Beschluss
6 A 224/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert und schlüssig dargetan wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst (Ziffer 15.3) ist nicht anwendbar, wenn die Unverwendbarkeit des Beamten auf persönlichen (dienstunfähigkeitsbedingten) Gründen beruht.
• Bei Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit kann der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens prüfen, ob ein Laufbahnwechsel geboten ist; dies ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung der Berufung wegen unzureichender Substantiierung von Zweifeln an Polizeidienstunfähigkeit • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht substantiiert und schlüssig dargetan wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst (Ziffer 15.3) ist nicht anwendbar, wenn die Unverwendbarkeit des Beamten auf persönlichen (dienstunfähigkeitsbedingten) Gründen beruht. • Bei Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit kann der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens prüfen, ob ein Laufbahnwechsel geboten ist; dies ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Der Kläger, ein schwerbehinderter Polizeivollzugsbeamter, wendet sich gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit und begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Er rügt, die Schwerbehinderteneigenschaft sei bei der Entscheidung über seine Weiterverwendung nicht ausreichend berücksichtigt worden und beruft sich insoweit auf Ziffer 15.3 der Dienstvorschrift zur Rehabilitation und Teilhabe. Der Kläger meint, dem Dienstherrn sei vorrangig ein gleichwertiger Arbeitsplatz an der bisherigen Dienststelle anzubieten; ein Laufbahnwechsel sei unzumutbar und führe zum Wegfall der Polizeizulage sowie zu nicht voll entsprechender Tätigkeit. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen, insbesondere ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils substantiiert dargetan wurden. • Zulassungsmaßstab: Für die Zulassung der Berufung wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antrag schlüssig und substanziiert darlegen, inwiefern die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sind; das Gericht muss auf Grund des Vorbringens prüfen können, ob solche Zweifel bestehen. • Vorbringen des Klägers: Der Kläger macht geltend, seine Schwerbehinderteneigenschaft verlange vorrangig die Vermittlung eines angemessenen und gleichwertigen Arbeitsplatzes an der bisherigen Dienststelle nach der Richtlinie (Ziffer 15.3); außerdem spreche die Zumutbarkeit eines Laufbahnwechsels und der Wegfall der Zulage gegen den Laufbahnwechsel. • Unanwendbarkeit der Richtlinie für dienstunfähigkeitsbedingte Fälle: Die Richtlinie Ziffer 15.3 gilt nur, wenn der weitere Einsatz auf dem bisherigen Dienstposten aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; sie ist nicht einschlägig, wenn die Hinderungsgründe in der Dienstunfähigkeit selbst liegen. • Rechtsprechung und Organisationsermessen: Nach gefestigter Rechtsprechung bestimmt die Polizeidienstfähigkeit die Einsetzbarkeit in der Laufbahn; § 194 Abs. 1 S.2 LBG NRW beschränkt nur die Rechtsfolge, nicht den Tatbestand. Der Dienstherr hat im Rahmen seines Organisationsermessens einen Entscheidungsspielraum, bei dem auch personal- und organisationsbezogene Erwägungen einfließen dürfen; hiervon kann das Gericht nur eingeschränkt abweichen. • Keine ernstlichen Zweifel aus dem Zulassungsvorbringen: Die vom Kläger vorgebrachten Einwände sind unzureichend substantiiert, teilweise spekulativ und geben keinen Anlass, von den bisherigen Feststellungen des Senats und des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Insbesondere rechtfertigt das Vorbringen nicht die Annahme eines Ermessen- oder Verfahrensfehlers bei der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Zulassungsbegehren erfüllt nicht die erforderlichen substantiierten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Entscheidung des beklagten Landes, die Polizeidienstunfähigkeit festzustellen, ist nicht ermessensfehlerhaft, da der Dienstherr bei der Prüfung der Weiterverwendung im Rahmen seines Organisationsermessens entscheiden durfte und die vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht hinreichend konkret sind. Die Regelung Ziffer 15.3 der Richtlinie zur Rehabilitation ist auf dienstunfähigkeitsbedingte Hinderungsgründe nicht anwendbar, sodass daraus kein vorrangiger Anspruch des Klägers auf einen bestimmten Arbeitsplatz folgt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.