Bebauung schlechthin zu verhindern.“ Den Begriff des „Landschaftsschutzes im engeren Sinne“, der in der Entscheidung auch als „optischer“ Landschaftsschutz bezeichnet wird, setzt das Bundesverwaltungsgericht dabei einen Landschaftsschutz im weiteren, „funktionellen“ Sinne entgegen, der vor allem auf einen „Erholungsschutz“ abziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978, a.a.O., 328). Dieser „funktionelle“ Landschaftsschutz soll dem Bundesverwaltungsgericht zufolge im Unterschied zum „optischen“ Landschaftsschutz zwar „in erster Linie“ der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zuzuordnen sein, die der Bundesgesetzgeber mit den §§ 30 ff. BauGB „in dem Sinne ausgeschöpft“ habe, „dass den Landesgesetzgebern verwehrt ist, diesen Vorschriften noch weitere - zusätzlich einschränkende - bodenrechtliche Regelungen hinzuzufügen“ (BVerwG, ebd., 329). Auch wenn sich ein dem „funktionellen“ Landschaftsschutz dienendes Bauverbot damit nicht als (eigentumsbindendes) Bodenrecht halten lasse, dann könne es im Einzelfall „doch gleichwohl als (bodenrechtliches) Enteignungsrecht zu werten und als (bodenrechtliches) Enteignungsrecht durch Art. 72 I i.V. mit Art. 74 Nr. 14 GG gedeckt sein“ (ebd.). (bb) Zu Recht hat indes schon das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem bereits oben zitierten Urteil vom 5. März 1993 (a.a.O., Rn. 25) gegen diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „Bedenken“ geäußert. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dabei unter anderem auf eine zuvor ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gestützt, in der dieser ausgeführt hatte (Urteil vom 27. September 1991 - VGH 1 B 91.738 -, NVwZ-RR 1992, 341): „Dass das Grundstück der Kl. im Innenbereich gem. § 34 BauGB liegt und damit nach bauplanungsrechtlichem Maßstab grundsätzlich bebaubar ist, schließt andere öffentlichrechtliche, die Bebaubarkeit einschränkende Anforderungen nicht per se aus, was § 29 S. 4 BauGB klarstellt (so auch Dyong, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 1990, § 34 Rdnr. 89). Die vom BVerwG den §§ 30 ff. BVerwG entnommene Schranke für den Landesgesetzgeber, den Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit weitere einschränkende bodenrechtliche Regelungen hinzuzufügen (BVerwGE 55, 272 = NJW 1979, 327) steht dem nicht entgegen; denn bei den Anforderungen der Landschaftsschutzverordnung handelt es sich nicht um bodenrechtliche (bauplanungsrechtliche) Vorschriften, sondern um naturschutzrechtliche Regelungen, die sich zwar im Einzelfall ähnlich auswirken können wie das Bauplanungsrecht, aber zu einer anderen Materie gehören. Soweit das Verhältnis von Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht in dem Urteil des BVerwG vom 12.6.1970 (BVerwGE 35, 256 = NJW 1970, 1939) mit dem Hinweis auf eine ‚Sperrwirkung‘ des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht im Ansatz - nicht im Ergebnis - noch anders gesehen worden sein sollte, wäre dem nicht mehr zu folgen (vgl. hierzu auch Kuchler, DVBl 1989, 973 sowie Schink, DÖV 1991, 7 (13 f.)).“ In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - und im Übrigen später auch vom Oberverwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 5. März 1993 (a.a.O.) - erwähnten Beitrag von Kuchler (Das Verhältnis von Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht, DVBl. 1989, S. 973) wird eingehend und überzeugend dargelegt, warum nicht nur die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Zuordnung des „funktionellen“ Landschaftsschutzes zum Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG nicht haltbar ist (vgl. ebd., S. 977 f.), sondern darüber hinaus auch der vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für § 34 BBauG behauptete allgemeine Vorrang des Planungsrechts vor dem Landschaftsschutzrecht nicht besteht (vgl. ebd., S. 978 ff.). Auch die Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) ist mangels einer abschließenden Regelung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Baugesetzbuch nicht einschlägig (vgl. näher ebd., S. 978 f.; ferner im Ergebnis auch der weitere Beitrag von Schink, Baumschutzsatzungen und -verordnungen, DÖV 1991, S. 7 ). So heißt es denn ausdrücklich auch aktuell noch in der baurechtlichen Kommentarliteratur zu § 29 Abs. 2 BauGB (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 29 Rn. 46), dass dem Bundesverwaltungsgericht „in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen [ist]. Die Unterscheidung zwischen funktionellem und optischem Landschaftsschutz ist verfehlt, soweit daraus auf Unterschiede in den Gesetzgebungskompetenzen geschlossen wird. Der optische Landschaftsschutz hat zwar auch Berührungspunkte zum Bodenrecht, was jedoch nichts daran ändert, dass es sich in erster Linie um Naturschutzrecht iSd Art. 75 Abs. 1 S. 1 GG aF (jetzt Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) handelt. Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht dienen unterschiedlichen Zwecken und stehen daher nebeneinander. Das hat zur Folge, dass sich aus dem Naturschutzrecht Anforderungen ergeben können, die über das Planungsrecht hinausgehen. Dies gilt auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich.“ Und auf einer allgemeineren, von der besonderen Problematik der Natur- und Landschaftsschutzverordnungen losgelösten Ebene wird dort zu § 29 Abs. 2 BauGB wie folgt ausgeführt (ebd., Rn. 39): „§ 29 Abs. 2 stellt klar, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechts sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften von den §§ 30 ff. unberührt bleiben, also neben diesen Vorschriften anzuwenden sind. Das ist, was das ausdrücklich angesprochene Bauordnungsrecht angeht, an sich selbstverständlich, da Planungs- und Bauordnungsrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und sich deshalb nicht ausschließen, sondern ergänzen. Das Gleiche gilt - jedenfalls im Grundsatz - auch für andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Regeln über die bauliche Nutzung von Grundstücken enthalten, wozu etwa die straßenrechtlichen Anbauverbote (§ 9 FStrG, § 22 LStrG BW), die wasserrechtlichen Bauverbote in Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Gewässerrandstreifen, die Vorschriften des Natur- und Denkmalschutzrechts oder die Bauverbote im Lärmschutzbereich nach § 5 FlugLärmG zählen. So hindert § 34 nicht daran, Flächen, die in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, in ein Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG und das damit einhergehende grundsätzliche Bauverbot einzubeziehen. Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden durch das Städtebaurecht auch nicht relativiert. Die Verbotsvorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung haben daher nicht lediglich den Charakter öffentlicher Belange, die im Rahmen des § 35 Abs. 1 und 2 einem Abwägungsvorbehalt unterliegen, sondern wirken als eigenständige normative Zulassungsschranke.“ Im Übrigen hat zwischenzeitlich in einer Entscheidung aus dem Jahr 1988 auch das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht geäußert, dass sich nach Landesrecht entscheidet, unter welchen Voraussetzungen sich die Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung auch gegenüber einem Bebauungsplan durchsetzen (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212/88 -, NVwZ 1989, 662; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 5. März 1993, a.a.O., Rn. 23). Auch für die Landschaftsplanung gibt es nach dem zuvor Gesagten keinen durchschlagenden Grund, abweichend von der grundlegenden Regelung in § 29 Abs. 2 BauGB von einer bundesrechtlich begründeten „Sperrwirkung“ des Bauplanungsrechts auszugehen. (cc) Anders als die Klägerin meint, kann für den von ihr angenommenen Vorrang des Bauplanungsrechts auch nicht die Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angeführt werden. Soweit danach die „Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ zu den im Rahmen des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Planungsleitlinien gehören, schließt dies eine spätere Regelung wie die in § 3 der Landschaftsplanverordnung bundesrechtlich nicht per se aus. Liegen Landschaftspläne nicht vor, obliegt es der Gemeinde, im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials die notwendigen Bestandsaufnahmen und Bewertungen vorzunehmen. Wie sich aus § 2 Abs. 1, 3 und 4 BauGB ergibt, kann es - je nach Planungssituation - Aufgabe der Gemeinde sein, eigenverantwortlich eine Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Verhältnisse in Bezug auf Natur und Landschaft vorzunehmen, die sonst Inhalt der Landschaftsplanung nach § 9 BNatSchG wären. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Bauleitplanung, auch die übrigen Inhalte der Landschaftsplanung aus Anlass der Aufstellung von Bauleitplänen festzulegen, also die Festlegung der Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Allgemeinen. Im Rahmen der Bauleitplanung kann im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher Gründe ein Beitrag zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft geleistet werden, aber auch nur insoweit, als hierfür städtebauliche Gründe vorliegen und Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten nach den §§ 5 und 9 BauGB vorgesehen sind. Keineswegs ist zu verlangen, dass die Aufstellung von Bauleitplänen erst erfolgen kann, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt ist (Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rn. 152; vgl. auch § 9 Abs. 2 Satz 3 NatSchG Bln, nach dem unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 3 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 11 Abs. 1 BNatSchG im Bebauungsplan auch dann festgesetzt werden können, wenn ein Landschaftsplan nicht aufgestellt wird). Unterbleiben entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan, sperrt § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB keinesfalls den späteren Erlass eines Landschaftsplans, wie auch § 29 Abs. 2 BauGB verdeutlicht (s.o.). Lediglich dann, wenn Landschaftspläne bereits bestehen, ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB, dass deren Darstellungen als Planungsleitlinien in die Bauleitplanung einfließen. Daran wird in § 11 Abs. 3 BNatSchG angeknüpft. Dort ist bestimmt, dass die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind und als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB in die Bauleitpläne aufgenommen werden können. Daran wiederum wird in § 9 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln angeknüpft. Danach bestimmt die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß § 11 Abs. 3 BNatSchG in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen. Für diese - hier nicht vorliegende - Konstellation soll ein Nebeneinander von Bebauungsplan und Landschaftsplan also in der Tat vermieden werden. Und nur insoweit wird § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB in der baurechtlichen Kommentarliteratur auch als „abweichensfest“ angesehen: Landesrechtliche Regelungen, die eine strenge Beachtenspflicht bzw. Verbindlichkeit der Landschaftspläne in der Bauleitplanung vorsehen, sollen hiernach ausgeschlossen sein (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.). Im Übrigen geht der Hinweis der Klägerin auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im vorliegenden Fall auch schon deshalb ins Leere, weil mit dem Baunutzungsplan übergeleitetes Recht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG in Rede steht, das bereits vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs (und auch des Bundesbaugesetzes) bestanden hat und folglich nicht nach dessen Vorschriften zustande gekommen ist und zustande kommen musste (s.o.). (dd) Des Gleichen geht der Hinweis der Klägerin auf § 18 BNatSchG fehl. Die Vorschrift regelt lediglich das Verhältnis der in den §§ 13 ff. BNatSchG vorgesehenen Bestimmungen über den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zum Baurecht (vgl. nur Rieger, in: Schrödter, a.a.O., § 29 Rn. 35 ff.). (ee) Schließlich kann der von der Klägerin behauptete Vorrang des Bauplanungsrechts auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG abgeleitet werden. Inhalt und Schranken des Eigentums werden erst durch die Gesamtheit der verfassungsgemäßen Gesetze bestimmt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - BVerfG 1 BvL 77/78 -, NJW 1982, 745 ). Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts, einschließlich der Landschaftspläne, sind aber Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine allein durch die §§ 30 ff. BauGB definierte, als Eigentumsrecht verfassungsrechtlich von Art. 14 GG geschützte „Baufreiheit“ kann es nicht geben (vgl. Kuchler, a.a.O., S. 979). (c) Abweichend von der Ansicht der Klägerin bedarf es nach der rechtlichen Verselbständigung des Vorhabengrundstücks als eigenständiges, von dem früheren Gesamtgrundstück A... Straße 18-19 verschiedenes Grundstück im Zuge der im Jahr 2014 erfolgten Grundstücksteilung auch keiner einschränkenden Auslegung der Verbotsregelung in § 3 der Landschaftsplanverordnung dergestalt, dass das Grundstück von der Anwendung der Verbote auszunehmen wäre. Dass eine solche einschränkende Auslegung nicht mit Rücksicht auf vorrangiges (Bundes- oder Landes-) Recht geboten ist, das den Verboten des § 3 der Landschaftsplanverordnung nach der Grundstücksteilung entgegensteht, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem zuvor Gesagten. Darüber hinaus erweist es sich auch nicht aus anderen Gründen als notwendig, den räumlichen Anwendungsbereich der Verbotsregelung nachträglich zu beschränken. Insbesondere ist eine einschränkende Auslegung der Verbotsregelung nicht deshalb angezeigt, weil der Plan- bzw. Verordnungsgeber - wie die Klägerin meint - das Baurecht durch die Festsetzungen im Landschaftsplan nicht habe einschränken wollen. (aa) Allerdings kann der Klägerin nach dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge zum Landschaftsplan nebst Landschaftsplanverordnung im Ausgangspunkt zunächst durchaus noch darin gefolgt werden, dass der Plan- bzw. Verordnungsgeber die (vermeintliche) Problematik eines Konflikts des § 3 der Landschaftsplanverordnung mit dem Baurecht gesehen und im Ergebnis vor allem deshalb verneint hat, weil die vorhandene Bebauung die bauplanungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem damaligen Gesamtgrundstück A... Straße 18-19 seinerzeit (mutmaßlich) bereits ausgeschöpft hatte. Zu Recht hat die Klägerin insoweit unter anderem auf das Schreiben der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 4. Juli 1994 aufmerksam gemacht, in dem diese zum Antrag des damaligen Bezirksamts Tempelhof von Berlin vom 8. Februar 1994 auf Zustimmung zur Aufstellung des Landschaftsplans „[a]us rechtlicher Sicht“ (S. 1) unter anderem Folgendes angemerkt hatte (S. 2 f.): „Auch der Baunutzungsplan gilt als Bebauungsplan und seine Festsetzungen sind grundsätzlich beachtet. (…) Grundsätzlich gilt die Ausweisung Allgemeines Wohngebiet (…) auch als Bebauungsplan und diese Festsetzung ist beachtlich. In solchen Bereichen besteht grundsätzlich der Anspruch auf eine Baugenehmigung, der durch Festsetzungen eines Landschaftsplanes nicht überwunden werden kann gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 NatSchG Bln. Hier müsste das Bezirksamt darauf hingewiesen werden, dass die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet des Baunutzungsplans beachtlich sind und der Landschaftsplan lediglich diese Festsetzung ausfüllende Festsetzungen, jedenfalls keine entgegensetzenden treffen darf.“ Letztlich mündete die Diskussion in die bereits oben wiedergegebene Passage auf Seite 27 des Begründungstextes zum Landschaftsplan. (bb) Wie schon eingehend dargelegt, war aufgrund der damaligen Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. NatSchG Bln a.F. ein Konflikt zwischen § 3 der Landschaftsplanverordnung und dem Baunutzungsplan indes tatsächlich nicht gegeben (s.o.). Der Beklagte ging bei der Festsetzung des Landschaftsplans also von einem irrigen Rechtsverständnis aus; angesichts des § 8 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. NatSchG Bln a.F. bedurfte es der Erwägung, dass die bauplanungsrechtlich eröffneten Möglichkeiten für eine Bebauung des Grundstücks A... Straße 18-19 bereits ausgeschöpft seien, nicht. So mag denn zwar sein, dass die Verbote des § 3 der Landschaftsplanverordnung, soweit sie das Vorhabengrundstück betreffen, möglicherweise nicht erlassen worden wären, wenn das Vorhabengrundstück schon damals eigenständig gewesen wäre und nicht zum Grundstück A... Straße 18-19 gehört hätte. Jedoch kann der „Motivirrtum“, der den Beklagten seinerzeit dazu bewegt hat, an der Verbotsregelung festzuhalten, schlechterdings kein Grund dafür sein, das Vorhabengrundstück nach seiner rechtlichen Verselbständigung von den Verboten des § 3 der Landschaftsplanverordnung auszunehmen. Als methodisches Mittel zu einer derartigen Einengung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 3 der Landschaftsplanverordnung käme die teleologische Reduktion der Verbotsregelung in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Möglichkeiten und Grenzen einer solchen teleologischen Reduktion unlängst nochmals in grundlegender Weise wie folgt ausgeführt (Urteil vom 15. Januar 2019 - BVerwG 1 C 15/18 -, NVwZ 2019, 794 ): „Nach Art. 20 III GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Die Gerichte sind kraft der Bindungswirkung einschlägig gültiger Normen zu deren Anwendung verpflichtet und dürfen sich über diese Gesetzesbindung nicht hinwegsetzen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse, BVerfGK 19, 89 = NJW 2012, 669 = EuZW 2012, 196 Rn. 44, und BVerfG, NJW-RR 2016, 1366 Rn. 36, jew. mwN). Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln. Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfGE 126, 286 [306] = NJW 2010, 3422 = EuZW 2010, 828 = NZA 2010, 995, und BVerfG, Kammerbeschluss, BVerfGK 19, 89 = NJW 2012, 669 = EuZW 2012, 196 Rn. 46). Der Befugnis zur ‚schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung‘ sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (BVerfG, Kammerbeschluss, NJW-RR 2016, 1366 Rn. 37 mwN). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu füllen. Dabei verletzt ein Richter seine Bindung an ‚Gesetz und Recht‘ nicht zwangsläufig durch eine Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist. Denn die Verfassung schreibt keine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation vor: Vielmehr zählt zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch die teleologische Reduktion (BVerfG, Kammerbeschluss, NJW-RR 2016, 1366 Rn. 50). Richterliche Rechtsfortbildung darf aber nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist ua zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (BVerwG, NJW 2013, 2775 = Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift hingegen unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfGE 128, 193 [210] = NJW 2011, 836; BVerfG, Kammerbeschlüsse, NZS 2015, 502 Rn. 18, und NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39). Die Gerichte überschreiten die zulässigen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändern oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schaffen (BVerfGE 126, 286 [306] = NJW 2010, 3422 = EuZW 2010, 828 = NZA 2010, 995). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen sie diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerwG, NJW 2013, 2457 = Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 10.8.2016 - 1 B 83/16, BeckRS 2016, 50717 Rn. 8 ff.).“ Und weiter (BVerwG, ebd., 797): „Die Eigenart der teleologischen Reduktion besteht - als Gegenstück zur Analogie - darin, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Kammerbeschluss, NJW 1997, 2230 [2231] = AP GG Art. 100 Nr. 11 = NZA 1997, 773). Bei einer derart planwidrigen Gesetzeslücke ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege teleologischer Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwGE 142, 10 = NJW 2012, 1305 Rn. 15).“ Nach diesen Maßstäben scheidet eine teleologische Reduktion des § 3 der Landschaftsplanverordnung aus. Der Wortlaut der Regelung ist hinreichend klar und eindeutig und lässt keine Einschränkung erkennen. Insbesondere kann die Formulierung „[a]uf der als Waldbestand dargestellten Fläche der Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“ nicht dahingehend verstanden werden, dass die Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum Grundstück A... Straße 18-19 Voraussetzung für die Anwendung der Verbotsregelung ist. Vielmehr handelt es sich ersichtlich nur um eine geografische Beschreibung, die allein der Identifizierung des von den Verboten umfassten Waldbestandes dient. Für einen planwidrig zu weit gefassten Verordnungswortlaut ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist ein Unterschied, ob der Plan- bzw. Verordnungsgeber die Regelung in dieser Form möglicherweise nicht erlassen hätte, wenn das Vorhabengrundstück seinerzeit bereits rechtlich selbständig gewesen wäre, oder ob es darum geht, Vorsorge für den möglichen künftigen Fall zu treffen, dass das Grundstück A... Straße 18-19 nachträglich geteilt wird. Insbesondere kann es deshalb auch nicht als bloßes Redaktionsversehen angesehen werden, wenn es der Plan- bzw. Verordnungsgeber unterlassen hat, für diesen Fall eine entsprechende Regelung in § 3 der Landschaftsplanverordnung aufzunehmen. Wenn der Plan- bzw. Verordnungsgeber im Wissen um den (vermeintlichen) Konflikt mit der Bauleitplanung eine Differenzierung gewollt hätte, hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019, a.a.O.). Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des § 3 der Landschaftsplanverordnung keine vom Wortlaut der Norm abweichende einschränkende Auslegung. Es kann kein ernstlicher Zweifel darüber bestehen, dass die Zielsetzung der Verbotsregelung darin liegt, den Waldbestand auf dem Vorhabengrundstück als solchen, um seiner selbst Willen und nicht wegen seiner ursprünglichen Zugehörigkeit zum Grundstück A... Straße 18-19 zu schützen. Die Fehlvorstellung des Plan- bzw. Verordnungsgebers im Hinblick auf den (vermeintlichen) Konflikt mit der Bauleitplanung vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil, hätte der Plan- bzw. Verordnungsgeber seinerzeit erkannt, dass § 8 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. NatSchG Bln a.F. dem Landschaftsplan den Vorrang gegenüber dem Baunutzungsplan einräumt, hätte er die Verbotsregelung in § 3 der Landschaftsplanverordnung fraglos erst Recht in ihrer jetzigen Form getroffen und den Begründungstext entsprechend angepasst. Das Vorhabengrundstück nachträglich von den Verboten auszunehmen, liefe darauf hinaus, die Fehlvorstellung des Plan- bzw. Verordnungsgebers über die Rechtslage gewissermaßen „fortzuschreiben“, und zwar entgegen dem eigentlichen, naturschutzrechtlichen Normzweck: dem Schutz des Waldbestandes. Ohnehin stellt sich die Frage, ob die von der Klägerin propagierte „Auslegung“ des § 3 der Landschaftsplanverordnung letztlich nicht eher auf eine Gesetzesergänzung hinausliefe, die die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung von vornherein übersteigt. Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. e. Auf die mit der Vorbescheidsfrage 1 weiterhin aufgeworfene Problematik der f.f. Baufluchtlinien bzw. Baugrenze (vgl. die textliche Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans IX-A) kommt es nach dem zuvor zur Bebauungstiefe Gesagten nicht mehr entscheidend an. II. Mit dem Klageantrag zu 2. muss der Klägerin sowohl im Haupt- als auch im Hilfsbegehren ebenfalls ein Erfolg ihrer Klage versagt bleiben. 1. Das mit dem Hauptantrag von der Klägerin verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig (1.1), aber unbegründet (1.2). 1.1 Das Feststellungbegehren ist zulässig. a. Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des § 91 VwGO für eine (objektive) Klageänderung in Gestalt einer Klageerweiterung liegen hinsichtlich des von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 22. September 2017 nachträglich in das Klageverfahren eingeführten Feststellungsbegehrens vor. Denn jedenfalls hat sich der Beklagte im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage eingelassen; sein Widerspruch aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2018 gegen die von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt erklärten Klageänderungen bezog sich ausdrücklich nur auf den neuen Klageantrag zu 3. (nebst Hilfsantrag). b. Das Feststellungsbegehren ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO auch im Übrigen zulässig. aa. Bei der Frage, ob für das Vorhaben der Klägerin eine (naturschutzrechtliche) Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans erforderlich ist, handelt es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um ein streitiges konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. zu § 31 Abs. 2 BauGB z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - OVG 2 B 1.13 -, juris Rn. 13; VG Berlin, Urteile vom 1. November 2018, a.a.O., Rn. 30, vom 30. Oktober 2018 - VG 19 K 355.16 -, juris Rn. 67, und vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 37). bb. Die Klägerin hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, dass ihr Vorhaben keiner Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans bedarf, weil der Beklagte ihr das (mutmaßliche) Befreiungserfordernis entgegenhält (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 1. November 2018, a.a.O., vom 30. Oktober 2018, a.a.O., und vom 15. Februar 2018, a.a.O.; zum Baugenehmigungserfordernis etwa auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 1991 - VGH 3 S 1644/91 -, juris Rn. 12; VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2017 - VG AN 9 K 15.02098 -, juris Rn. 31). cc. Schließlich ist das Begehren auf Feststellung, dass für das Vorhaben der Klägerin keine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans notwendig ist, auch nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit bestünde nur dann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch eine Gestaltungsklage (insbesondere eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen könnte oder hätte verfolgen können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38/09 -, NZA 2010, 1137 ; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., a.a.O., § 43 Rn. 26). Das ist jedoch nicht der Fall. Da die Klägerin auf dem Standpunkt steht, es bedürfe für ihr Bauvorhaben keiner naturschutzrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans, kann sie ihr Rechtsschutzziel nicht mit einer Verpflichtungsklage erreichen (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 1. November 2018, a.a.O., vom 30. Oktober 2018, a.a.O., und vom 15. Februar 2018, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O.). Die allgemeine Feststellungsklage ist hier dasjenige Verfahren, das dem Anliegen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. für dieses Kriterium BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21/21 -, NVwZ 2014, 889 ). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Befreiungsproblematik bereits zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage gemacht hatte, genauer: der Vorbescheidsfrage 4 aus dem mit Datum vom 5. Januar 2016 gestellten Vorbescheidsantrag. Denn mit der Vorbescheidsfrage 4 hat die Klägerin nicht abgefragt, ob eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans erforderlich ist. Vielmehr ist Gegenstand der Frage allein gewesen, ob eine solche Befreiung in Aussicht gestellt wird. Daran vermag auch der Zusatz „sofern erforderlich“ in der Fragestellung nichts zu ändern. Allenfalls als Vorfrage war das Befreiungserfordernis im Vorbescheid von dem Beklagten zu erörtern. Richtigerweise wäre die Vorbescheidsfrage 4 deshalb von dem Beklagten auch zu verneinen gewesen, wenn das Befreiungserfordernis nach seiner Ansicht schon gar nicht bestanden hätte. Es bleibt somit auch unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls dabei, dass die Klägerin im Hinblick auf das Feststellungsbegehren nicht auf eine vorrangige Verpflichtungsklage - als Versagungsgegenklage gegen die Entscheidung des Beklagten betreffend die Vorbescheidsfrage 4 - verwiesen werden kann. 1.2 Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass das Bauvorhaben der Klägerin eine (naturschutzrechtliche) Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans erfordert. Denn wie bereits im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1. ausführlich dargelegt, steht dem Vorhaben die Verbotsregelung in § 3 der Landschaftsplanverordnung entgegen (s.o.). 2. Dem mit dem Klageantrag zu 2. hilfsweise von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Begehren kann ebenfalls kein Erfolg zukommen. Der Hilfsantrag ist zwar als Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig; insbesondere gilt auch insoweit, dass der Hilfsantrag jedenfalls infolge rügeloser Einlassung des Beklagten von der Klägerin zulässigerweise gemäß § 91 VwGO nachträglich in das Klageverfahren einbezogen wurde. Indes ist der Hilfsantrag unbegründet. Die Verneinung der Vorbescheidsfrage 4 durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 4 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dem zuvor zum Hauptantrag Gesagten ist die Klägerin auf eine (naturschutzrechtliche) Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans angewiesen, um ihr Bauvorhaben realisieren zu können. Auf eine solche Befreiung hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung, zielt die Befreiungsmöglichkeit auf den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 7/97 - LKV 1999, 26 ; OVG Berlin-Brandenburg, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 11 S 61/12 -, NVwZ-RR 2013, 96; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 2014 - VGH 10 S 216/13 -, ZUR 2014, 369 , und Urteil vom 14. März 2011 - VGH 5 S 644/09 -, juris Rn. 45; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 89. Lfg. Febr. 2019, § 67 BNatSchG Rn. 10; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 51. Ed., Stand: 1. Juli 2019, § 67 BNatSchG Rn. 5). Schon eine solche Atypik, als gewissermaßer „vor die Klammer“ gezogene Voraussetzung beider Befreiungstatbestände des § 67 BNatSchG (vgl. nur Teßmer, ebd.), ist vorliegend nicht erkennbar. Jedenfalls sind auch die weiteren Voraussetzungen weder des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG im Fall der Klägerin erfüllt. 2.1 Eine Befreiungserteilung ist im Fall der Klägerin nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig. Im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern. Es gilt insofern der Bilanzierungsgedanke; die Gründe des verfolgten öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Februar 2013 - VG 1 A 287/11 -, juris Rn. 74 m.w.Nachw.). Als solche Gemeininteressen kommen etwa in Betracht: das öffentliche Interesse am Bau neuer Verkehrswege, der regenerativen Energieerzeugung, der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Erbringung der Dienstleistung „Mobilfunk“ (vgl. jeweils mit Nachw. aus der Rspr. nur Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 11). Ob die Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt ist, beantwortet sich anhand einer Abwägung zwischen den von der jeweiligen Vorschrift geschützten Naturschutzbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls. Nur wenn den Letzteren in der konkreten Situation ein Übergewicht attestiert werden kann, kommt eine Befreiung in Frage (Gellermann, ebd., Rn. 12). Darüber hinaus setzt § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG voraus, dass die Erteilung der Befreiung zur Befriedigung des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Dafür muss sich die Befreiung zwar nicht als einzig denkbares Mittel zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses erweisen. Jedoch muss es „vernünftigerweise geboten“ erscheinen, die Belange des Gemeinwohls mit Hilfe der Befreiung zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2004 - BVerwG 4 B 110/03 -, juris Rn. 6 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. November 2012 - OVG 12 LB 64/11 -, ZfBR 2013, 162 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 2012 - OVG 8 A 104/10 -, NVwZ 2013, 86 ; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Februar 2013, a.a.O., Rn. 75; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kommt eine Befreiungserteilung aufgrund der Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Die Klägerin verfolgt mit der von ihr geplanten Errichtung von insgesamt acht Einfamilienreihenhäusern in erster Linie private Interessen. Zwar kann die Tätigkeit Privater auch im öffentlichen Interesse liegen (vgl. nur Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Februar 2013, a.a.O., Rn. 74). Deshalb kann grundsätzlich durchaus auch der Wohnungsbau ein Gemeininteresse im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, ebd.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 11). Das gilt insbesondere für den sozialen Wohnungsbau (vgl. Gellermann, ebd.). Das ändert aber nichts daran, dass nur ein überwiegendes öffentliches Interesse die Außerachtlassung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote rechtfertigen kann, während es nicht ausreicht, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2004, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. November 2012, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Februar 2013, a.a.O.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 12). Auch wenn das Bauvorhaben der Klägerin mit der Schaffung von Wohnraum - gerade angesichts der aktuellen Wohnungsnot in Berlin - auch für das Gemeinwohl nützliche Zwecke verfolgen mag, erreichen diese doch nicht das Ausmaß eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Und selbst wenn man ein solches überwiegendes öffentliches Interesse annehmen wollte, so lässt sich unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht feststellen, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. 2.2 Ebenso wenig liegen die (weiteren) Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vor. a. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Durchführung des Landschaftsplans für die Klägerin zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Befreiungen sind generell kein Mittel, um die sich im Normalfall aus der Beachtung der naturschutzrechtlichen Verbotsvorschriften ergebenden Belastungssituationen zu bewältigen. Die sich typischerweise mit einem solchen Verbot verbindenden Belastungen sind dem Normadressaten zumutbar und von ihm hinzunehmen (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 14). Maßgeblich dafür, ob der Befreiungstatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG einschlägig sein kann, ist daher letztlich, ob im Einzelfall eine vom Normgeber nicht beabsichtigte Härte vorliegt (vgl. nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. November 2012, a.a.O.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., m.w.Nachw.). Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem Bauverbot als Folge einer naturschutzrechtlichen Festsetzung in der Regel keine unbeabsichtigte Härte vorliegt, weil die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen innerhalb der Kulisse des jeweiligen Bereichs vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt ist (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. November 2012, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Februar 2013, a.a.O., Rn. 80 ff.; VG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2012 - VG 6 K 1140/10 -, juris Rn. 65; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 15; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 12). Danach ist auch im vorliegenden Fall eine unbeabsichtigte Härte nicht anzunehmen. Wie bereits ausgeführt, entspricht es gerade dem Ziel des Landschaftsplans mit den Verbotstatbeständen des § 3 der Landschaftsplanverordnung, den auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Waldbestand um seiner selbst Willen zu erhalten und das Grundstück von baulichen Anlagen freizuhalten. Die mit der Regelung in § 3 der Landschaftsplanverordnung verbundene Einschränkung des Grundstückseigentümers wurde vom Plan- bzw. Verordnungsgeber erkannt und zumindest in Kauf genommen. Daran ändert auch nichts, dass das Vorhabengrundstück seinerzeit noch zum Grundstück A... Straße 18-19 gehörte und der Plan- bzw. Verordnungsgeber von einer Ausschöpfung der baulichen Ausnutzung dieses Grundstücks ausging. Auch wenn die zuletzt genannte Einschätzung zutreffend sein und sich das durch § 3 der Landschaftsplanverordnung bewirkte Bauverbot somit letztlich erst durch die spätere Grundstücksteilung aktualisiert haben sollte, so stellt sich dieser Umstand für die Klägerin nicht als eine eine Befreiung rechtfertigende unbeabsichtigte Härte dar. Das gilt auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, deren Anforderungen bei Entscheidungen über eine naturschutzrechtliche Befreiung zu beachten sind (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 27. September 1991, a.a.O.). Dabei kann vorliegend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin das Vorhabenggrundstück erst nach der 2014 erfolgten Grundstücksteilung erworben hat und das Grundstück zu diesem Zeitpunkt - wie auch schon bei der Grundstücksteilung - bereits durch die Verbotsregelung des § 3 der Landschaftsplanverordnung „belastet“ war. Mehr noch, ist das Gesamtgrundstück A... Straße 18-19 offenbar von einer Konzerngesellschaft („Muttergesellschaft“) der Klägerin gekauft und im Anschluss geteilt worden (wobei eine Verletzung von § 7 Satz 1 BauO Bln nahe liegen dürfte). Das hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt. Bei dieser Sachlage erscheinen die Interessen der Klägerin nicht in gleichem Maße schützenswert wie etwa diejenigen eines Grundstückseigentümers, der erst nachträglich mit einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Regelung konfrontiert wird. b. Jedenfalls wäre eine Befreiungserteilung nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Der Wendung „und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist“ in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG kommt im Rahmen der Prüfung dieses Befreiungstatbestandes eigenständige Bedeutung als Korrektiv für den Fall zu, dass sich die Belastung zwar in der Tat für den Betroffenen als unzumutbar darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Norm gleichwohl so hoch ist, dass es durchgesetzt werden muss (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 16; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 67 BNatSchG Rn. 13). Das ist namentlich dann der Fall, wenn die jeweilige naturschutzrechtliche Verordnung durch die Befreiungserteilung in ihrem Schutzzweck wesentlich beeinträchtigt oder gar obsolet würde (vgl. OVG Thüringen., Urteil vom 15. August 2007 - OVG 1 KO 1127/05 -, juris Rn. 48; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Verbotsregelung in § 3 der Landschaftsplanverordnung ist ersichtlich ein wesentlicher Bestandteil des Landschaftsplans einschließlich der Landschaftsplanverordnung. Der Begründungstext zum Landschaftsplan führt zu dessen Zielen aus (S. 15 f.): „Der Landschaftsplan verfolgt auf der Grundlage des Landschaftsprogrammes die Absicht, den landschaftlich geprägten Raum als Waldfläche und Waldsiedlungsgebiet zu sichern und in seinen Funktionen für die Erholungsnutzung sowie den Naturhaushalt, den Biotop- und Artenschutz und das Landschaftsbild weiter zu entwickeln. Die im Geltungsbereich erhaltenen Relikte eines ehemals zusammenhängenden, durch Wald geprägten Landschaftsraums sollen durch die Schaffung von Wegeanbindungen und Vernetzungen wieder miteinander verbunden werden. Insbesondere die durch den Mauerbau zerstörten Biotopzusammenhänge und Verbindungen für die Erholungsnutzung mit dem südlich und östlich angrenzenden Landschaftsraum sind durch verschiedenen Maßnahmen neu zu gestalten. Durch die im Landschaftsplan getroffenen Festsetzungen soll der Gehölzbestand des Lichtenrader Wäldchens zu einem naturnahen Wald mit einem vielfältigen, mehrstufigen Aufbau entwickelt werden. Die zukünftige Zusammensetzung des Bestandes wird dabei aus dem Artenspektrum des standorttypischen Traubeneichen-Hainbuchen-Waldes gebildet. Durch die Sicherung von Kleinstrukturen wie Lichtungen, Waldränder, Belassen von Totholz und Altbäumen soll zudem die Vielfalt an Waldlebensräumen erhöht werden. Die gleichen Ziele gelten für den Grünzug L...straße und den Waldbestand auf dem Gelände des F...-Seniorenwohnheimes. (…)“ Vor diesem Hintergrund heißt es in dem Begründungstext zu der Verbotsregelung in § 3 der Landschaftsplanverordnung (S. 26 f.): „Mit der Festsetzung des Verbots wird die Sicherung und Entwicklung des Waldbaumsiedlungscharakters sowie des vorhandenen Waldbestandes im Zusammenhang mit dem Lichtenrader Wäldchen bei gleichzeitiger Erhöhung der Biotopfunktion erreicht. Dabei wird im einzelnen angestrebt, den Waldbestand als vielfältig strukturierten und mehrschichtigen Wald mit unterschiedlichen Altersstrukturen und Strauch- und Krautunterwuchs zu entwickeln, zu sichern und zu pflegen. Das Verbot verfolgt das Ziel, Handlungen zu unterbinden, die dem geschilderten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziel zuwiderlaufen. 1. Das Verbot Bäume oder Gebüsche zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen dient dem Erhalt des Waldbestandes und trägt so zu Sicherung der dauerhaften Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Boden, Wasser, Luft), des Arten- und Biotopschutz sowie des Landschaftsbildes und der Erholung bei. (…)“ Würde der Klägerin für ihr Bauvorhaben eine Befreiung von der Verbotsregelung erteilt, ginge ein substanzieller Teil des von § 3 der Landschaftsplanverordnung geschützten Waldbestandes verloren. Damit würde nicht nur das Schutzgut der Verbotsregelung selbst in einer nicht hinnehmbaren Weise beeinträchtigt. Vielmehr würde die Befreiungserteilung auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsplans insgesamt führen, weil der von § 3 der Landschaftsplanverordnung angestrebte Schutz für den Landschaftsplan nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, sondern - im Gegenteil - wesentlich. III. Auch dem Klageantrag zu 3., den die Klägerin nebst Hilfsantrag ebenfalls mit dem Schriftsatz vom 22. September 2018 nachträglich im Wege der Klageerweiterung zur Entscheidung gestellt hat, kann ein Erfolg nicht beschieden sein. Die Klageerweiterung ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung sind in Bezug auf den Klageantrag zu 3. nicht gegeben. Wegen der Abhängigkeit des Hilfsantrags vom Hauptantrag ist maßgeblich insoweit zunächst, ob die Klägerin den Hauptantrag aus dem Klageantrag zu 1. gemäß § 91 VwGO wirksam, d.h. in zulässiger Weise nachträglich in das Klageverfahren einbezogen hat. Das ist nicht der Fall. Eine Prüfung, ob zumindest bezüglich des Hilfsantrags die Voraussetzungen des § 91 VwGO angenommen werden können, scheidet damit von vornherein aus. 1. Eine Einwilligung der übrigen Beteiligten in die Erweiterung der Klage um den Haupantrag aus dem Klageantrag zu 3. liegt nicht vor (§ 91 Abs. 1, 1. Var. VwGO). Anders als in den Fällen des geänderten Klageantrags zu 1. und des Klageantrags zu 2., hat sich der Beklagte insbesondere nicht rügelos im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO, d.h. ohne der Klageerweiterung zu widersprechen, auf die Klageerweiterung eingelassen. Im Gegenteil, hat er einer dahingehenden Ergänzung der Klage in dem Schriftsatz vom 31. Mai 2018 ausdrücklich widersprochen (ebenso wie im Übrigen auch der Erweiterung um den Hilfsantrag aus dem Klageantrag zu 3.). 2. Die Klageerweiterung ist darüber hinaus auch nicht als sachdienlich zuzulassen (§ 91 Abs. 1, 2. Var. VwGO). Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Klageänderung der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. nur Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. November 2007 - OVG 12 LC 70/07 -, juris Rn. 44; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Febr. 2019, § 91 Rn. 61; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., a.a.O., § 91 Rn. 19; Wolff, in: Posser/ders., BeckOK VwGO, 50. Ed., Stand: 1. Januar 2019, § 91 Rn. 26a). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch wenn der Hauptantrag aus dem Klageantrag zu 3. mit den anderen Klagebegehren in einem gewissen Sachzusammenhang stehen mag, so wird der Streitstoff mit ihm gleichwohl in wesentlicher Hinsicht verändert, indem nunmehr die zusätzliche Problematik in den Prozess eingeführt wird, wie das Bauvorhaben der Klägerin nach dem Landeswaldgesetz zu beurteilen ist (Genehmigungsbedürftigkeit einer Baumbeseitigung im Zuge des Vorhabens). Hierbei handelt es sich im Verhältnis zu den anderen Klagebegehren um einen zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend eigenständigen und mit neuen Tatsachen- und Rechtsfragen verbundenen Streitstoff. Mit dem Landeswaldgesetz wird eine gänzlich neue Rechtsmaterie in das Verfahren eingeführt, der für die Entscheidung über die anderen Klagebegehren keine Relevanz zukommt. Das drückt sich auch schon darin aus, dass für die Prüfung, ob nach dem Landeswaldgesetz eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist (und gegebenenfalls erteilt werden kann), eine andere Behördenzuständigkeit besteht. Nach § 3 Abs. 1 LWaldG ist für die Durchführung des Landeswaldgesetzes die Behörde Berliner Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Entsprechend ist diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG auch für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung zuständig. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 LWaldG, dass dann, wenn im Fall eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht bei der Behörde Berliner Forsten gesondert beantragt wird, die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die Waldumwandlungsgenehmigung einschließt. In einem solchen Fall hat die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LWaldG indes „nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der Behörde Berliner Forsten“ zu ergehen. Davon geht auch die Klägerin aus (vgl. Schriftsatz vom 27. Juni 2019, S. 6). An der Einschätzung, dass es sich um eine wesentliche Veränderung des Streitstoffs handelt, ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass es im Rahmen des Klageantrags zu 2. zumindest vorfragehalber darauf ankommt, ob der in § 3 der Landschaftsplanverordnung erwähnte „Waldbestand“ auf dem Vorhabengrundstück tatsächlich noch besteht (worüber zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht allerdings kein Streit besteht; streitig ist allein die Subsumtion unter den Waldbegriff des Landeswaldgesetzes). Deshalb ist insoweit auch unschädlich, wenn es hierzu in der im Vorbescheidsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde eingeholten Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes vom 15. März 2016 heißt: „Die Überprüfung vor Ort ergab, dass in dem als Waldbestand dargestellten Grundstücksstreifen auch weiterhin gebietstypische Kiefern und Eichen überwiegen und der ‚Waldcharakter“ tatsächlich gegeben ist.“ Bei dem Begriff des „Waldes“ in § 2 LWaldG handelt es sich um einen spezifischen Rechtsbegriff, der nicht notwendigerweise deckungsgleich sein muss mit dem in § 3 der Landschaftsplanverordnung verwendeten Begriff des „Waldbestandes“. Das ergibt sich schon aus der grundlegenden Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 LWald, die allein den „Wald im Sinne dieses Gesetzes“ betrifft. Auch die weiteren Bestimmungen des § 2 LWaldG belegen, dass das Landeswaldgesetz von einem eigenen Waldbegriff ausgeht, mit dem die Begrifflichkeit aus anderen Gesetzen nicht zwingend identisch sein muss. So „gelten“ (Fiktion!) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen als Wald. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 LWaldG vor, dass zum Wald auch darin gelegene Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen, Gaststätten und Parkplätze (Nr. 1) sowie Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen (Nr. 2) gehören. Umgekehrt werden gemäß § 2 Abs. 3 LWaldG in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, vom Waldbegriff des Landeswaldgesetzes ausgenommen. Ferner gelten kraft der Regelung in § 2 Abs. 4 LWaldG nicht als Wald im Sinne des Waldgesetzes zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, wozu auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen gehören (Nr. 1), sowie mit Bäumen bestockte Flächen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Friedhöfen (Nr. 2). Schließlich kann im Rahmen der Zulassung des Hauptantrags aus dem Klageantrag zu 3. als sachdienlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der als (allgemeines) Feststellungsbegehren gefasste Antrag ohnehin auch als unzulässig erweisen dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39/80 -, NJW 1981, 1683 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2011 - OVG 2 B 9.10 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. April 2008 - OVG 12 LC 20/07 -, juris Rn. 52; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O.; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 59). Denn es dürfte insoweit an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlen, das eine Befassung des Gerichts mit dem Feststellungsbegehren schon jetzt erlauben könnte. Ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ernsthafte Meinungsverschiedenheiten bestehen (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO,,24. Aufl. 2018, § 43 Rn. 17). Funktional ist diese Voraussetzung verwandt mit dem Erfordernis der behördlichen Vorbefassung bei einer Verpflichtungsklage (vorheriger Antrag bei der zuständigen Behörde; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - BVerwG 6A 7/14 -, NVwZ 2016, 1487 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2010 - OVG 12 A 1.09 -, juris Rn. 39 m.w.Nachw.). Beide Erfordernisse zielen darauf ab, dass die Verwaltungsgerichte nicht verfrüht mit Klagen befasst werden. Damit wird letztlich auch den Grundsätzen der Gewaltenteilung Rechnung getragen. Vorliegend dürfte von derartigen ernsthaften Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten darüber, ob für die Baumbeseitigung auf dem Vorhabengrundstück eine Waldumwandlungsgenehmigung im Sinne des § 2 LWaldG erforderlich ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber (noch) nicht gesprochen werden können. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit dieser Problematik von der Klägerin bereits vorgerichtlich befasst worden ist. Vielmehr ist die Problematik klägerseitig offenbar überhaupt erst durch den Hinweis im Schriftsatz des Beklagten vom 18. August 2017 (dort S. 2) erkannt worden, wonach auch „für die weiterhin erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 LWaldG (der Landschaftsplan XIII-L-2 weist die Fläche des gewünschten Baufeldes als Waldbestand aus und der Waldcharakter der Fläche ist tatsächlich gegeben, § 2 Abs. 1 LWaldG)“ gelte, dass über diese im Baugenehmigungsverfahren entschieden werde. Dieser nur beiläufig im laufenden Klageverfahren und in einem gänzlich anderen Zusammenhang erfolgte Hinweis des Beklagten dürfte die Annahme ernsthafter Meinungsverschiedenheiten (noch) nicht zu rechtfertigen vermögen. Nicht zuletzt verfügt das Bezirksamt, das den Beklagten im hiesigen Verfahren vertritt, nach dem oben zur Zuständigkeit für die Durchführung des Landeswaldgesetzes Gesagten schon nicht über eine eigene, originäre Kompetenz in Angelegenheiten dieses Gesetzes. Eine Beteiligung der zuständigen Behörde Berliner Forsten ist bislang nicht oder jedenfalls nicht „offiziell“ in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt, auch wenn zwischenzeitlich zumindest eine gemeinsame Begehung der Klägerin mit Bediensteten der Behörde auf dem Vorhabengrundstück stattgefunden haben soll, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Es mag zwar naheliegen, dass die Bewertung der Behörde von der des Bezirksamts nicht abweichen würde. Das ändert aber nichts daran, dass eine abschließende Einschätzung bisher nicht vorliegt. Jedenfalls ist eine solche abschließende Einschätzung, ob die von der Klägerin geplante Beseitigung des Baumbewuchses auf dem Vorhabengrundstück eine Waldumwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz bedarf, seitens der Behörde Berliner Forsten der Kammer nicht bekannt. Es erscheint daher durchaus auch konsequent, wenn der Beklagte der Klageerweiterung um den Klageantrag zu 1. (nebst Hilfsantrag) ausdrücklich widersprochen hat. Ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dürfte sich auf dieser Grundlage derzeit nicht annehmen lassen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen des vollständigen Unterliegens der Klägerin und der dadurch bedingten Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten war für eine Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über den Hinzuziehungsantrag kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO.) Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von Einfamilienreihenhäusern sowie Feststellungen, dass sie für ihr Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen Befreiung und keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedarf. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Lichtenrade, Flur 1, Flurstücke 1974, 1977, 74/4 und 956, M... Straße, in 12309 Berlin. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe II/2 aus. Es gilt die offene Bauweise (§ 7 Nr. 16 BO 58). Die Bebauungstiefe beträgt 20 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58). Es bestehen förmlich festgestellte (f.f.) Straßen- und Baufluchtlinien. Für das Grundstück gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1234) festgesetzte Bebauungsplan IX-A. Dieser stellt unter anderem für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um (textliche Festsetzung Nr. 1). Außerdem regelt er, dass nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Baugrenzen und förmlich festgestellte Baufluchten als Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO 1968 gelten (textliche Festsetzung Nr. 2). Für die Bestimmung der nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Bebauungstiefe und für das Überschreiten der Bebauungstiefe gilt § 23 Abs. 4 BauNVO (textliche Festsetzung Nr. 3). Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf den nach den bisherigen Vorschriften als nicht überbaubar festgesetzten Flächen der Vorhabengrundstücke bestimmt sich nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 (textliche Festsetzung Nr. 4). Der mit Verordnung vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 324) festgesetzte Bebauungsplan 7-37 Bi stellt für das Grundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO um. Östlich an das Grundstück der Klägerin schließt sich das Grundstück A... Straße 17 A (Flurstücke 1975 und 1978) an, auf dem sich das sog. „Waldhaus“ als Teil des ehemaligen F...-Seniorenheims befindet. Dessen weitere Gebäude befinden sich auf dem östlich angrenzenden Grundstück A... Straße 18-19. Bis zu einer Grundstücksteilung im Jahr 2014 bildeten die drei Grundstücke ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne. Im mit Verordnung vom 18. Dezember 2000 (GVBl. S. 563; im Folgenden: Landschaftsplanverordnung) festgesetzten Landschaftsplan XIII-L 2 K... Damm im Bezirk Tempelhof von Berlin (im Folgenden: Landschaftsplan) ist das Grundstück der Klägerin als „Waldbestand“ dargestellt. Das Gleiche gilt für den westlichen Teil des Grundstücks A... Straße 17 A. Der östliche Teil des zuletzt genannten Grundstücks (mit dem „Waldhaus“) und das Grundstück A... Straße 18-19 (mit den weiteren Gebäuden des ehemaligen F...-Seniorenheims) sind als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen. Die Landschaftsplanverordnung sieht in ihrem § 3 vor, dass es „[a]uf der als Waldbestand dargestellten Fläche der Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“, unter anderem verboten ist, Bäume oder Büsche zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen. Westlich und südlich des Grundstücks der Klägerin (sowie östlich und südlich des Grundstücks A... Straße 18-19) schließt sich das mit Verordnung vom 21. Januar 1960 (GVBl. S. 94) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet LSG-18 („Waldgelände ostwärts des K... Dammes“) an. Im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) ist die Grundstückssituation wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Grundstück A... Straße 17 A mit dem „Waldhaus“): Die Klägerin plant auf ihrem Grundstück die Errichtung von insgesamt acht (2 x 4) Einfamilienreihenhäusern. Zu diesem Zweck stellte sie bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) mit Datum vom 5. Januar 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu folgenden Einzelfragen: „1. Ist die im beigefügten Lageplan dargestellte Bebauung bauplanungsrechtlich in Bezug auf die Gebäudestandorte und dargestellte Erschließung zulässig? Wird diesbezüglich die Erteilung ggf. erforderlicher planungsrechtlicher Ausnahmen oder Befreiungen in Aussicht gestellt? 2. Ist die im beigefügten Lageplan dargestellte Bebauung bauplanungsrechtlich in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse (max. 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss als Nicht-Vollgeschoss) zulässig? Wird diesbezüglich die Erteilung ggf. erforderlicher planungsrechtlicher Ausnahmen oder Befreiungen in Aussicht gestellt? 3. Ist die von der im beigefügten Lageplan dargestellten Bebauung erreichte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl bauplanungsrechtlich zulässig? Wird diesbezüglich die Erteilung ggf. erforderlicher planungsrechtlicher Ausnahmen oder Befreiungen in Aussicht gestellt? Fläche Baugrundstück = 3.005 qm Grundfläche geplante Wohngebäude <= 580 qm = GRZ 0,193 580 qm x 2 Vollgeschosse = 1.160 qm = GFZ 0,386 4. Wird - sofern erforderlich - die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans in Aussicht gestellt?“ Mit Bescheid vom 19. April 2016 (Vorbescheid Nr. 2016 / 251) beantwortete das Bezirksamt die Vorbescheidsfrage 1 im Wesentlichen dahingehend, dass innerhalb der festgesetzten Bebauungstiefe von 20 m ab der straßenseitigen Baufluchtlinie eine zweigeschossige Bebauung möglich sei. Außerhalb der Bebauungstiefe sei jedoch die Erteilung einer Ausnahme erforderlich. An diese Ausnahme seien Bedingungen geknüpft. So dürfe außerhalb der Bebauungstiefe nur eingeschossig (mit Dachgeschoss) gebaut werden. Gebäude 1 stehe möglicherweise vor der f.f. Baufluchtlinie. Die Gebäude 4-6 stünden wahrscheinlich außerhalb der Baufluchtlinie. Aufgrund des fehlenden amtlichen Lageplans könne keine weitere Aussage gemacht werden. Auf die Vorbescheidsfrage 2 antworte das Bezirksamt zunächst: „siehe 1.“. Weiter führte es aus, eine zweigeschossige Bebauung sei nur innerhalb der Bebauungstiefe zulässig. Außerhalb der Bebauungstiefe seien nur eingeschossige Gebäude im Rahmen einer Ausnahme zulässig. Zur Vorbescheidsfrage 3 führte das Bezirksamt in dem Bescheid aus, die geplanten Gebäude würden die zulässigen Nutzungsmaße einhalten. Und weiter: „Zur Bebauungstiefe siehe 1.“ Die Vorbescheidsfrage 4 beantwortete das Bezirksamt im Wesentlichen dahingehend, dass die geplante Bebauung den Bestimmungen des Landschaftsplans widerspreche. Eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsplans könne nicht in Aussicht gestellt werden, weil die Beseitigung des Waldbestandes nicht mit den Zielen des Landschaftsplans und den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar sei. Mit Telefax vom 19. Mai 2016 erhoben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. April 2016, „soweit dieser negative Aussagen beinhaltet“. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 wies das Bezirksamt den Widerspruch der Klägerin zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt es unter anderem, alle vier Vorbescheidsfragen seien „zu Recht negativ beschieden“ worden. Der Realisierung des Bauvorhabens stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen; auf die „ausführlichen Ausführungen“ im Ausgangsbescheid werde Bezug genommen. