Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2019 verpflichtet der Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind nigerianische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. wurde am 00.00.1981 in C. D. (Nigeria) geboren. Der Kläger zu 2. wurde am 00.00.2011 in Spanien, der Kläger zu 3. am 00.00.2013 in Frankreich geboren. Die Klägerin zu 1. reiste am 28. Januar 2016 unter Angabe falscher Personalien mit den Klägern zu 2. und 3. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. April 2016 einen Asylantrag, auch für die Kläger zu 2. und 3. Mit Bescheid vom 30. September 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an. Die hiergegen erhobene Klage und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieben erfolglos (13 K 11967/16.A, 13 L 3511/16.A). Am 30. August 2017 hob das Bundesamt den Bescheid vom 30. September 2016 auf und teilte mit, dass nunmehr ein nationales Verfahren durchgeführt werde. Am 00.00.2017 brachte die Klägerin zu 1. ein weiteres Kind, M. C1. , zur Welt. Für dieses Kind erkannte der deutsche Staatsangehörige N. C1. die Vaterschaft unter dem 11. Mai 2018 an, so dass dieses die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Laut Sorgerechtserklärung vom 27. August 2018 üben die Eltern ihr Sorgerecht gemeinsam aus. Es besteht jedoch kein regelmäßiger Kontakt des Kindes zum Vater. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren der Kläger ein, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise auf, drohte ihnen die Abschiebung nach Nigeria an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Ausreise. Am 28. März 2018 beantragte die Klägerin zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bei der Beklagten. Im Zuge dessen legte sie am 15. Mai 2018 einen nigerianischen Reisepass, welcher ihr am 9. Mai 2018 ausgestellt worden war, vor. Aus dem Reisepass ergaben sich gegenüber den bisher geführten Personalien ein abweichender Nachname, ein abweichendes Geburtsdatum und ein anderer Geburtsort. Auf den Fortführungsantrag der Kläger vom 27. Juni 2018 stellte das Bundesamt das Asylverfahren der Kläger mit Bescheid vom 25. Januar 2019 ein, weil diese nicht zum Anhörungstermin erschienen waren. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 hörte die Beklagte die Klägerin zu 1. und mit Schreiben vom 21. Mai 2019 die Kläger zu 2. und 3. zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Mit drei Bescheiden jeweils vom 24. Juni 2019 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG könne der Klägerin zu 1. nicht erteilt werden, weil sie zwar die speziellen Erteilungsvoraussetzungen, jedoch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfülle. Es bestünden Zweifel an der Identität der Klägerin zu 1., weil diese im Asylverfahren und auch in Spanien und Frankreich abweichende Personalien geführt habe. Zudem sei ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG, mindestens aber auch aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gegeben. Die Klägerin zu 1. habe im Rahmen der Befragung zur Aussetzung der Vaterschaftsanerkennung am 6. März 2018 falsche Angaben zu ihren Personalien gemacht. Die Angabe falscher Personalien im Asylverfahren begründe sowohl ein spezial- wie auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Dieses sei auch noch aktuell, da die für die Identitätstäuschung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, §§ 271, 276, 276a StGB geltende einfache Verjährungsfrist von fünf Jahren, noch nicht abgelaufen sei. Das Verhalten der Klägerin zu 1. erwecke den Eindruck, dass sie sich zuerst bewusst der Aufenthaltsbeendigung entzogen habe, um die Behörde anschließend mit ihrer Schwangerschaft vor vollendete Tatsachen zu stellen und erst in diesem Zusammenhang ihre Identität aufgedeckt habe. Von einem solchen Verhalten müssten auch andere Ausländer abgehalten werden. Außerdem sei die Klägerin zu 1. sowohl vom 2. November 2016 bis zum 14. November 2016 als auch vom 16. Januar 2017 bis zum 28. Juni 2017 untergetaucht. Dieses Verhalten stelle einen Verstoß gegen § 50 Abs. 4 AufenthG dar. Des Weiteren sei die Klägerin zu 1. nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV sei nicht anwendbar, weil der Klägerin zu 1. kein Anspruch im Sinne dieser Norm zustehe. Auch könne nicht im Ermessenswege von der Einhaltung des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nicht erteilt werden. Die Klägerin zu 1. sei zwar als sorgeberechtigter Elternteil eines deutschen Kindes rechtlich an der Ausreise gehindert und erfülle die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. Jedoch scheitere auch dieser Anspruch an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG und hier zudem an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen können nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Den bestehenden sozial-familiären Bindungen zum deutschen Kind könne auch durch die Erteilung einer Duldung ausreichend Rechnung getragen werden. Den Klägern zu 2. und 3. könne eine Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht erteilt werden. Diese erfüllten bereits nicht die speziellen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG, wovon auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 AufenthG abgesehen werden könne. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitere an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft werde nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sichergestellt. Zudem sei auch für die Kläger zu 2. und 3. das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum nicht eingeholt worden. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV sei nicht anwendbar, weil den Klägern zu 2. und 3. kein Anspruch im Sinne dieser Norm zustehe. Von der Durchführung des Visumsverfahrens könne nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Die Kläger haben am 11. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, es sei ihnen aufgrund der familiären Bindung zu M. C1. nicht zuzumuten dauerhaft im Status der Duldung zu verbleiben. Die Klägerin zu 1. könne so ihrer Sorgerechtsverpflichtung gegenüber ihrer deutschen Tochter nicht in ausreichendem Maße nachkommen. Zudem sei sie bei der Aufnahme einer Beschäftigung und auch bezüglich der Reisefähigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dauer- und Kettenduldungen seien zu vermeiden. Die Beteiligten haben das Verfahren bezüglich der Kläger zu 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hat ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Klägerin zu 1. beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2019 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz zu erteilen, hilfsweise, ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu erteilen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ihr ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, die Ausstellung langfristiger Duldungen stehe im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. September 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die hiernach noch anhängige zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Die Klägerin zu 1. hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrer Tochter M. nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die versagende Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Fünften Abschnitts des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Dies schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, die im Sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist, aus. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG findet die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Die Klägerin zu 1. ist vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 AufenthG erfasst, nachdem ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Ihr steht jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG zu. Anspruch in diesem Sinne ist nur ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 C 37.07 – juris, Rn. 20 ff., und zuletzt vom 26. Mai 2020 – 1 C 12.19 – juris; Maor-BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 10 Rn. 11 (Stand: 1. Oktober 2020). Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Regelungen muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 C 23.15 – juris, Rn. 21 m.w.N. Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37/07 – juris, Rn. 20 ff. m.w.N. Auch Regelansprüche und Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften führen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2016 – 1 C 23.15 – juris, Rn. 21, und vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31.14 – juris, Rn. 20. Nach diesen Maßgaben steht der Klägerin zu 1. ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die sorgeberechtigte Klägerin zu 1. übt die Personensorge für ihre Tochter M. , welche die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aus. Die Klägerin zu 1. erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG. Sie ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von dem Erfordernis der Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG befreit. An der Identität der Klägerin zu 1. bestehen nach Vorlage des nigerianischen Reisepasses keine Zweifel, so dass die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ebenfalls erfüllt ist. Zudem genügt die Klägerin zu 1. der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG normierten Passpflicht. Der Klägerin zu 1. kann ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht entgegen gehalten werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Danach ist ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzunehmen, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Ein solches Ausweisungsinteresse kann sowohl aus spezialpräventiven, als auch generalpräventiven Gründen bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, welches der Verhinderung weiterer vergleichbarer Tatbegehungen durch den Ausländer dient, ist jedoch im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur bei Bejahung einer konkreten Wiederholungsgefahr erheblich. Vgl. zur Frage der Kontrolldichte in Bezug auf die Wiederholungsgefahr: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2017 – 8 ME 94/17 –, juris, m.w.N. Falschangaben - wie hier in Gestalt der Identitätstäuschung - bergen nach Entdeckung in aller Regel nicht mehr die Gefahr der Wiederholung durch den betreffenden Ausländer. Dessen Identität ist nach Aufdeckung der Täuschung in aller Regel geklärt. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 20. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist, mit dem Ziel andere Ausländer wirksam davon abzuhalten, vergleichbare Delikte zu begehen, bei jedem Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzunehmen. Es steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft und das nicht zu einer Verurteilung geführt hat, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2018 – BVerwG 1 C 16.17 –, juris, Rn. 23. Diese Maßstäbe finden jedoch in dem Fall, in dem für den Ausländer ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV anzunehmen ist, nur eingeschränkt Anwendung. Vielmehr sind in dieser Konstellation für die Beurteilung eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in europarechtskonformer Auslegung diejenigen Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) im Rahmen der Beschränkung des Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV für die öffentliche Ordnung und Sicherheit entwickelt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, – C-34/09 –, juris, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, O u. a., – C-356/11 – und – C-357/11 –, juris, Rn. 45, und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., – C-133/15 –, juris, Rn. 61. Daraus folgt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dass einem Drittstaatsangehörigen abgeleitet aus Art. 20 AEUV ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen kann. Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird, grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, – C-200/02 –,juris, Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, – C-34/09 –, juris, Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016], Rendón Marin, – C-165/14 –, juris, Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017], Chavez-Vilchez, – C-133/15 –, juris, Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018, K.A, – C-82/16 –, juris, Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013, – 1 C 9.12 –, juris, Rn. 33 ff. Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nur "ausnahmsweise" oder bei "Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte" erfolgen. EuGH, Urteile vom 15. November 2011, Dereci, – C-256/11 –, juris, Rn. 67; vom 8. November 2012, Iida – C-40/11 – , juris, Rn. 71 und vom 8. Mai 2018, K. A., – C-82/16 – , juris, Rn. 51. Solche besonderen Sachverhalte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund der Verweigerung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für einen Drittstaatsangehörigen zu einer Beeinträchtigung der Rechte des von ihm abhängigen Unionsbürgers aus Art. 20 AEUV führen, weil ein Aufenthalt weder nach nationalem Recht, noch nach Sekundärrecht gewährt werden kann. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, juris, Rn. 34. Gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., – C-133/15 –, juris, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris, Rn. 32 ff. Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., – C-133/15 –, juris, Rn. 70. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen. Insoweit spielt eine Rolle, ob der Drittstaatsangehörige das Unionsgebiet - etwa zur Nachholung des Visumverfahrens - für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verlassen hat. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018, K.A, – C-82/16 –, juris, Rn. 56 und 58; zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen besteht zwischen der Klägerin zu 1. und ihrer Tochter M. ein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise, dass aus der Unionsbürgerschaft der Tochter (Art. 20 AEUV) für die Klägerin zu 1. ein Aufenthaltsrecht abzuleiten ist. Dies folgt aus der affektiven Abhängigkeit von M. zur Klägerin zu 1., welche zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich dieses Abhängigkeitsverhältnis auch aus rechtlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ergibt. Aufgrund der konkreten affektiven Abhängigkeit bestehen keine Zweifel daran, dass sich M. im Falle der Ausreise der allerziehenden Klägerin zu 1. ebenfalls gezwungen sehen würde, das Bundesgebiet (und § 50 Abs. 3 S. 1 AufenthG entsprechend das Gebiet der Europäischen Union insgesamt) zu verlassen. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Klägerin zu 1. das Unionsgebiet - etwa zur Nachholung des Visumsverfahrens - für unbestimmte Zeit oder aber nur für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum verlassen müsste, weil für die deutsche Tochter der Klägerin zu 1. unter den gegebenen Umständen ein Verbleib im Bundesgebiet ohne die Klägerin zu 1. nicht denkbar ist. Dies folgt bereits aus rein praktischen Erwägungen. Es ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung außer der Klägerin zu 1. keine weitere Person ersichtlich, welche eine Betreuung von M. auch während einer nur zeitlich begrenzten Abwesenheit der Klägerin zu 1. übernehmen könnte. Insbesondere kümmert sich der deutsche Vater nicht um M. . Weitere Bezugspersonen, wie etwa der leibliche Vater der Kläger zu 2. und 3., sind nach den Angaben der Klägerin zu 1. nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund wäre eine Trennung von Mutter und Tochter unter Berücksichtigung des geringen Alters der deutschen Tochter der Klägerin zu 1., von nicht einmal drei Jahren und der besonders starken affektiven Bindung an die Klägerin zu 1, als einziger volljähriger Bezugsperson im Bundesgebiet, mit dem in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Kindeswohl nicht vereinbar. Ob das Kriterium der Aufenthaltsdauer außerhalb des Unionsgebietes nur im Rahmen der Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses, zur Beurteilung der Frage, ob sich der Unionsbürger gezwungen sähe, dem Drittstaatsangehörigen zu folgen, heranzuziehen ist, oder darüber hinaus die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV auch im Falle einer unterstellten Ausreise des Unionsbürgers für einen kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum zu verneinen sind, so wohl: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 7 L 402/20 –, juris, Rn. 