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Beschluss

12 A 1975/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Ein arbeitsrechtlicher fristloser Kündigungsgrund (§ 626 BGB) ist nicht ohne Weiteres ein "besonderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; es kommt auf eine gesonderte wertende Gesamtbetrachtung an. • Die Überzeugungsbildung des erstinstanzlichen Gerichts unterliegt einer begrenzten Kontrollierbarkeit; sie ist nur dann zu beanstanden, wenn die Entscheidungsgründe irrational oder gegen zwingende Erfahrungssätze verstoßen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; besondere Anforderungen an das Zulassungsvorbringen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Ein arbeitsrechtlicher fristloser Kündigungsgrund (§ 626 BGB) ist nicht ohne Weiteres ein "besonderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; es kommt auf eine gesonderte wertende Gesamtbetrachtung an. • Die Überzeugungsbildung des erstinstanzlichen Gerichts unterliegt einer begrenzten Kontrollierbarkeit; sie ist nur dann zu beanstanden, wenn die Entscheidungsgründe irrational oder gegen zwingende Erfahrungssätze verstoßen. Die Beigeladene begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das festgestellt hatte, dass kein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vorliegt, der eine Verweigerung des Kündigungsschutzes in Elternzeit rechtfertigen würde. Streitpunkt war, ob das Fehlverhalten der Klägerin bei der Kassenführung – insbesondere der Verdacht einer Unterschlagung von 40 Euro sowie weitere Fehler und die Unwahrheit gegenüber Vorgesetzten – so gravierend sei, dass die Beklagte die Klägerin von der Kassenführung entziehen durfte. Das Verwaltungsgericht bejahte eine schwerwiegende Pflichtverletzung, hielt den verbleibenden Verbleib im Beschäftigungsverhältnis jedoch zumutbar. Die Beigeladene rügte, das Gericht habe Verdachtskündigung, Verantwortungsübertragung und Zugriffssituationen nicht ausreichend gewürdigt. Das OVG änderte das Rubrum wegen eines gesetzlich bedingten Beklagtenwechsels; es prüfte das Zulassungsvorbringen nach § 124 VwGO und wies den Antrag zurück. • Wegfall des § 5 Abs. 2 AGVWGO führte kraft Gesetzes zum Beklagtenwechsel; Rubrum wurde gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angepasst. • Das Zulassungsvorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Bewertung begründet. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein arbeitsrechtlicher fristloser Kündigungsgrund (§ 626 BGB) nicht automatisch einen "besonderen Fall" i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG begründet; es bedarf einer eigenständigen wertenden Gesamtwürdigung. • Die Beigeladene hat nicht substanziiert dargelegt, dass der Verdacht einer Unterschlagung oder andere schwerwiegendere Straftaten vorgelegen hätten oder dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Tatsachenwürdigung offensichtlich unrational wäre. • Das Verwaltungsgericht hat die Schwere der Pflichtverletzungen festgestellt: unkontrollierte Entnahmen aus der Kasse, geringe Arbeitszeitanteile für Kassenführung, falsche Angaben und Belastung von Kollegen; daraus folgte die Zumutbarkeit, die Klägerin weiterhin ohne Kassenführung zu beschäftigen. • Kontrolle der richterlichen Überzeugungsbildung ist begrenzt; eine Aufhebung ist nur möglich, wenn die Begründung gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstößt, was hier nicht der Fall ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt somit in der Sache verbindlich. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Gesamtabwägung begründet hat und die dort festgestellten Pflichtverletzungen der Klägerin sowie die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ohne Kassenführung nachvollziehbar und nicht irrational bewertet wurden. Eine automatische Gleichstellung eines arbeitsrechtlichen Kündigungsgrundes (§ 626 BGB) mit einem besonderen Fall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG wurde abgelehnt; es bleibt bei einer individuellen, wertenden Prüfung.