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Beschluss

12 A 2793/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht dargetan sind. • Eine substantiiert begründete Erschütterung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachen- und Beweiswürdigung fehlt. • Die Berufung ist auch nicht aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, da entsprechende Darlegungen und Rügeerschöpfung fehlen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels Zulassungsgründe • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht dargetan sind. • Eine substantiiert begründete Erschütterung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachen- und Beweiswürdigung fehlt. • Die Berufung ist auch nicht aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, da entsprechende Darlegungen und Rügeerschöpfung fehlen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihm Ansprüche im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang versagt wurden. Streitgegenstand war, ob bei früheren Vorsprachen Dritter (Zeugin T. und ihre Angehörigen) die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Klägers thematisiert und damit eine Erklärungs- oder Beratungswirkung für ihn ausgelöst wurden. Der Kläger rügte u.a. fehlerhafte Beratung durch die Stadt Q. und machte geltend, ein Aufnahmeantrag von 1993 und ein Antrag von 2001 seien rechtzeitig bzw. hätten Erwerbserklärungsgehalt. Er beantragte außerdem die Vernehmung eines städtischen Bediensteten als Zeugen. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch die maßgeblichen Feststellungen getroffen, insbesondere Zweifel an der Überzeugung über einen entsprechenden Vorspracheinhalt. Der Kläger legte im Zulassungsverfahren seine Einwände dar, das Vorbringen überzeugte das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen für die Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Verfahrensfehler dargelegt werden. • Sachverhalts- und Beweiswürdigung: Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht die entscheidungstragende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die Angaben der Zeugin T. im entscheidenden Punkt glaubhaft und die gegenteiligen Feststellungen des Gerichts fehlerhaft sein sollen. • Erklärungserfordernis und Fristversäumnis: Ein isolierter Aufnahmeantrag ohne staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalt kann nicht sinngemäß als Erwerbserklärung gewertet werden; damit blieb der geltend gemachte Fristwahrungseffekt des Antrags ohne tragfähige Grundlage. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Es fehlt an einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage und an hinreichender Darstellung, dass § 3 Abs. 2 StAG hier anwendbar und aufklärungsbedürftig wäre. • Verfahrensfehler und rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Ein Rügenverlust ist eingetreten, weil der Prozessbevollmächtigte den Vernehmungsbeweis nur hilfsweise stellte; ferner hat der Kläger die prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung rechtlichen Gehörs nicht ausgeschöpft. • Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen: Es wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und auf die gesetzlichen Vorgaben in der VwGO und im Staatsangehörigkeitsrecht abgestellt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht vorliegen: Die vorgebrachten Gründe erschüttern die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht, es fehlt an der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und an einer erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers. Insbesondere hat der Kläger nicht überzeugend dargelegt, dass sein Aufnahmeantrag oder sein späterer Antrag den erforderlichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalt hatten oder dass eine fehlerhafte behördliche Beratung die Fristwahrung ausgelöst hätte. Schließlich hat der Kläger durch nur hilfsweise gestellten Beweisantrag die Möglichkeit zur Durchsetzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend genutzt, sodass ein Rügeverlust eintrat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.