Beschluss
14 A 918/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen vorträgt.
• Bei der Beurteilung, ob Vermietungsbemühungen im grundsteuerrechtlichen Sinn ausreichend waren, ist auf konkrete Nachweise abzustellen; bloße Hinweise auf Beschilderung oder telefonische Angebote genügen nicht.
• Prozessuale Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts sind nur dann zulassungsrelevant (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen und mit welchen Erkenntnismitteln.
• Die Mitwirkungspflicht des Klägers bei der Sachverhaltsaufklärung trifft ihn insbesondere für von ihm beherrschte Umstände wie erfolgte Vermietungsbemühungen; unterbleibt ein hinreichender Vortrag, reduziert dies die vom Gericht zu treffenden Ermittlungen.
• Für die Gewährung eines Erlasses nach altem GrStG muss der Kläger darlegen, dass die Ertragsminderung nicht von ihm zu vertreten ist; hierfür genügt nicht die Behauptung mangelnder Vermietungsmöglichkeiten ohne Belege.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Nachweise über Vermietungsbemühungen erforderlich • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen vorträgt. • Bei der Beurteilung, ob Vermietungsbemühungen im grundsteuerrechtlichen Sinn ausreichend waren, ist auf konkrete Nachweise abzustellen; bloße Hinweise auf Beschilderung oder telefonische Angebote genügen nicht. • Prozessuale Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts sind nur dann zulassungsrelevant (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen und mit welchen Erkenntnismitteln. • Die Mitwirkungspflicht des Klägers bei der Sachverhaltsaufklärung trifft ihn insbesondere für von ihm beherrschte Umstände wie erfolgte Vermietungsbemühungen; unterbleibt ein hinreichender Vortrag, reduziert dies die vom Gericht zu treffenden Ermittlungen. • Für die Gewährung eines Erlasses nach altem GrStG muss der Kläger darlegen, dass die Ertragsminderung nicht von ihm zu vertreten ist; hierfür genügt nicht die Behauptung mangelnder Vermietungsmöglichkeiten ohne Belege. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem sein Antrag auf Erlass grundsteuerlicher Nachforderungen abgelehnt worden war. Die Behörde hatte einen ablehnenden Bescheid erlassen, weil der Kläger für bestimmte Hallen keine Nachweise über Vermietungsbemühungen vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete, Vermietungsbemühungen hätten in anderer Form stattgefunden (Schilder, Telefon/Fax, mündliche Angebote) und rügte Verfahrensfehler und unzureichende Begründung der Behörde. Er machte geltend, die Ertragsminderung sei nicht von ihm zu vertreten, und kritisierte die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder Verfahrensfehler vorliegen, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert hinreichend dargelegte, schlüssige Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen; der Kläger hat dies nicht erbracht. • Die Behörde hatte den Kläger aufgefordert, Nachweise über Vermietungsbemühungen vorzulegen; im Bescheid führte sie nachvollziehbar aus, dass für die konkret benannten Räume keine Anzeigen geschaltet wurden, weshalb Beschilderung oder telefonische Angebote keinen Ersatznachweis darstellen. • Entscheidend ist, ob tatsächlich ausreichende Vermietungsbemühungen erfolgt sind; innerer Wille des Eigentümers genügt nicht, der Kläger hat keine konkreten Belege vorgelegt (z. B. Inserate mit Flächenangaben). • Beschwerdegründe, die auf ortsübliche, aber eingeschränkte Maßnahmen (Schild, Telefonate, Maklerkontakte) verweisen, sind nicht ausreichend, um die Pflicht zur Schaltung von Anzeigen zu ersetzen; zur Erreichung eines großen Interessentenkreises sind Zeitungsinserate erforderlich. • Prozessuale Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht gegeben; der Kläger hat nicht dargelegt, welche tatsächlichen Umstände das Gericht hätte mit welchen Mitteln aufklären müssen. • Die Mitwirkungspflicht des Klägers (§ 86 Abs. 1 VwGO; verwaltungsverfahrensrechtlich § 90 Abs. 1 AO) betrifft insbesondere Nachweise zu von ihm beherrschten Umständen; mangels hinreichendem Vortrag war keine weitergehende Ermittlungspflicht des Gerichts gegeben. • Für die Gewährung des Erlasses nach § 33 GrStG a.F. muss festgestellt werden, dass der Steuerpflichtige die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat; der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die fehlenden Vermietungsbemühungen keine Auswirkung auf die Ertragsminderung gehabt hätten, sodass das negative Merkmal nicht erfüllt ist. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die Begründung der Behörde reichen aus, um zu entscheiden, dass für die streitigen Hallen keine nachweisbaren Vermietungsbemühungen erbracht wurden und bloße Beschilderung oder telefonische Angebote hierfür nicht genügen. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und keine konkreten Belege vorgelegt, die das negative Merkmal des Nichtvertretenmüssens der Ertragsminderung im Sinne des § 33 GrStG a.F. begründen könnten. Damit fehlt die Voraussetzung für einen Erlass der Grundsteuer; der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sowie etwaige prozessuale Verfahrensfehler sind nicht substantiiert dargetan worden, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist.