Urteil
19 K 2411/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1125.19K2411.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der im Jahre 1954 geborene Kläger steht seit April 1973 als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes; er wurde zuletzt im April 1999 zum Polizeioberkommissar ernannt und ist bei dem Polizeipräsidium C. eingesetzt. 3 Im statusrechtlichen Amt eines Polizeioberkommissars erhielt der Kläger zu den Beurteilungsstichtagen 31.12.1999, 31.12.2002, 30.09.2005 und 31.07.2008 dienstliche Beurteilungen, die jeweils im Gesamturteil auf das Ergebnis „Die Leistung und Befähigung des POK N. entspricht voll den Anforderungen“ (d.i. 3 Punkte) lauten. 4 Für einen Teilzeitraum des folgenden Beurteilungszeitraums ab dem 01.08.2008 wurde für den Kläger durch seinen Dienstgruppenleiter als Erstbeurteiler – PHK Q. – wegen dessen Wechsels zu einer anderen Dienststelle unter dem 11.03.2011 für den Zeitraum 01.08.2008 bis 18.07.2010 ein „Beurteilungsbeitrag“ erstellt; dieser weist zu den einzelnen Merkmalen folgende Bewertungen auf: 5 - Arbeitsorganisation: 3 Punkte 6 - Arbeitseinsatz: 3 Punkte 7 - Arbeitsweise: 3 Punkte 8 - Leistungsgüte: 4 Punkte 9 - Leistungsumfang: 3 Punkte 10 - Veränderungskompetenz: 4 Punkte 11 - soziale Kompetenz: 4 Punkte 12 Abweichende Voten der weiteren Vorgesetzten wurden in Bezug auf diesen Beurteilungsbeitrag nicht abgegeben; der Beurteilungsbeitrag wurde unter dem 02.05.2011 vom Polizeipräsidenten gezeichnet. 13 Für den Zeitraum 01.08.2008 bis 30.06.2011 erhielt der Kläger – zunächst – unter dem 08.11.2011 eine dienstliche Beurteilung, die im Gesamturteil auf „3 Punkte“ lautet und in der sämtliche Merkmale mit „3 Punkten“ bewertet sind. Unterzeichnet ist diese dienstliche Beurteilung durch Polizeipräsident B. . 14 Aufgrund eines internen Vermerks des Personalreferats vom 10.04.2012 zur Diskrepanz der Ergebnisse des Beurteilungsbeitrags und der dienstlichen Beurteilung erläuterte der weitere Vorgesetzte des Klägers – der Zeuge EPHK L. -, dass der Beurteilungsbeitrag lediglich die Leistungsbeschreibung eines einzelnen Beamten der Dienststelle darstelle, ohne dass ein Quervergleich berücksichtigt worden sei. 15 Unter dem 22.08.2012 wurde die dienstliche Beurteilung vom 08.11.2011 aufgehoben. 16 Im Rahmen der Beurteilerbesprechung vom 02.11.2012 schloss sich die Endbeurteilerin – Polizeipräsidentin C1. -T. – dem einmütigen Ergebnis der Mitglieder der Besprechung an, den Kläger im Gesamturteil mit „3 Punkten“ und sämtliche Hauptmerkmale der Beurteilung mit „3 Punkten“ zu bewerten. Dabei sei die Lebens- und Diensterfahrung im statusrechtlichen Amt eines Polizeioberkommissars seit dem Jahre 1999 zu berücksichtigen; eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Beurteilungsbeitrag. 17 Unter dem 07.11.2012 wurde für den Kläger eine erneute dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.08.2008 bis 30.06.2011 erstellt, die im Gesamturteil auf „3 Punkte“ lautet und in der sämtliche Hauptmerkmale mit „3 Punkten“ bewertet sind. 18 Der Kläger hat am 10.04.2013 Klage erhoben. 19 Er ist der Ansicht, dass bereits der Beurteilungsbeitrag des Dienstgruppenleiters PHK Q. fehlerhaft sei, weil dieser zwar eine weitere Vorgesetzte des Klägers – Frau H. als Wachdienstführerin – berücksichtigt habe, diese aber keine Verschlechterung im Leistungsverhalten des Klägers aufgrund ihres unmittelbaren Kontakts und Eindrucks festgestellt habe. 20 Darüber hinaus sei die Beurteilung insgesamt fehlerhaft, weil der Beurteilungsbeitrag des PHK Q. nicht ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Beurteilungsbeitrag, der immerhin für drei Merkmale eine Bewertung mit „4 Punkten“ enthalte, angemessen gewürdigt worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass dieser Beurteilungsbeitrag weder bei den weiteren Vorgesetzten, noch bei der Behördenleitung, d.h. im Rahmen eines behördenweiten Quervergleichs – beanstandet worden sei. 21 Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass der Erstbeurteiler – der Zeuge PHK O. – nicht ausreichend Zeit für eine eigene Beobachtung des Leistungsverhaltens des Klägers gehabt habe; da allein die Werturteile aus dem Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend aussagekräftig seien, hätte Anlass bestanden, für den Erstbeurteiler bei PHK Q. nachzufragen und tatsächliche Anknüpfungspunkte zu erfragen. 22 Der Kläger beantragt, 23 das beklagte Land zu verurteilen, die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums C. vom 07.11.2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum 01.08.2008 bis 30.06.2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen. 24 Das beklagte Land beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Es verteidigt die angefochtene dienstliche Beurteilung und weist zunächst darauf hin, dass eine Beteiligung der Wachdienstführerin H. an der Erstellung des Beurteilungsbeitrags nicht zu beanstanden sei und im Übrigen keine gravierende Verschlechterung des Leistungsverhaltens des Klägers erkennbar sei. 27 Der Beurteilungsbeitrag sei ausweislich des Protokolls der Beurteilerbesprechung bei der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden; dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass sich die Leistungseinschätzung des Erstbeurteilers bzw. des Beitragerstellers nur auf die jeweils eigene Organisationseinheit beziehen könne. 28 Ein abweichendes Votum der Behördenleitung zum Beurteilungsbeitrag sei seinerzeit nicht erfolgt, weil man davon ausgegangen sei, dass aufgrund der mittlerweile längeren Lebens- und Diensterfahrung eine bessere dienstliche Beurteilung für den Kläger möglich gewesen sei. 29 Das Gericht hat Beweis erhoben über den Ablauf und die Umstände der Erstellung des Beurteilungsvorschlags des PHK O. zur dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 07.11.2002 durch Vernehmung der PHK O. und des EPHK L. als Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25.11.2013 verwiesen. 30 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums C. ergänzend Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. 33 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihn für den Zeitraum 01.08.2008 bis 30.06.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt; die angegriffene dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums (im Folgenden: PP) C. vom 07.11.2012 ist rechtmäßig. 34 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [vom 01.04.2009 – GV. NRW. S. 224 –; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 – GV. NRW. S. 474 –]. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzu-stellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; 35 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 36 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung des PP C. vom 07.11.2012 rechtlich nicht zu beanstanden. 37 Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums vom 09.07.2010 – MBl. NRW. 2010 S. 678 –) im Folgenden: BRLPol –, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen; 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 – 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266 zu den früheren Beurteilungsrichtlinien. 39 Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRLPol vorgesehenen Verfahrens von der Polizeipräsidentin abgegeben worden; insbesondere ist das Verfahren bei Erstellung der Beurteilung eingehalten worden. 40 Die dienstliche Beurteilung vom 07.11.2012 enthält den sog. Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers – des Zeugen PHK O. – und die dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung vom 02.11.2012 entsprechende Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers – hier der Polizeipräsidentin C. –. 41 Die angefochtene dienstliche Beurteilung des PP C. vom 07.11.2012 ist auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei erstellt worden. 42 Der für den Zeitraum 01.08.2008 bis 18.07.2010 wegen des Wechsels des Erstbeurteilers bei der Polizeiwache S. durch PHK Q. erstellte "Beurteilungsbeitrag" vom 11.03.2011 wurde berücksichtigt (vgl. Ziff. 9.1 (Erstbeurteilung) Abs. 2 Satz 3 BRLPol); 43 vgl. zu Inhalt und Umfang der Berücksichtigung: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2010 - 6 A 676/08 -, vom 17.05.2010 - 6 A 609/08 - und vom 29.06.2010 - 6 A 3213/08 -, jeweils www.nrwe.de . 44 Der angefochtenen dienstlichen Beurteilung mangelt es insoweit auch nicht an Plausibilität, soweit in dem "Beurteilungsbeitrag" des PHK Q. drei Merkmale (Leistungsgüte; Veränderungskompetenz; soziale Kompetenz) jeweils mit 4 Punkten, in der dienstlichen Beurteilung aber nur mit 3 Punkten bewertet wurden. 45 Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs sowie insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erstbeurteiler – der Zeuge PHK O. – diesen Beurteilungsbeitrag und seine Bewertungen ausreichend gewürdigt und berücksichtigt hat. 46 Der Berücksichtigung des Beitrags steht nicht von vorneherein entgegen, dass an seiner Erstellung eine weitere Vorgesetzte des Klägers – Frau H. als Wachdienstführerin – beteiligt war. Maßgebend ist die Einschätzung des Beurteilers – hier PHK Q. –; der Kläger hat zudem diesen Beitrag seinerzeit akzeptiert und trägt nicht vor, dass dieser aufgrund der – nach seiner Meinung positiveren – Einschätzung der Frau H. noch besser hätte ausfallen müssen. 47 Der Erstbeurteiler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten enthaltenen Bewertungen zu übernehmen; dies gilt auch dann, wenn die Zeiträume, auf die sich die Stellungnahmen früherer Vorgesetzter beziehen, den größeren Teil des Beurteilungszeitraumes ausmachen; 48 vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 28.09.1999 - 6 A 3518/98 – (n.v.); Urteil vom 29.8.2001 – 6 A 3374/00 –, www.nrwe.de. 49 Der Erstbeurteiler hat die Einschätzungen, die ihm ein Verfasser eines Beurteilungsbeitrags über Eignung und Leistung des zu Beurteilenden in einzelnen Teilzeiträumen des Beurteilungszeitraumes vermittelt, zu würdigen und sie insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung und sonstigen Erkenntnissen gewonnenen Bild unter Berücksichtigung von in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben vermittelten Kriterien für die Beurteilung zu setzen; 50 vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.8.2001 und Beschluss vom 28.04.2010, jeweils a.a.O.. 51 Der Zeuge PHK O. hat zu der von ihm vorgenommenen Würdigung des Beurteilungsbeitrags ausführlich erläutert, dass er die Merkmale im Einzelnen mit seinen eigenen Eindrücken abgeglichen habe und dabei zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Bewertungen des Beurteilungsbeitrags – jedenfalls soweit sie mit 4 Punkten versehen waren – aus seiner Sicht nicht angemessen seien. Darüber hinaus hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass er bei seinem Vorschlag nicht nur seine eigenen Eindrücke aus der – im Einzelnen geschilderten – Zusammenarbeit mit dem Kläger zugrundegelegt habe, sondern auch die Eindrücke und die Einschätzung der anderen Dienstgruppenleiter, in deren Dienstgruppe der Kläger Dienst geleistet habe, verwertet habe. 52 Dass der Zeuge den Kläger nur über einen Zeitraum von fast einem Jahr (11 ½ Monate) aus eigener Anschauung beobachten und seine Leistungen bewerten konnte, ist im Ergebnis unerheblich. Der Zeuge hat die Art und Weise sowie den Umfang seiner eigenen Anschauungen im Einzelnen geschildert (Begleitung auf Streifenfahrten bzw. bei von dem Zeugen unternommenen Einsatzführungen; Mitarbeitergespräche; Sichtung von Vorgängen); dies ist so ausreichend. 