33, muss nicht entschieden werden. Eine Ausreise der Klägerin zu 1. und ihrer deutschen Tochter würde jedenfalls nicht für einen verlässlich begrenzbaren unerheblichen Zeitraum erfolgen. Eine erneute Einreise in das Bundesgebiet mit dem Zweck des Familiennachzugs zu ihrer deutschen Tochter wäre der Klägerin zu 1. erst nach Durchführung eines entsprechenden Visumsverfahrens möglich. Nach den auf der Internetpräsenz der deutschen Botschaft in Nigeria zur Verfügung stehenden Informationen https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?request_locale=de&locationCode=lago (zuletzt abgerufen am 10. November 2020). beträgt die Bearbeitungszeit für Visa für eine Familienzusammenführung i.d.R. bis zu sechs Monate in bestimmten Fällen sogar länger. Es kann dahinstehen, ob eine Verkürzung der Bearbeitungszeit bei Vorliegen einer Vorabzustimmung durch die Beklagte zu einer abweichenden Bewertung führen würde. Denn die Beklagte hat eine solche Vorabzustimmung gem. § 31 Abs. 3 AufenthV nicht zugesagt. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise Ausweisungsinteressen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine zeitnahe Wiedereinreise der Klägerin zu 1. und ihrer deutschen Tochter verhindern könnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte erklärt hat, die Klägerin zu 1. aufgrund der familiären Bindung zu ihrer deutschen Tochter dauerhaft zu dulden und insoweit auch eine Beschäftigungsaufnahme durch die Klägerin zu 1. zu ermöglichen. Die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG bildet das aus Art. 20 AEUV abzuleitende Aufenthaltsrecht nicht hinreichend ab, da die Duldung gerade kein Aufenthaltsrecht begründet, sondern lediglich die Vollstreckung der Ausreisepflicht vorübergehend aussetzt. Vgl. Länderrundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. April 2020, Az: M3-21002/67#1, S. 2. Dem Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV steht auch die von der Klägerin zu 1. begangene Identitätstäuschung nicht entgegen. Art. 20 AEUV lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt sich auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen. Folglich kann sowohl die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis, als auch eine Ausweisung - und damit denknotwendig auch die Annahme eines diese voraussetzenden Ausweisungsinteresses - wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2019, Rendon Marin, – C-165/14 –; Urteil vom 13. September 2016, CS, – C-304/14 –, beide juris. Vorausgehen muss jedoch stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, insbesondere von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Grundrechte-Charta. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2019, Rendon Marin, – C-165/14 –; Urteil vom 13. September 2016, CS, – C-304/14 –, beide juris. Insoweit hat der Gerichtshof konkretisierend ausgeführt: "Im Übrigen sind die Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf. Der Begriff "öffentliche Ordnung" setzt jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Begriff "öffentliche Sicherheit" umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können. In diesem Kontext ist die Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar.Ein solcher Schluss kann jedoch nicht automatisch allein auf der Grundlage der Vorstrafen des Betroffenen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls durch das nationale Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert. Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter der Kinder und ihr Gesundheitszustand sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen.“ Vgl. Urteil vom 13. September 2019, Rendon Marin, – C-165/14 –, juris Ls Nr. 5, Rn 81ff. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht die von der Klägerin zu 1. begangene Identitätstäuschung dem Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nicht entgegen. Die Klägerin zu 1. hat den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Die Klägerin zu 1. hat in der Zeit von ihrer Einreise im April 2016 bis zur Vorlage ihres Reisepasses am 23. Mai 2018 falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht, so dass Reisedokumente nicht ausgestellt werden konnten und die Abschiebung der Klägerin zu 1. ausgesetzt werden musste. Durch die über zwei Jahre aufrecht erhaltene Identitätstäuschung hat die Klägerin zu 1. gezeigt, dass sie ihren persönlichen Vorteil vor die Einhaltung der Rechtsordnung stellt. Jedoch geht von ihr eine gegenwärtige Gefahr für die Gesellschaft nicht mehr aus, da nach Offenlegung ihrer Identität durch Vorlage des nigerianischen Reisepasses eine weitere Täuschung der Klägerin zu 1. über ihre Identität nicht zu befürchten steht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. andere Delikte ähnlichen Gewichts begehen könnte. Dies gilt im Ergebnis auch für das von der Beklagten angenommene Untertauchen der Klägerin zu 1. in den Jahren 2016 und 2017, weil insoweit ebenfalls keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Ist der Klägerin zu 1. nach alledem ein Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Rechte ihrer deutschen Tochter aus Art. 20 AEUV zu gewähren, so kann ihr ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht entgegengehalten werden. Eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dergestalt, dass jegliches strafrechtlich relevante Verhalten ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründet, ist mit Art. 20 AEUV nicht vereinbar. Der automatische Ausschluss einer Titelerteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, welcher im Falle einer Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, selbst bei Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung greift und aufgrund derer eine Abwägung mit möglichen Bleibeinteressen nicht erfolgt, führt zu einer ausnahmslosen Berücksichtigung sämtlichen strafrechtlichen Verhaltens, ohne eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Wohls des Kindes zu ermöglichen. Dieser Automatismus ist durch eine, an den Maßstäben des Gerichtshofs ausgerichteten Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Form der Beschränkung auf spezialpräventive Ausweisungsinteressen aufzulösen. Aufgrund des Vorranges nationalrechtlicher Aufenthaltsrechte steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen anderenfalls im Wege eines Aufenthaltsrechts sui generis nach Art. 20 AEUV gesichert werden könnte. Vgl. zum Aufenthaltsrecht sui generis: BVerwG, Urteil vom 12.Juni 2018 – BVerwG 1 C 16.17 –, juris. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll das abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV nur in dem Falle eingeräumt werden, dass ein Aufenthalt weder über nationale, noch über sekundärrechtliche Regelungen gesichert werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, RH, – C-836/18 –, juris, Rn. 41f. Dem so verstandenen Ausnahmecharakter des abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV kann durch eine einschränkende europarechtskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG in größerem Maße Rechnung getragen werden, zumal die Art. 20 AEUV entgegenstehende, systematische und ausnahmslose Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei jedem Rechtsverstoß, auch im Bagatellbereich, auch bei Annahme eines Aufenthaltsrechts sui generis bestehen bliebe. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäben kann der Klägerin zu 1. ein generalpräventives Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unter Verweis auf die zu den Voraussetzungen des Art. 20 AEUV gemachten Ausführungen nicht entgegengehalten werden. Mangels Wiederholungsgefahr besteht ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG weder hinsichtlich der Identitätstäuschung, noch hinsichtlich des Untertauchens. Dem Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht zuletzt nicht entgegen, dass sie entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Denn § 5 Abs. 2 AufenthG ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Klägerin zu 1. gem. § 39 AufenthV berechtigt ist, die begehrte Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus zu beantragen. Vgl. zur Unanwendbarkeit von § 5 Abs. 2 AufenthG in den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV: OVG NRW Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 18 B 1535/07 –, juris. Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Wortlaut knüpft in aller Klarheit an dem tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums an. Dies kann die Klägerin zu 1. nicht vorweisen, ein bloßer Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis reicht hierzu nicht aus. Die Klägerin zu 1. ist jedoch nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Inland zu beantragen. Nach dieser Norm kann ein nach § 60a AufenthG geduldeter Ausländers, welcher u.a. wegen der Geburt eines Kindes im Inland während seines Aufenthaltes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, einen Aufenthaltstitel vom Inland aus einholen. Das Tatbestandsmerkmal des „Anspruchs“ wird wie in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und § 10 Abs. 1 und 3 Satz 3 AufenthG von der herrschenden Rechtsprechung dahingehend verstanden, dass es sich um einen gebundenen Anspruch handeln muss, bei dem alle zwingenden und regelhaften Voraussetzungen gegeben sein müssen und der keinen Ermessenspielraum lässt, selbst wenn dieser auf „Null“ reduziert wäre. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 -, juris Rz. 23; zu § 10 Abs. 1 AufenthG OVG NRW Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 18 B 866/11 -, juris; zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG OVG NRW Beschluss vom 12. August 2015 – 18 A 20/15 -, juris. Dem folgend greift die Regelung zu Gunsten der derzeit geduldeten Klägerin zu 1. ein, weil sie – wie bereits dargelegt – einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG durch die Geburt ihres deutschen Kindes während ihres nach § 60a AufenthG geduldeten Aufenthaltes erworben hat. Insoweit kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 1. aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV nach § 39 Satz 1 Nr. 2 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist. Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 7 L 402/20 –, juris, Rn. 68. Da die Klägerin zu 1. einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, kann auch die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2019 ihr gegenüber keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Erteilung der mit der Klage begehrten Aufenthaltserlaubnisse für die Kl. zu 2. und 3. zugesagt und damit dem Klagebegehren entsprochen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 20 AEUV nicht vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.Juni 2018 – BVerwG 1 C 16.17 – über die Folgen des Vorliegens der Voraussetzungen eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts, mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV, nicht abschließend entschieden. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.