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Beschluss

12 A 1558/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0207.12A1558.22.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus W. für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. a) Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die erteilte Tagespflegeerlaubnis sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben gewesen, weil die Klägerin aufgrund schwerer Pflichtverletzungen die erforderliche Eignung i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII nicht mehr aufgewiesen habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich innerhalb eines Jahres zwischen Oktober 2019 und Oktober 2020 drei Familien mit vier von der Klägerin betreuten Kindern zu einem Wechsel der Betreuung gezwungen gesehen hätten, weil die Klägerin die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten nicht eingehalten habe. Insoweit habe die Zeugin J. überzeugend vorgetragen, die Klägerin habe sich geweigert, ihren vereinbarten Verpflichtungen hinsichtlich der Betreuungszeiten in vollem Umfang nachzukommen. Bestätigt würden die Angaben durch das Vorbringen der Zeugin B., wonach sie die von ihr in Pflege genommenen Jungen erst zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr zur Tagespflegestelle habe hinbringen können und zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr habe abholen müssen. Darüber hinaus sei das Kind der Frau O. im Herbst 2019 nach nur drei Monaten aus der Betreuung der Klägerin genommen worden, weil die Klägerin die vereinbarten Öffnungszeiten nicht eingehalten habe. Auch die Zeuginnen P. und V. hätten erklärt, dass die von ihnen betreuten Familien ihre Kinder jedenfalls nicht von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr hätten betreuen lassen können. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht daraus, dass die Mitarbeiter des Jugendamts widersprüchliche Angaben zu ihren Bemühungen gemacht hätten, die Klägerin in der Tagespflegestelle zu kontaktieren. Auf diese Aussagen komme es nämlich nicht mehr an, da die Zeuginnen J. und B. übereinstimmend bekundet hätten, dass die Klägerin Betreuungszeiten nicht eingehalten habe. Durch das Verhalten der Klägerin, die vereinbarten Betreuungszeiten eigenmächtig zu kürzen, sei auch eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Zwar habe es diesbezüglich auch schon früher Beschwerden durch Eltern gegeben, dem Jugendamt hätten aber keine belastbaren Beweise für die Unzuverlässigkeit der Klägerin vorgelegen. Unabhängig hiervon stelle es auch eine erhebliche Pflichtverletzung dar, dass die Klägerin in beträchtlichem Umfang bei der Beklagten Leistungen in Rechnung gestellt habe, die sie nicht erbracht habe. Da dies nicht nur in Einzelfällen, sondern offensichtlich in beträchtlichem Umfang über einen längeren Zeitraum geschehen sei, könne darauf der Entzug der Tagespflegeerlaubnis ebenfalls gestützt werden. Abgesehen davon begründe auch der Umstand, dass die Klägerin über geraume Zeit in mehreren Fällen eigenmächtig die Betreuungszeiten gegenüber den beantragten und vom Jugendamt bewilligten Betreuungszeiten gekürzt habe, eine erhebliche Schädigung der Beklagten. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht beziehe sich "bereits in der Sachverhaltsschilderung und unbenannt auf behauptete Beschwerden mehrerer Familien". Diese "pauschale Inbezugnahme" sei nicht hinreichend bestimmt, um Eignungszweifel zu wecken. Zudem lasse das Verwaltungsgericht Stellungnahmen unberücksichtigt, in denen Eltern Bezug auf die erhobenen Vorwürfe nähmen und diese als nicht nachvollziehbar zurückwiesen. Soweit das Verwaltungsgericht "bereits zu Eingang von einer Beschwerdelage gegen die Klägerin" ausgehe, entspreche dies daher nicht den Tatsachen. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieses Einwands. Denn auf die im Tatbestand des Urteils hervorgehobenen mehrfachen Beschwerden über die Klägerin hat das Verwaltungsgericht sein Ergebnis nicht gestützt. Im Gegenteil hat es in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich klargestellt, dass es zwar schon früher Beschwerden durch Eltern gegeben habe, dem Jugendamt aber keine belastbaren Beweise für die Unzuverlässigkeit der Klägerin vorgelegen hätten. Dies habe sich erst aufgrund der drei streitgegenständlichen Beschwerden geändert. Aus demselben Grund verfängt auch nicht das Argument, das Verwaltungsgericht habe insbesondere die Beschwerde einer Frau Z. berücksichtigt, obwohl sich diese hiervon im weiteren Verlauf distanziert habe. Auf diese Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend abgestellt. Pauschal und rein spekulativ ist zudem die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, "die Eltern und Großeltern des Kindes M. F. A." hätten sich bereits während der Betreuung "nicht neutral zu der Klägerin verhalten" und "eigene innerfamiliäre Schwierigkeiten und Belastungen zu meistern" gehabt. