Beschluss
15 B 1680/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag thematisch nicht kongruent sind.
• Ein kassatorisches Bürgerbegehren, das ein Ratsbeschlussprogramm aufheben oder ändern will, muss innerhalb der Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW eingereicht werden.
• Die bloße Bestätigung eines früheren Ratsbeschlusses löst keine neue Dreimonatsfrist aus; eine Bekräftigung bewirkt nicht, dass die Frist neu beginnt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens bei fehlender Kongruenz und Fristversäumnis • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag thematisch nicht kongruent sind. • Ein kassatorisches Bürgerbegehren, das ein Ratsbeschlussprogramm aufheben oder ändern will, muss innerhalb der Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW eingereicht werden. • Die bloße Bestätigung eines früheren Ratsbeschlusses löst keine neue Dreimonatsfrist aus; eine Bekräftigung bewirkt nicht, dass die Frist neu beginnt. Antragssteller reichten im August 2009 ein Bürgerbegehren mit der Fragestellung zur Bildung an Schule P. ein. Das Begehren enthielt neben der Frage eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag, wobei die Begründung und der Kostenvorschlag sich auch auf den Ratsbeschluss vom 26. März 2009 zur Finanzierung der Hallenbadsanierung durch Konjunkturmittel bezogen. Die Antragsteller verlangten gerichtlich die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens insbesondere wegen angeblicher Inkongruenz und Fristversäumnis nach der GO NRW. • Anordnungsanspruch und Glaubhaftmachung: Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht; die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz sind nicht überwiegend wahrscheinlich erfüllt. • Grundsatz der Kongruenz: Nach § 26 Abs. 2 GO NRW müssen Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag thematisch übereinstimmen. Hier bezieht sich Begründung und Kostendeckungsvorschlag auch auf den Ratsbeschluss zur Hallenbadfinanzierung und verfolgt damit zusätzliches Ziel, so dass die erforderliche Kongruenz fehlt. • Kassatorischer Charakter und Fristversäumnis: Das Bürgerbegehren ist kassatorisch, weil es darauf abzielt, das vom Rat beschlossene Regelungsprogramm (Finanzierung der Hallenbadsanierung) zu revidieren. Kassatorische Bürgerbegehren unterliegen der Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW; die Einreichung im August 2009 erfolgte zu spät gegenüber dem Ratsbeschluss vom 26. März 2009. • Keine Neubeginn der Frist durch Bekräftigung: Ein späterer Beschluss vom 25. Juni 2009, der die vorherige Entscheidung im Wesentlichen bekräftigt, löst die Dreimonatsfrist nicht erneut aus. Nur ein tatsächlich neues oder ersetzendes Regelungsprogramm würde die Frist erneut beginnen. • Rechtliche Würdigung im Zusammenhang: Die Fragestellung ist im Kontext der Begründung und des Kostendeckungsvorschlags zu sehen; der Kontext zeigt, dass das Begehren nicht bei der gestellten Frage verbleibt, sondern auf die Änderung des Ratsbeschlusses zielt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Bürgerbegehren ist unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag nicht kongruent sind und das Begehren kassatorischen Charakter hat, sodass die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW bereits verstrichen war. Die Antragsteller haben folglich keinen durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit erlangt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht den Antragstellern auferlegt und den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt.