Urteil
12 A 3324/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen nach dem GHBG werden auf Antrag gewährt; die Antragstellung ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung.
• Fehlt ein rechtzeitig gestellter Antrag, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Blindengeld für zurückliegende Zeiträume.
• Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist für außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit liegende Leistungen nur ausnahmsweise anzuerkennen; hier liegt kein zuzurechnendes behördliches Fehlverhalten vor.
• Die Verweisung auf Vorschriften des SGB berührt nicht das spezialgesetzliche Antragserfordernis des GHBG.
Entscheidungsgründe
Antragserfordernis als materiell-rechtliche Voraussetzung für Blindengeld • Leistungen nach dem GHBG werden auf Antrag gewährt; die Antragstellung ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. • Fehlt ein rechtzeitig gestellter Antrag, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Blindengeld für zurückliegende Zeiträume. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist für außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit liegende Leistungen nur ausnahmsweise anzuerkennen; hier liegt kein zuzurechnendes behördliches Fehlverhalten vor. • Die Verweisung auf Vorschriften des SGB berührt nicht das spezialgesetzliche Antragserfordernis des GHBG. Die Klägerin stellte am 6. März 2006 Antrag auf Blindengeld nach dem GHBG. Das Versorgungsamt hatte den Grad der Behinderung bereits mit Bescheid vom 17. Mai 2005 (GdB 100, aG) und rückwirkend ab 1. Juni 2002 das Merkzeichen "Bl" am 2. August 2006 festgestellt. Der Beklagte bewilligte Blindengeld nur ab 1. März 2006; die Klägerin begehrte rückwirkend Zahlung ab 1. Juni 2002 wegen unterlassener Information früherer Behörden und berief sich subsidiär auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur rückwirkenden Gewährung, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte. Streitpunkt ist, ob das GHBG rückwirkende Leistungen ohne Antrag zulässt oder der Antrag materiell-rechtliche Wirkung hat. • § 6 Abs. 1 GHBG macht Leistungen nach dem GHBG antragsabhängig; die Antragstellung hat materiell-rechtliche Bedeutung und ist Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs; Leistungen vor Antragstellung sind ausgeschlossen. • Die Gesetzesgeschichte der Neufassung von 1992 zeigt, dass die Streichung einer früheren materiellen Regelung nicht als Aufhebung des Antragserfordernisses zu verstehen ist; der Gesetzgeber wollte verfahrensrechtlich bereinigen, nicht materielle Leistungsgrundlagen ändern. • Die Verweisung auf das SGB (vgl. § 7 GHBG) lässt das spezialgesetzliche Antragserfordernis unberührt; allgemeine SGB-Regelungen bestätigen im Ergebnis, dass der frühestmögliche Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt der Antragstellung ist. • Das OVG NRW hat zwar die Blindenhilfe als Versorgungsleistung bzw. Nachteilsausgleich charakterisiert, dies bedeutet jedoch nicht, dass für diese Leistungen das Zeitpunktserfordernis der Antragstellung aufgehoben wird; die Rechtsprechung verlangt auch in Versorgungsbereichen in der Regel einen Antrag. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wird außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit nur zurückhaltend anerkannt; hier ist er nicht einschlägig, zumal ein etwaiges Fehlverhalten des Versorgungsamtes dem Beklagten nicht zuzurechnen ist, weil keine arbeitsteilige Verlagerung des Verfahrensanteils vorliegt. • Eine Wiedereinsetzung nach § 7 GHBG i.V.m. § 27 SGB X kommt nicht in Betracht, weil das Antragserfordernis keine gesetzliche Frist im Sinne von § 27 SGB X begründet und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht vorliegen. • Zu Ersatzansprüchen oder zur Beseitigung einer vereitelten Antragstellung stehen andere Rechtswege offen (z. B. Schadensersatz nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), die aber keinen Anspruch auf rückwirkende Blindengeldbewilligung begründen. Die Berufung des Beklagten ist in der Sache erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil ist insoweit zu ändern, dass die Klage auf Gewährung von Blindengeld für den Zeitraum 1.6.2002 bis 28.2.2006 abgewiesen wird. Begründet wird dies damit, dass nach § 6 Abs. 1 GHBG die Antragstellung materiell-rechtliche Voraussetzung für den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ist und Leistungen nicht rückwirkend ohne Antrag bewilligt werden dürfen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder eine Zurechnung etwaiger Beratungspflichten des Versorgungsamtes an den Beklagten begründen hier keinen Anspruch, ebenso wenig rechtfertigt die Verweisung auf das SGB eine andere Behandlung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.