Beschluss
1 E 404/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn der Streit aus einem Arbeitsverhältnis privatrechtlichen Charakters herrührt; in solchen Fällen sind die Arbeitsgerichte zuständig (§§13, 46 ArbGG).
• §17a Abs.2 Satz1 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entsprechend anzuwenden; das Gericht hat bei Unzulässigkeit des Rechtswegs an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.
• Art.33 Abs.2 GG begründet einen Bewerbungsverfahrensanspruch, der bei Angestellten regelmäßig zivilrechtlich (arbeitsrechtlich) zu beurteilen ist, wenn kein Anrecht auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis geltend gemacht wird.
• Die Rechtswegentscheidung bestimmt sich nach der rechtlichen Natur des geltend gemachten eigenen Anspruchs und nicht nach dem hoheitlichen Charakter eines von einem Dritten beabsichtigten Verwaltungsakts.
Entscheidungsgründe
Arbeitsgericht statt Verwaltungsgericht bei Bewerbungsverfahrensanspruch von Angestelltem • Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn der Streit aus einem Arbeitsverhältnis privatrechtlichen Charakters herrührt; in solchen Fällen sind die Arbeitsgerichte zuständig (§§13, 46 ArbGG). • §17a Abs.2 Satz1 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entsprechend anzuwenden; das Gericht hat bei Unzulässigkeit des Rechtswegs an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. • Art.33 Abs.2 GG begründet einen Bewerbungsverfahrensanspruch, der bei Angestellten regelmäßig zivilrechtlich (arbeitsrechtlich) zu beurteilen ist, wenn kein Anrecht auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis geltend gemacht wird. • Die Rechtswegentscheidung bestimmt sich nach der rechtlichen Natur des geltend gemachten eigenen Anspruchs und nicht nach dem hoheitlichen Charakter eines von einem Dritten beabsichtigten Verwaltungsakts. Der Antragsteller ist als Angestellter bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Er beantragte im Eilverfahren nach §123 VwGO eine einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Beförderungsstelle nicht mit einem bestimmten Bewerber (Beizuladenden) zu besetzen, bis seine Bewerbungsangelegenheiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut geprüft würden. Die Stelle war mit Besoldungsgruppe A15 bewertet, ohne für Angestellte ausgeschlossen zu sein; auch nicht-beamtete Bewerber wurden in das Auswahlverfahren einbezogen. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das für Arbeitssachen zuständige Arbeitsgericht. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und ließ die Revision nicht zu. • Anwendbare Normen und Grundsatz: §173 Satz1 VwGO i.V.m. §17a GVG regelt die Beschwerde und Verweisung bei unzulässigem Rechtsweg; §13 GVG und §§2,46 ArbGG bestimmen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; Art.33 Abs.2 GG begründet einen Bewerbungsverfahrensanspruch. • Annahme der Anwendbarkeit von §17a Abs.2 Satz1 GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (§123 VwGO); deshalb war die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht formell zulässig. • Abgrenzung öffentliches Recht / Privatrecht: Die Natur des geltend gemachten Anspruchs richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; hier ist das Verhältnis durch einen Arbeitsvertrag geprägt, sodass die streitentscheidenden Normen arbeitsrechtlich/bürgerlich sind und nicht hoheitlich. • Art.33 Abs.2 GG begründet zwar einen verfassungsrechtlichen Bewerberanspruch, dieser kann aber bei Angestellten seine einfachrechtliche Grundlage allein im Bürgerlichen Recht finden, wenn es nicht um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis geht. Die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt die Stellenbesetzung betrifft, ändert nichts am Charakter des eigenen arbeitsrechtlichen Anspruchs des Bewerbers. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, sodass die Beschwerdekosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind; die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (§17a Abs.4 GVG). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verweisung an das Arbeitsgericht wurde zurückgewiesen; die Angelegenheit gehört nicht zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Verwaltungsgerichte, weil der Kläger als Angestellter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ableitet und damit arbeitsrechtlich zu beurteilen ist. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht nur, wenn ein Anspruch in seinem Kern öffentlich-rechtlich ist oder die Übernahme in ein Beamtenverhältnis geltend gemacht wird, was hier nicht der Fall ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Nichtzulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgesprochen; der Beschluss ist unanfechtbar.