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Beschluss

2 L 372/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0620.2L372.13.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Ratsbeschluss vom 18.06.2013 für eine Beteiligung der Stadtwerke C. P. AöR als Kommanditistin an der X. X1. Energie GmbH & Co. KG bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids auszuführen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Die Unzulässigkeit des Antrags folgt nicht bereits aus dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses, weil das durch den Rat der Antragsgegnerin für zulässig erklärte Bürgerbegehren ohnehin eine Sperrwirkung entfaltete, vgl. § 26 Abs. 6 Satz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-X. – GO NRW –. Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt ist, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). Das Bürgerbegehren hier kann eine solche Sperrwirkung nicht entfalten, weil der Ratsbeschluss vom 15.05.2013, der das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, durch den Bürgermeister gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW beanstandet worden ist bzw. nach erneuter Beschlussfassung am 05.06.2013 gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 GO NRW die Entscheidung der Aufsichtsbehörde eingeholt wird. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die in dem vorliegenden Verfahren bisher nicht ergangen ist, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Beanstandung (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 GO NRW), so dass die Zulässigkeit des vorliegenden Bürgerbegehrens bisher im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW nicht festgestellt ist. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil der zu sichernde Anspruch, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Ratsbeschluss vom 18.06.2013 für eine Beteiligung der Stadtwerke C. P. AöR als Kommanditistin bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids auszuführen, ins Leere geht. Der Ratsbeschluss vom 18.06.2013, wonach die Stadt C. P. sich über die Stadtwerke C. P. AöR als Kommanditist an der X. X1. Energie GmbH & Co. KG beteiligen soll und die Stadtwerke C. P. AöR zur Umsetzung der Beteiligung alle derzeit von ihr gehaltenen Aktien an der E.ON X. X1. AG als Sacheinlage in die X. X1. Energie GmbH & Co. KG einbringen soll, um im Gegenzug einen Kommanditanteil i.H.v. 1,57187 % des Haftkapitals der X. X1. Energie GmbH & Co. KG zu erhalten (Beschluss zu 2.), sowie den zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Rechtsgeschäften der Stadtwerke C. P. AöR zustimmt (Beschlüsse zu 3. bis 10), sind bereits vollzogen. Ausweislich der Niederschrift der Sondersitzung des Verwaltungsrates der Stadtwerke C. P. AöR vom 18.06.2013 haben die Vertreter der Stadt C. P. in der Stadtwerke C. P. AöR die entsprechende Weisung bereits ausgeführt, indem am 18.06.2013 der Verwaltungsrat der Stadtwerke C. P. AöR einstimmig beschlossen hat, den Vorstand zur Umsetzung des Beschlusses anzuweisen und den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften zuzustimmen. Zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 18.06.2013 bedarf es daher keiner weiteren Rechtsakte der Antragsgegnerin mehr, die im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt werden könnten. Weiterhin haben die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO sind der Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragsteller haben die Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Antragsbegehrens zur Abwendung schlechthin unzumutbarer Nachteile nicht substantiiert dargelegt und nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte hier nur in Betracht kommen, wenn durch die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags der X. X1. Energie GmbH & Co. KG am 24.06.2013 durch den Vorstand der Stadtwerke C. P. AöR das bis dahin möglicherweise zulässige Bürgerbegehren unzulässig würde, weil es danach ins Leere gerichtet sein könnte und ihm damit ein notwendiger Regelungscharakter nach § 26 Abs. 1 GO NRW fehlte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 - 15 A 5081/05 -; Urteil vom 29.04.2003 - 15 A 3916/02 -, juris. Das ist hier nicht der Fall. Die künftig größten unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter der X2. haben eine verbindliche Absichtserklärung abgegeben, wonach sie im Falle einer Kündigung der Gesellschaft durch die Stadtwerke C. P. AöR noch in 2013 einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss innerhalb der X2. zustimmen werden (Sonderkündigungsrecht). Dieses Sonderkündigungsrecht der Stadtwerke C. P. AöR bis zum 31.12.2013 ist gemäß § 1 Abs. 4 des Letter of Intent (LoI) vereinbart worden, „um den Anschein einer Vorfestlegung der Stadt C. P. zu vermeiden und die Umsetzung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheid zu ermöglichen“. Die Zielrichtung des Bürgerbegehrens, die an der vormaligen Gesellschaft bestehenden Anteile zu veräußern, kann daher auch noch nach der Gründung der neuen Gesellschaft durch Ausübung des Sonderkündigungsrechts erreicht werden. Selbst wenn die neu zu gründende Gesellschaft nicht Rechtsnachfolgerin der E.ON X. X1. AG im gesellschaftsrechtlichen Sinne sein sollte, so wäre sie doch Rechtsnachfolgerin im Sinne des Bürgerbegehrens, da auf sie die früher in Form von Aktien gehaltenen Anteile als nunmehrige Anteile in der Form von Einlagen an der Kommanditgesellschaft übertragen werden. Im Übrigen spricht auch vieles dafür, dass das Bürgerbegehren ungeachtet der Beschlüsse des Rates unzulässig ist, da es an einer Kongruenz zwischen der Fragestellung und der Begründung fehlt. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Die zur Entscheidung zu bringende Fragen und die Begründung stehen dabei in einem inneren Zusammenhang: Die Begründung soll der Sache nach über die zu entscheidende Frage aufklären. Daraus ergibt sich, dass die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen müssen (Grundsatz der Kongruenz). Bezieht sich die Begründung nicht nur auf den Gegenstand der zur Entscheidung zu bringenden Frage, wird für den Bürger unklar, worüber er abstimmen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2009 - 15 B 529/09 -, Beschluss vom 24.02.2010 - 15 B 1680/09 -, Beschluss vom 08.11.2011 - 15 A 1668/11 -, jeweils veröffentlicht bei juris. Die Begründung eines Bürgerbegehrens dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt eine Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Die Begründung kann daher durchaus Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Sie darf im Einzelfall Überzeichnungen und Unrichtigkeiten in Details enthalten, die zu bewerten und gewichten Sache der Unterzeichner sind. Für eine Prüfung der Kongruenz kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens der Inkongruenz zu Grunde liegt. Denn maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04.2004 - 15 A 5594/00 -, in: juris; VG Minden, Urteil vom 15.11.2012 - 2 K 2607/11 -, n.V.; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-X. , Kommentar, Loseblatt, Stand März 2012, § 26 GO, III 3. 2. Diesen Anforderungen genügen die Fragestellung des Bürgerbegehrens und ihre Begründung hier in mehrfacher Hinsicht nicht: Soweit die Begründung des Bürgerbegehrens ausdrücklich ausführt: „Am 27.02.2013 hat der Stadtrat die Absicht erklärt, Aktien von der E.P1. AG zu übernehmen, um so zukünftig mindestens Anteile in Höhe von 3,45 % an dem neuen Netzbetreiber zu halten“, deutet dies zunächst im Zusammenhang mit dem ebenfalls enthaltenen Satz: „Der Ratsbeschluss soll nicht zur Ausführung kommen.“ darauf hin, dass es nach Auffassung der Initiatoren des Bürgerbegehrens lediglich der Aufhebung dieses Ratsbeschlusses bzw. seiner Nichtausführung bedürfe, um das begehrte Ziel zu erreichen. Wäre dies der Fall, handelte es sich vorliegend um ein kassatorisches Bürgerbegehren, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es bei einer verständigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufhebt oder ändern will. So OVG NRW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, in: juris. Angesichts dessen ist es nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar, dass der Wortlaut der Begründung des Bürgerbegehrens durchaus in der Lage war, bei den Unterzeichnern den Eindruck zu vermitteln, die Ermächtigung zur Absichtserklärung im Beschluss vom 27.02.2013 sei bereits eine Entscheidung in der Sache gewesen. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass es in der Begründung weiter heißt: „ ...dass durch diesen Beschluss die einmalige Chance vergeben wird, den Einstieg in eine verbraucherfreundliche, demokratisch gesteuerte und ökologisch orientierte kommunale Energiepolitik zu finden.“ Die Formulierungen sind geeignet, den subjektiven Eindruck zu erwecken, der Beschluss vom 27.02.2013 sei der Versuch, vollendete Tatsachen zu schaffen. Sie baut damit einen subjektiven und zeitlichen Entscheidungsdruck auf, der mit dem objektiven und auch unstreitigen Inhalt der genannten Ratsentscheidung, nämlich der Schaffung einer für die noch zu treffende Entscheidung tragfähigen Tatsachengrundlage, nicht in Einklang zu bringen ist. Auch im Übrigen werden in der Begründung des Bürgerbegehrens für die Entscheidung wesentliche Tatsachen nicht richtig bzw. unvollständig dargestellt. So weist die Begründung des Bürgerbegehrens aus, dass am 27.02.2013 der Stadtrat die Absicht erklärt habe, Aktien der E.P1. AG zu übernehmen, um so zukünftig mindestens Anteile i.H.v. 3,45 % an dem neuen Netzbetreiber zu halten. Der in Rede stehende Anteil an dem Energieunternehmen E.P1. X. X1. AG beträgt hingegen lediglich 1,57187 %. Insgesamt bleibt nach der Begründung unklar, in welchem Zusammenhang der geforderte Verkauf und die beabsichtigte Übernahme eines höheren Anteils stehen. Auch bleibt unklar, wie durch einen Verkauf der Anteile der Einstieg in eine kommunale Versorgungsstruktur erreicht werden soll. Weiter weist die Fragestellung ausdrücklich auf den Verkauf von Anteilen an der E.P1. X. -X1. AG hin. Die Begründung führt dazu aus: „Wir wollen nicht nur zuschauen dürfen, wenn ausgerechnet die alte E.P1. -Verwaltung die große Herausforderung der Energiewende meistern soll“. Es fehlt jedoch jeglicher Hinweis darauf, dass die Gesellschaft, an der sich die Stadt C. P. ausweislich der Begründung des Bürgerbegehrens nicht beteiligen soll, ausschließlich im Eigentum von Kommunen bzw. kommunaler Einrichtungen der Region befinden wird, nachdem sich die E.P1. AG vollständig aus ihrer Eigentümerschaft zurückgezogen hat. Auch das Außerachtlassen dieser Tatsache kann zu einer Verfälschung des Bürgerwillens beitragen. Eben solches gilt für den Hinweis der Begründung auf die Machbarkeitsstudie der Städte Löhne, C. P. und W. , in der festgestellt worden sei, dass auch die Kommunen in eigener Regie wirtschaftlich die Leitungsnetze betreiben könnten. Es fehlt jedoch ersichtlich der Hinweis darauf, dass die beiden Kommunen Löhne und W. auch eine Beteiligung an der neu zu gründenden Gesellschaft beabsichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der E.P1. X. X1. AG die Aktien nur nach Zustimmung der Gesellschaft veräußert werden können. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung. Damit spricht alles dafür, dass das Bürgerbegehren überhaupt erst mit der Gründung der neuen Gesellschaft im Zusammenhang mit dem den Stadtwerken C. P. AöR eingeräumten Sonderkündigungsrecht rechtlich durchsetzbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mit Rücksicht auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache war von einer Verminderung des für die Hauptsache angesetzten Auffangstreitwertes abzusehen.