Urteil
VG 12 K 272/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0321.VG12K272.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Das ursprünglich mit Klageerhebung verfolgte Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation als Lehrkraft hat sich mit dem Bestehen der Staatsprüfung für das Lehramt erledigt. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf diese Konstellation entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 – juris Rn. 14; BayVGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 23). Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO). B. Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Fortsetzungsfeststellungsklage liegt in der Vorbereitung einer Schadensersatzklage (Präjudizität). Sie macht geltend, bei rechtmäßiger Entscheidung seitens des Beklagten wäre auf ihren Antrag ihre georgische Ausbildung als Lehrkraft anerkannt worden mit der Folge, dass sie, wie nach dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes, in der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu besolden gewesen wäre. Diesen dadurch entstandenen Schaden wolle sie im Wege der Amtshaftungsklage vor dem Zivilgericht einklagen. C. Die weitere Voraussetzung für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Präjudizität, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht als offensichtlich aussichtslos einzustufen ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39.12 – NVwZ-RR 2013, 44, 47), ist gegeben. Es sind nicht die Erfolgsaussichten des zukünftigen Haftungsprozesses schlechthin zu prüfen, vielmehr kann von offensichtlicher Aussichtslosigkeit nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 C 31.86 – juris Rn. 14: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. April 2012 – 14 A 2687/09 – juris Rn. 56). Hätte die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung ihrer bereits erworbenen beruflichen Qualifikationen gehabt, ist davon auszugehen, dass sie spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Antrag beschieden worden ist (7. Oktober 2019) einen Anspruch auf Zuweisung der höheren Entgeltgruppe gehabt hätte. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 7. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2020 war rechtmäßig. Der Klägerin stand kein Anspruch auf Gleichstellung ihrer in Georgien erworbenen Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf zu. Anspruchsgrundlage für eine auflagenfreie Gleichstellung ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin — LQFG Bin) in der Fassung vom 20. Mai 2016 (GVBI. S. 838). Maßgeblich ist hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens (VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 7 K 2647/21 – juris Rn. 42). Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetzes – LBiG) gleichgestellt, wenn die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist (Nr. 1), oder zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede bestehen, diese jedoch durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen wurden (Nr. 2). 1. Die Klägerin verfügt über eine in Georgien erworbene Berufsqualifikation als Lehrerin für das Fach Deutsch in georgischen Mittelschulen. Diese beruht auf einem regulär fünfjährigen Hochschulstudium. Ihre Berufsqualifikation entspricht dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 und gewährt im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf. Der Beklagte hat dies in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2019 zutreffend festgestellt. 2. Der Beklagte geht aber zu Recht davon aus, dass eine Gleichstellung mit dem Berliner Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien ohne die Erfüllung von Auflagen nicht in Betracht kam. Denn die Gleichstellung setzt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG voraus, dass keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin bestehen (s. unten a). Falls wesentliche Unterschiede bestehen, können diese durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG: s.u. b). a) Beanstandungsfrei weist der Beklagte darauf hin, dass die Dauer der von der Klägerin absolvierten georgischen Lehrerausbildung die in Berlin erforderliche Ausbildungsdauer um anderthalb Jahre unterschreite. Denn die Klägerin hat eine schulpraktische Ausbildung, die in Berlin nach dem fünfjährigen lehramtsbezogenen Hochschulstudium (vgl. § 5 Abs. 1 LBiG) mittels eines achtzehnmonatigen zwei Schulfächer umfassenden Vorbereitungsdienstes folgt und mit einer Staatsprüfung abschließt, nicht nachgewiesen. Allein dieser wesentliche Unterschied