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Beschluss

12 A 1436/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Neue schriftliche Behauptungen ohne konkrete Belege genügen nicht, um eine gegenteilige Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein kurz vor Termin eingereichter Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erfordert eine Bescheinigung, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennt; ein bloßes Attest über Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Verlegungsanspruch nicht ausreichend dargelegt wurde und das Gericht daher nicht zur Terminverlegung verpflichtet war.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung mangels Zulassungsgründen und unzureichender Nachweise • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Neue schriftliche Behauptungen ohne konkrete Belege genügen nicht, um eine gegenteilige Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein kurz vor Termin eingereichter Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erfordert eine Bescheinigung, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nennt; ein bloßes Attest über Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Verlegungsanspruch nicht ausreichend dargelegt wurde und das Gericht daher nicht zur Terminverlegung verpflichtet war. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem es um die Frage ging, ob ihm ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufgrund familiärer Vermittlung zuzurechnen sind. Im ursprünglichen Verwaltungsverfahren hatte der Kläger Angaben zur Muttersprache und den familiären Sprachverhältnissen gemacht; die zuständige Stadt verneinte die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse. Am Verhandlungstag legte der Kläger erstmals schriftliche Behauptungen vor, ohne aber neue Belege vorzulegen. Außerdem bat ein Prozessbevollmächtigter kurzfristig um Terminverlegung wegen Erkrankung, woraufhin das Verwaltungsgericht die Verhandlung ohne Vertagung durchführte. Der Kläger rügte daraufhin Verfahrensmängel und beantragte die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor: Die vorgebrachten neuen schriftlichen Behauptungen des Klägers am Verhandlungstag enthalten keine neuen, belegten Tatsachen, die die entscheidungstragende Wertung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen könnten. • Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass es an einer glaubhaften familiären Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse fehlt; diese Feststellung stützt sich auf frühere Erklärungen des Klägers und auf die Prüfungsfeststellungen der Stadt, wonach eine Vermittlung der deutschen Sprache verneint wurde. • Widersprüche im Vorbringen des Klägers (frühere Angabe, Deutsch nur von Ehefrau benutzt, zugleich Behauptung, Deutsch bis zum dritten/vier­ten Lebensjahr von Großeltern vermittelt bekommen) wurden nicht aufgelöst und nicht durch Belege geklärt. • Zum Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit infolge Krankheit bei kurzfristigem Verlegungsersuchen sind erhöhte Anforderungen zu stellen: Die Bescheinigung muss Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten, damit das Gericht selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit vorliegt. Ein bloßes Attest über Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. • Mangels hinreichender Darlegung des Verlegungsgrundes war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, den Termin zu verlegen oder weitere Nachforschungen anzustellen; daher liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht folgte der Würdigung des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger seine neuen Behauptungen nicht durch nachvollziehbare Belege stützte und bestehende Widersprüche nicht aufklärte; somit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 VwGO). Auch liegt kein Verfahrensfehler vor: Die kurzfristig beantragte Terminverlegung wegen Krankheit war nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weil das Attest keine Angaben zu Art, Schwere und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung enthielt, sodass kein Anspruch auf Vertagung bestand und das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Daher trägt der Kläger die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.