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe Stellungnahmen zu ihren Gunsten nicht berücksichtigt, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahmen in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise zu erschüttern. Sie zeigt schon nicht substantiiert auf, welche Stellungnahmen sie konkret meint, welchen Inhalt diese haben und inwieweit sie geeignet sein sollen, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Darüber hinaus setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil sehr wohl auch positive Rückmeldungen von Eltern thematisiert. Diese hätten in einem Schreiben vom 7. Juli 2017 ausgeführt, dass vor allem die Ausflüge und das Spielen im Freien auf den Spielplätzen besonders geschätzt würden (Seite 6 des Urteils). An anderer Stelle des Urteils heißt es, dass die Klägerin Stellungnahmen von Eltern vorgelegt habe, die sich mit ihrer Betreuung äußerst zufrieden gezeigt hätten. Andere Mütter hätten sich unmittelbar an das Jugendamt gewendet und ihren positiven Eindruck von der Kindertagespflegestelle der Klägerin geschildert (Seite 11 des Urteils). Die Klägerin wendet ferner ein, die "belastenden Tatsachen" hätten "nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme belegt werden" können. Der Gehalt der Zeugenaussagen sei "im Lichte der Verfahrenshistorie neu zu bewerten". Im Rahmen einer erneuten Beweiswürdigung seien auch "Erwiderung und Gegendarstellung" der Klägerin zu berücksichtigen. Damit greift die Klägerin die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. In diesem Fall kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Grundsatzes der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 27. Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann daher nur bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist, mit Erfolg angegriffen werden. Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011- 12 A 1975/09 -, juris Rn. 5, vom 5. Oktober 2021 - 12 A 3342/20 -, juris Rn. 7 f., und vom 2. August 2022 - 12 A 766/20 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 10 LA 18/22 -, juris Rn. 5 ff., m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5. Gemessen daran zeigt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Mit ihrem Vorbringen, "die im Termin gemachten Erwiderungen der Klägerin" hätten "keine Berücksichtigung gefunden", legt sie schon deshalb keine von Willkür geprägte Beweiswürdigung dar, weil sie nicht einmal aufzeigt, auf welche konkreten Erwiderungen welchen Inhalts zu welcher Zeugenaussage sie überhaupt Bezug nimmt. Ferner hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil an zahlreichen Stellen den Vortrag der Klägerin berücksichtigt (u. a. Seite 20, zweiter Absatz, dritter Absatz sowie fünfter Absatz des Urteils) und gewürdigt. Erhebliche "Mängel und Widersprüche" weist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Hinblick auf die unangemeldeten Hausbesuche von Mitarbeitern des Jugendamts bei der Klägerin auf. Die gesamten Ausführungen der Klägerin hierzu (Seite 2, sechster Absatz bis Seite 3, vierter Absatz der Zulassungsbegründung) gehen schon deshalb an den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei, weil dieses zum einen selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Mitarbeiter des Jugendamts widersprüchliche Angaben gemacht hätten und weil es zum anderen auf diese Aussagen ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass sich die Ungeeignetheit der Klägerin für die Tagespflege bereits aus den Bekundungen der Zeuginnen J. und B. ergebe. Soweit die Klägerin ferner bemängelt, "die Sammlung von Essensgeld" habe "in der Entscheidung eine Berücksichtigung gefunden", wobei jedoch "unberücksichtigt geblieben" sei, dass die Klägerin hierzu "Belege eingereicht" habe, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils lediglich den Inhalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten mit den Ausführungen zum Essengeld wiedergegeben (Seite 10 des Urteils), in seinen Entscheidungsgründen