Beschluss
12 A 3077/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.12A3077.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 3 I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Glaubhaftmachung der Freistellungsvoraussetzungen, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. 4 Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe das vom Bundesverwaltungsamt angesetzte monatliche Bruttoeinkommen ungeprüft übernommen, obwohl sie dies im Widerspruchsverfahren „durch einen Auszug aus ihrem Anstellungsvertrag widerlegt“ habe, zieht die Klägerin die Richtigkeit der Klageabweisung nicht ernstlich in Zweifel. Das Bundesverwaltungsamt hat seiner Berechnung des monatlichen Einkommens der Klägerin das in der vorgelegten Entgeltabrechnung für Oktober 2013 ausgewiesene „Steuer-Brutto“ von 3.026,17 € zugrunde gelegt. Dass dieser Ansatz vor dem Hintergrund des ausbildungsförderungsrechtlichen Einkommensbegriffs des § 21 BAföG, nach dessen Absatz 1 Satz 1 als Einkommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG gilt, fehlerhaft ist, trägt die Klägerin nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise vor. 5 Auch das Vorbringen der Klägerin betreffend die Berücksichtigung ihrer Werbungskosten genügt diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Thematik ausgeführt, die bloße Geltendmachung erhöhter Werbungskosten im Widerspruchsverfahren, hier aufgrund von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, reiche ohne weitere Nachweise nicht aus. Dass diese Wertung gemessen an § 18a Abs. 2 Satz 3 BAföG, wonach der Darlehensnehmer das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen hat, fehl geht, legt die Klägerin nicht dar. 6 II. Aus der Zulassungsbegründung erschließt sich auch nicht, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, weil das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, dem am Verhandlungstag per Telefax gestellten Terminverlegungsantrag der Klägerin zu entsprechen. 7 Die Erkrankung eines Beteiligten gebietet eine Terminverlegung nur dann, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Wird die Verlegung in einem solchen Fall erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, muss der Verhinderungsgrund mit Blick auf Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Fehlt es an einer ärztlichen Bescheinigung, die Aufschluss über Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung bietet und so dem Gericht die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit selbst ermöglicht, ist die Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit schon nicht dargetan. Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht dabei weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat. 8 Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N. 9 Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt die Klägerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht ihrem Terminverlegungsantrag hätte entsprechen müssen. Denn die Klägerin hatte mit ihrem Antrag lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe einer Diagnose vorgelegt, die für sich betrachtet auf eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht schließen ließ. Das gilt auch in Anbetracht des längeren Anreiseweges der Klägerin, zumal die in der Bescheinigung angegebene Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit gegen eine schwere Erkrankung sprach. 10 Einen die Berufungszulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel legt die Klägerin auch nicht dar, indem sie im Zusammenhang mit den im Freistellungsverfahren geltend gemachten Werbungskosten einwendet, das Verwaltungsgericht habe vor der Klageabweisung nicht darauf hingewiesen, „wie der Nachweis geführt werden könnte“. Zielt dieses Vorbringen - was überhaupt nur in Betracht kommt - auf einen Gehörsverstoß in Gestalt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, ist eine solche weder dargelegt noch sonst zu erkennen. Denn die - zumal rechtskundige - Klägerin musste ohne Weiteres damit rechnen, dass die bloße Kalkulation von arbeitsbedingten Fahrtkosten in der Erklärung zu ihrem Freistellungsantrag („230 Tage x 40 km x 0,30 = 2760,-“) als unzureichend beurteilt werden würde, so auch mit Blick auf ihre Teilzeitbeschäftigung. Dass erhöhte Werbungskosten zu belegen sind, konnte die Klägerin schon dem Erklärungsformular („bitte Nachweis beifügen“) entnehmen. Einer Anleitung dazu, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, bedurfte es seitens des Gerichts zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes nicht. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 12 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).