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Urteil

19 A 1813/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1010.19A1813.16.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der mit der Aufgabe der jordanischen Staatsangehörigkeit verbundene Verlust eines durch eigene Beitragszahlung erworbenen Anwartschaftsrechts auf eine künftige, konkret bezifferbare Rentenleistung im Pensionsfond der jordanischen Ingenieurkammer stellt grundsätzlich einen Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar.

  • 2.

    Ob ein solcher Nachteil erheblich im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist, hängt von einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ab, in welche unter anderem der gegenwärtig erreichte Wert der Rentenanwartschaft, die Lebenserwartung des Anwartschaftsinhabers und das festgelegte Renteneintrittsalter einzubeziehen sind.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der mit der Aufgabe der jordanischen Staatsangehörigkeit verbundene Verlust eines durch eigene Beitragszahlung erworbenen Anwartschaftsrechts auf eine künftige, konkret bezifferbare Rentenleistung im Pensionsfond der jordanischen Ingenieurkammer stellt grundsätzlich einen Nachteil im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. 2. Ob ein solcher Nachteil erheblich im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist, hängt von einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ab, in welche unter anderem der gegenwärtig erreichte Wert der Rentenanwartschaft, die Lebenserwartung des Anwartschaftsinhabers und das festgelegte Renteneintrittsalter einzubeziehen sind. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am XX.XX.1976 in Amman geboren und ist jordanischer Staatsangehöriger. Er erwarb 1999 einen Bachelor of Science an der Jordan University of Science and Technology im Studiengang Mechanical Engineering und war hiernach zunächst in seinem Heimatland als Ingenieur berufstätig. Im November 2000 reiste der Kläger zum Zwecke des Studiums in das Bundesgebiet ein und beendete im Mai 2004 erfolgreich den Masterstudiengang Mechatronics, im Juli 2008 den Bachelor-Studiengang Computer Science and Communications Engineering. Seit 2005 leistet der Kläger Rentenbeiträge zum Pensionsfond der Jordanischen Ingenieurkammer. Ab dem August 2007 war er bei der Fa. Dipl.-Ing. H. I. GmbH in J. als Entwicklungsingenieur (Software-Entwicklung) tätig. Seit Juli 2016 ist er als Softwareentwickler selbständig erwerbstätig. Seit September 2016 hat er seinen Wohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten. Am 21. Dezember 2006 begründete der Kläger die Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, die durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts F. vom 28. Juni 2011 ‑ 101 F 121/11 ‑ aufgehoben wurde. Seit Dezember 2016 ist er mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet. Aufenthaltsrechtlich wurden dem Kläger nach seiner Einreise bis zum 16. November 2005 Aufenthaltserlaubnisse zu Studienzwecken erteilt. Danach erhielt er bis zum 14. Juni 2007 Duldungen. Mit Datum vom 15. Juni 2007 erhielt der Kläger erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu dem deutschen Lebenspartner. Seit dem 4. September 2012 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Im Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Stadt E. , wo er seinerzeit noch wohnhaft war, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 8 StAG. Er erklärte sich bereit, auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu verzichten. Im September 2011 erhielt er eine bis zum 5. September 2013 gültige Einbürgerungszusicherung, um die Entlassung aus der jordanischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Unter dem 4. Oktober 2011 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung der jordanischen Rentenkasse für Ingenieure, von der Entlassung aus der jordanischen Staatsangehörigkeit abzusehen und ihn unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, da er bei der Ausbürgerung aus dem jordanischen Staatsverband seine Rentenansprüche verlieren würde. Er legte eine Bescheinigung der jordanischen Ingenieurkammer vor, wonach er eine Rente von 457 J. D. und 236 Fils bekäme, wenn er weiterhin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in der dritten Kategorie der Rentenversicherungskasse versichert bliebe und alle übrigen Rentenversicherungsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Bescheid vom 1. Juni 2012 ‑ zugestellt am 8. Juni 2012 ‑ lehnte die Stadt E. die Einbürgerung des Klägers ab, da eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht komme. Seine am 10. Juli 2012 erhobene Klage ‑ 8 K 4964/12 ‑ nahm er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. September 2012 im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist zurück. Eine im April 2012 eingereichte Petition des Klägers beschied der Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. September 2012 folgendermaßen: „Der Petitionsausschuss hat sich über die der Petition zugrunde liegende Sach- und Rechtslage informiert. Danach besteht für den Petenten zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, unter Hinnahme der jordanischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Petenten, die vom Bundesministerium des Innern zu dem Themenkomplex „Verlust der Rentenansprüche gegen die jordanische Ingenieurkammer durch Aufgabe der jordanischen Staatsangehörigkeit“ über das Auswärtige Amt und die Deutsche Botschaft Amman eingeleitete amtliche Klärung abzuwarten. Die Landesregierung (Ministerium für Inneres und Kommunales) wird sicherstellen, dass der Petent über das Ergebnis der amtlichen Klärung informiert wird. Sollte es dem Petenten dann gelingen, seine befürchteten erheblichen vermögensrechtlichen Nachteile konkret zu belegen, kann er erneut die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragen.“ Mit Schreiben vom 6. März 2013 teilte die Bezirksregierung E. dem Kläger mit, dass er nach den Erkenntnissen des Bundesministeriums des Innern seine Rentenansprüche verliere, sobald er die jordanische Staatsangehörigkeit aufgebe, er sich die bisher eingezahlten Beträge aber zurückerstatten lassen könne. Unter dem 8. Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Stadt E. erneut ‑ nunmehr gestützt auf § 10 StAG ‑ seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und gab an, seine bisherige Staatsangehörigkeit, wie schon im ersten Verfahren ausgeführt, wegen wirtschaftlicher Nachteile durch den Verlust von Rentenanwartschaften nicht aufgeben zu wollen. Im Rahmen der Anhörung wies die Stadt E. mit Schreiben vom 28. Januar 2014 darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen, weil die Mehrstaatigkeit nicht hingenommen werden könne; weitere Nachweise für das Eintreten erheblicher wirtschaftlicher Nachteile bei der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit seien nicht erbracht worden. Unter dem 6. März 2014 legte der Kläger Bescheinigungen des jordanischen Ingenieurverbandes über 2011 und 2012 geleistete Zahlungen sowie über das Gesamtguthaben (Stand: 20. November 2013) vor. Zudem führte er aus, dass er Rentenbeiträge erst seit 2005 zahle, noch bis Dezember 2036 einen jährlichen Beitrag von 288 J. D. leisten müsse und ab dem 1. Dezember 2036 eine monatliche Rente von 457,236 J. D. erhalte, was sich aus der Bescheinigung vom 12. Dezember 2011 ergebe, die er schon im ersten Verfahren eingereicht habe. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 legte er eine Bescheinigung der jordanischen Ingenieurkammer vom 7. Juni 2014 vor, wonach es sich bei der im Schreiben aus Dezember 2011 benannten Rente um eine monatliche Rente handele. Am 4. September 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Stadt E. erhoben und ergänzend vorgetragen: Bei einer Aufgabe der jordanischen Staatsangehörigkeit verliere er nicht nur seine späteren Rentenansprüche, sondern auch die schon bestehenden Rentenanwartschaften. Aus der Bescheinigung des jordanischen Rechtsanwalts N. B. vom 21. Oktober 2014 ergebe sich zudem, dass er die an die Ingenieurkammer gezahlten Beträge nicht automatisch zurückerhalte, sondern erst Klage erheben müsse. Nach einem rechtskräftigen Urteil würden die Beiträge erstattet. Das Verfahren koste 3.000 J. D. einschließlich Gebühren und Anwaltskosten. Ferner verweise er auf ein Urteil des VG München vom 2. Juni 2008 ‑ 25 K 07.2862 ‑, aus dem sich ergebe, dass der große Unterschied zwischen den geleisteten Beiträgen und der späteren Rentenhöhe nur durch staatliche Subventionen der Rentenkasse zu erklären sei, die er, der Kläger, ebenfalls verliere. Zu beachten sei ferner, dass die Ingenieurkammer seit 2015 eine Krankenversicherung eingeführt habe, in der er auch seine Eltern mitversichern könne, die selbst keine Krankenversicherung hätten. Wenn dies wegfiele, müsste er, der Kläger, im Krankheitsfall aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung die Kosten tragen, die seine Eltern nicht aufbringen könnten. Ebenso leiste er seinen Eltern monatlich in unterschiedlicher Höhe, mindestens 500 Euro, Unterhalt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 8. Juli 2013 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, hilfsweise, den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Stadt E. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Elementare Voraussetzung für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Der Ausnahmetatbestand gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sei nicht erfüllt. Mit dem angegriffenen Urteil vom 21. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die begehrte Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit könne der Kläger nicht beanspruchen. Ihm entstünden durch die Aufgabe seiner jordanischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Zwar stehe fest, dass er bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit seine Rentenansprüche bei der Jordanischen Ingenieurkammer verlöre. Jedoch betreffe dieser Verlust allenfalls eine in der Höhe noch nicht konkret feststehende Anwartschaft. Unabhängig davon wäre der behauptete Verlust eines monatlichen Rentenanspruchs von 457,236 J. D. (umgerechnet 587 Euro) der Höhe nach kein erheblicher Nachteil. Davon abgesehen könne der Kläger den Nachteil auch dadurch begrenzen, dass er sich die eingezahlten Beiträge von der Jordanischen Ingenieurkammer erstatten lasse. Der Kläger besitze auch keinen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung. Im Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 erklärt, dass sich die Klage nunmehr gegen die jetzige Beklagte, nicht mehr gegen die Stadt E. , richten solle. Unter dem 6. November 2017 hat die aktuelle Beklagte in diese Klageänderung eingewilligt. Zur Begründung seiner mit Senatsbeschluss vom 17. September 2018 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die Nachteile, die ihm bei Aufgabe seiner jordanischen Staatsangehörigkeit entstünden, fehlerhaft gewürdigt. Es habe die erstinstanzlich zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juni 2008 unberücksichtigt gelassen und zudem den Nachteil fehlerhaft berechnet. Es gehe hier auch nicht nur um den Verlust einer bloßen Erwerbschance, sondern um eine Rentenanwartschaft, deren Verlust die einschlägige Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als wirtschaftlichen Nachteil benenne. Die an seine Eltern geleisteten Unterhaltszahlungen könne er, der Kläger, für seine eigene Altersvorsorge nicht mehr einsetzen. Er habe für seine Eltern auch einen Vertrag zur privaten Krankenversorgung abgeschlossen. Eigene Einkünfte hätten seine Eltern nicht; sie könnten auch keine Unterstützung durch seine Geschwister erlangen. Mittlerweile sei er, der Kläger, auch verheiratet; seine Ehefrau habe ihr erstes Kind geboren. Aufgrund seiner Selbständigkeit habe er zunächst nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt; nunmehr leiste er jedoch freiwillige Rentenversicherungsbeiträge. Seine Altersversorgung bei der Jordanischen Ingenieurkammer habe er wegen der guten Rendite auf die 5. Kategorie umgestellt. Derzeit könne er mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit einer Rente in Höhe von 743,19 J. D. rechnen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Hinnahme seiner jordanischen Staatsangehörigkeit einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils und trägt im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die entstehenden Nachteile bei der Aufgabe der jordanischen Staatsangehörigkeit zutreffend gewürdigt. Der Kläger habe einen unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden, der ihm bei Aufgabe seiner jordanischen Staatsangehörigkeit drohte, nicht ausreichend nachgewiesen. Er habe bislang seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offengelegt. Dass ihm eine Ausbürgerung aus der jordanischen Staatsangehörigkeit aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Eltern anführe, habe er ebenso wenig nachgewiesen, dass diese überhaupt bedürftig seien. Zudem stehe die Rentenanwartschaft der Höhe