die Feststellung der Ungeeignetheit der Klägerin indessen hiermit gerade nicht begründet. Hinsichtlich ihrer weiteren Ausführungen, "das Mittel der Abmahnung" stelle "kein taugliches Verwaltungshandeln" dar, so dass das Verwaltungsgericht hierauf weder abstellen, noch "Weiterungen" ableiten könne, bleibt unklar, was hiermit überhaupt gemeint und inwieweit eine etwaig fehlerhafte Begründung für das Ergebnis des Verwaltungsgerichts ursächlich gewesen sein soll. Überdies ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes davon ausgegangen ist, das Verhalten der Klägerin sei nicht durch von der Beklagten ergriffene mildere Mittel (Abmahnung und Auflage) zu ändern gewesen. Ebenso wenig verfängt die Argumentation der Klägerin, die Beklagte hätte sie anstelle von Abmahnungen "in einem vorbereitenden Verwaltungsverfahren" anhören müssen, "um die Ernstlichkeit der Aufforderung" zu unterstreichen. Abgesehen davon, dass der Klägerin sowohl im Zusammenhang mit den Abmahnschreiben als auch vor Erlass des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, hat sie auch diesbezüglich eine Entscheidungserheblichkeit nicht näher dargelegt. Schließlich wendet sich die Klägerin ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung der Tagepflegeerlaubnis könne auch darauf gestützt werden, dass sie bei der Beklagten in beträchtlichem Umfang Leistungen abgerechnet habe, die sie gar nicht erbracht habe. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist bereits deshalb unbeachtlich, weil das Verwaltungsgericht die mangelnde Eignung der Klägerin für die Kindertagespflege selbständig tragend (vgl. Seite 21 des Urteils: "Unabhängig davon […].") auf die - wie dargelegt nicht erfolgreich beanstandete - Begründung gestützt hat, die Klägerin habe die vereinbarten Betreuungszeiten nicht eingehalten. Darüber hinaus fehlt dem Vorbringen der Klägerin die erforderliche Substanz. Mit ihrer Rüge, die Beweisaufnahme habe "keine feste Relation liefern können, in welchem Umfang hier nicht erbrachte Betreuungsleistungen tatsächlich abgerechnet" worden seien, übt sie pauschale Kritik, ohne sich auch nur ansatzweise mit den vom Verwaltungsgericht näher beschriebenen Fällen fehlerhafter Abrechnung zu befassen. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, der Vorwurf der teilweise ungerechtfertigten Abrechnung nehme "erhebliches Gewicht in der Gesamtbegründung ein", bleibe in der Begründung der Entscheidung "jedoch wenig konkret". b) Die von der Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen wäre, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das folgt aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.a). c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, "in welcher Form und in welcher Regelungsdeutlichkeit die Gemeinden gehalten sind, die Abrechnungsmodalitäten der Betreuung zu regeln", nicht erfüllt. Die Klägerin trägt vor, dass sie es "für dringend erforderlich" halte, im Rahmen der Berufung "die Anforderungen der Gemeinden und hier im Besonderen der Beklagten, an Betreuungspersonen und im Besonderen hier die Klägerin zu definieren". Die Beklagte habe "offensichtlich kein festgelegtes Protokoll". Hieraus ergebe sich "zwingend eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Fälle". Damit dringt die Klägerin nicht durch. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, da das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - die fehlende Eignung der Klägerin i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII selbständig tragend auf die verkürzten Öffnungszeiten gestützt hat. Die Klägerin zeigt zudem in keiner Weise auf, gegen welche konkreten Abrechnungsmodalitäten die Beklagte verstoßen haben soll und inwieweit die Beantwortung der aufgeworfenen Grundsatzfrage zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Ungeachtet dessen legt die Klägerin nicht dar, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig wäre. Sie befasst sich weder mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen in § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII, unter deren Beachtung die laufenden Geldleistungen für Tagespflegepersonen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzusetzen sind, noch mit der diese gesetzliche Regelung ausgestaltenden Satzung der Stadt W. über die Geldleistung in der Kindertagespflege. Inwieweit diese Vorschriften "kein festgelegtes Protokoll" darstellen sollen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).