Beschluss
2 K 574/15 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2016:0517.2K574.15GE.0A
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Leitsätze
Verfolgt ein Kläger den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Artikel 33 Abs. 2 GG gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c ArbGG ausschließlich zuständig, sofern der Bewerber sich auf eine Stelle bewirbt, deren Besetzung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgen soll (Anschluss an OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 E 404/10 -, NZA-RR 2010, 433; DÖD 2010, 225).(Rn.6)
(Rn.8)
Tenor
1. Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.
2. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht Gera verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfolgt ein Kläger den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Artikel 33 Abs. 2 GG gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c ArbGG ausschließlich zuständig, sofern der Bewerber sich auf eine Stelle bewirbt, deren Besetzung durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgen soll (Anschluss an OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 E 404/10 -, NZA-RR 2010, 433; DÖD 2010, 225).(Rn.6) (Rn.8) 1. Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. 2. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht Gera verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 wurde der Beschluss auf den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) ArbGG sachlich und gem. §§ 12, 18 ZPO örtlich zuständige Arbeitsgericht Gera zu verweisen. Der Kläger begehrt die Feststellungen, dass die Beklagte ihn durch Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren für die Stelle des Chefredakteurs der Hochschulzeitschrift „A…“ benachteiligt habe und er der geeignete Kandidat gewesen wäre. Zudem macht er Vermögensschäden und einen immateriellen Schaden geltend, die aus dem unterbliebenen Abschluss eines Arbeitsvertrages resultierten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist nicht gegeben. Eine Sonderzuweisung ist vorliegend nicht einschlägig. Die von dem Studierendenrat (StuRa) der …-Universität J… ausgeschriebene Stelle eines Chefredakteurs, um die sich der Kläger bewarb, ist - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - weder als Beamtenverhältnis noch als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht nach Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit ist nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher - nämlich arbeitsrechtlicher - Natur, so dass nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (LAG München, Beschl. v. 10.12.2008 – 3 Ta 467/08 – juris), und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird (vgl. BAG, Urt. v. 11.06.2013 – 9 AZR 668/11 – juris). Der Kläger wendet sich mit den Anträgen auf Feststellung zu 1. und 2 gegen das Auswahlverfahren und macht den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend. Die Anträge zielen auf inzidente Feststellungen gem. § 256 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des mit Antrag zu 3. geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen der eingetretenen Vermögensschäden sowie des erlittenen immateriellen Schadens. Der Chefredakteur ist nicht Organ der verfassten Studierendenschaft. Zwar hat die Beklagte ausgeführt, der Chefredakteur solle in Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satzung StuRa zur Förderung der sozialen und kulturellen Belange der Studierenden tätig werden. Weder die Satzung StuRa noch die Geschäftsordnung StuRa sehen jedoch eine Organstellung oder sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsstellung des Chefredakteurs vor. Selbst wenn diese vorgesehen wäre, wäre damit nicht automatisch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis verbunden. Hier ist ausdrücklich die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen. Dieses soll nicht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern als Arbeitsverhältnis begründet werden. Das kann die öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt bestimmen (speziell dazu, dass ein öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG auch dann vorliegt, wenn es in einem Arbeitsverhältnis übertragen werden kann, vgl. BVerwG, Urt. vom 26.10.2000 - 2 C 31.99 -, ZBR 2001, 140 = NVwZ-RR 2001, 253). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem vorhandenen öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (vgl. BAG, Urt. v. 24.03. 2009, - 9 AZR 277/08 -, NZA 2009, 901; BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtete vorliegend die Beklagte aber gerade nicht in ihrer Funktion als Hoheitsträger/Dienstherr, sondern als (privatrechtliche) Arbeitgeberin. Er kann daher im Falle der Beklagten seine Grundlage nur im Bürgerlichen Recht (Arbeitsrecht) haben. Denn er kann nur aus dem Rechtsverhältnis abgeleitet werden, in welchem der Kläger zu der Beklagten stand. Dieses war ein durch den in Aussicht gestellten Arbeitsvertrag geprägtes Rechtsverhältnis, sog. arbeitsrechtliches Anbahnungsverhältnis, das seine Grundlage deshalb in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Arbeitsvertrag findet (vgl. zum beruflichen Aufstieg: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.04. 2010 – 1 E 404/10 –, NZA-RR 2010, 433; DÖD 2010, 225). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§§ 173 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).