Beschluss
12 A 1225/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.12A1225.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von der Beklagten (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Entzug der der Klägerin erteilten Tagespflegeerlaubnis nicht gegeben seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lägen keine konkreten Tatsachen vor, die positiv zur Feststellung der Ungeeignetheit der Klägerin führen würden. Insbesondere stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die zwingenden Grundsätze einer gewaltfreien Erziehung verletzt habe. Sie habe bei ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf das Gericht sehr authentisch gewirkt. Sie habe sich selbst nicht geschont und eingestanden, sich im Umgang mit dem Verhalten ihres Pflegekindes, der Zeugin A.-S. N., überfordert gefühlt und deswegen um Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben. Auch habe sie eingeräumt, dass sie ihren leiblichen Kindern, als diese noch klein gewesen seien, auf die Pampers geschlagen habe. Der Grund hierfür sei eine Überforderung aufgrund ihres damaligen jugendlichen Alters gewesen. Der Zeugin habe sie jedoch niemals Gewalt angetan. Die Klägerin habe widerspruchsfrei und überzeugend angegeben, dass es insbesondere im Zusammenhang mit Hausaufgaben und Lernanforderungen zu Konfliktsituationen mit lauten verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese Einordnung sei nach den im Verwaltungsvorgang niedergelegten Einschätzungen der Mitarbeiter des Jugendamts und des damaligen Vormunds des Pflegekindes von diesen geteilt worden mit dem Eindruck eines rigiden Erziehungsstils und teilweise abwertender Äußerungen der Klägerin in Bezug auf das Kind. Demgegenüber habe die Aussage der Zeugin nicht zur Überzeugung des Gerichts zu belegen vermocht, dass es tatsächlich zu den von ihr behaupteten gewalttätigen Übergriffen durch die Klägerin gekommen sei. Zwar hätten sowohl der Vormund, Herr Dr. G., als auch die Verfahrenspflegerin, Frau Z., sowie die Erziehungsbeiständin, Frau X., mitgeteilt, dass die Zeugin ihnen gegenüber von Gewalterfahrungen im Haus der Klägerin berichtet habe. Diese Schilderungen deckten sich jedoch in wesentlichen Teilen nicht mit den Angaben, die die Zeugin in der mündlichen Verhandlung gemacht habe. Diese habe sich in der mündlichen Verhandlung nur sehr einsilbig geäußert. Sie habe ausgesagt, durch die Klägerin wiederholt geohrfeigt worden zu sein, ohne dass ihr jedoch konkretere Angaben möglich gewesen seien. Darüber hinaus habe die Zeugin ihre Darstellung dahingehend gesteigert, dass sie auch in Kleidung kalt abgeduscht worden sei. Auch wenn das kindliche Alter der Zeugin zum Zeitpunkt der behaupteten Übergriffe zu berücksichtigen sei, erscheine es nicht glaubhaft, wenn die Zeugin erklärt, konkreter könne sie sich an die Vorfälle nicht erinnern. Auch wenn nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Zeugin nicht bereit bzw. nicht in der Lage gewesen sei, detailliertere Antworten zu geben, sei im Ergebnis festzustellen, dass ihre Ausführungen nicht ausreichten, die von der Klägerin in Abrede gestellten Übergriffe zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Schließlich lasse sich nicht unter Verweis auf eine Mitteilungspflicht der Klägerin in Bezug auf Veränderungen in ihren persönlichen Lebensverhältnissen auf ihre Nichteignung zur Kindertagespflege schließen, da der Beklagten durch ihr eigenes Handeln bekannt gewesen sei, dass die Zeugin in Obhut genommen worden sei, so dass es keiner gesonderten Mitteilung durch die Klägerin mehr bedurft habe. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 1. Die Beklagte wendet ein, es sei "falsch" gewesen, "aufgrund der Angaben der Zeugin davon auszugehen, dass es keine körperlichen Übergriffe gegeben" habe. Die "Angaben der Zeugin selbst sowie die Angaben der vorgenannten Dritten" sprächen vielmehr dafür, "dass es zu verschiedenen Zeiten verschiedenen Vorfälle gegeben" habe, "bei denen die Klägerin gegenüber dem Dauerpflegekind derart körperlich übergriffig geworden" sei, "dass eine Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nicht mehr gegeben" sei. Mit diesem näher ausgeführten Vorbringen greift die Beklagte die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. In diesem Fall kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Grundsatzes der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 27. Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann daher nur bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist, mit Erfolg angegriffen werden. Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011- 12 A 1975/09 -, juris Rn. 5, vom 5. Oktober 2021 - 12 A 3342/20 -, juris Rn. 7 f., und vom 2. August 2022 - 12 A 766/20 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 10 LA 18/22 -, juris Rn. 5 ff., m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5. Gemessen daran zeigt die Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe "die Angaben der Zeugin selbst sowie die Angaben der vorgenannten Dritten", die dafür sprächen, dass die körperlichen Übergriffe stattgefunden hätten, nicht "hinreichend gewürdigt". Deren Berichte ließen nicht erkennen, "dass die Schilderungen von A.-S. Anlass zu besonderen Zweifeln an deren Richtigkeit gegeben hätten". Anderenfalls wäre dies in den jeweiligen Berichten "sicher dokumentiert worden". Das Gericht berücksichtige nicht, dass diese Angaben "sogar noch während der Betreuungszeit bei der Klägerin erfolgten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem A.-S. die Dinge noch besser in Erinnerung hatte" (S. 2, sechster und siebter Absatz der Zulassungsbegründung vom 28. Juni 2022). Mit diesen allgemein gehaltenen Einwänden dringt die Beklagte schon deshalb nicht durch, weil sie nicht im Einzelnen darlegt, welche konkreten "Angaben", "Berichte", oder "Schilderungen" welcher genauen Personen das Verwaltungsgericht außer Betracht gelassen haben soll, und sie damit den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht wird. Sollte die Beklagte hiermit die an ganz anderer Stelle ihres Schriftsatzes (S. 3, fünfter bis siebter Absatz der Zulassungsbegründung vom 28. Juni 2022) aufgeführten Umstände meinen, die das Verwaltungsgericht nach ihrer Auffassung nur "unzureichend gewürdigt" habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe "nicht gewertet", dass die Zeugin nach Angaben der Erziehungsbeiständin X. am Tag der Inobhutnahme "zwei Kratzer im Gesicht" gehabt habe und dass dies laut ihrem Vormund "kein singuläres Ereignis" gewesen sei. Außerdem sei der Bericht von Frau B. "nicht weiter berücksichtigt" worden, wonach die Zeugin mitgeteilt habe, "am Zopf gezogen und durch die Zimmer gezogen und dann mit einem Handtuch gehauen" worden zu sein. Ebenfalls habe das Verwaltungsgericht "die sich im Bericht von Frau B. direkt anschließende Schilderung von Drohungen mit einem Kochlöffel" nur "unzureichend gewürdigt". Dies sei nämlich "mehrfach" geschehen. Durch dieses Vorbringen werden sachwidrige gedankliche Lücken in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Vielmehr hat es die "zwei Kratzer im Gesicht" der Zeugin (S. 5, fünfter Absatz des Urteils), "ein häufiges Ziehen am Haarzopf und einen Schlag mit einem Handtuch" (S. 6, zweiter Absatz des Urteils) sowie die Drohung "mit einem Kochlöffel" (S. 6, zweiter Absatz des Urteils) explizit im Tatbestand erwähnt und damit den Vortrag zur Kenntnis genommen. Es hat ihn zudem ausdrücklich in seine Beweiswürdigung einbezogen, indem es festgestellt hat, es hätten "sowohl der Vormund Herr Dr. G., als auch die Verfahrenspflegerin im familiengerichtlichen Verfahren Frau Z., sowie die Erziehungsbeiständin Frau X. berichtet, dass A.-S. ihnen gegenüber von Gewalterfahrungen im Haus der Klägerin berichtet habe". Aus den Akten des Jugendamts gehe "beispielsweise hervor, dass die Zeugin geschildert habe, man habe sie sowohl mit einem Handtuch bzw. einer Jacke geschlagen und ihr mit einem Kochlöffel gedroht, ihr sei der Mund zugehalten oder sie sei am Haarzopf gezogen worden" (S. 16, dritter Absatz des Urteils). Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht sämtliche Einzelheiten aus jeglichen Berichten des gesamten Fachpersonals wiedergibt, sondern sich auf die relevanten und wesentlichen Punkte beschränkt, macht die Beweiswürdigung ersichtlich nicht lückenhaft. Aus der ausdrücklich lediglich beispielhaften Aufzählung der Ereignisse und der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auf die Berichte und Schilderungen aller Beteiligten eingeht, ergibt sich vielmehr, dass es sich einen umfassenden Eindruck verschafft und diesen zur Grundlage seiner Würdigung gemacht hat. Letztlich setzt die Beklagte ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, was eine Sachwidrigkeit ersichtlich nicht begründen kann. Soweit in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten, das Ziehen am Zopf sei in der mündlichen Verhandlung "nicht weiter thematisiert" worden, weder die Zeugin noch die Klägerin seien "dazu befragt" worden, vielmehr als Aufklärungsrüge verstanden werden soll, liegt eine solche ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2022 ihrerseits nicht auf die von ihr nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hat. Die Beklagte wendet ferner ein, es sei "nicht richtig", der Zeugin vorzuhalten, "ihre Antworten seien einsilbig gewesen". Vielmehr liege dies daran, dass nur Fragen gestellt worden seien, "die in der Regel auch recht knapp beantwortet werden konnten". Mit dieser Behauptung zeigt die Beklagte eine willkürliche Beweiswürdigung schon deshalb nicht auf, weil sie nicht zutreffend ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausweislich des umfangreichen Protokolls vom 29. April 2022 zahlreiche offene Fragen an die Zeugin gestellt. So hat es ihr zu Beginn der Befragung die Möglichkeit eröffnet, die Situation des Zusammenlebens und den Tag der Inobhutnahme zu beschreiben (S. 11 des Protokolls). Es hat die Zeugin aufgefordert, die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Hausaufgaben näher zu erläutern (S. 11 des Protokolls), zu erklären, was am Tag der Inobhutnahme konkret passiert ist (S. 12 des Protokolls), was sie gemacht habe, wenn sie geschlagen worden sei, was die Gründe dafür gewesen seien, dass es zu Schlägen gekommen sei, was der Grund für einen Polizeieinsatz gewesen sei (S. 13 des Protokolls) und wie es gewesen sei, als sie kalt abgeduscht worden sei (S. 14 des Protokolls). In diesem Zusammenhang macht die Beklagte darüber hinaus geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, "dass nicht ersichtlich sei, warum die Zeugin nicht bereit oder nicht in der Lage" gewesen sei, "detailliert zu antworten", überraschten "doch sehr". Denn für die 13-jährige Zeugin habe die Befragung, die in Anwesenheit der Klägerin erfolgt sei, "ganz augenscheinlich eine enorme Drucksituation" dargestellt. Auch damit hat die Beklagte keine offensichtlich sachwidrige Beweiswürdigung dargelegt. Das Verwaltungsgericht war sich nämlich des jungen Alters der Zeugin und der Drucksituation für sie durchaus bewusst, da es zum einen, wie sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt, "vor dem Aufruf der Zeugin die Parteien gebeten" hat, "aus Rücksicht auf das Mädchen mit eigenen Fragen zurückhaltend zu sein", und zum anderen "das kindliche Alter der Zeugin" explizit in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Auch in Kenntnis dessen war für das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe "nicht ersichtlich […], aus welchem Grund die Zeugin nicht bereit bzw. nicht in der Lage war, detailliertere Antworten zu geben" (S. 17 erster Absatz des Urteils). Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, "dass zwischen den in Frage stehenden Vorfällen und der Zeugenbefragung inzwischen ein relativ großer Zeitraum" liege, "in dem ein sich noch entwickelndes Mädchen natürlich auch die Erinnerung an verschiedene Dinge" verliere, legt die Beklagte eine fehlerhafte Beweiswürdigung ebenfalls nicht dar. Sie trägt schon nicht hinreichend substantiiert vor, auf welche konkreten Vorfälle sie überhaupt Bezug nimmt und welchen Zeitraum sie ihrer Annahme zugrunde legt. Jedenfalls hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Erinnerungslücken auf markante Ereignisse wie körperliche Auseinandersetzungen oder einen Polizeieinsatz (S. 17 erster Absatz des Urteils) abstellt und ersichtlich davon ausgeht, dass diese besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Soweit die Beklagte auch in Bezug auf solche Ereignisse das Verlieren der Erinnerung pauschal