nach gar nicht fest. Es fehle auch an der Erheblichkeit des geltend gemachten Nachteils. Wirtschaftliche Nachteile unter 10.225,84 Euro seien stets unerheblich. Eine eventuelle monatliche Rente in Höhe von umgerechnet 458,- Euro (1 J. D. = 1,27 Euro) ergäbe eine Jahresrente von ca. 5.500 Euro, die unterhalb von diesem Schwellenwert läge. Zudem könne der Kläger den wirtschaftlichen Nachteil verringern, indem er sich seine eingezahlten Beiträge zurückerstatten lasse. Es sei unredlich, sich auf freiwillige Leistungen, die nach der Einreise ins Bundesgebiet an einen ausländischen Versicherungsträger erbracht worden seien, zu berufen, um eine Unzumutbarkeit der Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit zu erreichen. denn es gebe in der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von Möglichkeiten für eine Altersvorsorge. Soweit sich der Kläger auf die für Entlassung aus der jordanischen Staatsangehörigkeit erhobene Gebühr berufe, seien diese Kosten in Anbetracht seiner Einkommenssituation zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Ablehnung seines Einbürgerungsantrags ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO. Grundlage des Einbürgerungsanspruchs des Klägers ist § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die in den Nummern 1 bis 7 geregelten Voraussetzungen erfüllt, soweit von diesen nicht aufgrund anderslautender Vorschriften abzusehen ist. Der Kläger erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Mit Ausnahme der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist dies, wie auch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, zwischen den Beteiligten unstreitig. Näherer Ausführungen bedarf es daher nur zur Entbehrlichkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht die Inhaberschaft der jordanischen Staatsangehörigkeit der Einbürgerung des Klägers nicht entgegen. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geforderten Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Fall des Klägers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen, weil er seine jordanische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach Satz 2 Nr. 5 der Vorschrift anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Ihm entstünden bei Aufgabe seiner jordanischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile (dazu I.). Diese Nachteile gingen auch über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte hinaus (dazu II.). I. Der Kläger würde bei der Aufgabe seiner jordanischen Staatsangehörigkeit einen Nachteil erleiden, der seiner Art nach unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG fällt (dazu 1.). Dieser Nachteil wäre auch „erheblich“ im Sinne der Vorschrift (dazu 2.). 1. Dem Kläger droht bei Aufgabe seiner jordanischen Staatsangehörigkeit der Verlust einer Rentenanwartschaft und damit ein Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. a) Es ist davon auszugehen, dass die Aufgabe der jordanischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der vom Kläger erworbenen Anwartschaft in seiner Rentenversicherung bei der Jordanischen Ingenieurkammer führen würde. Das ergibt sich sowohl aus der vorliegenden Bescheinigung der Jordanischen Ingenieurkammer vom 18. Dezember 2001 als auch aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 16. Dezember 2012; das zugrunde liegende jordanische Kammerrecht stützt diese Erkenntnisse hinreichend. Dazu im Einzelnen: Die Jordanische Ingenieurkammer bestätigt in der in deutscher Übersetzung vorliegenden Bescheinigung vom 18. Dezember 2001, „dass der Jordanische Ingenieur seine Mitgliedschaft an der Ingenieurkammer im Falle des Verlustes seiner Jordanischen Staatsangehörigkeit verliert“. Weiter heißt es in der Übersetzung: „Mit dem Verlust der Mitgliedschaft verliert der Ingenieur seine Mitgliedschaft an der Rentenversicherungskasse für Mitglieder der Ingenieurkammer.