Beschluss
18 B 866/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausländer muss im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft machen, dass rechtliche Hindernisse eine vorübergehende Ausreise unmöglich machen, um Abschiebungsschutz nach § 60a Abs.2 AufenthG zu erhalten.
• Während eines laufenden Asylverfahrens verhindert § 10 Abs.1 AufenthG grundsätzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Visumverfahren, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Ausnahmeanspruch vor.
• Ausnahmeregelungen des § 39 AufenthV kommen nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Tatbestände zu dem relevanten Zeitpunkt vorliegen; eine bloß verfahrensbezogene Duldung begründet keinen Anspruch nach § 39 Nr.5 AufenthV.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz bei fehlender Glaubhaftmachung rechtlicher Ausreisehindernisse • Ein Ausländer muss im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft machen, dass rechtliche Hindernisse eine vorübergehende Ausreise unmöglich machen, um Abschiebungsschutz nach § 60a Abs.2 AufenthG zu erhalten. • Während eines laufenden Asylverfahrens verhindert § 10 Abs.1 AufenthG grundsätzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Visumverfahren, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Ausnahmeanspruch vor. • Ausnahmeregelungen des § 39 AufenthV kommen nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Tatbestände zu dem relevanten Zeitpunkt vorliegen; eine bloß verfahrensbezogene Duldung begründet keinen Anspruch nach § 39 Nr.5 AufenthV. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren Abschiebungsschutz und die Gewährung einer Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG. Er hatte zuvor ein Asylverfahren geführt, dessen Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; eine damit verbundene Aufenthaltsgestattung war erloschen. Der Antragsteller hielt sich mit einer verfahrensbezogenen Duldung im Bundesgebiet auf und machte geltend, er könne eine vorübergehende Ausreise zur Durchführung eines Visumverfahrens nicht aus rechtlichen Gründen durchführen. Die Ausländerbehörde lehnte die Gewährung eines Aufenthaltstitels ohne Visum ab. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. • Der Senat beschränkte seine Prüfung auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO und sah keinen Anlass zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Im summarischen Eilverfahren hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass rechtliche Hindernisse einer vorübergehenden Ausreise entgegenstehen, wie es § 60a Abs.2 AufenthG voraussetzt; hierfür kommen insbesondere inlandsbezogene Abschiebungsverbote oder schutzwürdige Rechtspositionen nach Art.19 Abs.4 GG in Betracht. • § 39 Nr.4 und Nr.5 AufenthV als mögliche Ausnahmen vom Visumverfahren greifen nicht: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlte die Aufenthaltsgestattung, § 39 Nr.4 setzt diese aber voraus; § 39 Nr.5 schließt verfahrensbezogene Duldungen als begünstigte Konstellation aus. • § 10 Abs.1 AufenthG wirkt sperrend: Während eines noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens darf ohne Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs oder Zustimmung der obersten Landesbehörde kein Aufenthaltstitel erstmals erteilt werden; die Norm soll verhindern, dass Asylverfahren umgangen oder missbraucht werden. • Der Antragsteller konnte daher keinen gesetzlichen Anspruch nach § 10 Abs.1 AufenthG oder nach § 5 Abs.2 Satz2 AufenthG geltend machen, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Visum nicht ohne Ermessensentscheid der Behörde geboten ist und kein unmittelbarer Gesetzesanspruch bestand. • Eine vorübergehende Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens erscheint möglich und zumutbar; es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass Art.6 GG oder andere hohe Schutzgüter eine solche Ausreise unzumutbar machten. • Mangels substantiierten Vortrags zur Unmöglichkeit der Ausreise war die einstweilige Anordnung zu versagen; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 AufenthG, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass rechtliche Hindernisse eine vorübergehende Ausreise unmöglich machen. Weder die Ausnahmeregelungen des § 39 AufenthV noch § 10 Abs.1 AufenthG begründen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Visum. Die verfahrensbezogene Duldung genügt nicht, und die Interessenlage rechtfertigt keine Abkehr vom Visumverfahren; weshalb der erstrebte einstweilige Rechtsschutz zu Recht versagt wurde.