der fehlenden praktischen Ausbildung in zwei Fächern rechtfertigte die Forderung an die Klägerin, einen Anpassungslehrgang zu besuchen oder aber eine Eignungsprüfung abzulegen. Ein weiterer wesentlicher fachwissenschaftlicher Unterschied liegt darin, dass der Unterricht in den georgischen Mittelschulen erfolgte, so dass die Klägerin wohl lediglich bis zur Klassenstufe 10 bzw. 11 (bei 13 Schuljahren) in Georgien und somit nicht in der Sekundarstufe II unterrichtete b) Dieser Unterschied ist weder durch sonstige Befähigungsnachweise oder einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige einschlägige Qualifikationen der Klägerin ausgeglichen worden. Die Tätigkeiten der Klägerin als Dozentin für die deutsche Sprache an Hochschulen in Georgien und für das Goethe-Institut sowie ihre Tätigkeit im Land Berlin als Lehrkraft für das Fach Deutsch in Willkommensklassen können das Defizit des fehlenden Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien nicht ausgleichen. Die Klägerin ist zwar bereits in Tiflis als Lehrerin tätig gewesen, allerdings entspricht diese Tätigkeit nicht der Tätigkeit einer Lehrerin in den Sekundarstufen I und II im Fach Deutsch an einer Berliner Schule. Denn die Klägerin ist als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache tätig gewesen. Diese Tätigkeit unterscheidet sich von einer Tätigkeit als Lehrerin im Fach Deutsch für Muttersprachler. Beanstandungsfrei weist der Beklagte im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass hier insbesondere fachdidaktische Ausbildungsunterschiede bestünden und dass der Großteil des Studiums der Klägerin dem Spracherwerb gedient habe. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu einer Tätigkeit als Deutschlehrerin an einer Berliner Schule besteht darin, dass die Klägerin Erwachsenen die deutsche Sprache vermittelt hat. Diesbezüglich bestehen ebenfalls fachdidaktische Unterschiede im Vergleich zum muttersprachlichen Deutschunterricht für Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I und II an einer Berliner Schule. Auch ihre nachträglich erworbenen Qualifikationen durch das Fernstudium und durch die Weiterbildung für das Fach Informatik können das Defizit des fehlenden Vorbereitungsdienstes nicht ausgleichen. Denn die Planung und die praktische Durchführung des Unterrichts in den Fächern Deutsch und Informatik in den Sekundarstufen I und II waren gerade nicht oder nur am Rande Gegenstand dieser Weiterbildungen. Eine Berufstätigkeit an einer Berliner Schule in den ausgebildeten Fächern kann zwar grundsätzlich zunächst bestehende Unterschiede im Vergleich zu der im Ausland absolvierten Ausbildung ausgleichen. Allerdings ist weder von der Klägerin substantiiert dargelegt noch erkennbar, dass ihre seit 2015 ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin an der Willy-Brandt-Schule die aufgezeigten Unterschiede tatsächlich ausgleicht. Denn die Klägerin hat vor Aufnahme des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes Deutschunterricht nicht in den Sekundarstufen I und II unterrichtet. Sie war zunächst seit 2015 als Lehrerin in einer Willkommensklasse tätig. Ausweislich der damaligen Stellenausschreibung, auf die sich die Klägerin beworben hatte, ging es hierbei um den deutschen Spracherwerb in Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse. Somit handelte es sich nicht um Deutschunterricht für Muttersprachler. Auch wenn die Klägerin ab dem Zeitpunkt des unbefristeten Vertrages (1. Februar 2017) Unterricht im Fach Deutsch in der Sekundarstufe I an der Willy-Brandt-Schule gegeben haben sollte, führt dies noch nicht zu einem Ausgleich der genannten Unterschiede. Denn ein wesentlicher Unterschied zur Lehramtsausbildung im Land Berlin bestand darin, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt lediglich für ein Fach (Deutsch) ausgebildet war, während die Ausbildung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien zwei Fächer umfasst (vgl. §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 1 LBiG). Durch ihr berufsbegleitendes Studium der Informatik von September 2017 bis Juni 2019 hat sie die erste Phase der Ausbildung für ein Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien absolviert (vgl. § 2 Abs. 1 LBiG). Erst nach dem erfolgreichen Abschluss des berufsbegleitenden Studiums hat sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum (berufsbegleitenden) Vorbereitungsdienst erfüllt (vgl. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 12 LBiG). Und erst mit Abschluss des daraufhin folgenden Vorbereitungsdienstes, der zum Ziel hat, die während des Studiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fähigkeiten in engem Bezug zum Unterricht und zur Erziehungsarbeit zu erweitern und zu vertiefen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LBiG), hat sie die für die Lehramtsausbildung erforderliche zweite Phase der Lehrkräftebildung abgeschlossen. Würde man allein ihre möglicherweise vorhandene Praxis als Deutschlehrerin ausreichen lassen, damit sie als „komplett ausgebildete“ Lehrerin anerkannt würde, würde sie bessergestellt als nationale Lehramtsbewerber, deren Hochschulabschluss für ein Schulfach anerkannt wird und die sodann berufsbegleitend die Weiterbildung für ein weiteres Fach absolvieren. Denn diese müssen nach erfolgreicher Weiterbildung den Vorbereitungsdienst durchlaufen. Gleiches hat hier für die Klägerin zu gelten. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die im Jahr 1969 in Georgien geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr ein Anspruch auf Gleichstellung mit dem Berliner Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasium zustand. Die Klägerin schloss ihr von 1987 bis 1992 an der Staatlichen Javakhishvili-Universität in Tiflis absolviertes Studium „Deutsche Sprache und Literatur“ mit dem Diplom ab, mit dem ihr nach Angaben der Universität die georgische Qualifikation der Lehrerin der deutschen Sprache und Literatur verliehen wurde. Anschließend war sie an verschiedenen Universitäten in Georgien zwischen 1993 und 2010 als Dozentin tätig. Hierbei unterrichtete sie auch Deutsch als Fremdsprache. Im Jahr 2009 absolvierte sie erfolgreich einen weiterbildenden Fernstudienkurs „Fremdsprachlicher Deutschunterricht in Theorie und Praxis“, der vom Goethe-Institut in Zusammenarbeit mit der Universität Kassel angeboten wurde. Von 2010 bis 2015 war sie für das Goethe-Institut unter anderem als Lehrkraft und Tutorin tätig. Ab Dezember 2015 war sie in Berlin mit befristetem Arbeitsvertrag als Lehrkraft zur Vertretung an der Willy-Brandt-Schule in Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse (sogenannte Willkommensklassen) tätig. Im Januar 2017 bewarb sich die Klägerin für den Quereinstieg in den Berliner Schuldienst mit dem angestrebten Lehramtsabschluss Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Sie wurde ab dem 1. Februar 2017 unbefristet als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt und verpflichtete sich, ein berufsbegleitendes Studium zu absolvieren. Diesbezüglich schloss sie mit dem Land Berlin unter dem 23. Januar 2017 einen Studienvertrag für berufsbegleitende Studien für das Fach Informatik sowie einen Ausbildungsvertrag. Sie war sodann ab dem 1. Februar 2017 als vollbeschäftigte Lehrkraft an der Willy-Brandt-Schule tätig. Das berufsbegleitende Studium der Informatik schloss sie im Juni 2019 erfolgreich ab. Die Klägerin beantragte unter dem 20. Juni 2019 die Anerkennung ihrer in Georgien absolvierten Ausbildung als Lehrkraft. Sie legte unter anderem Nachweise ihrer oben erwähnten Bildungsabschlüsse sowie ein unter dem 5. Mai 2011 ausgestelltes Zeugnis „Goethe-Zertifikat C2 – Zentrale Oberstufenprüfung“ des Goethe-Instituts Istanbul mit dem Prädikat „gut“ vor. Der Beklagte teilte ihr daraufhin per E-Mail mit, dass dieses Zertifikat nicht dem geforderten „Goethe-Zertifikat C2 Großes Deutsches Sprachdiplom“ entspreche. Zugleich wies er die Klägerin darauf hin, dass alternativ eine kostenlose schulbezogene Sprachüberprüfung angeboten werde. Die Senatserwartung für Bildung, Jugend und Familie – im Folgenden: Senatsverwaltung – erkannte mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 an, dass die Klägerin über eine georgische Berufsqualifikation als Lehrerin verfüge und dass das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin Anwendung finde. Die georgische Qualifikation als Lehrkraft werde dem Berliner Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien zugeordnet. Eine Gleichstellung mit dem Berliner Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sei allerdings erst nach Erfüllung von Auflagen möglich. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aufgrund ihres georgischen lehramtsbezogenen Hochschulstudiums in deutscher Philologie verfüge die Klägerin über eine georgische Berufsqualifikation als Lehrerin für das Fach Deutsch in den georgischen Mittelschulen. Die Dauer ihrer Lehrerausbildung unterschreite allerdings die in Berlin erforderliche Ausbildungsdauer um 1 ½ Jahre. Denn die Lehramtsausbildung im Land Berlin umfasse das fünfjährige lehramtsbezogene Hochschulstudium und die schulpraktische Ausbildung (achtzehnmonatiger Vorbereitungsdienst) mit abschließender Staatsprüfung. Einen solchen Vorbereitungsdienst mit abschließender Staatsprüfung sehe die georgische Lehrerausbildung nicht vor. Die von der Klägerin nachgewiesenen Studienleistungen ließen formal eine Zuordnung zum Fach Deutsch zu. Inhaltlich bestünden jedoch Ausbildungsunterschiede, da die georgische Lehrbefähigung für das Fach Deutsch auf die Vermittlung des Deutschen als Fremdsprache ausgerichtet und daher nur bedingt vergleichbar mit den Anforderungen an den Deutschunterricht als Muttersprache sei. Eine unmittelbare Zuordnung zu einem weiteren Fach ließen die nachgewiesenen Studienleistungen nicht zu. Ihre Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium der Informatik für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien könne nicht berücksichtigt werden. Denn diese Maßnahme habe ausschließlich zum Ziel, Personen, die nicht über eine in Deutschland erworbene Erste Staatsprüfung oder einen in Deutschland erworbenen Abschluss „Master of Education“ verfügen, den Zugang zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit abschließender Staatsprüfung zu ermöglichen. Darüber hinaus sei der Unterricht in den georgischen Mittelschulen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Klägerin lediglich bis zur Klassenstufe 10 bzw. 11 erfolgt, so dass sich die georgische Berufsqualifikation als Lehrerin lediglich auf die Sekundarstufe I beziehe. Die Klägerin habe keine Berufserfahrung nachgewiesen, die vom Inhalt und Umfang geeignet wäre, die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Sie habe daher entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wobei die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgang auf 18 Monate festgesetzt werde, oder sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ihre Berufsqualifikationen seien nicht vollständig berücksichtigt worden. So sei neben ihrer ausländischen Hochschulausbildung ergänzend das Hochschulzertifikat „Fremdsprachlicher Deutschunterricht in Theorie und Praxis“ zu berücksichtigen, welches sie im Rahmen des Fernstudiums erworben habe. Darüber hinaus gleiche ihre Dozententätigkeit als Lehrerin für die deutsche Sprache an georgischen Universitäten sowie ihre Tätigkeit als Tutorin beim Goethe-Institut mögliche Ausbildungsunterschiede aus. Weiterhin sei ihr berufsbegleitendes Studium der Informatik im Hinblick auf das Erfordernis eines zweiten Fachs zu berücksichtigen. Die Feststellung des Beklagten, dass sie nicht über das Goethe-Zertifikat C2 verfüge, sei fehlerhaft. Vielmehr habe sie das Goethe-Zertifikat bereits am 5. Mai 2011 erworben. Die Abteilung der Senatsverwaltung, die den Ausgangsbescheid erlassen hatte, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 mit, dass sie dem Widerspruch insofern abhelfe, als dass sie die nachgewiesenen 61 Leistungspunkte, die die Klägerin im Rahmen ihrer Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien Informatik für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien erworben habe, berücksichtige und eine Zuordnung zum weiteren Fach Informatik vornehme, so dass die mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 geforderte Zusatzausbildung in einem weiteren Fach hinfällig sei. Die Klägerin nahm am 4. August 2020 erfolgreich an der Sprachüberprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu ihrer georgischen Lehrbefähigung teil. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2020 gab die Senatsverwaltung dem Widerspruch der Klägerin im Hinblick auf den ursprünglich geforderten Sprachnachweis statt, weil sie die Sprachüberprüfung bei der Senatsverwaltung zwischenzeitlich erfolgreich absolviert habe. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Fachdidaktische Ausbildungsunterschiede bestünden deshalb, weil das georgische Studium des Faches Deutsch auf den fremdsprachlichen Deutschunterricht ausgerichtet sei, während der Deutschunterricht in Berlin als muttersprachlicher Unterricht erfolge. Außerdem habe ein Großteil ihres Studiums dem Spracherwerb gedient. Ihre Tätigkeit als Dozentin der deutschen Sprache an einer georgischen Universität sei eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung. Dies entspreche keiner Unterrichtstätigkeit einer Lehrkraft an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Zwar könnten einschlägige Berufstätigkeiten herangezogen werden, um festgestellte Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen. Eine einschlägige Berufstätigkeit werde dann nachgewiesen, wenn