Beschluss
19 A 939/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verlust lediglich möglicher Zukunftschancen (z. B. die Möglichkeit, künftig Rentenansprüche durch Einmalzahlung in einem ausländischen System zu erwerben) begründet für sich genommen keinen erheblichen Nachteil i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG.
• Bei der Prüfung erheblicher Nachteile ist zwischen dem Verlust bereits erworbener Ansprüche und dem bloßen Vorenthalten der Möglichkeit zur späteren Erwerbung solcher Ansprüche zu unterscheiden.
• Die Behörde hat, wenn sie eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung trifft und diese begründet, nicht schon durch eine negative Entscheidung Ermessensnichtgebrauch begangen.
Entscheidungsgründe
Kein erheblicher Nachteil durch Vorenthalten künftiger Rentenansprüche bei Entziehung der Staatsangehörigkeit • Ein Verlust lediglich möglicher Zukunftschancen (z. B. die Möglichkeit, künftig Rentenansprüche durch Einmalzahlung in einem ausländischen System zu erwerben) begründet für sich genommen keinen erheblichen Nachteil i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. • Bei der Prüfung erheblicher Nachteile ist zwischen dem Verlust bereits erworbener Ansprüche und dem bloßen Vorenthalten der Möglichkeit zur späteren Erwerbung solcher Ansprüche zu unterscheiden. • Die Behörde hat, wenn sie eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung trifft und diese begründet, nicht schon durch eine negative Entscheidung Ermessensnichtgebrauch begangen. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihm die Beibehaltungsgenehmigung für die türkische Staatsangehörigkeit versagt worden war. Er rügte, durch Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit werde ihm die Möglichkeit verwehrt, künftig durch Zahlung eines Einmalbetrags Rentenansprüche im türkischen System zu erwerben, und erleide deshalb einen erheblichen Nachteil i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Das Verwaltungsgericht hatte dies anders bewertet und angesehen, ein erheblicher Nachteil liege nicht vor, weil der Kläger weder früher noch jetzt bereits erworbene Rentenansprüche besitzt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützten Zulassungsantrag und stellte fest, solche Zweifel ergäben sich nicht aus der Antragsbegründung. • Rechtliche Einordnung: Maßgeblich für einen erheblichen Nachteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist regelmäßig der Verlust bereits erworbener Rentenansprüche oder Anwartschaften, nicht allein das Vorenthalten künftiger Erwerbsmöglichkeiten. • Sachverhaltliche Feststellung: Der Kläger hatte nie einen bereits bestehenden Rentenanspruch aus dem türkischen System; er berief sich lediglich auf die Möglichkeit, künftig durch Zahlung eines Einmalbetrags einen solchen Anspruch zu erwerben. • Fiktionales Abstellen auf Zeitpunkt vor Einbürgerung: Das Abstellen auf eine fiktive Situation vor der Einbürgerung ändert nichts daran, weil damals ebenfalls kein Rentenanspruch bestanden hat; entscheidend ist das Fehlen bereits erworbener Ansprüche. • Unterscheidung Vorteil/Nachteil: Es ist nicht gleichbedeutend, ob jemand einen Vorteil erlangt oder einen Nachteil vermeidet; die Rechtsprechung qualifiziert nur den Verlust bereits erworbener Ansprüche als erheblichen Nachteil. • Ermessensprüfung: Die Bezirksregierung hat eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen; die bloße Tatsache, dass das Ergebnis ungünstig für den Kläger ausfiel, begründet nicht den Vorwurf des Ermessensnichtgebrauchs. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Zulassungsersuchen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entscheidender Grund ist, dass der Kläger weder vor noch nach der Einbürgerung bereits erworbene Rentenansprüche aus dem türkischen System hat, weshalb das bloße Vorenthalten der Möglichkeit, künftig durch eine Einmalzahlung eine Rentenanwartschaft zu erwerben, keinen erheblichen Nachteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellt. Die Bezirksregierung hat eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen, die nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs zu beanstanden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.