Beschluss
3 D 100/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 D 100/13 5 K 1346/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin HA Verwaltung Abt. Beitragsservice - Zentrale Aufgaben Richterstraße 7, 04105 Leipzig - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Rundfunkgebühren hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 17. Juni 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. September 2013 - 5 K 1346/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts versagt wurde, bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das 1 2 3 3 Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu Recht mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Kläger begehrt zu einem früheren Zeitpunkt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, als sie ihm vom Beklagten bewilligt wurde. Zur Begründung trägt er vor, nachdem er vom Beklagten auf das zum 31. August 2011 bevorstehende Ende des vorangegangenen Befreiungszeitraums hingewiesen worden sei, habe er gegenüber der GEZ Köln mit Schreiben vom 25. Juli 2011, das er am 26. Juli 2011 abgeschickt habe, unter Beifügung der Kopie des aktuellen ALG-II- Bescheids die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab 1. September 2011 beantragt, weswegen ihm Rundfunkgebührenbefreiung bereits ab diesem Zeitpunkt zustehe. Der Zugang dieses Schreibens wird vom Beklagten jedoch bestritten. Mit Bescheid vom 22. November 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erst für den Zeitraum ab 1. November 2011 und bis zum 29. Februar 2012. Anlass hierfür war ein weiteres Schreiben des Klägers vom 3. Oktober 2011, das dieser nach Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung an die GEZ gerichtet, welchem der Kläger eine Kopie seines Schreibens vom 25. Juli 2011 nebst Anlagen beigefügt hatte. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 5 RGebStV nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend in Betracht kommt (Gall/Sieckmann, in. Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum 4 5 6 7 4 Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 6 RGebSt Rn. 17 m. w. N.). Für den Beginn des Befreiungszeitraums kommt es maßgeblich auf den Eingang des Befreiungsantrags bei der GEZ an. Die Unerweislichkeit einer rechtzeitigen Stellung des Befreiungsantrags geht dabei zu Lasten des Rundfunkgebührenpflichtigen (Gall/Sieckmann a. a. O.; zur Nichterweislichkeit des Zugangs einer Abmeldung, NdsOVG, Beschl. v. 27. Oktober 2009 - 4 LB 184/09 -, juris Rn. 23). Da der Kläger den Zugang seines Befreiungsantrags vom 25. Juli 2011 bei der GEZ nicht nachweisen kann, hat er keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für die Monate September und Oktober 2011. Der Kläger kann sich zur Begründung seines Befreiungsanspruchs nicht darauf berufen, er habe davon ausgehen dürfen, dass der GEZ sein am 26. Juli 2011 abgesandtes Schreiben binnen drei Tagen zugegangen sei, weil die GEZ seine Schreiben auch in der Vergangenheit stets erhalten habe. Die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt nur für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte und ist nicht analogiefähig (Kopp/Ramsauer, VwVfG 14. Aufl. 2013, § 41 Rn. 39). Auch kann dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Nach § 32 Abs. 1 VwVfG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat ein Rundfunkgebührenpflichtiger ohne eigenes Verschulden versäumt, den Befreiungsantrag rechtzeitig zu stellen, ist § 32 Abs. 1 VwVfG jedoch nicht anwendbar. Der Rundfunkgebührenstaatvertrag enthält keine gesetzliche Frist für die Stellung eines Befreiungsantrags (Gall/Sieckmann a. a. O. Rn 63 m. w. N.). § 6 Abs. 5 RGebStV regelt, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - entsprechend den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen im Subventions- und Sozialrecht (Gall/Sieck-mann, a. a. O. Rn. 63) - erst ab wirksamer und vollständiger Antragstellung besteht. Der Antrag selbst ist somit Voraussetzung dafür, dass der Befreiungsanspruch entstehen kann. Hinsichtlich der Versäumung eines solchen Antragserfordernisses kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 8 f.; vgl. zum Antragserfordernis für Jugendhilfeleistungen: BVerwG, Beschl. v. 22. Mai 2008 - 5 B 8 9 10 5 130.07 -, juris; für die Gewährung von Blindengeld: OVG NRW, Urt. v. 14. Dezember 2009 - 12 A 3324/08 -, juris Rn. 31). Ob eine Nachsichtgewährung bei versäumter Antragstellung in Betracht kommt, kann offen bleiben, da Gründe hierfür - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festge- stellt hat - weder vom Kläger vorgetragen wurden noch ersichtlich sind (vgl. Kopp/Ramsauer a. a. O. § 32 Rn. 6 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt. gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 11 12 13