sie nach dem Erwerb der ausländischen Lehrkräftequalifikation ausgeübt worden sei. Sie müsse ununterbrochen mindestens 18 Monate lang ausgeübt worden sein, der Umfang müsse mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen und der Unterricht müsse in den Fächern und Klassenstufen erteilt worden sein, für die die Gleichstellung erfolgen soll. Solche Tätigkeiten habe sie indes nicht nachgewiesen. Ihre Tätigkeit an der Willy-Brandt-Schule ab Dezember 2015 gleiche die festgestellten Ausbildungsunterschiede nicht aus, da diese Schule nicht über eine Sekundarstufe II verfüge. Mit ihrer am 15. September 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verpflichtung des Beklagten, ihre in Georgien erworbene Qualifikation als Lehrkraft in Verbindung mit dem erfolgreich abgelegten Studium „Fremdsprachlicher Deutschunterricht in Theorie und Praxis“ sowie mit dem abgeschlossenen berufsbegleitenden Informatikstudium der Qualifikation als Lehrkraft den Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit den Fächern Deutsch und Informatik gleichzustellen. Nachdem die Klägerin den im Juli 2019 begonnenen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung im Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen hatte, stellte sie mit Schriftsatz vom 29. November 2021 ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Fortsetzungsfestellungsinteresse sei gegeben, da sie beabsichtige, den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung und der im Falle der Gleichstellung ihr zustehenden Vergütung als Schadensersatz geltend zu machen. Sie habe einen Anspruch auf Gleichstellung gehabt. Ihre langjährige Unterrichtserfahrung in Georgien sowie ihre Unterrichtstätigkeit im Berliner Schuldienst seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Wäre die Gleichstellung bereits im Sommer 2019 erfolgt, hätte sie bereits ab August 2019 einen Anspruch auf Vergütung in der Entgeltgruppe E 13 gehabt. Mangels Gleichstellung sei eine Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe erst mit Wirkung vom 26. Januar 2021 erfolgt, nachdem ihr das Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Staatsprüfung ausgestellt worden sei. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, den Beklagten in Abänderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 7. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. August 2020 zu verpflichten, ihre in Georgien erworbene Qualifikation als Lehrkraft in Verbindung mit dem erfolgreich abgelegten Studium „Fremdsprachlicher Deutschunterricht in Theorie und Praxis“ sowie mit dem abgeschlossenen Informatikstudium der Qualifikation als Lehrkraft mit dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit den Fächern Deutsch und Informatik gleichzustellen. beantragt sie nunmehr, festzustellen, dass der Beklagte in Abänderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 7. Oktober 2019 sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. August 2020 im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses verpflichtet gewesen ist, ihre in Georgien erworbene Qualifikation als Lehrkraft in Verbindung mit dem erfolgreich abgelegten Studium „Fremdsprachlicher Deutschunterricht in Theorie und Praxis“ sowie mit dem abgeschlossenen Informatikstudium der Qualifikation als Lehrkraft mit dem Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit den Fächern Deutsch und Informatik gleichzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es lägen wesentliche Ausbildungsunterschiede zur Lehramtsausbildung in Berlin vor. Im Hinblick darauf, dass das georgische Studium des Faches Deutsch auf den fremdsprachlichen Deutschunterricht ausgerichtet sei, während der Deutschunterricht in Berlin als muttersprachlicher Unterricht erfolge, bestünden insbesondere fachdidaktische Ausbildungsunterschiede. Die georgische Berufsausbildung zur Lehrerin beinhalte keinen Vorbereitungsdienst, der mit einer vergleichbaren Staatsprüfung abschließe. Ihre Berufserfahrung gleiche diese Unterschiede auch in Bezug auf den damit fehlenden schulpraktischen Teil im Fach (muttersprachliches) Deutsch nicht aus. Ihr berufsbegleitendes Studium im Fach Informatik habe keine fachdidaktischen Inhalte ausgewiesen. Diese seien letztlich erst im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erworben worden. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung habe sie keine vergleichbaren 18 Monate Berufserfahrung als Lehrerin für das Lehramt mit der gewählten Fächerkombination Deutsch und Informatik nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.