als natürlich darstellen will, erweist sich dies als spekulativ. Abgesehen davon erscheinen die Ausführungen der Beklagten zum Erinnerungsvermögen eines in der Entwicklung befindlichen Mädchens auch als widersprüchlich. Denn sie gibt an anderer Stelle zu bedenken, es gehe "mit der Entwicklung einher, bestimmten Dingen, die in der Vergangenheit weniger wichtig waren, nun ein größeres Gewicht einräumen zu können". Die Zeugin habe daher mit der Erfahrung des kalten Abduschens in einem "etwas reiferen Alter" reflektierter umgehen und sie "als Übergriff einordnen" und nunmehr benennen können. Mit derselben Argumentation ließe sich auch begründen, dass die Zeugin in der Lage sein müsste, sich an die körperlichen Übergriffe und den Polizeieinsatz detaillierter erinnern zu können. Die Beklagte dringt des Weiteren nicht mit ihrem Einwand durch, für "die Richtigkeit der Angaben der Zeugin" spreche "ferner die Darstellung auf Seite 7 unten des Urteils, wonach A.-S. sich nach der Inobhutnahme eine Rückkehr in die Familie der Klägerin vorstellen konnte, 'wenn sie mit ihrem Pflegeeltern einen Vertrag schließen könne, wonach ihr zugesichert werde, dass sie nicht mehr geschlagen werde'". Hiermit zeigt die Beklagte gerade keine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf, sondern sie nimmt - erneut - lediglich ihre eigene Würdigung vor, was - wie dargelegt - nicht geeignet ist, eine Willkür zu begründen. Mit ihrem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe "selbst festgestellt", dass die "Fähigkeit der Klägerin zur empathischen Erziehung sowie wertschätzenden Behandlung ihres Dauerpflegekindes deutlich weniger stark ausgeprägt" sei "als das bloße Umsetzen von Regeln", wendet sich die Beklagte nicht gegen die Beweiswürdigung, sondern gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei trotz dieser Mängel zur Ausübung der Tätigkeit als Tagespflegeperson geeignet. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme zeigt die Beklagte indessen nicht substantiiert auf. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Erziehungsbeiständinnen F. und X. eingeht, wonach die Klägerin ihr Pflegekind lächerlich mache und beschäme sowie herrisch, besserwisserisch und ohne Empathie agiere, greift sie erneut erfolglos die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, das den Bericht zur Kenntnis genommen (Seite 6, dritter Absatz des Urteils), aber im Rahmen der Entscheidungsgründe in - wie dargelegt - nicht zu beanstandender Weise anders gewürdigt hat (S. 16, dritter Absatz des Urteils). Soweit sie weiter ausführt, es sei offensichtlich zu "Verhaltensweisen gekommen, die Kinder gefährden und in ihrer Entwicklung schaden können", formuliert sie lediglich ihr eigenes Beweisergebnis. Hierdurch kann die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt für ihre rechtliche Schlussfolgerung, die - aus ihrer Sicht erwiesenen - Übergriffe zeigten "das Unvermögen des Handelnden" auf und stünden "einer Tätigkeit in der Kindertagespflege klar" entgegen. 2. Auch die weitere Rüge der Beklagten, der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin ihr "keine Mitteilung über die Inobhutnahme ihres Dauerpflegekindes machen musste", sei falsch, greift nicht durch. Sie trägt insoweit vor, dass die Inobhutnahme "von einem anderen Fachamt" ausgesprochen und durchgeführt worden sei. Der Fachbereich Tagesbetreuung sei demgegenüber erst "fast einen Monat nach der Inobhutnahme" vom Pflegedienst informiert worden. Es obliege jedoch den Kindertagespflegepersonen, "entsprechende Veränderungen, die Einfluss auf ihre Tätigkeithabe haben können, mitzuteilen". Mit diesem Vorbringen legt die Beklagte Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. Vielmehr greift sie lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts an, ihr sei die Inobhutnahme des Dauerpflegekindes durch ihr eigenes Handeln bekannt gewesen, ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, inwieweit die behauptete Verletzung der Mitteilungspflicht überhaupt geeignet sein soll, die gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII erforderliche Eignung der Klägerin für die Kindertagespflege in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).