53 Der Zeuge hat damit überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar seine Meinungs- und Urteilsbildung deutlich gemacht, so dass es plausibel und nachvollziehbar ist, dass sein Beurteilungsvorschlag zu drei Merkmalen schlechter ausgefallen ist als der ihm vorgelegte Beurteilungsbeitrag des PHK Q. ; es ist für das Gericht erkennbar geworden, dass der Zeuge den Beurteilungsbeitrag im Rechtssinne "berücksichtigt" hat. Jedenfalls dann, wenn es sich lediglich um die Differenz um eine Note handelt und sonst keine weiteren besonderen Erkenntnisse vorliegen, ist die hier vorgenommene Abweichung in der Bewertung plausibel; dies gilt auch dann, wenn der zu berücksichtigende Beurteilungsbeitrag – wie hier – fast zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erfasst. Auch unter diesen Umständen muss der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag nicht "1:1" übernehmen, sondern ihn würdigen und in Beziehung zu seinen eigenen Erkennt-nissen setzen. 54 Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es für den Zeugen PHK O. nicht einer Rückfrage bei dem Ersteller des Beurteilungsbeitrags. Die einzelnen Merkmale waren mit Punktwerten versehen. Die Einordnung eines solchen Punktwerts in eine Notenskala sowie die Beschreibung des zu beurteilenden Merkmals waren sowohl für den Zeugen als auch für den Beitragersteller offenkundig; auf Nachfrage hat der Zeuge auch erläutert, welchen Inhalt die einzelnen Merkmale, bei deren Bewertung er von dem Beitrag abgewichen war, hatten und auf welche Kompetenzen er als Beurteiler Wert legt. Dies deckt sich mit den maßgebenden Beschreibungen der Beurteilungsrichtlinien, die auch der Beitragersteller zu berücksichtigen hatte. 55 Die hinreichende Plausibilität des Erstbeurteilervorschlags folgt im Übrigen auch daraus, dass der Zeuge EPHK L. – als weiterer Vorgesetzter – darauf hingewiesen hat, dass er den Beurteilungsbeitrag des PHK Q. als "Abschiedsgeschenk" verstanden habe, mit dem dem Kläger die Möglichkeit einer besseren, eine Beförderung ggf. ermöglichenden Beurteilung eröffnet werden sollte; aus diesem Grunde habe er diesen Beitrag auch ohne abweichende Stellungnahme abgezeichnet. Dies ist nachvollziehbar, weil der Zeuge L. insoweit auch auf ein Gespräch zwischen dem Kläger und ihm hingewiesen hat, nach dem er dem Kläger das Erfordernis einer Intensivierung seiner Leistungen nahegelegt habe, wenn er eine bessere Beurteilung und ggf. eine Beförderung erreichen wolle. 56 Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Zeuge PHK O. im Rahmen der abschließenden Beurteilung zum Stichtag 30.06.2011 seine Bewertung aufgrund eines einheitlichen, wenn auch nur für eine eingeschränkte Vergleichsgruppe anzuwendenden strengen Maßstabs unter umfassender Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Erkenntnisse (Beurteilungsbeitrag; eigene Beobachtung; Einschätzung weiterer Vorgesetzter) so getroffen hat. Dies ist nicht fehlerhaft und entspricht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien. 57 Unabhängig von alledem ergibt sich aus dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung am 02.11.2012, dass im Quervergleich sämtlicher Beamter des Polizeipräsidiums C. im Statusamt A 10 BBesO die Bewertung sämtlicher Merkmale und des Gesamturteils mit 3 Punkten gerade auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags für zutreffend gehalten wurde. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.