“ Die in Aussicht gestellte Rente in Höhe „457 J. D. und 236 Fils“ erhält der Kläger bescheinigungsgemäß, „falls er weiterhin bis Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs in dieser Kategorie in der Rentenversicherung versichert bleibt“. Das Auswärtige Amt hat in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2012 ausgeführt, dass der Kläger nach der eingeholten Auskunft eines Vertrauensanwalts der Botschaft in Amman „in der Tat seine Rentenansprüche verliert, sobald er die jordanische Staatsangehörigkeit aufgibt“. Nichts Abweichendes ergibt sich aus den auf den Internetseiten der Jordanischen Ingenieurkammer in englischer Übersetzung abrufbaren Rechtsvorschriften betreffend die Rentenversicherung, hier: Bylaw No. 4 of 1986, Jordan Engineers Association Pensioners Bylaw, https://www.jea.org.jo/portal/wp-content/uploads/ 2018/03/New-Pension-Bylaw1-2018.pdf, im Folgenden als Verordnung bezeichnet. Denn die Verordnung enthält zwar keine Regelungen, die sich ausdrücklich mit den Folgen des Verlusts der jordanischen Staatsangehörigkeit befassen. Allerdings werden die „Fund Member“ in Art. 2 als „Jordanian members of the Association contributing to the fund“ definiert. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Mitgliedschaft in der Versicherung vom Bestehen der jordanischen Staatsbürgerschaft abhängt. b) Der Verlust der Anwartschaft in der jordanischen Rentenversicherung stellt auch grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG dar. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Es darf sich nicht lediglich um bloße Karriere- oder Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen nach Grund und Höhe konkret drohen. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 2018 ‑ 12 S 996/18 ‑, InfAuslR 2019, 156, juris, Rn. 31; Bay. VGH, Urteil vom 15. Juli 2014 ‑ 5 B 12.2271 ‑, NVwZ-RR 2015, 65, juris, Rn. 26; vgl. auch Berlit, in: Gemeinschaftskommentar Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Juni 2018, § 12 StAG Rn. 223, 225.1; Hailbronner/ Hecker, in: Hailbronner/Renner/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 12 StAG Rn. 39. Diese Voraussetzungen können bei einem drohenden Verlust von Rechtspositionen aus einer Rentenversicherung nicht nur dann vorliegen, wenn der Ausländer infolge seiner Einbürgerung einen bereits bestehenden Rentenanspruch aus der Versicherung seines Herkunftslandes verlöre. Auch der Verlust eines aufgrund der eigenen Beitragszahlung erworbenen Anwartschaftsrechts auf eine künftige, bezifferbare Rentenleistung kann einen Nachteil i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG begründen. Berlit, a. a. O., Rn. 238; Hailbronner/Hecker, a. a. O., Rn. 40; Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) ‑ VAH‑StAG ‑, Stand: 1. Juni 2015, Nr. 12.1.2.5.1, Buchst. c. Soll hingegen durch die noch ausstehende Zahlung eines einmaligen Geldbetrages eine Altersvorsorge im Heimatland erst erworben werden, fehlt es an einer bestehenden Anwartschaft. In diesem Fall kann die Vorenthaltung einer solchen bloßen Erwerbschance nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG qualifiziert werden. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 ‑ 19 A 939/11 ‑, juris, Rn. 2 f., m. w. Nachw. Ausgehend von diesen Maßgaben liegt im Fall des Klägers eine Rentenanwartschaft vor, deren Verlust für ihn einen Nachteil i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG bedeutet. Denn der Kläger hat bereits über Jahre eigene Beitragsleistungen erbracht, welche die Grundlage der Anwartschaft bilden. Der bei Fortführung der Versicherung zu erwartende Rentenanspruch steht fest. Die konkreten Voraussetzungen für einen im Leistungsfall entstehenden Rentenanspruch ergeben sich aus der englischen Übersetzung der einschlägigen Verordnung der Jordanischen Ingenieurkammer. Die Versicherung bietet im Übrigen neben dem zukünftigen Anspruch auf eine Altersrente auch eine Absicherung gegen dauerhafte Erwerbsunfähigkeit („full permanent disability“, Art. 12 Buchst. b der Verordnung) und im Todesfall eine Versorgung von Hinterbliebenen (Art. 12 Buchst. d, 20, 22 der Verordnung). Dabei kann dahinstehen, ob die Versicherungsbedingungen in Art. 12 Buchst. b so zu verstehen sind, dass der Kläger schon mit dem Erreichen einer Beitragsleistung für 180 Monate (= 15 Jahre), ohne dass er hiernach notwendigerweise noch weitere Beiträge zu zahlen hätte, bereits einen künftigen Rentenanspruch erwirbt. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger die Beitragsleistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortzusetzen hat, ist damit das Vorliegen einer Anwartschaft nicht in Frage gestellt. c) Im Fall der Einbürgerung des Klägers fände eine (wertgleiche) Berücksichtigung der zur jordanischen Versicherung erbrachten Beitragsleistung in der deutschen Rentenversicherung, die einen Nachteil aufgrund des Verlusts des Rentenanspruchs aus der ausländischen Versicherung ausschließen könnte, vgl. dazu Berlit, a. a. O., Rn. 238, in Ermangelung einer entsprechenden zwischenstaatlichen Rechtsgrundlage nicht statt. 