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Landschaftsplan. Dieser sei mit dem Ziel festgesetzt worden, den örtlichen Waldbestand und Waldbaumsiedlungscharakter dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln. Auf einem großen Teil des Vorhabengrundstücks habe sich wertvoller Kiefern-Eichenwald entwickelt, der eine hohe Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz aufweise. Die Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung solcher Biotope sei gemäß § 26 Abs. 1 NatSchG Bln verboten. Der Baunutzungsplan und der Bebauungsplan(entwurf) 7-37 Bi widersprächen zwar den Festsetzungen des Landschaftsplans, entfalteten jedoch nur sekundäre Wirkung hinter dessen Festsetzungen. Es fehle an einem rechtmäßigen, qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Der Baunutzungsplan sei nicht wie ein qualifizierter Bebauungsplan zu behandeln. Der Bebauungsplan(entwurf) 7-37 Bi sei bisher nicht in Kraft getreten. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richte sich nach § 35 BauGB. Es handele sich um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Die Schaffung von Wohnraum sei kein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Der Landschaftsplan stelle einen öffentlichen Belang dar, der dem Vorhaben entgegenstehe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans habe noch eine andere Fassung des § 8 NatSchG Bln gegolten. Danach habe der Baunutzungsplan nicht als Bebauungsplan im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 4 NatSchG Bln gegolten. Das aktuelle Berliner Naturschutzgesetz enthalte keine Vorschrift darüber, wie mit „alten“ Landschaftsplänen umgegangen werden müsse, sodass auch weiterhin von der Rechtmäßigkeit des Landschaftsplans auszugehen sei. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die Vorbescheidsfrage 1 festzustellen, dass die f.f. Fluchtlinien weiterhin bestünden, auch wenn die ursprünglich geplante Verbindungsstraße nicht mehr realisiert werde. Nähme man zugunsten der Klägerin an, dass keine Baufluchtlinien bestünden, würde sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügen, da diese nur mit eingeschossigen Gebäuden bebaut sei. Rechtsprüfung und Abwägung ergäben außerdem, dass die im Baunutzungsplan zulässige Bebauung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 für das Gesamtgrundstück nebst A... Straße 18-19 durch den bestehenden Baukörper (F...-Seniorenheim) bereits ausgeschöpft sei. Da eine weitergehende Bebauung nicht möglich sei, stehe auch die landschaftsplanerische Festsetzung zum Erhalt des Waldbestandes nicht im Widerspruch zum Baunutzungsplan. Am 7. April 2017 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie führt im Wesentlichen wie folgt aus: Das in § 3 der Landschaftsplanverordnung enthaltene Baumbeseitigungsverbot gelte seinem klaren Wortlaut nach nicht für das Vorhabengrundstück. Denn das Verbot beziehe sich nur auf den Waldbestand der „Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“. Diese Fläche sei in der Festsetzungskarte durch vertikale Linien auf gelbem Hintergrund markiert und umfasse gerade nicht das Vorhabengrundstück. Dass auch das Vorhabengrundstück in der Festsetzungskarte vertikale Linien aufweise, ändere daran angesichts der eindeutigen Zeichenerklärung auf der Karte nichts. Die Darstellungen zu den östlich des K... Damms gelegenen Flächen der Jugendarrestanstalt und Jugendhaftanstalt K... sowie die dazu gehörigen textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 3 im Landschaftsplan stützten die Ansicht, dass das Vorhaben-grundstück mit seinem Waldbestand nicht als Teil der „Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim, A... Straße 18-19“ angesehen werden könne. Darüber hinaus wiesen die jeweils gelb markierten Gemeinbedarfsflächen auch in tatsächlicher Hinsicht einen hinreichenden Baum- bzw. Waldbestand auf. Zum Beleg überreicht die Klägerin Luftbildaufnahmen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung könne es dahinstehen, ob der Verordnungsgeber ursprünglich die entgegenstehende Intention gehabt habe, den Waldbestand auf der Fläche des Vorhabengrundstücks ebenfalls unter den Schutz gemäß § 3 der Landschaftsplanverordnung zu stellen. Jedenfalls aber habe der Schutz nicht unabhängig von der Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum F...-Seniorenheim gelten sollen. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber die in Rede stehenden Flächen eigenständig als Schutzflächen benannt und in der Flächenkarte markiert. Stattdessen habe er das Vorhabengrundstück in der Festsetzungskarte jedoch gerade nicht als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen und sich im Verordnungstext nur auf das F...-Seniorenheim bezogen. Nur in diesem Sinne habe der Landschaftsplan auch den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts genügen können, wonach ein Bauvorhaben durch Vorschriften des Landschaftsschutzes allenfalls in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflusst, hingegen nicht als solches verhindert werden könne. Denn mit einer im Wege der Grundstücksteilung erfolgten Abtrennung der Waldflächen hätten die Festsetzungen des Landschaftsplans, wenn sie denn überhaupt das Vorhabengrundstück erfassen würden, dazu geführt, dass eine an sich bauplanungsrechtlich zulässige Bebauung rechtswidrig verhindert worden wäre. Der Wortlaut des § 3 der Landschaftsplanverordnung erscheine daher durchaus mit Bedacht gewählt zu sein. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber das Baumbeseitigungsverbot ganz bewusst an die Zugehörigkeit der bewaldeten Fläche zum F...-Seniorenheim geknüpft habe. Allenfalls solange das Vorhabengrundstück eine Teilfläche des F...-Seniorenheims gebildet habe, sei es rechtlich überhaupt denkbar gewesen, für diese Teilfläche - obwohl bauplanungsrechtlich als Bauland ausgewiesen - ein umfassendes Baumbeseitigungsverbot per Landschaftsplan anzuordnen. Das werde auch durch die Aufstellungsvorgänge zum Landschaftsplan gestützt. Wie die Klägerin näher ausführt, bestätigten die darin enthaltenen Unterlagen, dass der Beklagte zu jedem Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens die Intention gehabt habe, durch den Landschaftsplan gerade keine Festsetzungen zu treffen, die im Widerspruch zum Baunutzungsplan stehen könnten. Hätte die heute zu beurteilende Grundstückssituation (Trennung des Vorhabengrundstücks vom F...-Seniorenheim) bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans bestanden, würde außer Zweifel stehen, dass ein prinzipielles Rodungsverbot für das Vorhabengrundstück nicht erlassen worden wäre. Der Plangeber sei sich über den Vorrang des Baurechts gegenüber dem Naturschutzrecht vollständig im Klaren gewesen. Keinesfalls habe der Plangeber das Baurecht durch Festsetzungen des Landschaftsplans einschränken wollen und dürfen. Nur weil ein Konflikt mit dem Baurecht aufgrund der damaligen Grundstückssituation nicht gesehen und auch nicht antizipiert worden sei, sei in die Verbotsregelung des § 3 der Landschaftsplanverordnung kein Vorbehalt aufgenommen worden, wonach eine weitere Bebaubarkeit hierdurch nicht verhindert werde. Zwar möge es aus naturschutzfachlicher Sicht unbefriedigend sein, wenn ein Eingriff in den Baumbestand zur Umsetzung bauplanungsrechtlich zulässiger Vorhaben möglich bleibe. Es stelle jedoch aus rechtlicher Sicht das maximal zulässige Maß einer Nutzungsbeschränkung dar. Maßgeblich sei nicht, was naturschutzfachlich sinnvoll und wünschenswert sei, sondern welche Beschränkungen des Eigentums und der Baufreiheit (Art. 14 GG) rechtlich zulässigerweise im Landschaftsplan hätten festgesetzt werden können. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob § 3 der Landschaftsplanverordnung einschränkend auszulegen oder wegen Verstoßes gegen vorrangiges Recht unbeachtlich sei. Selbst wenn man aber annähme, der Landschaftsplan würde dem Bauvorhaben inhaltlich widersprechen, hätten seine widersprechenden Festsetzungen hinter denen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans 7-37 Bi zurückzutreten. Der Bebauungsplan 7-37 Bi, der im Verhältnis zum Landschaftsplan das „jüngere“ Recht sei, weise das Vorhabengrundstück mit flächendeckendem Baumbestand ohne Beschränkungen oder Auflagen als Baufläche aus, nämlich als allgemeines Wohngebiet. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB seien die Darstellungen von Landschaftsplänen in der Bauleitplanung lediglich „zu berücksichtigen“. Es sei daher schon denknotwendig ausgeschlossen, dass solche Festsetzungen Vorrang vor den Festsetzungen eines Bebauungsplans haben bzw. diese verdrängen könnten. Dem Integrationsansatz entsprechend, solle Umweltschutz durch das Städtebaurecht verwirklicht werden; es solle aber keinen „zweiten Pfad einer Umweltleitplanung“ geben. Die Bauleitplanung könne sich über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege hinwegsetzen. Diese seien keine verbindlichen Vorgaben für die Bauleitplanung, wie sie etwa gebietsbezogene Festlegungen des Umweltrechts darstellen könnten (z.B. die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes nach § 26 BNatSchG). Auch im Übrigen könnten sie ein Bauvorhaben nicht in Gänze ausschließen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zeige, dass Darstellungen von Landschaftsplänen einem Bauvorhaben allenfalls im Außenbereich entgegenstehen könnten. Entgegen der Annahme des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 richte sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens vorliegend aber nicht nach § 35 BauGB. Dies folge schon daraus, dass die hier in Rede stehenden Flächen im Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen seien. Im Übrigen sei die Anwendung von § 35 BauGB vorliegend bereits dadurch gesperrt, dass sich das Vorhaben wegen des Vorliegens eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteile. Durch den Baunutzungsplan (und jetzt den Bebauungsplan 7-37 Bi) sowie die f.f. Fluchtlinien seien für den Bereich des Vorhabengrundstücks sämtliche der in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen getroffen. Der Vorrang der Bauleitplanung komme unmissverständlich auch in § 18 Abs. 2 BNatSchG und § 9 Abs. 2 Satz 1 NatSchG Bln zum Ausdruck. Dass im Berliner Landesrecht bis 2006 in § 8 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. NatSchG Bln a.F. noch eine Rückausnahme im Hinblick auf den Baunutzungsplan bestanden habe, könne zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal der Landesgesetzgeber keineswegs davon ausgegangen sei, dass sich bei Widersprüchen ein Geltungsvorrang des Landschaftsplans ergeben würde; genau diese Rechtsunsicherheit habe der Gesetzgeber im Jahr 2006 durch Streichung der Rückausnahme beenden wollen. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass Rechtsklarheit nur im Hinblick auf künftige Landschaftspläne habe geschaffen werden sollen. Im Gegenteil, ergebe sich aus der Begründung der Gesetzesänderung, dass die Rechtsunsicherheit insgesamt zugunsten des Baunutzungsplans habe aufgelöst werden sollen. Ferner sei die bundesrechtliche Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g BauGB als abschließend anzusehen. Eine abweichende landesrechtliche Regelung, wonach Landschaftspläne Geltungsvorrang vor widersprechenden Bebauungsplänen haben sollten, wäre deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 31 GG verfassungswidrig und nichtig. Aber auch schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 7-37 Bi hätten die Landschaftsplanverordnung und der Landschaftsplan dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Nach § 18 Abs. 2 BNatSchG sei das eingriffsrechtliche Instrumentarium des Naturschutzrechts unter anderem in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB unanwendbar. Soweit der Beklagte meinen sollte, der Geltungsvorrang des Baurechts habe in § 19 Abs. 1 NatSchG Bln eine Modifizierung erfahren, gehe dies fehl. § 19 Abs. 1 NatSchG Bln erweitere lediglich den Anwendungsbereich des in § 17 BNatSchG geregelten sog. „Huckepackverfahrens“ auf Vorhaben, die zusätzlich einer naturschutzrechtlichen Genehmigung oder Befreiung bedürften. Die Regelung habe schon keinen materiell-rechtlichen Gehalt, sondern erschöpfe sich in einer verfahrensrechtlichen Konzentrationswirkung. Eine Abweichung vom Geltungsvorrang des Baurechts werde damit nicht angeordnet, was ohne Öffnungsklausel im Übrigen auch gar nicht möglich sei. Das zeige auch die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 5 NatSchG Bln. Um das Vorhabengrundstück als Bauland überhaupt erst nutzbar zu machen, bedürfe es keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung oder Befreiung, weil die Grundentscheidung im Sinne einer Bebaubarkeit bereits durch den Baunutzungsplan abschließend getroffen worden sei. Die ursprüngliche Baugebietsfestsetzung durch den Baunutzungsplan sei durch den Landschaftsplan auch keineswegs obsolet geworden. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten würde bedeuten, dass nicht nur Bebauungspläne, sondern auch Landschaftspläne Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung treffen bzw. diese verändern könnten. Dies werde zu Recht in Rechtsprechung und Literatur nirgends vertreten. Das Rangverhältnis zwischen Bauleitplanung und Landschaftsplanung sei zugunsten eines Vorrangs der Bauleitplanung in Rechtsprechung und Literatur eindeutig geklärt und gesetzlich fixiert. Auch die zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz des Beklagten erkenne ausdrücklich an, dass die Festsetzungen eines Landschaftsplans denen eines Bebauungsplans bzw. der verbindlichen Bauleitplanung nicht widersprechen dürften. Letztlich bedürfe es einer Auseinandersetzung mit dem von dem Beklagten bemühten Argument der zeitlichen Abfolge indes auch nicht mehr. Denn dass die Baugebietsausweisung durch den Baunutzungsplan gerade nicht überholt sei, stehe seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 7-37 Bi im Juni 2017 außer Frage. Es möge zutreffen, dass es sich bei dem Bebauungsplan 7-37 Bi um einen sog. Überleitungsbebauungsplan handele. Das führe aber nicht zu einer anderen Beurteilung. Der neue Bebauungsplan vereinheitliche die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage. Die festgesetzten Nutzungsarten seien nicht geändert worden. Das Vorhabengrundstück bleibe in einem Gebiet, für das der geltende Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Einziger Unterschied sei, dass es sich nunmehr um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO handele. Laut der Begründung des Bebauungsplans 7-37 Bi habe es im Hinblick auf den Landschaftsplan auch keinen weiteren Regelungsbedarf gegeben. Der Plangeber habe demnach in Kenntnis des Landschaftsplans die Gebietsausweisung nicht geändert, sondern bestätigt und auch sonst keine weiteren Regelungen getroffen. Wäre der Plangeber davon ausgegangen, dass § 3 der Landschaftsplanverordnung nach der Grundstücksteilung im Jahr 2014 weiterhin auch für das Vorhabengrundstück gelte, hätte er entweder wegen des Widerspruchs zur Bauleitplanung im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln ein Außerkrafttreten der Regelung in Bezug auf das Vorhabengrundstück bestimmen müssen. Oder er hätte wegen des Vorrangs der Bauleitplanung entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan selbst treffen müssen. Die Klägerin sei Eigentümerin eines Grundstücks, das sowohl im Baunutzungsplan als auch im Bebauungsplan 7-37 Bi als Bauland ausgewiesen sei. Sofern § 3 der Landschaftsplanverordnung auch für das Vorhabengrundstück gelten sollte, wäre dessen Bebaubarkeit hingegen vollständig ausgeschlossen. Der von dem Beklagten postulierte Gleichrang von Bauleitplanung und Landschaftsplan würde in Wahrheit nichts anderes als einen absoluten Vorrang des Landschaftsplans bedeuten. Die Beachtung von § 3 der Landschaftsplanverordnung liefe auf ein absolutes Bauverbot hinaus. Eine „praktische Konkordanz“ könne es vorliegend nicht geben. Die Festsetzungen in den Bauleitplänen wären unter der Annahme der Geltung von § 3 der Landschaftsplanverordnung für das Vorhabengrundstück ad absurdum geführt. Das stelle der Beklagte auch überhaupt nicht in Abrede. Dennoch habe er im Juni 2017 einen Bebauungsplan in Kraft gesetzt, der an der Einstufung des Vorhabengrundstücks als Bauland nichts ändere, obgleich er im Vorbescheidsverfahren und im hiesigen Gerichtsverfahren die Ansicht vertrete, tatsächlich dürfe das Grundstück aus Gründen des Naturschutzes nicht bebaut werden. Das von dem Beklagten bemühte Argument, trotz Ausweisung des Grundstücks als Bauland im Bebauungsplan 7-37 Bi solle die Unbebaubarkeit des Grundstücks bestehen bleiben, sei ebenso grotesk wie unbeachtlich. Es lasse sich in Bezug auf das Vorhabengrundstück auch nicht in Einklang bringen mit der angeblichen (alleinigen) Intention für die Festsetzung des Bebauungsplans, die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung zu erreichen. Jedenfalls ergebe sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG ein Anspruch auf Befreiung von dem Baumbeseitigungsverbot des § 3 der Landschaftsplanverordnung. Die Nutzung von Bauland als Baufläche stelle ein überwiegendes öffentliches Interesse dar, insbesondere wenn hierdurch dringend benötigter Wohnraum geschaffen würde. Weil das Baumbeseitigungsverbot nach heutiger Sachlage für den Eigentümer ein vollständiges Bauverbot bewirken würde, stelle die Anwendung von § 3 der Landschaftsplanverordnung auch eine unzumutbare Belastung für die Klägerin dar. Weil zur Umsetzung des Bauvorhabens nur ein Teil des Baumbestandes beseitigt werden müsste, wäre die mit Blick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG erforderliche Befreiung zudem mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Auch ansonsten sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die sich aus der Festsetzung der Baustufe II/2 im Baunutzungsplan ergebenden Nutzungsmaße einer GRZ von 0,2, einer GFZ von 0,4 und einer Vollgeschosszahl von 2 würden in Bezug auf das Vorhabengrundstück eingehalten. Maßgeblich sei insoweit allein das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche sei dabei gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auf die Grundstücksfläche abzustellen, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liege, womit die gesamte Fläche des Vorhabengrundstücks zugrunde zu legen sei. Eine festgesetzte Straßenbegrenzungslinie im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bestehe nicht. Die vom tatsächlichen Straßenverlauf abweichenden f.f. Straßenfluchtlinien seien funktionslos geworden. Ihr Hintergrund sei der vor Urzeiten erwogene Bau einer Verbindungsstraße zwischen der M... Straße und der A... Straße südlich des Vorhabengrundstücks gewesen. Der Beklagte räume im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 selbst ein, dass diese Verbindungsstraße nicht mehr realisiert werde. Die Funktionslosigkeit der Straßenfluchtlinien werde auch dadurch bestätigt, dass diese in den Bebauungsplan 7-37 Bi nicht als Begrenzungen aufgenommen worden seien, sondern allein der tatsächliche Straßenverlauf wiedergegeben werde. Die Annahme einer Bebauungstiefe von 20 m fuße allein auf § 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58. Der seit Juni 2017 geltende Bebauungsplan 7-37 Bi enthalte hingegen keine Festsetzungen zur Bauweise oder zu überbaubaren Grundstücksflächen. Falls man darin nicht schon eine Aufhebung von Vorgaben zur maximalen Bebauungstiefe sehen wolle, werde jedenfalls deren Funktionslosigkeit durch den Erlass des Bebauungsplans 7-37 Bi bestätigt. Im Übrigen ergebe sich die Funktionslosigkeit der Bebauungstiefe aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Die weit überwiegende Hinterliegerbebauung sei unter der Geltung von § 8 BO 58 genehmigt und realisiert worden. Das gelte insbesondere für die direkt an das Vorhabengrundstück nördlich angrenzenden Reihenhäuser M... Straße 24 D-L, die im Jahr 1973 errichtet worden seien. Überdies sei auf dem Grundstück A... Straße 17 A im Jahr 2015 der Anbau zum Seniorenheim aufgestockt worden, obgleich er bereits zwei Vollgeschosse aufgewiesen habe. Diese Aufstockung stünde einer vermeintlich noch bestehenden und anzuerkennenden Intention, den „Blockinnenbereich“ freizuhalten, klar entgegen. Der Anbau sei auch nicht die einzige Ausnahme von einer ansonsten lediglich eingeschossigen Bebauung außerhalb der Bebauungstiefe von 20 m. Auch das Seniorenheim selbst (A... Straße 18-19) überschreite die Bebauungstiefe erheblich und weise ebenfalls zwei Vollgeschosse auf. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass es vorliegend nicht um die Bebauung eines „Blockinnenbereichs“ gehe. Denn das Vorhabengrundstück bilde den Blockrand, also den Abschluss des Baublocks. Jedenfalls bestehe ein Anspruch aus § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Nr. 2 BO 58 und Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG auf Erteilung einer Ausnahme von der geltenden Bebauungstiefe. Ebenso wenig stünden die f.f. Baufluchtlinien dem Vorhaben entgegen. Auch diese seien obsolet. So stünden etwa auch Gebäude des Nachbargrundstücks M... Straße 24 C außerhalb der f.f. Baufluchtlinien. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 LWaldG sei für die Umsetzung des Bauvorhabens und die damit verbundene Rodung von Bäumen nicht erforderlich, weil es sich bei dem Baumbestand auf dem Vorhabengrundstück nicht um „Wald“ im Sinne von § 2 LWaldG handele. Selbst wenn das aber anders zu beurteilen sein sollte, wäre eine gesonderte Waldumwandlungsgenehmigung aufgrund der in § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorgesehenen Konzentrationswirkung nicht erforderlich; die Baugenehmigung schließe die Waldumwandlungsgenehmigung ein. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung. Nach dem „Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin 2011, erstellt im Auftrag des Landes Berlin - Berliner Forsten -“, sei die Versagung der Genehmigung der Waldumwandlung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die betreffende Fläche als Baufläche ausweise, wegen der normativen Wirkung des das Baurecht gewährleistenden Bebauungsplans nicht möglich. Das der Behörde nach § 6 Abs. 2 LWaldG eröffnete Erteilungsermessen sei in diesem Fall „auf Null“ reduziert. Zudem ergebe sich eine solche Ermessensschrumpfung hier im Hinblick auf die ebenfalls erteilte Waldumwandlungsgenehmigung für das Nachbargrundstück A... Straße 17 A. Das Begehren der Klägerin ist ursprünglich allein auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet gewesen, ihr auf den mit Datum vom 5. Januar 2016 gestellten Antrag einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Klage „konkretisiert bzw. ergänzt“; mit weiterem Schriftsatz vom 30. April 2018 haben sie die angekündigten Anträge sodann nochmals zusammengefasst. Der Beklagte hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 31. Mai 2018 teilweise widersprochen (neuer Klageantrag zu 3. nebst Hilfsantrag). Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 haben die Bevollmächtigten der Klägerin dem Klageantrag zu 3. einen weiteren Hilfsantrag hinzugefügt, nachdem sie zuvor mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 für den Fall, dass es sich bei dem Baumbestand auf dem Vorhabengrundstück um „Wald“ im Sinne von § 2 LWaldG handeln sollte, gegenüber dem Bezirksamt die positive Beantwortung der Bauvoranfrage beantragt hatten, ob die Vorschriften des Landeswaldgesetzes einer Baugenehmigung für ihr Bauvorhaben entgegenstünden. In der mündlichen Verhandlung am 18. September 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Klageantrag zu 3. nochmals dahingehend angepasst, dass er auf die Stellung des ursprünglich ersten Hilfsantrags aus dem Klageantrag zu 3. verzichtet hat. Der Terminsvertreter des Beklagten hat in der Verhandlung zum einen erklärt, in Bezug auf die Vorbescheidsfrage 3 aus dem Vorbescheid Nr. 2016/251 werde klargestellt, dass diese uneingeschränkt positiv beantwortet worden sei. In Bezug auf die Vorbescheidsfrage 2 hat er erklärt, dass bei isolierter Betrachtungsweise, unabhängig von sonstigen planungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Bebauungstiefe, eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen auf dem Vorhabengrundstück zulässig sei. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Vorbescheides Nr. 2016 / 251 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 19. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 8. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin den unter dem 5. Januar 2016 beantragten Vorbescheid hinsichtlich der Fragen 1 bis 3 positiv zu erteilen, 2. festzustellen, dass das im beantragten Vorbescheid Nr. 2016 / 251 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 19. April 2016 genannte Bauvorhaben keiner Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans XIII-L-2 vom 18. Dezember 2000 bedarf, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Vorbescheides Nr. 2016 / 251 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 19. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 8. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin den unter dem 5. Januar 2016 beantragten Vorbescheid hinsichtlich der Frage 4 positiv zu erteilen, 3. festzustellen, dass die Klägerin für die Rodung der für die Umsetzung des im Vorbescheid Nr. 2016 / 251 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 19. April 2016 genannten Bauvorhabens erforderlichen Bäume keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedarf, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 beantragten Vorbescheid dergestalt positiv zu erteilen, dass die Vorschriften des Landeswaldgesetzes der Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben, das Gegenstand des Vorbescheides Nr. 2016 / 251 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 19. April 2016 ist, vorbehaltlich einer Waldkompensation (§ 6 Abs. 4 LWaldG) nicht entgegenstehen, 4. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen wie folgt aus: Die (ursprüngliche) Vorbescheidsfrage 4 sei vorgreiflich, weil sie das „Ob“ der von der Klägerin geplanten Bebauung betreffe. Für die gerichtliche Entscheidung über die Vorbescheidsfragen 1 bis 3, die das „Wie“ dieser Bebauung beträfen, dürfte daher schon kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen, wenn die Bebauung aufgrund der entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Festsetzungen und mangels eines entsprechenden Befreiungsanspruchs unzulässig sei. Letzteres sei indes der Fall. Die Baufläche gehöre ausweislich der Festsetzungskarte zum Landschaftsplan zur als Waldbestand dargestellten Fläche der Gemeinbedarfsfläche F...-Seniorenheim. Sie sei in der Festsetzungskarte blau unterlegt, gepunktet und vertikal gestrichen. Die zusätzliche vertikale Streichung der Waldfläche weise sie als zu dieser ebenfalls vertikal gestrichenen Gemeinbedarfsfläche gehörenden Waldbestand aus. Es sei daher eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von § 3 der Landschaftsplanverordnung erforderlich. Auf diese habe die Klägerin keinen Anspruch. Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf eine im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes (vom 15. März 2016). Der Landschaftsplan (nebst Landschaftsplanverordnung) sei rechtsverbindlich nach der seinerzeit für seine Aufstellung geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. NatSchG Bln ohne Abgleich mit den Festsetzungen des Baunutzungsplans zustande gekommen. Dass sich die rechtlichen Anforderungen an die Aufstellung von Landschaftsplänen seither geändert hätten, berühre den bereits nach altem Recht aufgestellten Landschaftsplan nicht. Die Frage des Geltungsvorrangs stelle sich nicht. Vielmehr dürften die ursprünglichen Festsetzungen des Baunutzungsplans einschließlich der f.f. Straßen- und Baufluchtlinien mit der später erfolgten Festsetzung des Landschaftsplans mit übereinstimmendem tatsächlichen Zustand in diesem Bereich obsolet geworden sein. Aufgrund der auch zeitlich unbegrenzten Geltung des Landschaftsplans sei deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Jedenfalls müsse das Bauvorhaben der Klägerin die Vorgaben beider Rechtsbereiche erfüllen, um verwirklicht werden zu können. Bei dem Bebauungsplan 7-37 Bi handele es sich lediglich um einen sog. Überleitungsbebauungsplan, der nur für das bereits bestehende Bauplanungsrecht mit seinen Baugebietsfestsetzungen die aktuelle Baunutzungsverordnung für anwendbar erkläre. Solche Überleitungsbebauungspläne beabsichtigten keine Überplanung der durch den jeweiligen Bezugsplan festgesetzten Baugebiete und Nutzungsarten. Sie seien akzessorisch zu den zugrunde liegenden Baugebietsausweisungen der Bezugspläne. Die hier streitige Problematik, ob sich die Baugebietsausweisung des (durch den Überleitungsbebauungsplan 7-37 Bi geänderten) Baunutzungsplans gegenüber den entgegenstehenden Festsetzungen des später festgesetzten Landschaftsplans durchsetze oder nicht, verbleibe deshalb nach wie vor auf der Ebene des Baunutzungsplans und nicht des Bebauungsplans 7-37 Bi. Daher lägen dem Bebauungsplan 7-37 Bi bewusst auch keinerlei Abwägungen zu diesem Konflikt zugrunde. Es sei gerade Sinn des Landschaftsplans gewesen, den vorhandenen Waldbestand in seiner Verbindung mit dem angrenzenden Waldstück westlich des K... Damms nachhaltig gegenüber einer baulichen Inanspruchnahme zu sichern, wie sie die Klägerin beabsichtige. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans habe das Grundstück A... Straße 18-19 auch das Vorhabengrundstück umfasst, das zuvor als Außenanlage des Altenwohnheims für Gemeinschaftszwecke genutzt worden sei. Dementsprechend sei seinerzeit auch § 3 der Landschaftsplanverordnung zutreffend formuliert worden. Das gelte auch für die Darstellung in der Festsetzungskarte gemäß Planzeichen, die eine visuelle Zuordnung der Flächen zu den regelnden Verboten und Festsetzungen der Landschaftsplanverordnung ermöglichen solle, nämlich vertikal gestrichen (für Gemeinbedarfsfläche) und blau mit Punktzeichen unterlegt (für Wald) - und nicht gelb, weil es sich um den zusätzlich mit Wald bestandenen Teil der Gemeinbedarfsfläche handele, eben den in der Landschaftsplanverordnung sog. „Waldbestand“ des Altenheims, und nicht um den Teil der Gemeinbedarfsfläche, der diese zusätzliche Qualität nicht aufweise. Aus der Überzeichnung der „Waldfläche“ mit vertikalen Strichen ergebe sich somit, dass das Vorhabengrundstück sowohl als „Waldfläche“ als auch als Teil der „Gemeinbedarfsfläche“ anzusehen sei. Diese Darstellungslogik finde sich auch für die östlich des K... Damms gelegene Gemeinbedarfsfläche des Altenheims, der Jugendhaftanstalt und der Jugendarrestanstalt mit dem dortigen „Waldbestand Jugendarrestanstalt“ (textliche Festsetzung Nr. 2) wieder. Würde man den in der Landschaftsplanverordnung verwendeten Begriff „Waldbestand“ nicht als auf die Gemeinbedarfsflächen bezogen interpretieren, hätten das Verbot in § 3 und die textliche Festsetzung Nr. 2 keinen Anwendungsbereich, weil es solche Flächen, also einen Waldbestand der Gemeinbedarfsfläche des F...-Seniorenheims und einen Waldbestand der Gemeinbedarfsfläche der Jugendarrestanstalt gar nicht gebe. § 3 der Landschaftsplanverordnung sei flächenbezogen und unabhängig von der erfolgten Grundstücksteilung, die seinerzeit nicht habe vorausgesehen werden können. Der Grund für den mit der Verbotsnorm des § 3 der Landschaftsplanverordnung verfolgten Schutz des Waldbestandes auf der (jetzt) ehemaligen Gemeinbedarfsfläche des Altenheims wurzele gerade nicht in einer spezifischen Funktion für diesen (ehemaligen) Nutzungszweck, sondern in dem Waldcharakter als solchem und seiner Biotopfunktion mit der ihn umgebenden Waldfläche des sog. „Lichtenrader Wäldchens“ (in der Festsetzungskarte als „Wald“ blau unterlegt mit Punktzeichen) im Rahmen der übergeordneten Ziele des Landschaftsplans. Diese bestünden in dem Erhalt und der weiteren Entwicklung der zusammenhängenden und ökologisch wertvollen Waldbestände östlich des K... Damms. Das finde ausdrücklich auch in der Planbegründung seinen Niederschlag. Das einer weiteren Bebauung entgegenstehende Verbot aus § 3 der Landschaftsplanverordnung sei für diese Zielsetzung seinerzeit ausdrücklich als notwendig erachtet worden. Es bestehe ein funktionaler Zusammenhang mit der südlich angrenzenden Fläche des „Lichtenrader Wäldchens“, in dem bereits seit 1960 ein Abholzungsverbot bestehe, da es als ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet einem besonderen Schutz unterliege. Die zwischenzeitlich erfolgte Grundstücksteilung sei dafür irrelevant, und die zur Zeit der Planaufstellung herrschenden Grundstücksverhältnisse seien nur der „Namensgeber“ für die Bezeichnung der Fläche in der textlichen Abfassung des § 3 der Landschaftsplanverordnung gewesen. Das Planerfordernis liege in der langfristigen Sicherung des landschaftlich geprägten Raums als Waldfläche und Waldsiedlung mit bedeutenden Funktionen für die Erholungsnutzung sowie den Biotop- und Artenschutz gegenüber dem bereits seinerzeit hohen Entwicklungsdruck. Letzterer habe bereits zu einer Bebauung von Teilflächen des „Lichtenrader Wäldchens“ und der Befürchtung einer weiteren baulichen Entwicklung zu Lasten der bestehenden Wald- und Waldsiedlungsflächen geführt. Die Gründe für die Verbotsbelegung knüpften an die tatsächliche Struktur der Fläche an und seien damit naturgemäß unabhängig von einer etwaigen späteren Grundstücksteilung, einer Kategorisierung als Gemeinbedarfsfläche und einer späteren Aufgabe der Seniorenheimnutzung. Dass die landschaftsplanerischen Festsetzungen den bauplanerischen Festsetzungen zur Zeit der Aufstellung des Landschaftsplans nicht entgegenstünden, sei Voraussetzung gewesen für die Verbotsbelegung gemäß § 3 der Landschaftsplanverordnung in seiner beabsichtigten flächenbezogenen Gestalt. Diese Voraussetzung sei als erfüllt angesehen worden durch den Umstand, dass das Baurecht gemäß den bauplanerischen Festsetzungen für das Grundstück des ehemaligen F...-Seniorenheims tatsächlich bereits ausgeschöpft gewesen sei, sodass der Verbotsbelegung nichts entgegengestanden habe. Deshalb sei für die von dem Verbot betroffene Fläche während des Planaufstellungsverfahrens auch nie in der Diskussion gewesen, diese unter den Vorbehalt einer weiteren Bebauung zu stellen - im Gegensatz zu der von weiteren Festsetzungen betroffenen Fläche der Jugendarrestanstalt, für die die planungsrechtliche Bebaubarkeit zur Zeit der Planaufstellung noch nicht ausgeschöpft gewesen sei. Im Übrigen könne nicht von einer Funktionslosigkeit der festgesetzten Bebauungstiefe ausgegangen werden (Vorbescheidsfrage 1). Zwar seien Gebäude außerhalb der zulässigen Bebauungstiefe von 20 m zugelassen worden. Diese Bebauung sei jedoch mit Ausnahme des Mutter-Kind-Heims A... Straße 17 A durchgehend nur eingeschossig und überwiegend ohne Pkw-Stellplätze ausgebildet. Das gelte insbesondere für die Reihenhäuser M... Straße 24 D-L. Mit der Freihaltung des Blockinnenbereichs von zusätzlichen Immissionen und einer gegenüber der straßenseitigen Baureihe abgestuften Bebauung zum Schutz der Wohnruhe im Blockinnenbereich entspreche dies den bestehenden bezirklichen Richtlinien für die Ausnahmepraxis nach § 8 Nr. 2 BO 58 in der Baustufe II/2. Die Ausnahmen seien im Gegensatz zu Befreiungen im Baunutzungsplan angelegt und führten nicht zu einer Funktionslosigkeit. Die Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen entspreche nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen den Vorgaben des Baunutzungsplans für die Baustufe II/2 (Vorbescheidsfrage 2). Die GRZ und GFZ seien nur eingehalten, sofern das gesamte Vorhabengrundstück als Baugrundstück im Sinne von § 19 Abs. 3 BauNVO 1968 betrachtet werden könne (Vorbescheidsfrage 3). Durch die existierenden f.f. Straßenfluchtlinien wäre aber ein Großteil des Vorhabengrundstücks als Straßenlandfläche abzuziehen und die Berechnung neu zu erstellen. Die Fluchtlinien in südlicher Verlängerung der M... Straße und A... Straße reichten in den heutigen Waldbereich und könnten solange nicht umgesetzt werden, wie die Festsetzungen des Landschaftsplans entgegenstünden. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. September 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und die Aufstellungsvorgänge zum Landschaftsplan nebst Landschaftsplanverordnung (2 Leitz-Ordner), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.