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Urteil

12 K 2400/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0629.12K2400.17A.00
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Leitsätze

Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.

Ein ärztliches Attest genügt zur Darlegung eines Verlegungsanspruches nicht, wenn dieses lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert.

Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Ein ärztliches Attest genügt zur Darlegung eines Verlegungsanspruches nicht, wenn dieses lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert. Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat. Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00.00.1989, ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 13. April 2013 mit einem Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Mai 2014 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 27. Oktober 2016 an. Er trug im Wesentlichen vor: Er sei aus Angst vor den Zuständen in Ägypten im Jahr 2011 nach Saudi Arabien ausgereist. Als er dort keine Aufenthaltsgenehmigung habe erhalten können, habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu kommen. Obwohl ihm in Ägypten persönlich nichts passiert sei, habe er Angst vor dem Regime in Ägypten und befürchte, im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. Februar 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger berufe sich selbst schon nicht auf eine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung. Der Kläger hat am 14. Februar 2017 die vorliegende Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Monat zu befristen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Krefeld Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 20. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Kläger und Beklagte sind jeweils mit Ladung vom 20. März 2017 ordnungsgemäß – der Kläger gegen Empfangsbekenntnis, die Beklagte formlos – zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte gegenüber der Beklagten formlos erfolgen, weil sie mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Das Gericht konnte den am Vortag der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ablehnen. Eine Terminsverlegung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1999 – 5 B 54.99 –, juris, und vom 5. Mai 1999 – 5 B 50/99 –, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6ff. m.w.N. Ein ausreichender Grund kann u. a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet krank ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Vgl. BFH, Beschluss vom 26. November 2009 – VIII B 162/09 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6ff. m.w.N. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Vgl. BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6ff. m.w.N. Vor diesem Hintergrund genügt ein ärztliches Attest zur Darlegung eines Verlegungsanspruches nicht, wenn dieses – wie hier – lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6ff. m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Januar 2010 – A 1 A 530/09 –, juris. Ist den Anforderungen an eine Bescheinigung, aus der sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen und so dem Gericht die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit selbst ermöglichen müssen, nicht Genüge getan, so ist die Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit schon nicht dargetan. Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht dabei weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat. Vgl. BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6ff. m.w.N. Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Wird ein Beteiligter – wie hier – durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist seine Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil seine Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 – 7 B 127/98 –, juris, Rn. 2. Besondere Umstände, die es geboten hätten, die Verhandlung gleichwohl nur in Anwesenheit des Klägers durchzuführen, sind weder vorgetragen noch aus dem Terminsverlegungsantrag ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Asylrechtsklage handelt. Denn auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse des Klägers war durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 – 1 B 313/01 –, juris, Rn. 5, vom 4. August 1998 – 7 B 127/98 –, juris, Rn. 2, und vom 31. Mai 1990 – 7 CB 31.89 –, Rn. 9. In Anwendung dieser Maßstäbe lagen besondere Umstände für eine Terminsverlegung nicht vor. Der anwaltlich vertretene Kläger hat nicht angegeben, was er im Falle seiner Anwesenheit im Verhandlungstermin über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch hätte vortragen wollen. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstoffes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in der mündlichen Verhandlung entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte noch hätten vorgetragen werden können. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. August 1992 – 5 ER 698/91 –, juris, Rn. 5. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Von der Möglichkeit, sein behauptetes Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung nochmals zu schildern und glaubhaft zu machen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.