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Urteil

12 A 2440/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wohngeld setzt einen dem Antragsteller zurechenbaren realen Mittelabfluss für die Miete voraus; bloße mietvertragliche Verpflichtung reicht nicht, wenn Dritte tatsächlich bezahlen. • Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete sind nach §7 Abs.2 Nr.3 WoGG a.F. außer Betracht zu lassen, soweit sie den Antragsteller unmittelbar und endgültig von den Aufwendungen entlasten. • Darlehensweise gewährte Zahlungen sind nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit der Rückzahlung ernstlich zu rechnen ist; dies ist regelmäßig nur bei Nachweis konkreter Rückzahlungsmodalitäten als echtes Darlehen anzunehmen. • Der Antragsteller hat gemäß §§60,61 SGB I Mitwirkungspflichten; unterbleibt eine hinreichende Substantiierung zentraler Zahlen, kann dies den Anspruch scheitern lassen.
Entscheidungsgründe
Wohngeldanspruch scheitert bei fehlendem Nachweis realer Mietzahlung und unzureichender Darlehenssubstantiierung • Wohngeld setzt einen dem Antragsteller zurechenbaren realen Mittelabfluss für die Miete voraus; bloße mietvertragliche Verpflichtung reicht nicht, wenn Dritte tatsächlich bezahlen. • Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete sind nach §7 Abs.2 Nr.3 WoGG a.F. außer Betracht zu lassen, soweit sie den Antragsteller unmittelbar und endgültig von den Aufwendungen entlasten. • Darlehensweise gewährte Zahlungen sind nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit der Rückzahlung ernstlich zu rechnen ist; dies ist regelmäßig nur bei Nachweis konkreter Rückzahlungsmodalitäten als echtes Darlehen anzunehmen. • Der Antragsteller hat gemäß §§60,61 SGB I Mitwirkungspflichten; unterbleibt eine hinreichende Substantiierung zentraler Zahlen, kann dies den Anspruch scheitern lassen. Der Kläger beantragte Wohngeld für März bis Juni 2008 für eine angemietete Wohnung mit 640 EUR Miete. Tatsächlich wurden die Mietzahlungen ab März 2008 vom Konto des Vaters an den Vermieter überwiesen; der Vater hatte im Mietvertrag als Bürge unterschrieben. Der Kläger gab an, nur 400 EUR monatlich aus einer geringfügigen Beschäftigung zu erzielen und den Rest seines Lebensunterhalts sowie Mietdifferenzen durch darlehensweise Überlassung von Freunden und Eltern bestritten zu haben. Die Behörde berücksichtigte unter anderem die vom Vater geleisteten Mietzahlungen als Unterhalts- bzw. Einkommen und lehnte Wohngeld ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte im Berufungsverfahren ergänzende Kontoauszüge, eine eidesstattliche Versicherung eines Darlehensgebers sowie weitere Erklärungen vor. • Wohngeldanspruchsvoraussetzung ist ein dem Antragsteller zurechenbarer realer Mietaufwand; nur tatsächlich getätigte Aufwendungen sind zu berücksichtigen (Prinzip des realen Mittelabflusses). • Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete bleiben nach §7 Abs.2 Nr.3 WoGG a.F. außer Betracht, soweit sie den Antragsteller unmittelbar und endgültig entlasten; unstreitig gezahlte Mietleistungen Dritter sind als Einkommen oder als nicht zu berücksichtigender Mietanteil zu behandeln, je nach Rechtsnatur der Leistung. • Ob eine Zahlung Dritter als Darlehen (nicht anrechenbares Einkommen) zu werten ist, bestimmt sich nach der Lebenserfahrung und den Umständen: Nur wenn mit der Rückzahlung überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses nicht zu rechnen ist, gelten Darlehen als Einkommen; umgekehrt sind Darlehen dann nicht anzurechnen, wenn ernstliche Rückzahlungsabsichten und -möglichkeiten vorliegen. Bei streitigen Abgrenzungsfällen ist zur Anerkennung eines Darlehens regelmäßig ein schriftlicher Darlehensvertrag mit Höhe, Laufzeit, Zins- und Tilgungsregelung vorzulegen; nur bei eindeutigen Umständen mag darauf verzichtet werden. • Im vorliegenden Fall ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Kläger die Miete selbst tatsächlich aufgebracht hat oder dass die vom Vater erbrachten Zahlungen lediglich darlehensweise waren; einzelne Indizien (Kontobewegungen, Nutzung von Elternkonten/Kreditkarte, fehlende schriftliche Darlehensvereinbarung) sprechen eher für wiederkehrende Unterhaltsleistungen, die als Einkommen zuzurechnen sind (§10 Abs.2 Ziff.5.1 WoGG a.F.). • Zudem hat der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach §§60,61 SGB I nicht in ausreichendem Umfang entsprochen; sein Vorbringen war teilweise widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert, sodass eine verlässliche Ermittlung des Jahreseinkommens nicht möglich war. Nach den Regeln der materiellen Beweislast ist der Wohngeldantrag deshalb mangels Nachweis zu versagen. • Die zusammen feststellbaren Einkünfte (u.a. 400 EUR eigenständiges Einkommen, 240 EUR vom Vater als zuzurechnendes Einkommen, 150 EUR Übernahme von Anwaltsraten, ca.168 EUR Krankenversicherung) führen zu einem Einkommen oberhalb der Tabelle, bei dem kein Wohngeld gewährt wird. • Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen, Kostenentscheidung und Zurückweisung der Revision folgen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld für den Zeitraum 1.3.–30.6.2008, weil nicht nachgewiesen ist, dass er die Miete tatsächlich selbst getragen hat und weil die vom Vater bzw. den Eltern erbrachten Zahlungen nach der Gesamtwürdigung als wiederkehrende Unterhaltsleistungen und damit als einkommensrelevante Zuwendungen anzusehen sind. Zudem hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten nicht hinreichend erfüllt und zentrale Angaben nicht plausibel und substantiiert dargelegt, wodurch eine verlässliche Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nicht möglich war. Mangels schriftlicher Darlehensvereinbarung und konkreter Rückzahlungsmodalitäten konnten vom Vater geleistete Mietzahlungen nicht als nicht anzurechnende Darlehen gewertet werden; die einkommensmäßige Berücksichtigung führt zum Wegfall des Wohngeldanspruchs.