Beschluss
6 A 1003/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0901.6A1003.11.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage eines Polizeikommissars gegen die Anordnung, sich zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit polizeiärztlich untersuchen zu lassen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Polizeikommissars gegen die Anordnung, sich zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit polizeiärztlich untersuchen zu lassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die angegriffene Anordnung vom 16. November 2010, sich zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit polizeiärztlich untersuchen zu lassen, sei rechtmäßig. Die nach § 33 Abs. 1, § 116 Abs. 1 LBG NRW für eine solche Untersuchungsanordnung erforderlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten seien gegeben. Die dagegen mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger meint, Zweifel an seiner Dienstfähigkeit oder speziellen Polizeidienstfähigkeit seien nicht gegeben, weil das beklagte Land selbst mit der streitigen Anordnung vom 16. November 2009 eine Verwendungsmöglichkeit für ihn aufgezeigt habe, die innerhalb der polizeilichen Aufgaben liege. In dem zur Begründung der Anordnung beigefügten Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 29. Juli 2009 finde sich lediglich ein unbestimmter Hinweis auf einzelne auf Dauer bestehende Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit, die seiner Dienstleistung als "Wachhabender" im Innendienst mit einer Beschränkung auf den Früh- und Spätdienst nicht entgegenstünden. Damit gestehe der Dienstherr selbst die Dienstfähigkeit bzw. Polizeidienstfähigkeit zu. Mit dieser Auffassung verkennt der Kläger die gegenüber der allgemeinen Dienstfähigkeit regelmäßig wesentlich erhöhten Anforderungen, die an die Polizeidienstfähigkeit zu stellen sind. Nach § 116 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Polizeidienstfähigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW die Einsetzbarkeit des Polizeibeamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung voraussetzt. Die Polizeidienstfähigkeit orientiert sich damit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 194 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010 - 6 A 224/08 -, Juris, m.w.N. Dass im Hinblick auf diese vorstehend aufgezeigten besonderen Anforderungen Zweifel an der uneingeschränkten Einsetzbarkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst und damit an seiner Polizeidienstfähigkeit bestehen, stellt auch der Kläger selbst nicht in Frage. Die vom Verwaltungsgericht insoweit zur überzeugenden Begründung angeführten Feststellungen des Polizeiarztes LRMD Dr. E. (Mitteilung vom 29. Juli 2009) werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. In dieser Mitteilung wird ausgeführt: "(...) Aufgrund einer fortgeschrittenen Degeneration des Kniegelenks kann Herr S. nicht dort eingesetzt werden, wo er unmittelbaren Zwang ausüben muss oder hohen statischen oder dynamischen Belastungen unterliegt. Streifendienst scheidet damit aus. Wegen einer bekannten Schlafstörung sollte Herr S. auch nicht mehr im Nachtdienst eingesetzt werden. Die Einschränkungen gelten auf Dauer." Der wiederholte Hinweis des Klägers auf bestehende Einsatzmöglichkeiten, insbesondere in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als "Wachhabender" im Innendienst, ist nicht geeignet, die Zweifel an seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit auszuräumen. Soweit der Kläger mit diesem Hinweis auf (einzelne) bestehende Verwendungsmöglichkeiten möglicherweise die Regelung des § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW für sich fruchtbar machen will, verkennt er, dass damit – wie auch das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat – die oben aufgezeigten Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten keine Einschränkung erfahren. Denn die darin enthaltene Formulierung, "es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt", normiert keine Tatbestandseinschränkung, sondern eine Rechtsfolgenbeschränkung. Vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 194 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010, a.a.O., m.w.N. Damit wird es dem Dienstherrn ermöglicht, nicht mehr voll polizeidienstfähige Beamte mit dem Polizeivollzugsdienst zugeordneten Funktionen mit geringeren gesundheitlichen Anforderungen zu betrauen. Vgl. ausführlich zur gleichlautenden Regelung des § 194 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW a.F.: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, Juris, und OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010, a.a.O., m.w.N. Unabhängig davon, ob das beklagte Land letztlich eine solche Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst vornehmen wird – der Dienstherr kann in diese Entscheidung u.a. weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen –, vgl. ausführlich zur gleichlautenden Regelung des § 194 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2010, a.a.O., m.w.N., muss er sich zu diesem Zweck zunächst eine hinreichend fundierte Tatsachengrundlage durch die hier angeordnete polizeiärztliche Untersuchung verschaffen. Soweit der Kläger die Ermessensprüfung durch das Verwaltungsgericht rügt, ist bereits nicht verständlich, in Anwendung welcher Regelung eine solche Ermessensprüfung im Rahmen der Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung geboten sein soll. Unabhängig davon geht der Kläger von der – wie oben ausführlich dargestellt – unzutreffenden Annahme aus, das beklagte Land habe durch die aufgezeigte Verwendungsmöglichkeit im Innendienst seine Polizeidienstfähigkeit "zugestanden". Die auf die Begründung der streitigen Untersuchungsanordnung bezogenen Rügen sind in keiner Weise nachvollziehbar. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Untersuchungsanordnung, die die oben bereits zitierte Stellungnahme des LRMD Dr. E. vom 29. Juli 2009 zur Begründung der Zweifel an der (Polizei-)Dienst-fähigkeit wörtlich wiedergibt, ohne Weiteres gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).