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Beschluss

6 A 2311/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0919.6A2311.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen einen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit beinhaltenden Bescheid des Dienstherrn wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen einen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit beinhaltenden Bescheid des Dienstherrn wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Vorbringen des Klägers gibt zunächst Veranlassung zur Klarstellung, dass allein der von ihm angefochtene Bescheid des beklagten Landes vom 28. Mai 2009 Gegenstand der Klage ist. Der Bescheid beinhaltet die Feststellung, der Kläger sei polizeidienstunfähig, den Hinweis, seine allgemeine Dienstfähigkeit liege vor, sowie die Mitteilung, es sei beabsichtigt, das weitere Verfahren in einem Personalgespräch zu erörtern. Der Bescheid verhält sich weder zu § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW, der keine Tatbestandseinschränkung, sondern eine auf polizeidienstunfähig gewordene Beamte bezogene Rechtsfolgenbeschränkung enthält, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2012 - 1 A 644/12 -, juris, vom 27. April 2010 - 6 A 224/08 -, juris, und vom 13. Juli 2006 - 6 B 560/06 -, juris, sowie Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58, noch zu einem Laufbahnwechsel i.S.d. § 116 Abs. 3 LBG NRW. Dem Kläger wurde erst in einem Personalgespräch am 3. Juni 2009 erläutert, dass er aufgrund seines Lebensalters „für einen Laufbahnwechsel vorgesehen“ sei. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid formell und materiell rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Nichtbeteiligung des Personalrats ist nicht zu beanstanden. § 72 LPVG NRW in der seinerzeit anzuwendenden Fassung (vgl. Art. 10 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224) sah, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt, die Mitbestimmung des Personalrats bei der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht vor. Erst durch Art. 1 Nr. 51 a) ff) des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Geset-zes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. 2011, S. 348) ist die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 9 LPVG NRW einbezogen worden. Vgl. hierzu auch LT-Drucks. 15/1644, S. 49, 82. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die vom Kläger geforderte entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 3 LPVG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, S. 394), wonach der Personalrat u.a. bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitwirke, wenn der Beamte einen Antrag auf dessen Beteiligung stelle, komme nicht in Betracht. Der Kläger hält dem erneut entgegen, der Personalrat habe im Rahmen der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und im Rahmen des Laufbahnwechsels ähnliche Überprüfungen anzustellen. Diese Argumentation trägt schon deshalb nicht, weil der Laufbahnwechsel bzw. dessen Einleitung - wie dargestellt - nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass die analoge Anwendung einer Norm zunächst eine Lücke voraussetzt, die dem Regelungsplan des Gesetzgebers widerspricht, und es hier an einer solchen planwidrigen Regelungslücke ersichtlich fehlt. Dies unterstreicht nicht zuletzt der Umstand, dass der Laufbahnwechsel auch damals schon ein Mitbestimmungstatbestand war (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW in der Fassung des Art. 10 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009, GV. NRW. S. 224). Das Zulassungsvorbringen geht ins Leere, soweit es die Weiterverwendung des Klägers betrifft. Der angefochtene Bescheid verhält sich - wie dargestellt - hierzu nicht. Angemerkt sei, ohne dass es nach dem Vorstehenden hierauf entscheidend ankäme, dass die Erwägungen des beklagten Landes, die es für den (erst) in der Folgezeit eingeleiteten Laufbahnwechsel bzw. für seine Entscheidung, den polizeidienstunfähigen Kläger nicht mehr im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, angeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).