Leitsatz: Eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG ist nicht schon dann (ausnahmsweise) gegeben, wenn der Partner einer mit dem Beamten geführten eheähnlichen Lebensgemeinschaft gerade wegen des Bestehens dieser vom Gesetz als Bedarfsgemeinschaft aufgefassten Lebensgemeinschaft keine oder nur eingeschränkte Sozialleistungen erhält, die Lebensgemeinschaft bereits längere Zeit - u.U. jahrelang - andauert und später in eine Ehe mündet. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der durch das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Februar 2010 erfolgten Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die rückwirkende Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 für bestimmte zurückliegende Monate in den Jahren 2003 bis 2006 nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG begehrt, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht aus sittlichen Gründen verpflichtet gewesen sei, seiner (späteren) Ehefrau im Zeitraum vor der Ehe aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung Unterhalt zu gewähren. Das Gericht folge insoweit der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2008, auf die es zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nehme. Sie stimme mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Oktober 1993 – 2 C 39.91 – überein; in dieser Entscheidung sei auch ausgeführt, dass weder die Tatsache einer Verlobung noch die einer Berücksichtigung der gemeinsamen Haushaltsführung bei einem Sozialleistungsanspruch des Partners besondere Umstände darstellten, die eine sittliche Verpflichtung des anderen Partners zur Unterhaltsgewährung begründen könnten. Für das Verwaltungsgericht bestünden keine Anhaltspunkte, dass in der Gesellschaft heute die Frage einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung anders bewertet werde als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. Die angefochtene Entscheidung leidet entgegen der Ansicht des Klägers nicht an einem der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem sie beruhen kann (nachfolgend 1.). Ferner weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 2.) und lässt auch weder die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hervortreten (nachfolgend 4. bzw. 3.). 1. Die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht gegeben. a) Der Kläger macht als Verfahrensmangel zunächst geltend, das angefochtene Urteil sei mangelhaft begründet und verstoße damit letztlich gegen das Willkürverbot. Denn das Verwaltungsgericht habe die besonderen Umstände des Einzelfalls– Dauer des Verlöbnisses; Umstand, dass das Verlöbnis in die Eheschließung gemündet ist – in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt. Diese Bewertung ändere sich auch nicht durch die erfolgte Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid. Denn das Gericht habe nicht eindeutig zu erkennen gegeben, welche Ausführungen es sich zu eigen machen wolle, so dass eine unzulässige pauschale Bezugnahme vorliege. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen der insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt. Nach der zuletzt genannten Regelung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie völlig unzureichend sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 – 2 C 25.01 –, BVerwGE 117, 228 = NJW 2003, 1753, sowie Beschlüsse vom 25. Februar 2000 – 9 B 77.00 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, NJW 1998, 3290; ferner Senatsbeschluss vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 26 f. = NRWE, Rn. 27 f. Den danach bestehenden Anforderungen an eine Urteilsbegründung genügt die angefochtene Entscheidung offensichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seine die Klageabweisung tragende, im Urteil dargelegte Auffassung, der Kläger sei nicht aus sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, seiner (späteren) Ehefrau im Zeitraum vor der Ehe aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung Unterhalt zu gewähren, durch Bezugnahme auf die entsprechende Begründung des Widerspruchsbescheides begründet. Das ist nicht zu beanstanden. Nach der vom Verwaltungsgericht insoweit ausdrücklich in Anspruch genommenen Regelung des § 117 Abs. 5 VwGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies – wie hier unstreitig geschehen – in seiner Entscheidung feststellt. Die Bezugnahme darf dabei nicht ganz "pauschal" erfolgen; das Urteil muss vielmehr zumindest noch ein Mindestmaß an Angaben inhaltlicher Art zur Begründung enthalten, ohne die die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe nicht mehr aus der Entscheidung des Gerichts selbst heraus verständlich wären. Ferner muss das Gericht die (Teile der) Begründung, auf die es Bezug nimmt, so genau bezeichnen, dass sich (auch) insoweit die tragenden Entscheidungsgründe zweifelsfrei ermitteln lassen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 117 Rn. 26 f., m.w.N.; zu letzterem ferner BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 – 4 C 18.00 –, NVwZ 2002, 730 = juris, Rn. 29. Die hier erfolgte Bezugnahme kann schon deshalb nicht als gänzlich pauschal im o.g. Sinne bezeichnet werden, weil das Gericht seine die Klageabweisung begründende Erwägung, das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsgewährung aufgrund einer sittlichen Verpflichtung sei nicht erfüllt, im Urteil selbst angestellt hat. Unabhängig davon fehlt es an einer solchen Pauschalität auch deswegen, weil das Gericht nach erfolgter Bezugnahme noch weiter ausgeführt hat, dass und weshalb die in Bezug genommene Begründung des Widerspruchsbescheides im Einklang mit der auch heute noch insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ferner hat das Verwaltungsgericht die in Bezug genommene Begründung auch eindeutig bezeichnet. Mit der Formulierung, es folge "insoweit" der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2008, hat es ohne Weiteres erkennbar an den vorhergehenden Satz der Entscheidungsgründe angeknüpft. Dort hatte es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG deshalb nicht vorlägen, weil der Kläger nicht aus sittlichen Gründen verpflichtet gewesen sei, den hier in Rede stehenden Unterhalt zu leisten. Angesichts dieser Anknüpfung ergibt sich auf der Hand liegend, dass das Verwaltungsgericht demjenigen Teil der Begründung des Widerspruchsbescheids gefolgt ist, welcher sich auf die Frage einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung bezieht. Dieser Teil lässt sich zweifelsfrei ermitteln: Es handelt sich um denjenigen Abschnitt der Gründe II. des Widerspruchsbescheides, der auf Seite 3 mit dem vierten Absatz beginnt und auf Seite 6 mit dem zweiten Absatz endet. Mit Blick auf den Inhalt des nach alledem zulässigerweise in Bezug genommenen Begründungsteils geht das Zulassungsvorbringen ersichtlich fehl, das Verwaltungsgericht habe die besonderen Umstände des Einzelfalls – Dauer des Verlöbnisses; Umstand, dass das Verlöbnis in die Eheschließung gemündet ist – in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt. In der Passage des Widerspruchsbescheides, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, wird nämlich u.a. ausgeführt, dass "Verzögerungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Heirat" bei einem bestehenden Verlöbnis besoldungsrechtlich nicht relevant seien (Seite 4, vierter Absatz) und dass es bei der Beurteilung der sittlichen Verpflichtung bei Verlobten/Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht darauf ankomme, "ob später die Ehe geschlossen wird oder nicht". Die Eheschließung, so der Widerspruchsbescheid unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter, führe nicht rückwirkend zu einer anderen Beurteilung (Seite 5, vierter Absatz). b) Außerdem macht der Kläger wohl auch das Vorliegen des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Sachaufklärungspflicht des Gerichts geltend, indem er für "bedenklich" hält, "inwiefern überhaupt eine ausreichende Sachaufklärung, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, erfolgt ist". Dieses Zulassungsvorbringen greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Es ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass eine gebotene Sachaufklärung unterblieben sein könnte. Denn das Verwaltungsgericht hat sämtliche vom Kläger als anspruchsbegründend behaupteten Tatsachen – auch die Angaben des Klägers zur Dauer des Verlöbnisses (auch) während des streitbefangenen Zeitraums – ausweislich des Tatbestandes gesehen und, wie der Inhalt der in Bezug genommenen Widerspruchsbegründung zeigt, seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt und in ihrer rechtlichen Bedeutung gewürdigt. 2. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. a) Der Kläger hält dem Urteil insoweit und unter Mitberücksichtigung des den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zugeordneten Vortrags vor allem entgegen, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung zu Unrecht verneint. Eine solche sittliche Verpflichtung sei im Falle des Klägers (schon) mit Blick darauf gegeben, dass die Verlobung bereits seit 1998 bestanden habe und der Familienzuschlag der Stufe I (erst) ab dem Jahr 2003 begehrt werde. Denn die damit gegebene Verfestigung begründe eine gesteigerte sittliche Verpflichtung. Als die Annahme einer sittlichen Verpflichtung weiter stützende Gesichtspunkte träten noch die Nichtgewährung von Sozialleistungen sowie der Umstand hinzu, dass das Verlöbnis in eine Ehe gemündet sei. Dieses Vorbringen dürfte bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlen, weil es sich nicht mit der durch das Urteil in Bezug genommenen Widerspruchsbegründung auseinandersetzt, welche die im Zulassungsverfahren nur erneut aufgestellten Behauptungen des Klägers bereits im Einzelnen gewürdigt hat. Jedenfalls aber weckt es keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne. Auch in Ansehung dieses Vorbringens ist vielmehr festzustellen, dass das Verwaltungsgericht eine sittliche Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltsgewährung rechtsfehlerfrei verneint hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG nur vorliegen, wenn zwischen dem Beamten und der unterhaltsbedürftigen, aber gegenüber dem Beamten nicht unterhaltsberechtigten Person eine solche persönliche Bindung besteht, bei der der Entzug einer gewährten Leistung von Unterkunft und Unterhalt nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstieße und damit moralisch anstößig wäre, d.h. wenn aufgrund der persönlichen Bindungen zwischen den Betroffenen nach der Verkehrsauffassung eine Pflicht zum Helfen besteht. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 2 C 39.91 –, BVerwGE 94, 253 = ZBR 1994, 184 = juris, Rn. 12, m.w.N.; ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2010 – 5 LA 286/09 –, ZBR 2011, 258 = juris, Rn. 9; ebenso Schinkel / Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder (= Fürst, GKÖD, Band III), Stand: Dezember 2011, K § 40 Rn. 26, und Möller, in: Schwegmann / Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2011, BBesG § 40 Rn. 9l. Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst, dass diese Voraussetzungen bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht erfüllt sind. Im Einzelnen gilt insoweit: Das individualisierende gesetzliche Merkmal der sittlichen Verpflichtung ist seiner Natur nach ungeeignet, Anwendung auf ganze Personengruppen zu finden. Es entspricht dem augenfälligen Sinn der eheähnlichen Gemeinschaft als einer Erscheinungsform des sozialen Lebens, ihren Fortbestand vom freien Entschluss der Beteiligten abhängig zu machen. Keiner der Partner einer solchen Lebensgemeinschaft ist deshalb grundsätzlich sittlich verpflichtet, das Zusammenleben und die damit etwa verbundene Gewährung von Unterkunft und Unterhalt – und sei es auch nur vorübergehend – aufrechtzuerhalten. Es steht ihm vielmehr frei, jederzeit, unabhängig von der bisherigen Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft und ohne rechtlich geregeltes Verfahren sein bisheriges Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993– 2 C 39.91 –, a.a.O. Die von dem Kläger zur Begründung einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gerade in seinem Fall zusätzlich ins Feld geführten Gesichtspunkte begründen ersichtlich weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Ein Ausnahmefall sittlicher Verpflichtung kann zunächst nicht daraus abgeleitet werden, dass der Partner einer mit dem Beamten geführten eheähnlichen Lebensgemeinschaft gerade wegen des Bestehens dieser Lebensgemeinschaft keine oder nur eingeschränkte Sozialleistungen erhält, weil nach den einschlägigen Regelungen das Einkommen des Beamten der sog. Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird (vgl. §§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II, 20 SGB XII). Denn diese Vorschriften verfolgen einen anderen Regelungszweck: Sie wollen entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GGsicherstellen, dass Ehepaare bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht schlechter gestellt werden als nichteheliche Lebensgemeinschaften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993– 2 C 39.91 –, a.a.O., juris, Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2010– 5 LA 286/09 –, a.a.O., juris, Rn. 14, m.w.N.