Beschluss
15 L 163/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0222.15L163.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig befristet für die Dauer von drei Monaten aufzugeben, die Antragstellerin weiterhin als sachkundige Bürgerin mit Stimmrecht im Ausschuss für Sport und Gesundheit der Stadt Gelsenkirchen zu behandeln, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. Dabei sieht die Kammer die von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift unter a) bis d) aufgeführten Punkte, wie der Antragsgegner der Beachtung ihrer Stellung als Mitglied des Ausschusses für Sport und Gesundheit (nachfolgend Ausschuss) Rechnung zu tragen hat, nicht als eigenständige Anträge an, sondern als vom Antragsgegner zu beachtende Folgen bei Stattgabe des vorbezeichneten Antrages. 5 Weiterhin kann die Kammer es dahinstehen lassen, ob die Antragstellerin ihr Begehren nicht zumindest neben dem Antragsgegner auch gegen den Rat als Organ der Stadt Gelsenkirchen hätte richten müssen. Denn die Antragstellerin hat das Vorliegen eines erforderlichen Sicherungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. 6 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, weiterhin als stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss behandelt zu werden, da sie auf ihre Mitgliedschaft im Ausschuss wirksam verzichtet hat. Sie hat mit Schreiben vom 10. Juli 2011 an die Fraktion Bürger Bündnis H. (nachfolgend BBH. Fraktion) wörtlich mitgeteilt, "ich gebe meinen Posten im Ausschuss für Sport und Gesundheit als "todkranke" zurück". Nachdem sich am 20. Dezember 2010 die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt H. , für die die Antragstellerin ursprünglich als sachkundige Bürgerin gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW in den Ausschuss gewählt worden war, aufgelöst und sich stattdessen als neue Fraktion die weitgehend personenidentische BBH. Fraktion gebildet hatte, hat die Antragstellerin unabhängig von der Frage, ob sie Mitglied der BBH. Fraktion geworden ist, faktisch deren Interessen im Ausschuss wahrgenommen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie mit ihrer Erklärung nicht ihr Mandat im Ausschuss niedergelegt, sondern lediglich ihren Austritt aus der BBH. Fraktion erklärt habe, ist ihr Schreiben vom 10. Juli 2011 einer solchen inhaltlichen Auslegung nicht zugänglich. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut, der sich auf ihren "Posten", d.h. für den maßgeblichen Empfänger dieses Schreibens auf ihre Mitgliedschaft im Ausschuss bezieht. Diese Erklärung mit dem Mandatsverzicht ist dem Antragsgegner durch die Weiterleitung durch die BBH. Fraktion auch zugegangen. Der Wirksamkeit des Zuganges steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht Adressat des Schreibens vom 10. Juli 2011 war. Zwar ist für einen wirksamen Mandatsverzicht Voraussetzung, dass die entsprechende Erklärung auch an den richtigen Adressaten gerichtet worden ist. Hier konnte jedoch davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin damit einverstanden war, dass ihr Schreiben durch die BBH. Fraktion an den Antragsgegner als für die Annahme eines Mandatsverzichts zuständiges Organ der Stadt H. weitergeleitet wird. Das ergibt sich aus dem auch im Kommunalrecht anzuwendenden Grundsatz der Organtreue, wie vorliegend im Verhältnis einer Fraktion zu seinen Mitgliedern bzw. seinen sachkundigen Bürgern in den Ausschüssen und wiederum im Verhältnis zu den sonstigen Organen einer Kommune. Der Grundsatz der Organtreue verlangt, dass ein Organ das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Willensbildung eines anderen Organs zur Entfaltung zu bringen. Danach obliegt es einem Organ, ein an es selbst adressiertes, inhaltlich aber erkennbar zumindest auch an ein anderes Organ der Gemeinde gerichtetes Schreiben zeitnah an dieses weiterzuleiten. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 15 A 1544/11 -, in Juris abrufbar und allgemein zum Grundsatz der Organtreue OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, und Beschluss vom 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, beide in Juris abrufbar. 8 Danach musste die Antragstellerin nicht nur damit rechnen, sondern konnte sogar darauf vertrauen, dass die BBH. Fraktion das Schreiben vom 10. Juli 2011 an die weiteren Organe der Stadt H. wie unter anderem den Antragsgegner, für die die Erklärung des Mandatsverzichts im Ausschuss seinem Inhalt nach bestimmt war, weiterleitet. 9 Einer besonderen Form bedurfte der Mandatsverzicht nicht. Im Übrigen können die Mitglieder von Ausschüssen jeder Zeit ihren Ausschusssitz niederlegen. Dies folgt schon aus dem Grundsatz des freien Mandats nach § 43 Abs. 1 GO NRW. Die Verzichtserklärung ist auch nicht widerrufbar. Mangels ausdrücklicher Regelung in der GO NRW folgt dies aus der entsprechenden Anwendung des § 38 Satz 2 letzter Halbsatz KWahlG. Damit war für die von der Antragstellerin im November 2011 abgegebene Erklärung, nunmehr ihr Mandat im Ausschuss für die Fraktion PRO NRW wahrnehmen zu wollen, kein Raum mehr. 10 Für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielt der anschließende Umgang des Antragsgegners mit dem durch den Verzicht der Antragstellerin freigewordenen Sitz im Ausschuss, da irgendwelche Rechte der Antragstellerin dadurch nicht mehr verletzt sein können. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei ist der nach Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kommunalverfassungsstreitverfahren anzusetzende Betrag von 10.000,00 Euro im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung um die Hälfte zu reduzieren.