2. Der Nachteil, den der Kläger aufgrund des Verlusts seiner Anwartschaft in der Rentenversicherung der Jordanischen Ingenieurkammer erleiden würde, wäre auch „erheblich“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Erheblich sind solche Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Vgl. noch zur entsprechenden Vorgängerregelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AuslG: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, BT-Drs. 14/533 vom 16. März 1999, S. 19. Dies zu beurteilen, erfordert im Regelfall eine gewichtende Quantifizierung unter Ausschluss ausschließlich subjektiv definierter Nachteile. Die Erheblichkeit des Nachteils ist jenseits einer absoluten Bagatelluntergrenze, für die die als zumutbar hinzunehmenden Entlassungsgebühren einen Anhalt bieten, konkret unter Berücksichtigung aller jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Bei wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteilen ist dabei der Einkommens- und Vermögenslage des Einbürgerungsbewerbers Rechnung zu tragen. Berlit, a. a. O., Rn. 228, 231. a) Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab auf S. 6 unten des Urteilsabdrucks erweist sich als ungeeignet zur Bestimmung der Erheblichkeit des wirtschaftlichen Nachteils. Die dort angenommene Maßgeblichkeit eines „Dreizehntel der … erzielten monatlichen Bruttoeinkünfte“ wird dem Begriff des „erheblichen Nachteils“ ersichtlich nicht gerecht, weil eine Rente regelmäßig niedriger ausfällt als das während der Erwerbstätigkeit bezogene Einkommen und auf diese Weise zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers unberücksichtigt bleibt, dass eine Rente nach Erreichen des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Alters (hier: 60 Jahre) bei durchschnittlicher Lebenserwartung über viele Jahre gewährt wird. Dass „anderenfalls mangels gleicher Basis kein nachvollziehbarer Vergleich“ mit dem in Nr. 12.1.2.5.2 Satz 2 Halbs. 1 VAH‑StAG angeführten durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers möglich sein soll, so das VG Köln in dem zitierten Urteil vom 7. November 2007 ‑ 10 K 5265/05 ‑, juris, Rn. 50 a. E., führt nicht auf eine sachliche Rechtfertigung der unangemessenen zeitlichen Beschränkung. b) Die Regelung in Nr. 12.1.2.5.2 VAH‑StAG, wonach wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile in der Regel erheblich sind, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen, und wirtschaftliche Nachteile unter 10.225,84 Euro (umgerechnet von 20.000 DM) stets unerheblich sind, bindet den Senat, weil es sich bei ihr um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, nicht. Sie vermag den unbestimmten Rechtsbegriff der „Erheblichkeit“ in der Sache auch nicht hinreichend zu konkretisieren. Denn gegen diese starre Orientierung am durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers wird zu Recht eingewandt, dass damit die Erheblichkeitsschwelle undifferenziert und beachtlich hoch festgelegt wird. Die Regelung kann daher allenfalls einen allgemeinen Anhaltspunkt für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „erheblichen Nachteils“ bieten. Berlit, a. a. O., Rn. 230; Hailbronner/Hecker, a. a. O., Rn. 41. c) Die gebotene Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände führt hier zu dem Ergebnis, dass der dem Kläger drohende Nachteil erheblich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist. Dabei sieht der Senat im vorliegenden Fall davon ab, den Wert der Rentenanwartschaft des Klägers konkret zu beziffern, indem die zu erwartenden Einnahmeausfälle unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Anwartschaftsinhabers kapitalisiert werden. Zu diesem Ansatz vgl. Nr. 12.1.2.5.3 Satz 5 der baden-württembergischen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VwV StAG vom 8. Juli 2013 ‑ Az. 7-1010.1/1 ‑ (Stand: 3. März 2017). Einer solchen Berechnung bedarf es nicht, weil sich die Erheblichkeit des Nachteils bereits aufgrund der weiteren objektiven Umstände des Einzelfalles ergibt. Die Lebenserwartung des Klägers ist hierbei indes im Rahmen der gebotenen Würdigung der Einzelfallumstände nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Denn sie lässt in Verbindung mit dem festgelegten Renteneintrittsalter auf die zu erwartende Bezugsdauer der Rente schließen und stellt damit jedenfalls einen in den Blick zu nehmenden Faktor dar. Für die Ermittlung der Lebenserwartung erscheint es sachgerecht, auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene aktuelle „Abgekürzte Sterbetafel nach Jahren und vollendetem Alter (männlich)“ https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/ logon?sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=12621-0001&sachmerkmal=GES& sachschluessel=GESM zurückzugreifen. Die daraus abzulesende Lebenserwartung des Klägers von ins-gesamt ca. 80,5 Jahren führt, bei einem Leistungsbeginn der Altersrente in der jordanischen Rentenversicherung mit Vollendung des 60. Lebensjahrs, zu einem zu erwartenden ‑ beträchtlichen ‑ Leistungszeitraum von immerhin ca. 20,5 Jahren. Weiter fällt ins Gewicht, dass die Anwartschaft des Klägers in der jordanischen Rentenversicherung darauf angelegt ist, einen nicht unerheblichen Beitrag zu seiner Altersversorgung zu leisten. Dabei kann der Senat unberücksichtigt lassen, dass der Kläger seine Versicherung bei der Jordanischen Ingenieurkammer zwischenzeitlich aufgestockt hat, so dass er nunmehr eine monatliche Rente von 743,19 J. D., entspricht rd. 954 Euro, zu erwarten hat; diese Aufstockung dürfte sich in dem aktuellen Wert der Anwartschaft noch nicht wesentlich niedergeschlagen haben. Nach der bisherigen Beitragsstaffelung hatte der Kläger Aussicht auf eine monatliche Rentenleistung von 457,236 J. D., entspricht rd. 587 Euro; schon damit war ein wesentlicher Beitrag zu einer auskömmlichen Alterssicherung erreicht. Der Verlust der jordanischen Rente träfe den Kläger vor allem deshalb besonders nachteilig, weil er dort mit relativ geringem finanziellem Aufwand eine beachtliche Altersversorgung erzielen kann; offensichtlich ist das Rentensystem in diesem Bereich erheblich staatlich subventioniert. Vgl. schon VG München, Urteil vom 2. Juni 2008 ‑ M 25 K 07.2862 ‑, juris, Rn. 35. Dass der Kläger diese Möglichkeit der Alterssicherung nutzt, ist wirtschaftlich vernünftig und naheliegend; dieses Verhalten kann dem Kläger nicht, wie die Beklagte meint, als einbürgerungsrechtlich „unredlich“ angelastet werden. Zudem hat der Kläger die Versicherung bei der Jordanischen Ingenieurkammer schon Jahre vor seinem ersten Einbürgerungsantrag aufgenommen. Die Möglichkeit der Erstattung der Beiträge zur jordanischen Versicherung stellt keine die Annahme der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG in Frage stellende Kompensation für den Verlust der Rentenanwartschaft dar. Addiert man die für die Jahre 2005 bis 2018 geleisteten Beiträge, wie sie aus den Bescheinigungen der Ingenieurkammer vom 20. November 2013 und vom 2. Juni 2019 hervorgehen, ergäbe sich ein Erstattungsbetrag von umgerechnet weniger als 14.000 Euro, mit denen sich eine nennenswerte Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht begründen ließe. Die Einkommenssituation des Klägers ist auch nicht so beschaffen, dass er den Verlust der jordanischen Rente durch eine wertgleiche deutsche Altersversorgung ohne erhebliche Einbußen der verfügbaren Einkünfte kompensieren könnte. Dabei ist im Ansatz zu berücksichtigen, dass die in der deutschen Rentenversicherung bereits erworbene Rentenanwartschaft des Klägers ersichtlich nicht bedarfsdeckend ist. Nach der vorliegenden Renteninformation der DRV vom 19. Juli 2018 entspräche die bislang erreichte Anwartschaft einer Regelaltersrente von monatliche 441,29 Euro. Angesichts dieser Gesamtsituation kommt es für die Frage, ob ein erheblicher Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG im Fall des Klägers gegeben ist, auf die Minderung des auch für die Alterssicherung zur Verfügung stehenden Einkommen des Klägers durch Unterhaltszahlungen, die der Kläger in der Vergangenheit geleistet hat und künftig voraussichtlich weiterhin leisten wird, nicht mehr entscheidend an. II. Der drohende Nachteil geht auch über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte hinaus. Der Kläger würde, wie dargestellt, einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil mit weitreichenden Konsequenzen für seine Altersversorgung erleiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.