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. November 2004– 2 K 1787/01 –, juris, Rn. 28; VG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 7 E 1342/05 –, juris, Rn. 20 bis 22; Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 40 Rn. 26; Möller, a.a.O., BBesG § 40 Rn. 9l. Die Annahme einer Ausnahmesituation und damit einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung wird auch nicht durch die bloße – längere – Dauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn der soeben behandelte leistungsrechtliche Aspekt noch hinzutritt. Denn eine solche Gemeinschaft bleibt unabhängig von ihrer ggf. längeren, u.U. jahrelangen Dauer rechtlich unverbindlich im vorgenannten Sinne, nämlich jederzeit und ohne geregeltes Verfahren auflösbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993– 2 C 39.91 –, a.a.O., juris, Rn. 14: "Das bloße Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens ein Jahr reicht für sich genommen nicht aus, um eine Ausnahmesituation und damit eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung anzunehmen"; vgl. ferner Möller, a.a.O., BBesG § 40 Rn. 9l: Keine sittliche Verpflichtung "selbst dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft längere Zeit besteht." Nichts anderes kann angesichts seiner rechtlichen Ausgestaltung insoweit für ein Verlöbnis gelten. Denn die mit dem Verlöbnis eingegangene Verpflichtung zur Eingehung der Ehe kann nicht eingeklagt werden (§ 1297 Abs. 1 BGB), und das Verlöbnis kann mit Blick auf die Eheschließungsfreiheit jederzeit durch einseitige, formlose Rücktrittserklärung und ohne Angabe von Gründen beendet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993– 2 C 39.91 –, a.a.O., juris, Rn. 13, und aus der zivilrechtlichen Kommentarliteratur Brudermüller, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Einf v § 1297 Rn. 4 und § 1298 Rn. 1; Rausch, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 6. Aufl. 2011, online verfügbar bei jurion, BGB § 1297 Rn. 16, sowie Strätz, in: J. von Staudingers Kommentar zum BGB, Viertes Buch Familienrecht (Einleitung zum Familienrecht; §§ 1297 – 1362; Anhang zu §§ 1297 ff.), Neubearbeitung 2007, BGB Vorbem zu §§ 1297 ff. Rn. 68. Auch eine längere – u.U. jahrelange – Dauer des Verlöbnisses rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn die dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen des Verlöbnisses ändern sich nicht durch dessen zunehmende Dauer. Deshalb trifft auch die Ansicht des Klägers nicht zu, angesichts der Dauer des in Rede stehenden Verlöbnisses liege eine (hier rechtlich relevante) "Verfestigung" vor, welche die sittliche Verpflichtung steigere. Vor diesem Hintergrund mag die von der Beklagten im Zulassungsverfahren angesprochene Frage unerörtert bleiben, ob angesichts dessen, dass es während eines Zeitraumes von etwa acht Jahren (zunächst) nicht zu einer Umsetzung des Eheversprechens gekommen war, zwischenzeitlich überhaupt noch von dessen Fortbestand ausgegangen werden konnte. Schließlich vermag auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Verlobten später (am 28. September 2006) die Ehe geschlossen hat, keine dem Kläger hinsichtlich der davor liegenden Zeit günstigere Bewertung zu rechtfertigen. Denn die Dienstbezüge, zu denen auch der Familienzuschlag zählt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), werden im voraus gezahlt (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. bzw. § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG 2009). Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993– 2 C 39.91 –, a.a.O., juris, Rn. 13. Der Umstand, dass die abgehandelten Gesichtspunkte (leistungsrechtliche Auswirkungen, Verlöbnis und dessen längeres Andauern, Münden des Verlöbnisses in eine Ehe) nach dem Vorstehenden auch in ihrer Summe nicht geeignet sind, das Tatbestandsmerkmal der sittlichen Verpflichtung auszufüllen bzw. als die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten besonderen Umstände anerkannt zu werden, führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht dazu, dass kaum noch ein Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG in der Konstellation der sittlichen Verpflichtung verbleibt. Bejaht wird das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung insbesondere dann, wenn der eine Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen einer schweren Erkrankung, wegen der Pflege des Beamten – ohne dass Hilfsbedürftigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegt – oder wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb bedürftig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993– 2 C 39.91 –, a.a.O., juris, Rn. 13; Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 40 Rn. 26; Möller, a.a.O., BBesG § 40 Rn. 9l. Ferner kommt die Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung auch dann in Betracht, wenn der Beamte mit einer von ihm schwangeren Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und die Frau über keinerlei Einkünfte oder finanzielle Mittel verfügt, um sich und das ungeborene Kind angemessen zu versorgen. Vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. November 2004 – 2 K 1787/01 –, juris, Rn. 28; Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 40 Rn. 26. b) Der Kläger macht ferner geltend, "Indiz" für die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sei die Tatsache, dass zwei Einzelrichter der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln die hier maßgebliche Rechtsfrage offensichtlich abweichend voneinander beantworteten. Dass dies der Fall sei, folge aus dem Hinweis, welchen Herr Richter am Verwaltungsgericht N. in dem zuvor von dem Kläger geführten, lediglich aus formalen Gründen nicht fortgeführten Verfahren 15 K 2379/07 gegeben habe. Darin hatte der Richter "im Hinblick auf die materielle Rechtslage auf Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rdnr. 9 f Fußn. 60" (Kommentierung von Sander, Stand: Januar 2007) hingewiesen. Er hatte damit die dort seinerzeit verlautbarte, konträr zu der Auffassung in der angefochtenen Entscheidung stehende Ansicht in Bezug genommen, es könne sich, wie eine Entscheidung des Hessischen VGH belege, bei eheähnlichen Gemeinschaften eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung dadurch ergeben, dass wegen des Einkommens des einen Partners dem anderen Partner dieser Gemeinschaft nach § 122 S. 1 BSHG Sozialleistungen verweigert würden; nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergebe sich daraus zwangsläufig eine sittliche Verpflichtung zur Unterstützung des beschäftigten Partners (im Sinne von: Durch den beschäftigten Partner). Dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Denn der mit dem Hinweis (wohl) geäußerten Rechtsansicht kann schon mit Blick auf die obigen, maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Ausführungen nicht gefolgt werden. Danach kann eine mit Blick auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft erfolgende Verweigerung von Sozialleistungen eine sittliche Verpflichtung des Beamten zur Unterhaltsgewährung nicht begründen. Die vom Bundesverwaltungsgericht und auch hier vertretene Auffassung ist, soweit ersichtlich, in der einschlägigen Rechtsprechung unbestritten. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2010 – 5 LA 286/09 –, a.a.O., juris, Rn. 14, m.w.N., VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. November 2004 – 2 K 1787/01 –, juris, Rn. 28 und VG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2005– 7 E 1342/05 –, juris, Rn. 20 bis 22; ebenso in der Literatur: Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 40 Rn. 26; Möller, a.a.O., BBesG § 40 Rn. 9l.; a.A. dort lediglich Kümmel /Pohl, Bundesbesoldungsrecht, Stand: September 2011, BBesG § 40 Rn. 53. Eine abweichende Auffassung wird insbesondere auch nicht in dem Beschluss des Hessischen VGH vom 27. März 1992 – 9 TG 1112/89 –, NJW 1992, 3253 = juris, vertreten, welcher von der erwähnten Kommentierung und auch von der Kommentierung bei Kümmel/Pohl fehlerhaft zur Stützung der eigenen Ansicht herangezogen worden ist. Denn dieser Beschluss des Hessischen VGH äußert sich lediglich zu dem sozialhilferechtlichen Problem der Glaubhaftigkeit der Erklärungen der Partner zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG und ist damit für die vorliegende Fragestellung ersichtlich nicht einschlägig. Das in beiden Kommentaren weiter angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. September 1993 – III R 15/93 –, BFHE 172, 516 = NJW 1994, 2911 = juris, behandelt ausschließlich die Frage, ob die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch Unterhaltsleistungen an seinen mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner gemindert ist, weil diese Aufwendungen als sittliche Verpflichtung für den Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Damit hat die hier allein zu entscheidende Frage eines beamtenrechtlichen Anspruchs auf Gewährung eines Familienzuschlags auf der Grundlage besoldungsrechtlicher Vorschriften nichts zu tun. Vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2005– 7 E 1342/05 –, juris, Rn. 21. 3. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Die zunächst für das Besoldungsrecht als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, "ob eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt für eine nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommene Person besteht, wenn das Verlöbnis zum Zeitpunkt des Antrags auf Familienzuschlag bereits seit fünf Jahren besteht und in eine Ehe mündet sowie aufgrund des Zusammenlebens andere staatliche Leistungen aufgrund der Bedarfsgemeinschaft nicht gewährt werden", ist offensichtlich nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich – wie bereits die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO belegen – auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und auf der Basis der bereits vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Das gilt auch in Ansehung des vom Kläger geltend gemachten Unterschieds zwischen dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1993 zugrunde lag, und dem hier gegebenen Sachverhalt. Zunächst bestand nämlich auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu Ende des letzten Anspruchszeitraums im April 1989 bereits seit nahezu drei Jahren. Sodann bestand auch in jenem Fall ein Verlöbnis zwischen den beteiligten Personen, das in eine Ehe mündete. Schließlich und vor allem aber vermag auch ein längeres Andauern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. eines Verlöbnisses, wie weiter oben ausgeführt, für sich genommen eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht zu begründen. Die ferner "kumulativ/alternativ" als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, "ob in einem seit fünf Jahren bestehenden Verlöbnis, welches in eine Ehe mündete, und/oder in der Verwehrung anderer staatlicher Leistungen aufgrund des Zusammenlebens (Bedarfsgemeinschaft) besondere Umstände – auch im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG – zu sehen sind, in denen ausnahmsweise von einer sittlichen Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ausgegangen werden kann", ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Auch insoweit verweist der Senat zur Begründung zunächst auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es erschließt sich ferner nicht, weshalb aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem maßgeblichen Urteil (nur) einige – nicht abschließende – Beispiele für das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung angeführt hat, folgen soll, dass gerade auch die hier gegebenen Umstände zumindest in einer Gesamtschau die Annahme einer sittlichen Verpflichtung nahe legen sollten. Das gilt auch mit Blick darauf, dass zur Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG auch solche Beamten gehören, die eine andere Person nicht nur vor-übergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Denn die Beispielsfälle des Bundesverwaltungsgerichts und auch die weiteren in der Rechtsprechung bislang anerkannten Fälle sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung überschneiden sich – recht verstanden – nicht mit den von den soeben angeführten Tatbeständen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG erfassten Fällen und insbesondere auch nicht mit dem Fall der Hilfebedürftigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Ein solcher Fall der Hilfsbedürftigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte infolge dauerhafter Erkrankung oder körperlicher Behinderung nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann. Die erforderliche Hilfeleistung der anderen Person muss dabei so vielfältig und umfassend sein, dass sie nur bei Aufnahme in den Haushalt erbracht werden kann, weil der Beamte in besonders intensiver Weise auf die andere Person angewiesen ist; eine teilweise Hilfe, etwa nur zur Erledigung bestimmter Arbeiten, genügt nicht. Als Beispielsfälle werden insoweit insbesondere blinde, querschnittsgelähmte und mehrfach amputierte Beamte angeführt. Vgl. Möller, a.a.O., BBesG § 40 Rn. 9m, und Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 40 Rn. 27. 4. Die Berufung kann schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Denn der Kläger hat, wie die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gezeigt haben, keinen solchen Angriff gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts vorgetragen, der begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden ließen. Zu diesem rechtlichen Ansatz vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2011 – 1 A 398/09 –, n.v.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 105 ff., insbesondere Rn. 106 und 108; zu nur begrifflich abweichenden Ansätzen vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 9, m.w.N. Namentlich hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, weshalb die Auslegung des in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der sittlichen Verpflichtung sowie die Beantwortung der Frage, welche Fallsituationen als "besondere Umstände" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gelten haben, angesichts des Umstandes noch besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bieten können sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht gerade hinsichtlich solcher besonderen Umstände des Einzelfalles, wie sie hier in Rede stehen, bereits die oben eingehend dargelegte Klärung herbeigeführt hat. Dass der Begriff der sittlichen Verpflichtung "in der heutigen Zeit nochmals näher zu bestimmen" sein müsste, hat der Kläger in einer die Darlegungsanforderungen verfehlenden Weise lediglich behauptet; ein solches Erfordernis erschließt sich im Übrigen, wie gerade auch die bereits zitierte jüngere, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgende Judikatur verdeutlicht, nicht. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen, mit denen der Senat die Darlegungen des Klägers zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO beschieden hat, ist ausschließlich der Fülle der mit der Zulassungsbegründungsschrift geltend gemachten, sich zum Teil wiederholenden Gesichtspunkte sowie dem Umstand geschuldet, dass der Senat sich bei der Behandlung des der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordneten Vortrags nicht auf die – mögliche – Feststellung mangelnder Darlegung beschränkt, sondern aus Gründen klarerer Darstellung eine ausführliche Würdigung vorgenommen hat. Der genannte Umfang ist deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen würde. Der Senat erkennt daher auch insoweit keinen durchgreifenden Grund für eine Berufungszulassung in der vorliegenden Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt unter Anwendung der Grundsätze zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, gehören u.a. Ansprüche auf erhöhte Besoldung zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa den Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48.07 –, NVwZ-RR 2010, 127 = juris, Rn. 3; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Juli 2011 – 1 A 584/09 –, n.v. (anteilige Gewährung des Betrages des Familienzuschlages der Stufe 1) und vom 12. April 2011 – 1 A 1188/09 –, juris, Rn. 37 f. = NRWE, Rn. 38 f. (ungekürzte Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag). Abweichendes ergibt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht aus dem Umstand, dass das maßgebliche Begehren – wie der Kläger für das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Januar 2010 hervorgehoben hat – auf die Gewährung rückständiger Besoldungsleistungen für einen 24 Monate überschreitenden Zeitraum gerichtet ist. Denn die vorgenannte Rechtsprechung zum Teilstatus zielt – nicht zuletzt im Sinne der Rechtsschutzsuchenden – gerade auf eine pauschalierende Begrenzung des Streitwerts und damit des Kostenrisikos bei solchen Verfahren, mit denen – wie vorliegend – der Streit (vor allem) um die Frage geführt wird, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat, und in dem keine bezifferte, hinsichtlich ihrer Berechnung streitige Geldleistung eingeklagt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2011– 1 E 717/11 –, n.v., und vom 8. November 2007– 21 A 1301/07 –, juris, Rn. 15 ff. (17) = NRWE, Rn. 16 ff. (18). Die angesprochene und hier nach dem Vorstehenden pauschal für 24 Monate zu berechnende Differenz bemisst sich hier nach der Höhe des vom Kläger begehrten Familienzuschlags der Stufe 1, "übrige Besoldungsgruppen" (Besoldungsgruppe A 9 und höhere Besoldungsgruppen), da der Kläger während der Anspruchszeiträume zunächst der Besoldungsgruppe A 10 und seit September 2004 der Besoldungsgruppe A 11 angehört hat. Mit Blick darauf, dass der der Berechnung danach zugrunde zu legende maßgebliche Betrag des Familienzuschlags während der – in der Summe 32 Monate ausmachenden, insgesamt (sogar) schon vor der Klageerhebung liegenden – Anspruchszeiträume (Juni 2003 bis Dezember 2004, Juli 2005 bis März 2006, Mai 2006 bis August 2006) bis zum 31. März 2004 103,20 Euro betragen hat und nachfolgend zweimal erhöht worden ist (ab 1. April 2004: 104,24 Euro; ab 1. August 2004: 105,28 Euro), hat der Senat die folgende Berechnung vorgenommen: Zunächst hat er den Gesamtbetrag der in den Anspruchszeiträumen anfallenden Beträge errechnet (3.344,00 Euro, nämlich 10 x 103,20 Euro = 1.032,00 Euro für die Zeit bis einschließlich März 2004, 4 x 104,24 Euro = 416,96 Euro für die Zeit bis einschließlich Juli 2004 und 18 x 105,28 Euro = 1.895,04 Euro für die danach liegenden Zeiträume), sodann diesen durch den Divisor 32 (Monate) geteilt und den sich ergebenden Betrag (104,50 Euro) schließlich mit dem Faktor 24 (Monate) multipliziert, was auf einen Betrag i.H.v. 2.508,00 Euro führt, der in die festgesetzte Streitwertstufe fällt. Den erstinstanzlich festgesetzten, in eine höhere Streitwertstufe fallenden Streitwert hat der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen entsprechend den vorstehenden Ausführungen geändert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).